B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2206/2019
Urteil vom 19. April 2021 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
F-2206/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte im Juni 2012 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 7. April 2014 verneinte das damalige Bun- desamt für Migration (BFM) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides unter anderem aus, die Haupt- sozialisation des Beschwerdeführers habe entgegen dessen Darstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet, beziehungsweise der Volks- republik China stattgefunden. Aufgrund seiner Angaben sei davon auszu- gehen, dass er in seinem Leben noch nie auf chinesischem Staatsgebiet gewesen sei. Entsprechend sei der subjektive Nachfluchtgrund einer ille- galen Ausreise aus China nicht gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt (Akten der Vor- instanz, Asylverfahren [SEM-A-act.] 12). Eine gegen den negativen Asyl- entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2450/2014 vom 22. Mai 2014 ab (SEM-A-act. 21). B. Am 6. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwä- gungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Durchführung einer Herkunftsana- lyse (Akten der Vorinstanz, Wiedererwägungsverfahren Asyl [SEM-B- act.] 1). Mit Verfügung vom 4. November 2016 wies das SEM das Wieder- erwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (SEM-B-act. 7). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungs- gericht mit Entscheid E-7616/2016 vom 26. Juli 2017 von der Geschäfts- kontrolle ab, nachdem dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 in Berück- sichtigung einer gefestigten Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war und er den Rückzug erklärt hatte (SEM-B-act. 12 f.). Aus der Beziehung ging (...) 2018 eine Tochter hervor. C. Am 6. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer einen Reisepass für eine ausländische Person. Seinen Ausführungen im Gesuch zufolge seien die chinesischen Auslandsbehörden in der Schweiz nicht gewillt, ihm einen chinesischen Pass auszustellen. Das chinesische Generalkonsulat wei-
F-2206/2019 Seite 3 gere sich ganz generell, Chinesen tibetischer Ethnie Identitätspapiere aus- zustellen. Er habe alles ihm Mögliche unternommen, um zur Passausstel- lung beizutragen. Besässe er eine andere Identität oder Staatsangehörig- keit, hätte er sie schon lange offengelegt und sich Reisepapiere ausstellen lassen, zumal seine Frau Schweizer Staatsbürgerin sei und er sie heiraten, sein Kind anerkennen und reisen wolle (Akten der Vorinstanz, Unterdossier Schweizerische Reisedokumente [SEM-D-act.] 1). D. Am 23. Juli 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Abwei- sung seines Gesuches in Aussicht (SEM-D-act. 4) und am 1. Februar 2019 setzte sie ihm Frist an, um seine effektive Herkunft offenzulegen und über- prüfbare Angaben zum Lebenslauf zu machen (SEM-D-act. 8). Der Be- schwerdeführer reagierte mit einer Eingabe vom 5. März 2019, in der er sich zu den seinerzeitigen Lebensumständen der Familie in Tibet äusserte und im Übrigen an seinem Gesuch festhielt (SEM-D-act. 9). E. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um Aus- stellung eines Passes für eine ausländische Person mit der Begründung ab, die behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China sei vom Be- schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden. Seine Identität stehe nicht fest. Es liege an ihm, diese preiszugeben und sich bei den zuständi- gen Behörden des Herkunftsstaates um Ausstellung eines Reisedoku- ments zu bemühen. Die Voraussetzungen zur Annahme von Schriftenlo- sigkeit seien nicht erfüllt (SEM-D-act. 12). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2019 beantragte der Beschwerdefüh- rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Schriftenlosigkeit sowie die Anweisung an die Vorinstanz, ihm einen Reisepass auszustellen. Der Beschwerdefüh- rer rügte im Wesentlichen, die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an seiner Herkunft seien nicht begründet; er habe seine Sozialisierung im Ti- bet mit detaillierten Ausführungen im Gesuch und zwei Stellungnahmen nachgewiesen. Seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren sei er nachgekom- men. Er habe alles unternommen, was möglich und sinnvoll sei, um Reise- dokumente seines Herkunftslandes China zu beschaffen. Es sei unmög- lich, zu diesem Ziel zu kommen, weshalb er als schriftenlos zu gelten habe. Mit ihrer Weigerung verletze die Vorinstanz grundrechtliche Ansprüche wie
F-2206/2019 Seite 4 sein Recht auf Privatleben, auf Bewegungs- und Reisefreiheit, auf Ehe- schliessung und auf Familienleben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). H. Mit Replik vom 14. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest und betonte nochmals, seit der Ablehnung seines Asylgesuchs im Jahre 2014 sehr weitgehende Bemühungen unternommen zu haben, um seine Identität zu belegen (BVGer-act. 7). I. Am 9. September 2019 erstattete die Vorinstanz eine Duplik (BVGer- act. 9). J. Mit Triplik vom 14. Oktober 2019, Quadruplik vom 8. November 2019 sowie mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 11, 14 und 16). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Reisedoku- menten für ausländische Personen betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20], seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
F-2206/2019 Seite 5 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländi- sche Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her- kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). 3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompe- tenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung sei- ner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu res- pektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; Urteile des BVGer F-1548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1; F-4477/2018 vom 2. April 2020 E. 4.2). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische
F-2206/2019 Seite 6 Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstel- lung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat-, beziehungs- weise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-2687/2018 vom 28. Mai 2020 E. 4.2; F-4477/2018 E. 4.2; F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2). 3.3 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. c VwVG; Art. 89 f. AIG; ferner: Art. 8 Abs. 1 Bst. a, Bst. b und Bst. d AsylG [SR 142.31]; Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des BVGer C-3242/2013 vom 7. August 2014 E. 5.3; MATTHIAS KRADOLFER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 59 N. 9). Zwar hat die Vorinstanz im Verfahren auf Ausstellung eines Passes für eine aus- ländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzu- stellen (Art. 12 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.2; Urteile des BVGer F-1548/2020 E. 6.3.4; C-3242/2013 E. 3.1). Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu tref- fen, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken und die dazu gesetzten Anforderungen zu erfüllen (BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 7.1; F-4477/2018 E. 4.2). Bemühun- gen zur Beschaffung von heimatlichen Identitäts- und Reisepapieren sind dabei selbst dann zumutbar, wenn sie sich zum Nachteil der Partei auswir- ken (BGE 140 II 384 E. 3.3.1; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 13 N. 7; KRADOLFER, Art. 59 N. 9). 3.4 Wird die pflichtgemässe Mitwirkung im Verfahren auf Ausstellung von Reisedokumenten durch die gesuchstellende Person verweigert, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden und zur Verneinung der Schriftenlosigkeit führen, sofern letztere nicht anderweitig begründet wer- den kann (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 313 E. 3.5.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; Urteile des BVGer E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 E. 9.9; A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; C-5496/2010 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2; AUER/BINDER, VwVG-Kommentar, Art. 13 N. 16 und N. 40). Bleibt unbewiesen, respektive bestehen erhebliche Zweifel daran,
F-2206/2019 Seite 7 dass sich der Heimat- oder Herkunftsstaat trotz Bemühungen der gesuch- stellenden Person und ohne zureichenden Grund weigert, ein Reisedoku- ment auszustellen, hat diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie aus der Schriftenlosigkeit Rechte ableiten will (Art. 8 ZGB; BGE 144 II 427 E. 2.3.2; 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2015/1 E. 4.3; 2008/23 E. 4.2; Urteil F-1548/2020 E. 6.3.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). 4. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und ist we- der schutzbedürftig, noch asylsuchend. Eine Kontaktaufnahme mit den Be- hörden seines Heimat- oder Herkunftstaates kann ihm daher unbestritte- nermassen zugemutet werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Zu prüfen ist, ob er schriftenlos ist, weil ihm die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist, respektive ob sich die zuständigen Behörden ohne zureichenden Gründe einer Ausstellung von Papieren ver- schliessen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV; vgl. unten E. 6). Als Vorfrage streiten sich die Parteien jedoch darüber, ob der Beschwerdeführer in der Volksre- publik China aufgewachsen ist und ob er dessen Staatsangehörigkeit be- sitzt (vgl. unten E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass Schriftenlosigkeit nicht angenommen werden könne, weil die Identität des Beschwerdefüh- rers nicht feststehe. Es sei nicht glaubhaft, wenn er die Volksrepublik China als Herkunftsland angebe. Es liege an ihm, seine wahre Identität preiszu- geben und entsprechende heimatliche Dokumente zu beschaffen. Die Vorinstanz stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil E-2450/2014 vom 22. Mai 2014 ab. Darin hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, er habe we- der Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beitrügen. Seine Aussagen zu zentralen Punkten seiner Herkunft, seinem Reiseweg und den Fluchtgrün- den seien bereits bei isolierter Betrachtung der Befragung und der Anhö- rung in hohem Masse unglaubhaft. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei da- von auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Vermutungsweise sei er in Indien oder in Nepal aufgewachsen, respektive habe dort gelebt. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmögli- che er die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien, respektive Ne- pal innehabe (E. 6).
F-2206/2019 Seite 8 5.2 5.2.1 Gegen den mit Urteil E-2450/2014 geschützten, negativen Asylent- scheid vom 7. April 2014 leitete der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 ein Wiedererwägungsverfahren ein und brachte zum Nachweis der von ihm behaupteten chinesischen Herkunft und Staatsangehörigkeit eine vom 28. Juli 2016 datierte medizinische Geburtsurkunde des Volkskrankenhau- ses des autonomen Gebiets Tibet bei (SEM-B-act. 1). Da die Angelegen- heit in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7616/2016 aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerde- führer bzw. eines von ihm erklärten Rückzugs als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben wurde (vgl. oben Bst. B), blieb materiell unbeurteilt, ob die von der Vorinstanz angerufenen Feststellungen in Urteil E-2450/2014 zur Identität, Sozialisierung und Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh- rers zutreffend sind, oder ob diesbezüglich ein Wiedererwägungs- oder Re- visionsgrund bestand. 5.2.2 Als Novum gegenüber dem abschlägigen Asylentscheid führte der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren die erwähnte Geburts- urkunde ins Feld. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2016 aber zutreffend fest, die Geburtsurkunde lasse für sich alleine keine stichhaltigen Rückschlüsse auf die Identität und die Herkunft des Beschwerdeführers zu. Insbesondere kann damit nicht eruiert werden, ob diese tatsächlich in Verbindung zum Beschwerdeführer steht. Es kommt hinzu, dass gemäss einem Prüfbericht der vorinstanzlichen Sektion Identi- fikation und Visumkonsultation vom 1. Dezember 2016 verschiedene Merkmale dieser Urkunde (Nasstempel gedruckt, Dokumentnummerierung nicht im Hochdruck, Optical Variable Device von schlechter Qualität, Män- gel im Mikrotext) auf eine qualitativ hochstehende Totalfälschung hindeu- teten (SEM-B-act., unpaginiert). Zu Recht beruft sich der Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Verfahren denn auch in keiner Art und Weise auf diese ihm offenbar von einer unbekannten Person in Tibet zugesendeten Ur- kunde (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2016 [SEM- B-act. 1]). Sie vermag die Feststellungen zur Identität, Sozialisierung und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Urteil E-2450/2014 somit grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. 5.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. b VwVG) und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie seines Anspruches auf rechtliches Gehör, respektive auf Beweisab- nahme (Art. 12 VwVG; Art. 29 VwVG; Art. 33 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2
F-2206/2019 Seite 9 BV). Die Vorinstanz habe es versäumt, zur Abklärung seiner Herkunft eine Lingua-Analyse durchzuführen. Ausserdem sei er einverstanden, dass seine in Form von biometrischen Daten gespeicherten Fingerabdrücke zur Prüfung seiner Identität verwendet werden. Die Vorinstanz könne die indi- sche Vertretung darum ersuchen, einen Abgleich mit der indischen Perso- nendatenbank vorzunehmen und anhand dessen herausfinden, ob ihm in Indien eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, oder ob er gar die in- dische Staatsangehörigkeit besitze. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-2450/2014 einlässlich dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete Sozialisierung in China nicht glaubhaft ist und weshalb deswegen in antizipierter Beweis- würdigung auf die Einholung eines Lingua-Gutachtens verzichtet werden kann (u.a. Unkenntnis Reiseroute von China nach Nepal; Unkenntnis Flug- route in die Schweiz; selbständiges Ausfüllen des Asylgesuchs trotz der Behauptung, des Schreibens nicht mächtig zu sein; Widerspruch bei Daten einer durchgeführten Flugblattaktion; Widersprüche zu Geschehnissen bei Teilnahme an einer Demonstration; vgl. E. 6.3). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Zwar deckt sich vorliegend die Fragestellung nicht gänzlich mit derjenigen im Asylverfahren, brauchte dort doch die Staatsangehörigkeit des Be- schwerdeführers nicht geklärt zu werden. Die von ihm geforderte Sprach- analyse erlaubt aber in der Regel einzig eine Aussage darüber, in welcher Region eine Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisa- tion zuzuordnen ist. Die Zuordnung einer Staatsangehörigkeit ist damit nicht möglich, weil der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsan- gehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (BVGE 2014/12 E. 5.3, m.H. auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.1). Zudem kann eine chinesische Staatsange- hörigkeit durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft verlo- ren gehen (BVGE 2014/12 E. 5.8). Das vom Beschwerdeführer geforderte Gutachten ist daher nicht geeignet, den Sachverhalt im vorliegenden Ver- fahren weiter zu erhellen, zumal eine Sozialisierung des Beschwerdefüh- rers in China ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz durfte den Be- weisantrag auf Einholung eines Lingua-Gutachtens daher ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in antizipierter Beweiswürdigung ab- lehnen (vgl. auch Zwischenverfügung E-7616/2016 vom 15. Dezember 2016; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
F-2206/2019 Seite 10 5.3.2 Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verwendung seiner Fin- gerabdrücke zur Ausschliessung einer indischen Staatsangehörigkeit ist ebenso wenig zielführend. Weder in Indien, noch in Nepal gibt es – gemäss Abklärungen des SEM in einem anderen Verfahren – zentrale Datenban- ken, die eine Identifizierung mittels Fingerabdrücken ermöglichen würden (vgl. Urteil F-3927/2019 E. 5.3 m.H.). Ohnehin ist es jedoch auch im Rei- sepapierverfahren nicht Sache der Vorinstanz, nach hypothetischen Her- kunftsstaaten des Beschwerdeführers zu forschen, solange keine einschlä- gigen Hinweise auf seine tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen (BVGE 2014/12 E. 5.2). Insofern findet die Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen ihre Grenze (BGE 132 II 113 E. 3.2; 130 II 449 E. 6.6.1; BVGE 2008/24 E. 7.2; Urteile des BVGer F-1660/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.3; F-3927/2019 vom 11. September 2020 E. 5.3). Dies trifft auch auf die vom Beschwerdeführer geforderten Abklärungen bei den Botschaften Indiens oder Nepals zu. 5.4 Somit bleibt es in Anlehnung an das Urteil E-2450/2014 vorliegend da- bei, dass Identität, Staatsangehörigkeit und Sozialisierung des Beschwer- deführers nicht geklärt sind, wobei eine Sozialisierung auf chinesischem Staatsgebiet ausgeschlossen werden kann. Gleichzeitig ist der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie der Verschleierung der Identität aufrecht zu erhalten (vgl. auch Zwischenverfügung E-7616/2016 vom 15. Dezember 2016; BVGE 2014/12 E. 5.9 und E. 6; Urteile des BVGer E-4464/2018 vom 11. Januar 2021 E. 13.2; E-1968/2019 vom 17. Novem- ber 2020 E. 6.2; E-4208/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.3; E-2990/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.5). Der Beschwerdeführer reichte im Reisepapierver- fahren keine neuen, stichhaltigen Urkunden zum Nachweise seiner Identi- tät ein. Wie sogleich zu zeigen sein wird, waren seine Bemühungen zur Ausstellung von Reisedokumenten bei den chinesischen, indischen und nepalesischen Behörden unzureichend (vgl. unten E. 6). Es ist daher nicht ersichtlich, was er für sich ableiten will, wenn er anführt, der Nachweis über seine Herkunft aus Tibet, beziehungsweise die dortige Sozialisierung sei vor dem Hintergrund der von ihm von Mitgliedern seiner Familie unternom- menen intensiven Bemühungen zur Ausstellung von Reisedokumenten er- bracht. 6. 6.1 Ausgehend von der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht lässt sich die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit einer Rei- sepapierbeschaffung nicht überprüfen (Urteile des BVGer F-1660/2019 E. 5.3; F-6244/2019 vom 16. November 2020 E. 5.2; Urteil F-3927/2019
F-2206/2019 Seite 11 E. 5.3; F-7306/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Steht seine chinesische Staatsangehörigkeit nicht fest, kann nicht beurteilt werden, ob die zahlrei- chen und erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers, beim chinesi- schen Generalkonsulat in Zürich Reisedokumente zu beschaffen, seine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV zu begründen vermögen. Entsprechend ist nicht erstellt, dass sich die chinesischen Be- hörden ohne zureichenden Grund weigern, ihm einen Reisepass auszu- stellen. Von Vornherein ins Leere trifft deshalb auch das Argument, die chi- nesischen Behörden würden sich ganz allgemein weigern, Tibetern in der Schweiz chinesische Pässe auszustellen. 6.2 Was die Bemühungen des Beschwerdeführers betrifft, schriftlich mit der indischen und der nepalesischen Vertretung in der Schweiz in Kontakt zu treten (Einschreiben vom 18. November 2016 sowie vom 28. August 2017 und vom 29. August 2017), so sind auch diese ungeeignet, eine Schriftenlosigkeit zu belegen. Es fehlt der Nachweis, dass die Einschreiben an die Botschaften abgesendet wurden und zu den bei den Akten liegen- den Postaufgabequittungen gehören. Die E-Mail vom 2. Dezember 2016 an die nepalesische Botschaft zeigt zwar eine direkte Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit den nepalesischen Behörden auf und könnte an sich eine verstärkte Untersuchungspflicht der Vorinstanz zum Nachweis der Weigerungshaltung Nepals betreffend Passausstellung auslösen (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.5.2; 133 V 205 E. 5.5; 119 II 305 E. 1b/aa; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Rz. 3.153). Da dem Beschwerdeführer vorlie- gend aber eine Identitätsverschleierung vorzuwerfen ist, kann auch diese Bemühung nicht als rechtsgenüglich erachtet werden. 6.3 Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bestreben einer Kontaktnahme mit tibetischen und chinesischen Behörden (Telefo- nate mit der tibetischen Anwaltskammer und einem Notariat in Lhasa, per- sönliche Vorsprache der Grossmutter der Lebenspartnerin bei einem No- tariat in Lhasa) entbehren mangels überprüfbarer Unterlagen und substan- tiierter Angaben jeglicher Beweiskraft. 7. Nach dem bisher Gesagten führt die Verletzung der Mitwirkungspflicht in Form der Identitätsverschleierung dazu, dass Heimat- und Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht eruiert werden können. Dementsprechend kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass sich diese Behörden ohne zureichenden Grund weigerten, ihm einen Reisepass auszustellen, und es kann nicht von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV
F-2206/2019 Seite 12 ausgegangen werden. Damit fehlt es an einer unabdingbaren Vorausset- zung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments. Zu Recht hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen verweigert. Ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Privatleben, die Bewe- gungs- und Reisefreiheit, das Recht auf Eheschliessung sowie das Recht auf rechtliche Absicherung des Familienlebens (Art. 8 und Art. 12 EMRK; Art. 2 Protokoll Nr. 4 zur EMRK, Art. 12 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) ist vorliegend aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert wird und diese Rechte vom Beschwerdeführer angerufen werden können. Einen über Art. 59 AIG i.V.m. Art. 4 RDV hinausgehenden Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments vermitteln diese Grundrechte nicht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.2; 138 I 246 E. 3.2.1; 122 II 433 E. 3; Urteil des BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 6.1; Urteile des BVGer F-4477/2018 E. 6.4; C-7537/2015 vom 27. April 2016 E. 3.3; C-7204/2014 vom 30. Juni 2015 E. 6; WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019, Rz. 18.6 ff.; ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2009, Rz. 6.23 ff.). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsa- che endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2206/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den am 23. Mai 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N [...] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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