B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 23.05.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_461/2017)
Abteilung VI F-2203/2015
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 7 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A., geboren (...; BF1), dessen Ehefrau B., geboren (...; BF2), und deren Kinder C., geboren (...; BF3), D., geboren (...; BF4), Syrien, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (...).
F-2203/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 7. Januar 2013 unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrens- zentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob indes- sen den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 7. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen und zur Begründung des Gesuchs geltend machen, sie seien Maktumin, wie die bereits im Asylverfahren eingereichte Personalienbestätigung des Muchtar belege. Zwar habe das BFM Zweifel an der Maktumin-Eigenschaft der Beschwerdeführenden geäussert, doch hätten die Zweifel ausgeräumt werden können. B.b Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Januar 2015 auf, diverse Fragen zu den eingereichten Maktumin-Be- stätigungen der volljährigen Beschwerdeführenden zu beantworten. So wollte die Vorinstanz unter anderem wissen, wie die Beschwerdeführenden die vom Juni 2013 datierenden Dokumente nach ihrer Ausreise im Januar 2013 in Abwesenheit hätten erhältlich machen können. Des Weiteren wollte sie wissen, wer als Zeuge für die Ausstellung der Bestätigungen fun- giert habe. Schliesslich ersuchte sie um eine Erläuterung dazu, weshalb die Bestätigungen unterschiedliche Angaben beziehungsweise unter- schiedliche Vordrucke aufwiesen, obwohl sie offenbar mit den gleichen Zeugen am gleichen Tag ausgestellt worden seien und die Beschwerde- führenden nach eigener Aussage auch am gleichen Ort geboren seien. Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerin bezeichnet werde, während es demgegenüber doch gerade um den Nachweis der Maktumin-Eigenschaft gehe. B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 nahm der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden zu den angesprochenen Fragen fristgemäss Stellung. Der Vater des Gesuchstellers habe die Maktuminbestätigungen beim
F-2203/2015 Seite 3 Muchtar eingeholt. Eine entsprechende Stellvertretung sei auch bei er- wachsenen Kindern möglich, zumal die entsprechenden Gesetze in Syrien lockerer als in der Schweiz seien. Bei den Zeugen habe es sich um Nach- barn gehandelt. Der Grund für die unterschiedlichen Vordrucke liege darin, dass nach der erstmaligen Ausstellung des Dokuments ein Fehler im Do- kument des Beschwerdeführers aufgefallen sei. Erst zu Hause habe der Bruder des Beschwerdeführers den Fehler bemerkt, woraufhin der Vater erneut zum Muchtar gegangen sei. Die korrigierte Version des Dokuments sei dann auf einem anderen Vordruck ausgestellt worden. Mit „Bürgerin“ sei eigentlich „Einwohnerin“ gemeint. C. Mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet am 10. März 2015 – wies das SEM das Gesuch vom 7. November 2014 um Anerkennung der Staatenlo- sigkeit ab. D. D.a Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellten die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 6. März 2015 des SEM sei aufzuheben. Es sei die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden festzustellen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden einen Pass für ausländische Personen auszustellen, sofern keine Hinderungs- gründe für eine Ausstellung vorlägen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den die Beweismittel 1 – 9, im Wesentlichen Maktuminbestätigungen für die Eltern der Beschwerdeführenden sowie einige Fotos, zu den Akten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 6. Juli 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F-2203/2015 Seite 4 E.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hob die Instruktionsrichterin die Dispositivziffer 1 der Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2015 vollum- fänglich auf und wies die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Des Wei- teren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. Juli 2015 ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu über- weisen. E.c Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2015 geleistet. E.d Mit Verfügung vom 1. September 2015 übermittelte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführenden eine Kopie des Untersuchungsbe- richts vom 9. Juli 2015 des Forensischen Instituts Zürich und ersuchte sie, bis zum 16. September 2015 eine Stellungnahme einzureichen. E.e Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 3. September 2015 Stellung zum Bericht. E.f Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführenden über eine Änderung in der gerichtsinternen Zuständigkeit orientiert. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2016 hält das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 vollum- fänglich fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da- runter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressa- ten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzu- treten.
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Wie sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung ergibt, bildet die Ausstellung von Reisepässen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens, weshalb auf den unter Ziffer 3 angeführten Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET- TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. 3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosenübereinkommen) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französi- schen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörig- keit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsange- hörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr ge- währt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Lan- desrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinwei- sen). 4. 4.1. Die Vorinstanz lehnt die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosig- keit mit Verfügung vom 6. März 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Aussage der Beschwerdeführenden, sie seien Mak- tumin und hätten die Erkennungszeugnisse in absentia durch Vermittlung eines Stellvertreters erhalten können, sei nicht glaubhaft. Es sei nämlich
F-2203/2015 Seite 6 gerade die Eigenart eines Erkennungszeugnisses, dass die Betroffenen persönlich vor dem Muchtar erscheinen müssten, damit eine Identifizierung vorgenommen werden könne. Andernfalls habe eine Maktuminbestätigung keinerlei Beweiswert. Das gelte umso mehr, als der vom Rechtsvertreter vorgebrachte Grund, weshalb die Bestätigungen trotz Zuständigkeit des gleichen örtlichen Muchtars auf unterschiedlichen Vordrucken ausgestellt worden sein sollen, nicht glaubhaft sei, sondern konstruiert wirke. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass Erkennungszeugnisse zunächst ei- ner Beglaubigung der Kommunalverwaltung bedürften. Offenbar habe es eine solche Beglaubigung im vorliegenden Fall gar nicht gegeben, da die Bestätigungen innerhalb von einem Tag erlangt worden sein sollen und ein solcher Beglaubigungsvorgang vom Rechtsvertreter gerade nicht be- schrieben werde. Auch das Vorbringen, mit dem Ausdruck „Bürgerin“ auf der Muchtar-Bescheinigung sei eigentlich „Einwohnerin“ gemeint, wirke vor dem Hintergrund, dass es bei Maktumin ja gerade darum gehe, dass diese die Staatsbürgerschaft Syriens nicht erlangen könnten, abwegig. Das SEM erachte es als überaus unwahrscheinlich, dass eine von der Kommunal- verwaltung beglaubigte Bestätigung diesen Status so ausweise. Nach al- ledem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden keine Mak- tumin seien. Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit bestehe daher in diesem Fall kein Raum. 4.2. Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren machten die Beschwer- deführenden demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Zu- gehörigkeit zu den Maktumin schon mit den bereits zuvor eingereichten Urkunden nachgewiesen. Mit den zusätzlich beschafften Dokumenten be- treffend die Eltern der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden werde dies nun noch unterstrichen. Die strengen Voraussetzungen bezüglich der Glaubhaftmachung seien somit erfüllt. 4.3. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2015 zum Untersuchungs- bericht vom 9. Juli 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, das Forensische Institut Zürich habe sechs eingereichte syrische Dokumente auf ihre Echtheit geprüft und sei gemäss Untersuchungsbericht zum Schluss gekommen, es hätten bei sämtlichen Dokumenten keine objekti- ven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Alle Dokumente seien mit jeweils zwei Nassstempelabdrücken versehen, was zusätzlich für deren Echtheit spreche. 4.4. Zur Begründung der Vernehmlassung vom 1. März 2016 macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es bestünden sowohl erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden, die
F-2203/2015 Seite 7 Zugehörigkeit zu den Maktumin betreffend, als auch an der Echtheit der eingereichten Dokumente. Gegen die Zugehörigkeit zu den Maktumin spreche, dass sie im Asylverfahren angegeben hätten, über eine Familien- registernummer zu verfügen, und man sie gegen ihren Willen habe einbür- gern lassen wollen. Diese Aussagen sprächen grundsätzlich eher dafür, dass die betroffenen Personen Ajanib sein könnten, was sie jedoch im lau- fenden Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit überhaupt nicht mehr behauptet hätten. Darüber hinaus könnten Maktumin kein Gewerbe anmelden. Angesichts dieser Erkenntnis erscheine es fragwürdig, wie der Beschwerdeführer A._______ ein eigenes Schneider-Atelier betrieben ha- ben wolle. Das SEM komme zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Status als Maktumin erschüttert sei. Was die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente anbe- lange, so falle zunächst auf, dass die Erkennungszeugnisse von E._______ und F., den Eltern der Beschwerdeführerin B., am 1. Januar 2006 ausgestellt worden sein sollen. Der Neujahrstag sei je- doch auch in Syrien ein offizieller Feiertag, an dem Ämter und Einrichtun- gen geschlossen seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde zu den Ausführungen des SEM bezüglich der Auffälligkei- ten der Ausstellung des Erkennungszeugnisses, welches sich auf die Be- schwerde führenden Personen selbst beziehe, bezeichnenderweise nicht Stellung genommen. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Bilder hätten keinerlei Beweiswert. Nach dem Gesagten seien die Dokumente nicht ge- eignet, den Status der Beschwerdeführenden als Maktumin zu belegen. Zu prüfen bleibe nach dem Gesagten zwar, ob die Beschwerdeführenden als Ajanib staatenlos sein könnten (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 4.6). Die Beschwerdeführenden hätten aber im ak- tuellen Verfahren selbst nicht mehr behauptet, Ajanib zu sein. Sie hätten auch keinerlei Dokumente eingereicht, die ihren Status als Ajanib belegen könnten. Hingegen hätten sie Dokumente eingereicht, welche ausschliess- lich Maktumin ausgestellt würden. Die Beschwerdeführenden seien daher auch nicht Ajanib. Aus diesem Grund müsse auch die Möglichkeit, sich als Ajanib einbürgern zu lassen, nicht mehr geprüft werden. Nach dem Gesag- ten gelinge den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht, dass sie Mak- tumin oder Ajanib und damit staatenlos seien. Auch dem tieferen Beweis- massstab des Glaubhaftmachens genügten die Aussagen der Beschwer- deführenden nicht. Im Übrigen halte das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 vollumfänglich fest und beantrage eine Ab- weisung der Beschwerde.
F-2203/2015 Seite 8 4.5. In ihrer Replik vom 24. März 2016 machen die Beschwerdeführenden demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten sich in Syrien stets als Ajanib ausgegeben. Deshalb hätten sie sich zunächst auch in der Schweiz gewohnheitsmässig als Ajanib ausgegeben. Anlässlich der Anhörung sei ihnen dann allmählich bewusst geworden, dass sie als Maktumin in der Schweiz nichts zu befürchten hätten, weshalb sie sich als solche zu erken- nen gegeben hätten. Sie würden den Unterschied zwischen Ajanib und Maktumin präzise kennen. Die wiederholte Frage anlässlich der Anhörung, ob sie eine Familiennummer hätten, sei von ihnen mehrfach verneint wor- den. Irgendwann seien sie aber wegen der ständigen Nachfragen nicht mehr sicher gewesen, ob sie die Frage richtig verstanden hätten. Deshalb hätten sie gedacht, der Befrager meine vielleicht die Hausnummer, wes- halb sie dann zu Protokoll gegeben hätten, ihr Haus habe die Nummer 27. Das Schneideratelier sei offiziell nicht auf den Namen des Beschwerdefüh- rers angemeldet gewesen, sondern auf denjenigen eines Freundes, der im Gegensatz zu ihm selbst eingebürgert gewesen sei. Schliesslich würden bürokratische Vorgänge weniger offiziell ablaufen als in der Schweiz. So sei es einem Bürger jederzeit möglich, ein Papier direkt beim Quartiervor- steher zu beantragen, selbst an einem offiziellen Feiertag oder an einem Sonntag. 5. 5.1. Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) – im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich ge- regelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverord- nung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Aner- kennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht (BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrecht- lichen Grundsätzen zu richten. So gilt die Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relati- viert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch ei- genes Begehren eingeleitet haben und sie selbstständig Begehren stellen (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Be- hörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449
F-2203/2015 Seite 9 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung ver- weigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die im Anspruch auf rechtli- ches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). 5.2. Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit ge- nerell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen ein- geteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib be- zeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimat- ortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2). 5.3. Das SEM geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aus Syrien stammen und kurdischer Ethnie sind. Alleine dieser Umstand spricht je- doch noch nicht für die behauptete Staatenlosigkeit, zumal nach überein- stimmender Quellenlage nur eine Minderheit der syrischen Kurden als Ajanib oder gar nur als Maktumin gelten. Zwar gibt es keine verlässlichen Zahlen zu den Maktumin, da diese in keinem behördlichen Register geführt werden. Auch variieren die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens je nach Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der Kurden in Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer Seite wird sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden zweifelsohne zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auf- fassung, dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu MICHAEL M. GUNTER, "Out of Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte so- dann die Gruppe der Ajanib bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen um- fasst haben. Die Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken, da auf der Basis des "Legislativdekret Nummer 49" von Präsident Baschar al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statis- tical Yearbook 2011 – Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte
F-2203/2015 Seite 10 zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht über- steigen (vgl. GUNTER, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2009). Damit besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsange- hörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaf- tigkeit der entsprechenden Angaben kommt damit entscheidende Rele- vanz zu. 5.4. Kurdische Personen syrischer Herkunft müssen grundsätzlich wissen, ob sie syrische Staatsangehörige, Ajanib oder Maktumin sind, weil der Sta- tus einer Person im Kontakt mit staatlichen Behörden ausserordentlich wichtig und im Verhältnis zu diesen alles andere als geheim (vgl. Replik S. 1) ist. Die Beschwerdeführenden erweckten demgegenüber bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens den Eindruck, der Status der Ajanib wie auch der Maktumin sei ihnen nur dem Namen, nicht aber der Bedeutung nach bekannt. So machten sie übereinstimmend geltend, sie hätten ID-Karten eingereicht, aus denen ihr Status als Ajanib hervorgehe, während sie in Wirklichkeit ausschliesslich (angebliche) Maktuminbestätigungen einge- reicht hatten. Zudem vertrat der Beschwerdeführer (BF1) anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2014 bezeichnenderweise die tatsachenwidrige Auffassung, Ajanib sei das Gleiche wie Maktumin. Des Weiteren gaben die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) übereinstimmend zu Protokoll, die Fa- milien- beziehungsweise Registernummer sei 27 (A5/15 Ziff. 6.01 S. 10, A7/15 Ziff. 6.01 S. 10), ein Vorbringen, das mit dem Status Ajanib, nicht aber mit dem Status Maktumin korreliert hätte. Im Übrigen wurden die Be- schwerdeführenden im Laufe ihres Asylverfahrens lediglich ein einziges Mal nach der Familien- beziehungsweise Registernummer gefragt, und zwar anlässlich der Befragungen zur Person, nicht aber während der An- hörungen vom 4. Februar 2014. Die anderslautende Behauptung in der Replik vom 24. März 2016 ist ebenso aktenwidrig wie die sinnfreie Darstel- lung, sie hätten – übereinstimmend und unabhängig voneinander – nicht die Registernummer, sondern die Hausnummer angegeben, eine Angabe, die sie, konkret gefragt nach er letzten offiziellen Adresse im Heimatstaat, nicht machen konnten (A5/15 Ziff. 2.02 S. 5, A7/15 Ziff. 2.02 S. 5). Nach dem Gesagten drängt sich der Eindruck auf, den Vorbringen der Beschwer- deführenden zu ihrem Status fehle jeglicher Realitätsbezug. Dies zeigt sich auch im Kontext mit den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers, der jahrelang ein eigenes Geschäft gehabt haben will (A18/14 F17 S. 3), ein Vorbringen, welches mit dem Status Maktumin unvereinbar ist. Dies umso weniger, als die Behörden davon gewusst haben sollen (vgl. a.a.O.
F-2203/2015 Seite 11 F38 S. 6). Die in der Replik nachgeschobene Behauptung, sein Geschäft sei auf den Namen eines Freundes angemeldet gewesen, erweist sich an- gesichts der unzweideutigen Vorbringen des Beschwerdeführers anläss- lich der Anhörung als aktenwidrig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdefüh- renden die in der (in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 16. Juni 2014 angemeldeten Zweifel an den Maktuminbestätigungen zu keinem Zeitpunkt ausgeräumt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dementsprechend auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in jener Verfügung verwiesen werden. Anscheinend gehen die Beschwerdeführen- den mittlerweile davon aus, sie könnten ihren angeblichen Maktuminstatus mit Bestätigungen nachweisen, die für ihre Eltern ausgestellt worden sein sollen. Dies erweist sich vorliegend insoweit als problematisch, als die Do- kumente, welche keinerlei Sicherheitselemente aufweisen, am 1. Januar 2006 ausgestellt worden sein sollen, einem staatlichen Feiertag, an dem staatliche Einrichtungen in Syrien auch für die Beschwerdeführenden ge- schlossen bleiben. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, die Be- schwerdeführenden hätten für die Beschaffung dieser Dokumente einen alternativen Weg, ohne Beteiligung des zuständigen Muchtars, gefunden. Damit überwiegen die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Muchtar- Bestätigungen und damit auch an der Behauptung der Beschwerdeführen- den, sie seien sogenannte Maktumin. Zudem haben sie im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht mehr geltend gemacht, sie seien Ajanib, sondern beriefen sich ausschliesslich auf den Status als Maktumin. Sie reichten denn auch im Verlaufe ihrer Verwaltungsverfahren keinen ein- zigen Ajanib-Ausweis zu den Akten. Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, einen Status als Ajanib oder Maktumin zu be- weisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, weshalb auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nicht weiter einzugehen ist. 5.5. Nach dem Gesagten besteht insbesondere kein Anlass zur Annahme, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um syrische Maktumin. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdefüh- renden die Anerkennung als Staatenlose versagt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
F-2203/2015 Seite 12 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 29. Juli 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2203/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 29. Juli 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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