B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 02.05.2025 (1C_619/2024)
Abteilung VI F-2176/2023
Urteil vom 24. September 2024 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.
Parteien
A._______, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 30. März 2023.
F-2176/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1974, nachfolgend: Be- schwerdeführer) reiste (...) 2001 von der Türkei in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches (...) 2002 abgelehnt wurde. (...) 2005 hei- ratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1954). Gestützt auf diese Ehe wurde dem Beschwerdeführer die Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehepartnerin in der Schweiz erteilt. B. Nachdem sein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung (...) 2013 we- gen ungenügender Integration abgelehnt bzw. abgeschrieben worden war, stellte der Beschwerdeführer (...) 2017 ein zweites Einbürgerungsgesuch. Die Ehegatten unterzeichneten am 10. September 2018 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli- chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli- chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 26. November 2018 (in Rechtskraft erwachsen am 13. Januar 2019) wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. C. Auf Nachfrage hin informierte das Personenmeldeamt (...) die Vorinstanz am 16. Juli 2020 über den Wegzug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung per 1. Juli 2020 und die (...) 2020 abgeschlossene Scheidungs- vereinbarung respektive die (...) 2020 rechtskräftig gewordene Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers. D. Am 8. Juni 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung des Verfahrens um Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbür- gerung und stellte ihm diverse Fragen. Am 30. Juni 2022 nahm der Be- schwerdeführer zur beabsichtigten Nichtigerklärung Stellung. Am 29. De- zember 2022 gingen bei der Vorinstanz die Antworten der Ex-Ehefrau auf die ihr gestellten Fragen ein, wozu sich der Beschwerdeführer am 18. Feb- ruar 2023 letztmals äusserte.
F-2176/2023 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 30. März 2023 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. F. Am 20. April 2023 liess der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ersuchen. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. H. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
F-2176/2023 Seite 4 Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unange- messenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungs- gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we- gen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen BüG wurde der gleichna- mige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung be- deutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Erklärung des Zusammenlebens beziehungsweise der Gewäh- rung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteile des BGer 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.1; 1C_210/2022 vom 3. Januar 2024 E. 4.1; je m.w.H.). Die vorliegende Streitsache ist somit nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (siehe Bst. B hiervor). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht nichtig erklärte. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un- mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Be- stehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen eheli- chen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kön- nen sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleich- terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche
F-2176/2023 Seite 5 Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeit- punkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er- klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheb- licher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürge- rungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürge- rung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlaute- ren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungs- weise die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine er- hebliche Tatsache zu informieren (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.). 4.3 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG; vgl. Urteil des BGer 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.3). Vorliegend sind die Fristen ein- gehalten, womit die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung er- füllt sind. 5. 5.1 Im Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hat die Behörde zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im mass- geblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung intakt und auf die Zukunft gerichtet war, wobei die eingebürgerte Person bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig ist. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht be- kannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.1). 5.2 Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenser- fahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) und bewirken keine Umkehr der
F-2176/2023 Seite 6 Beweislast. Die betroffene Person muss daher nicht den Beweis des Ge- genteils erbringen, sondern kann die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall bringen. Hierfür muss sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken. Dabei genügt es, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabi- len ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Be- schwerdeführer habe den Nichtigkeitsgrund des Verheimlichens erhebli- cher Tatsachen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG gesetzt. Dies entgegen der Annahme des Beschwerdeführers aber nicht dadurch, dass er die Vor- instanz nicht über seine Scheidung informierte, sondern weil er mit Unter- zeichnung des Formulars am vom 10. September 2018 angab, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Trennungsabsichten bestanden und es sich um eine zukunftsgerichtete Ehe handle. Nachdem sein Visumsantrag abgewiesen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer zunächst mittels Heirat mit einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. Nur 13 Monate nachdem der Beschwerde- führer schliesslich erleichtert eingebürgert worden sei, habe die Trennung und kurz darauf die Scheidung stattgefunden (siehe zur zeitlichen Abfolge Bst. B hiervor). Der einzige Grund, den der Beschwerdeführer für die Tren- nung vorgebracht habe, sei eine Meinungsverschiedenheit aufgrund des Umzugs der Ex-Ehefrau in eine Alterswohnung im gleichen Kanton. Die 20 Jahre ältere Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers sei bei der Hochzeit 51, bei Stellung des zweiten Einbürgerungsgesuchs 63 und bei der erleich- terten Einbürgerung des Beschwerdeführers 64 Jahre alt gewesen. Es er- scheine lebensfremd, dass sich die zentrale Frage betreffend die Lebens- führung nach der Pensionierung der Ex-Ehefrau völlig unerwartet erst nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gestellt und dass eine einzige, diesbezügliche Meinungsverschiedenheit bereits zur Schei- dung der angeblich gut funktionierenden und tatsächlich gelebten Ehe ge- führt habe. Dies begründe im Zusammenhang mit der chronologischen
F-2176/2023 Seite 7 Abfolge der Ereignisse die Vermutung, dass keine intakte und zukunftsge- richtete eheliche Gemeinschaft im Sinne des BüG (vgl. E. 4.1 hiervor) zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestanden habe. Indem der Be- schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz die genauen Umstände ver- schwiegen habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe er die Behörden bewusst getäuscht, um seine anstehende er- leichterte Einbürgerung nicht ein weiteres Mal zu gefährden. 6.2 Aufgrund der Zeitspanne zwischen Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 10. September 2018 beziehungsweise der erleichterten Ein- bürgerung am 26. November 2018 und dem Abschluss der gemeinsamen Scheidungsvereinbarung (...) 2020 von rund 19 beziehungsweise 17 Mo- naten durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau sei im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht (mehr) vom beidseitigen Willen getragen worden, die Ehe auch künftig aufrecht erhalten zu wollen (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 und 3; Urteile des BGer 1C_210/2022 E. 4.5; 1C_95/2023 E. 4.1; 1C_328/2023 vom 21. Juli 2023 E. 2.3; 1C_618/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ein ausserordentliches, plausibel dar- gelegtes Ereignis nach dem Einbürgerungszeitpunkt zu einem raschen Scheitern der ehelichen Gemeinschaft geführt hat. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich trotz des Altersun- terschieds um eine Liebesheirat gehandelt. Während der 15-jährigen Ehe habe es weder Meinungsverschiedenheiten noch Gewalt gegeben. Auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung am 10. September 2018 sei die Ehe noch immer intakt und reibungslos gewesen. Als der Ex-Ehe- frau im Februar 2020 eine Alterswohnung angeboten worden sei, hätten er und seine Ex-Ehefrau eine Trennung erstmals thematisiert. Er sei jünger als seine Ex-Ehefrau und habe nicht in eine Umgebung ziehen wollen, in der er nur von älteren Personen umgeben gewesen wäre. Aus diesem Grund hätten er und seine Ex-Ehefrau im April 2020 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, auf die Ausgleichung der Pensions- kasse verzichtet und sich anschliessend im Mai 2020 friedlich getrennt. Sie hätten nach wie vor ein gutes Verhältnis zueinander und würden sich jedes Wochenende sehen und sich gegenseitig unterstützen. 6.4 Was der Beschwerdeführer gegen die natürliche Vermutungsfolge der Vorinstanz (vgl. E. 6.1 hiervor) vorbringt, überzeugt nicht: Abgesehen da- von, dass seine Ex-Ehefrau in eine Alterswohnung habe ziehen wollen,
F-2176/2023 Seite 8 nennt der Beschwerdeführer keine weiteren Umstände, welche nach Un- terzeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 18. September 2018 als ausserordentliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 5.2 hiervor) zu einem plötzlichen Scheitern der Ehe hätten führen können. Es war von Beginn der Beziehung an bekannt, dass zwischen dem Beschwer- deführer und der Ex-Ehefrau ein Altersunterschied von 20 Jahren besteht und dass letztgenannte bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklä- rung 64 Jahre alt war. Ebenfalls nicht als ausserordentlich zu qualifizieren ist, dass sich im Pensionsalter Fragen betreffend einen Umzug in eine Al- terswohnung stellen. Somit fehlt es bei objektiver Betrachtung der geschil- derten Verhältnisse an einem ausserordentlichen Ereignis, das zum Schei- tern der Ehe hätte führen können. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie eine – gemäss Darstellung des Beschwerdeführers – langjährige, stabile und reibungslose Ehe aufgrund bloss einer einzigen Meinungsver- schiedenheit betreffend den Umzug in eine Alterswohnung innert kürzester Zeit (Angebot der Alterswohnung im Februar 2020 und Einreichen des Scheidungsbegehrens im April 2020) in die Brüche gehen kann. Dies ins- besondere in Anbetracht des vom Beschwerdeführer geltend gemachten, nach wie vor sehr guten zwischenmenschlichen Verhältnisses zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau. Insbesondere geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er und seine Ex-Ehefrau sich in ir- gendeiner Art und Weise dafür eingesetzt hätten, die langjährige und an- geblich zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft zu retten. Vor diesem Hintergrund scheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Ehe um eine rein freundschaftliche Zweckgemeinschaft gehandelt habe, durchaus plausibel. Dafür sprechen nebst dem nach wie vor guten zwischenmenschlichen Verhältnis namentlich die gänzlich fehlenden Be- mühungen, die Ehe zu retten, die Scheidung kurz nach der Pensionierung der Ex-Ehefrau und der vollständige Verzicht auf den Ausgleich der Pensi- onskassenguthaben. 7. 7.1 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine Ex-Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, die erleichterte Einbür- gerung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG sei durch den Beschwerdeführer mittels Verheimlichens erheblicher Tatsachen erschlichen worden. Damit
F-2176/2023 Seite 9 sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung erfüllt. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragt, ist unter Verweis auf die Erwägungen 5.1 und 5.2 dieses Entscheids festzuhalten, dass die Vorinstanz die Umstände der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten rechtsgenüglich abgeklärt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen wer- den müssen oder können (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 144 V 361 E. 6.5). Der in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründete Beweisantrag ist abzuweisen. 8. Folglich ist die angefochtene Verfügung von Bundesrechts wegen (Art. 49 VwVG) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 30. Juni 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2176/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Lukas Schmid
F-2176/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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