B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2155/2022
Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
B._______, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Suspension Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 12. April 2022.
F-2155/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1984) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 11. August 2004 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, reiste am 16. April 2005 in die Schweiz ein und erhielt eine Auf- enthaltsbewilligung im Familiennachzug. Diese wurde letztmals mit Wir- kung bis 15. April 2021 verlängert. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 2007 und 2011), die über die Niederlassungsbewilligung verfügen. B. B.a Angesichts seiner hohen Verschuldung wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 regelmässig auf die Folgen des Nichterfüllens finanzi- eller Verpflichtungen hingewiesen und zudem am 6. Juli 2018 und 17. März 2020 förmlich verwarnt (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH-act.] 206/373, 261/476). B.b Nachdem sich die Lage nicht verbessert hatte, verweigerte das Migra- tionsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. November 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und setzte ihm eine Frist zur Aus- reise bis zum 12. Februar 2022 an (ZH-act. 321/667). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 14. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs- gesuch ein (ZH-act. 328/689). Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat darauf mit Verfügung vom 27. Januar 2022 nicht ein (ZH-act. 328/689). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Si- cherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2022 [ZH-act. 346/734], Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00163 vom 16. Juni 2022, Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2022 vom 15. November 2022). D. Der Beschwerdeführer verliess am 19. Februar 2022 die Schweiz kontrol- liert (ZH-act. 347/738, 348/739). E. Wegen mutwilliger Nichterfüllung von öffentlich- und privatrechtlichen Ver- pflichtungen verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer be- reits mit Verfügung vom 4. Januar 2022 ein zweijähriges Einreiseverbot,
F-2155/2022 Seite 3 ordnete seine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten des SEM betr. Einreiseverbot [SEM-1-act.] 2/32). F. F.a Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht. Unter an- derem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ak- ten des BVGer F-540/2022 [Rek-1-act.] 1). F.b Nachdem es den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungahme eingeräumt hatte, lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 ab (Rek-1-act. 14). G. G.a Am 4. April 2022, anderthalb Monate nach seiner Ausreise aus der Schweiz, unterbreitete der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertre- tung in Kosovo ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums (Akten des SEM betr. Suspension des Einreiseverbots [SEM-2-act] 1/29). G.b Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme des Migrationsamts des Kan- tons Zürich ein (SEM-2-act. 2) und lehnte mit Verfügung vom 12. April 2022 die für die Erteilung eines Schengen-Visums notwendige Suspension des Einreiseverbots ab (SEM-2-act. 3). H. Gegen die vorgenannte Verfügung liess der Beschwerdeführer am 11. Mai 2022 durch seinen Rechtsvertreter Rechtsmittel beim Bundesverwaltungs- gericht einlegen mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Einreise in die Schweiz sei ihm zu bewilligen (Akten des BVGer F-2155/2022 [Rek-2-act. 1). I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2022 reichte der Be- schwerdeführer unaufgefordert ein zusätzliches Beweismittel zu den Ak- ten. J. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde (Rek-2-act 10).
F-2155/2022 Seite 4 K. Der Beschwerdeführer machte innert der ihm gesetzten Frist von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. L. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Suspendierung eines Einreisever- bots im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2022 erging gestützt auf das Gesuch des an multiple Sklerose (MS) erkrankten Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Zeitraum vom 4. April bis 4. Mai 2022. Als Zweck seines Aufenthalts gab er unter anderem die Wahrneh- mung von zwei Terminen auf der Neurologie des Kantonsspitals M._______ sowie weitere, nicht näher umschriebene Gründe an. Die beantragte Zeitspanne ist zwar abgelaufen. Das Interesse des Be- schwerdeführers am Zugang zur ärztlichen Versorgung in der Schweiz be- steht aber fort. Gleiches gilt für das mit Eingabe vom 28. Juni 2022 geltend gemachte Interesse, seine Tochter zu besuchen. Insofern kann ihm ein ak- tuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden (BGE 141 II 14 E. 4.4.). Der Beschwerdeführer ist somit als Verfügungsad- ressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
F-2155/2022 Seite 5 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwer- deführers ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot aus- nahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen vorüber- gehend aussetzen. Der Entscheid über die Suspension eines Einreisever- bots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Dabei sind na- mentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzuleitende öffentliche Interesse an der Fernhaltung der betroffenen Per- son und deren private Interessen an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, darf eine Suspen- sion nicht leichthin gewährt werden. Dagegen spricht nicht nur das öffent- liche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auf dem das Einreiseverbot beruht und das aus Anlass der Suspension nicht in Frage gestellt werden kann, sondern auch das general- und spezialprä- ventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon ver- gleichsweise kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszuset- zen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mit- tels Suspensionen ausgehöhlt werden darf (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-6707/2019 E. 5.4 m.H.). 3.3 In Beachtung dieser Grundsätze ist die Verwaltungspraxis bei Suspen- sionen aus familiären und privaten Gründen während der ersten drei Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz zurückhaltend. Die Suspensions-
F-2155/2022 Seite 6 gründe müssen besonders gewichtig sein (z.B. Todesfall oder schwere Er- krankung innerhalb der Familie). Zudem werden umso höhere Anforderun- gen an einen Suspensionsgrund gestellt, je schwerer die Umstände wie- gen, die zum Einreiseverbot geführt haben (BVGE 2011/48 E. 6.2). An- sonsten gelten als wichtiger Grund etwa die Vorladung zu einer Gerichts- verhandlung oder der Besuch von nahen Familienangehörigen zu hohen Feiertagen, wie Ostern oder Weihnachten, oder zu bedeutenden Familien- anlässen, wie Hochzeiten oder Taufen (vgl. zum Ganzen Weisungen AIG des SEM vom Oktober 2013 [Stand 1. September 2023] Ziff. 8.10.1.4, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreis- schreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 01.12.2023). 4. 4.1 Der an Multipler Sklerose (MS) erkrankte Beschwerdeführer stützte sein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums auf medizinische Gründe. Als Beweismittel reichte er im erstinstanzlichen Verfahren drei Do- kumente ein: Aus dem Schreiben der Neurologie des Kantonsspitals M._______ vom 30. März 2022 geht hervor, dass für ihn zwei Termine re- serviert worden seien. Für den 14. April 2022 sei eine Sprechstunde mit Laborkontrolle angesetzt und am 28. April 2022 solle eine Ocrevus-Infusion durchgeführt werden (SEM-2-act. 1/17). Einem neurologischen Bericht ei- ner kosovarischen Klinik vom 23. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass sich der physische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Das Medikament Ocrevus sei in Kosovo nur sehr begrenzt erhältlich. Es sei unmöglich, beim Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres eine Ocre- vus-Therapie durchzuführen. Aus diesem Grund sei eine sofortige Behand- lung in der Schweiz erforderlich, wo die Krankheit des Beschwerdeführers diagnostiziert und behandelt worden sei (SEM-2-act. 1/16). Ein weiterer neurologischer Bericht desselben Verfassers vom 3. März 2022 berichtet von einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands. Zum Krankheitsverlauf führt er ergänzend aus, auf Grund der Trennung des Be- schwerdeführers von der Familie sei es zu einer Verschlechterung des «emotionalen und spirituellen Aspekts» mit depressiver Verstimmung, Schlaflosigkeit und Schlafstörungen gekommen. Eine sofortige Rückkehr des Beschwerdeführers zur Familie in die Schweiz sei notwendig (SEM-2-act. 1/114). 4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz dem Beschwerde- führer entgegen, im Rahmen des kantonalen Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe das SEM am 19. August 2021 ein medizi- nisches Consulting zur Behandelbarkeit von MS in Kosovo durchgeführt
F-2155/2022 Seite 7 (ZH-act. 298/598). Es sei festgestellt worden, dass die für den Beschwer- deführer nötigen Behandlungen, Nachkontrollen und medikamentösen Therapien in Kosovo möglich und für den Beschwerdeführer zugänglich seien. 4.3 In seiner Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit 2005 mit einer Aufenthaltsbewilligung mit seiner Ehefrau in der Schweiz gelebt habe. Sie hätten zwei Kinder, die beide Elternteile benötig- ten. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er krank geworden und habe sich hier in medizinischer Behandlung bei Spezialisten befunden. Nach dem kantonalen Wegweisungsentscheid sei er von der kantonalen Migrationsbehörde unter Druck gesetzt worden, die Schweiz zu verlassen. Dies habe er auch getan. Während seines Aufenthalts in Kosovo sei der Bedarf an medizinischer Versorgung deutlich geworden, und er habe zu diesem Zweck eine Einreiseerlaubnis in die Schweiz beantragt. Sein be- handelnder Arzt habe sogar ein Schreiben verfasst, das diese Tatsache belege und mit dem er zur Wahrnehmung von Arztterminen in der Schweiz geladen werde. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Vorinstanz das ihr gesetz- lich eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Er nannte in diesem Zusammenhang stichwortartig eine Reihe von Elementen, welche die humanitären Aspekte des Falles unterstreichen würden und denen ge- genüber dem öffentlichen Interesse der Vorrang gebühre. Dazu gehörten die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, sein Gesundheitszustand und die medizinische Behandlung, auf die er angewiesen sei, der Umstand, dass er in der Schweiz zwei minderjährige Kinder habe, die ihn für ihre Erziehung und Entwicklung benötigten, die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und das (damals) noch hängige Beschwerde- verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung. Auf der anderen Seite habe er, der Beschwerdeführer, in der Schweiz zwar Schulden gemacht. An- sonsten könne ihm jedoch nichts vorgeworfen werden. 4.4 Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der Schulleitung und der Schulsozialarbeit der Sekundarschule B._______ vom 24. Juni 2022 zu den Akten, der sich zu den nachteiligen Folgen der Trennung vom Beschwerdeführer auf das Verhalten und die schulischen Leistungen des älteren seiner beiden Kinder äussert. Der Be- schwerdeführer ersucht darum, beim Entscheid über das Rechtsmittel das Kindeswohl zu berücksichtigen (Rek-2-act. 8 und die Beilage dazu).
F-2155/2022 Seite 8 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass offenbar nicht mehr der gesundheitliche Aspekt beziehungsweise die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers im Mittelpunkt stehe, son- dern die Befindlichkeit seines Kindes in der Schweiz. Dass der Beschwer- deführer nicht mehr bei seiner Familie in der Schweiz leben könne, liege aber nicht am Einreiseverbot, sondern sei der Tatsache geschuldet, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei. Die Kontakt- pflege mit der Familie könne auch mit modernen sozialen Medien oder mit Besuchen ausserhalb des Schengen-Raums erfolgen. 5. 5.1 Das streitgegenständliche Suspensionsgesuch wurde zwar während der Rechtshängigkeit einer Beschwerde gegen das zu suspendierende Einreiseverbot eingereicht. Das Einreiseverbot war mithin nicht rechtskräf- tig. Die Vorinstanz hatte jedoch die Anordnung des Einreiseverbots mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ver- bunden, und ein zusammen mit der Beschwerde eingereichtes Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 gestützt auf eine Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen ab. Für das vorliegende Verfahren ist daher davon auszugehen, dass an der (sofortigen) Wirksamkeit des Einreiseverbots ungeachtet der fehlenden Rechtskraft ein überwiegendes öffentliches Interesse bestand beziehungs- weise besteht. Einwände, die sich gegen das Einreiseverbot als solches richten, können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gehört wer- den. Es ist nur zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die es aus- nahmsweise gestatten, das Einreiseverbot, dessen grundsätzliche Berech- tigung feststeht, für eine begrenzte Zeit auszusetzen. 5.2 Die Notwendigkeit einer Einreise aus medizinischen Gründen wird von der Vorinstanz mit Recht unter Hinweis auf das medizinische Consulting des SEM vom 19. August 2021 zur Behandelbarkeit der MS in Kosovo ver- neint. Der Beschwerdeführer verzichtet denn auch auf weitere Einlassun- gen zu diesem Thema. Ergänzend ist folgendes anzufügen: Gemäss den Akten erhält der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2019 alle 6 Monate eine Infusionstherapie mit Ocrelizumab (Ocrevus). Das medizinische Consul- ting ergab zwar, dass sich Ocrelizumab in der Datenbank von MedCOI (Medical Country of Origin Information) für Kosovo nicht habe nachweisen lassen. Verfügbar seien jedoch die beiden alternativen MS-Medikamente Fingolimod und Rituximab. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was auf ein rechtlich relevantes Ungenügen einer medikamentösen Ausweich-
F-2155/2022 Seite 9 therapie hindeuten würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem medizinischen Consulting Medikamente in der Preisklasse von Ocre- lizumab – eine Flasche koste ca. Fr. 5'700.00 –, die Kosten einer Jahres- anwendung seien um ein Vielfaches höher – nur in wenigen europäischen Gesundheitssystemen zur Verfügung stehen. Es stellt sich somit auch die Frage der Finanzierbarkeit einer Behandlung in der Schweiz. 5.3 Zur Notwendigkeit der Einreise aus familiären Gründen ist festzustel- len, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 19. Februar 2022 verlas- sen hat. Bereits anderthalb Monate später ersuchte er um Suspension des Einreiseverbots. Nochmals zweieinhalb Monate später begründete er sein Ersuchen neu mit der Situation seiner unter der Trennung leidenden Toch- ter. Besondere Gründe im Sinne der dargelegten Praxis, die eine Ausset- zung des zweijährigen Einreiseverbots rechtfertigen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer vorbringt, sind die allgemeinen nachteiligen Folgen der Familientrennung als solcher für sein Wohlergehen und das Wohlergehen seiner Kinder, welche beim Entscheid über das Einreisever- bot und dessen Dauer berücksichtigt wurden. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Trennung der Familie in erster Linie auf die Tat- sache zurückzuführen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft nicht verlängert wurde und seine Familie sich dafür entschied, in der Schweiz zu bleiben, anstatt dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland zu folgen und dort die Fa- milieneinheit wiederherzustellen. Die Prüfung eines solchen Schrittes im Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens hat ergeben, dass er zwar mit gewissen Härten verbunden, insgesamt aber zumutbar gewesen wäre (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. November 2021 E. 4e). 5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das private Interesse des Beschwer- deführers an der Suspension des Einreiseverbots bereits anderthalb Mo- nate nach der Ausreise des Beschwerdeführers auch unter Berücksichti- gung des Kindeswohls das entgegengesetzte öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen vermag. Die Verweigerung der Suspension erweist sich daher als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung.
F-2155/2022 Seite 10 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung der mit Blick auf den baldi- gen Ablauf des verfahrensgegenständlichen Einreiseverbots langen Ver- fahrensdauer (vgl. Art. 6 Bst. b VGE) auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Par- teientschädigung steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2155/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerde- führer zurückerstattet. 3. Eine Parteienschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Mig- rationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Julius Longauer
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