F-2105/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2105/2025

Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 19. März 2025.

F-2105/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), türkischer Staatsangehöriger, stellte bei der schweizerischen Auslandvertretung in Ankara ein Gesuch für ein Visum für einen Besuch bei seinem in der Schweiz lebenden Schwager (nachfolgend: Beschwerdeführer und Gastgeber). Mit Formularverfügung vom 14. Januar 2025 wies das Generalkonsulat in Istanbul das Gesuch ab. B. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Vor- instanz mit Verfügung vom 19. März 2025 ab. C. Mit als «Einsprache» bezeichnetem Schreiben vom 24. März 2025 wandte sich der Gastgeber an die Vorinstanz (an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Ausstellung eines Visums für den Gesuchsteller.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit- telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber des Gesuchstellers durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmit- tels legitimiert, zumal der Gesuchsteller nach wie vor einen Besuch in der Schweiz beabsichtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

F-2105/2025 Seite 3 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Ent- scheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Ge- suchstellers um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken bei seinem Schwager in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be- absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie- gende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso- ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

F-2105/2025 Seite 4 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als tür- kischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange- hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise be- steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an ei- nem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden

F-2105/2025 Seite 5 kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gesichert sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass sich das Land weiterhin in einer schwierigen Lage befindet. Die türkische Wirtschaft leidet unter einer hohen Inflation und dem massiven Wertverlust der Landeswährung. (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] < https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussen- wirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehun- gen/laenderinformationen/europa_zentralasien/suedosteuropa/tuerkei. html >, abgerufen am 10. April 2025). Bezeichnend für die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Türkei ist ferner die Kluft zwischen Stadt und Land beziehungsweise West und Ost. Der wirtschaftliche Aufschwung und die Modernisierung seit den neunziger Jahren beschränken sich vor allem auf die städtischen Gebiete der Westtürkei. Insbesondere der Südosten bleibt trotz Anstrengungen des türkischen Staats, diese Gebiete durch Pro- jekte wie das Südostanatolien-Projekt wirtschaftlich besser zu integrieren und am Aufschwung teilhaben zu lassen, hinter dieser positiven Entwick- lung zurück (vgl. Centrum für angewandte Politikforschung, Wirtschaftliche Entwicklung in der Türkei, < https://www.cap-lmu.de/themen/tuerkei/wirt- schaft/entwicklung.php >, abgerufen am 10. April 2025). Zur Sicherheits- lage im Südosten und Osten der Türkei ist zu erwähnen, dass der Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der kurdischen Arbeiter- partei (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) weiter andauert. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstössen, vor allem in ländlichen Ge- genden. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die

F-2105/2025 Seite 6 angrenzenden türkischen Gebiete auswirken. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch ter- roristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausge- schlossen werden (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele- genheiten [EDA], Reisehinweise für die Türkei, 21. März 2025, < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tuer- kei/reisehinweise-tuerkei.html#eda1738ed >, abgerufen am 10. April 2025). Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers, der aus der in C._______ gelegenen Stadt D._______ stammt, als grund- sätzlich hoch einschätzte. 4.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami- liäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Per- sonen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 4.3 Der (...)-jährige Gesuchsteller ist verheiratet und Vater von vier Kin- dern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er einen (...)betrieb und leite aktuell den Bau eines Liegenschaftsprojekts mit hohem Investiti- onsvolumen. Belege für ein solches Projekt befinden sich nicht in den Ak- ten. Es erscheint erstaunlich, dass ein solch grosses Bauvorhaben nicht seine Anwesenheit erfordert und es ihm möglich wäre, sich während einer Dauer von zwei bis drei Monaten in der Schweiz aufzuhalten. Durch seine Ehefrau und die vier noch minderjährigen Kinder dürfte der Gesuchsteller durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Dieser Umstand bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfah- rung zeigt, dass es in der Regel die individuell herrschenden wirtschaftli- chen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Ver- bleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen, wenn die Hoffnung besteht, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland besser unterstützen und später gegebenenfalls nachziehen zu können (vgl. statt vieler jüngst Urteil

F-2105/2025 Seite 7 des BVGer F-1018/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 5.5.6). Die familiären und persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers vermögen keine be- sondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland zu bieten. Zu berück- sichtigen ist auch, dass der Gesuchsteller in der Schweiz bereits über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, wodurch sich das Emigrationsrisiko er- höht. 4.4 An dieser Einschätzung ändern auch die Zusicherungen des Gastge- bers in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten eines Gastes von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Ri- siken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 4.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts seiner individuellen Situation sowie der allge- meinen Lage der Türkei nicht als gesichert angesehen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Vorausset- zung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schen- gen-Raum. 5. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die ange- fochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 2. April 2025 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.

F-2105/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin:a Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

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CH_BVGE_001, F-2105/2025
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05.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026