B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2060/2019, F-2061/2019
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 9 Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren); Verfügungen des SEM vom 15. April 2019 / (...).
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Lebenspartnerin – die Beschwerdefüh- rerin 2 – reisten gemäss eigenen Angaben am 15. Februar 2019 in die Schweiz ein, wo sie von der Polizei aufgegriffen wurden und selbentags um Asyl ersuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A8 Ziff. 5.03 und 5.05; A9 Ziff. 5.03 und 5.05). Die Beschwerdeführerin 2 war zu diesem Zeitpunkt im (...) Monat schwanger mit der Beschwerdeführerin 3; Vater des Kindes ist der Beschwerdeführer 1 (SEM-act. A8 Ziff. 1.14; A9 Ziff. 1.14). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der „Euro- dac“-Datenbank ergab, dass dieser bereits am 6. Januar 2019 in Rumä- nien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. A4-A5). Auch die Be- schwerdeführerin 2 hatte gemäss Abfrage der „Eurodac“-Datenbank be- reits am 5. Januar 2019 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt (SEM- act. A4-A5). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben zudem an, ihnen seien auch in Griechenland und in der Tschechischen Republik Fingerab- drücke abgenommen worden (SEM-act. A8 Ziff. 5.02; A9 Ziff. 2.06). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Februar 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gaben an, der Beschwerdeführer 1 habe die Beschwerdeführerin 2 gegen (...) abgeholt, woraufhin sie dieses heimlich verlassen hätten. Am (...) seien sie in die Türkei eingereist, von wo sie nach etwa einer Woche nach Griechenland gereist seien. Dort seien sie etwa fünf Monate geblieben und danach illegal nach Mazedonien gereist, wo sie sich ungefähr einen Monat aufgehalten hätten. Weiter seien sie nach Serbien gereist, wo sie ebenfalls einen Monat geblieben seien. Danach seien sie weiter nach Rumänien ge- reist, wo sie aufgegriffen worden seien und sich etwa eine Woche in einer Unterkunft aufgehalten hätten. Danach seien sie an die ukrainische Grenze verlegt worden und hätten die Flucht ergriffen. Ein Schlepper habe sie in die Tschechische Republik gebracht. Dort seien sie aufgegriffen und be- fragt worden. Nach einem Monat seien sie von einem Bekannten in die Schweiz gefahren worden (SEM-act. A8 Ziff. 5.02; A9 Ziff. 5.02). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie die „Eurodac“-Treffer gewährte die Vor- instanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einer
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 3 möglichen Überstellung nach Rumänien oder in die Tschechische Repub- lik. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll, sie wolle hier in der Schweiz bleiben. In Rumänien hätten sie für alles Geld bezahlen müssen, es gebe dort keine Gesetze. Zudem hätten sie Angst, dass ihre Familienangehörigen sie dort ausfindig machen könnten (SEM-act. A8 Ziff. 8.01). Auch der Beschwerdeführer 1 gibt an, in Rumänien würde er in Angst leben. In Irak sei ihr Leben in Gefahr (SEM-act. A9 Ziff. 8.01). Da die Beschwerdeführerin 2 vor ihrer gemeinsamen Flucht eine Beziehung mit einem Mann unterhalten habe, hätte sie fliehen müssen, da ihr sonst bei Aufdeckung dieser Beziehung die Ermordung durch ihre Familie gedroht hätte. Deshalb habe sie den Beschwerdeführer 1, (...), um Hilfe gebeten (SEM-act. A8 Ziff. 7.01 f.; A9 Ziff. 7.01 f.). E. Am 14. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO; SEM-act. A15-A16). F. Die rumänischen Behörden hiessen die Ersuchen am 26. März 2019 gut (SEM-act. A18). G. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren (SEM-act. A20). Die Vo- rinstanz informierte die rumänischen Behörden, die gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO auch für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 3 zuständig seien (SEM-act. A21). H. Mit zwei separaten Verfügungen, beide datierend vom 15. April 2019 und eröffnet am 18. April 2019, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh- renden 1, 2 und 3 nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Rumä- nien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisun- gen nach Rumänien und stellte fest, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 4 I. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 29. April 2019 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, auf die Asyl- gesuche sei einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die koordinierte Behandlung der Beschwerden aller drei Beschwerdefüh- renden sowie die unentgeltliche Prozessführung (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 57 VwVG je einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer- act. 2). K. Am 3. Mai 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal- tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Refe- renzen F-2060/2019 (Beschwerdeführer 1) und F-2061/2019 (Beschwer- deführerinnen 2 und 3) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerde- verfahren zu vereinigen. 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 5 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 22a Abs. 1 Bst. a und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht- lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur sum- marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden gel- tend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und kei- nerlei Massnahmen getroffen, diesen zu vervollständigen. Auch habe sie in ihrem Entscheid keinen Bezug auf das Wohl des neugeborenen Kindes genommen und habe nicht geprüft, ob der Entscheid im Licht des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfol- gend: KRK, SR 0.107) zulässig sei. Damit machen die Beschwerdeführen- den eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), geltend.
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 6 3.2. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.3. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 26. Februar 2019 an- lässlich der BzP eingehend zu ihrer persönlichen Situation befragt (SEM- act. A8 und A9). Anlässlich dieser Gespräche wurde ihnen auch das recht- liche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Rumänien gewährt, wo- bei sie sich insbesondere zu ihrer gesundheitlichen Verfassung und zu den allfälligen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Rumänien sprechen, äussern konnten (SEM-act. A8 Ziff. 8.01 f.; A9 Ziff. 8.01 f.). Die Beschwer- deführenden merkten dabei an, aus Angst vor ihren Familien wegen der vorehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin 2 sowie der generellen Situation von Asylsuchenden in Rumänien nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 gesundheitliche Beschwer- den aufgrund ihrer Schwangerschaft. Die Vorinstanz hat den Beschwerde- führenden entsprechend in genügender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und die Gründe für ihre Vorbehalte gegen eine Rücküberfüh- rung nach Rumänien darzulegen. In Würdigung dieser Vorbringen ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden; der Staat halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Wie nachfolgend in E. 5-7 aufgezeigt wird, ist davon auszugehen, dass Ru- mänien seine daraus fliessenden Pflichten einhält und die Aufnahmericht- linie sowie insbesondere das Refoulement-Verbot respektiert. Diesbezüg- lich hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 3.4. Neben den Ausführungen zur allgemeinen Situation von Asylsuchen- den in Rumänien und der Feststellung, es gebe keine Gründe zur An- nahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsu- chende in Rumänien Schwachstellen aufweisen, geht die Vorinstanz je- doch nicht konkret auf die Situation der neugeborenen Beschwerdeführer- in 3 und die Einhaltung ihrer aus der KRK fliessenden Rechte und das Kin- deswohl ein. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt folglich nur unzureichend nachgekommen. Da die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Replik diesbezüglich jedoch Stellung nehmen und sach- gerecht gegen die Verfügung vorgehen konnten, würde eine Kassation des angefochtenen Entscheids zu einem prozessualen Leerlauf führen und dem Interesse der Beschwerdeführenden nach einer beförderlichen Beur-
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 7 teilung zuwiderlaufen. Demnach erscheint eine Heilung der gerügten Ge- hörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend aus- nahmsweise gerechtfertigt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/34 E. 3.4 je m.H.). Die festgestellte Gehörsverletzung ist je- doch bei der Festlegung der Nebenfolgen zu berücksichtigen (Urteil des BGer 1C_40/2015 vom 18. September 2015 E. 7). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: „take charge“) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: „take back“) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der seinen Antrag wäh- rend der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitglied- staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande- ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Arti- kel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c Dub- lin-III-VO).
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 8 5. 5.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin 2 am 5. Januar 2019 und der Beschwerdeführer 1 am 6. Januar 2019 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatten (SEM-act. A5). Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. März 2019 um Wie- deraufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. A16). Die rumänischen Behörden stimmten den Gesuchen um Übernahme am 26. März 2019 zu (SEM-act. A18). 5.2. Am 3. April 2019 informierte die Vorinstanz die rumänischen Behörden über die Geburt der Beschwerdeführerin 3, für deren Asylgesuch gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung ebenfalls Rumänien zuständig ist. 5.3. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Situation in Rumänien zeige sowohl auf der allgemeinen Menschenrechtslage als auch der Ebene der Lebensbedingungen von Asylsuchenden sowie hinsichtlich der Schutz- willigkeit und der Anwendung des Non-Refoulement-Gebots systemische Schwachstellen auf, weshalb die Schweiz zwingend selbst auf die Asylge- suche einzutreten habe. Der Beschwerdeführer 1, seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin 2) sowie ihr neugeborenes Kind (Beschwerdeführe- rin 3) seien als verletzliche Personen zu bezeichnen, für die in Rumänien nur wenige geeignete Plätze vorhanden seien. Die gemeinsame Tochter (Beschwerdeführerin 3) sei rund ein Monat zu früh zur Welt gekommen. Das Baby sei noch extrem schwach und müsse engmaschig medizinisch betreut werden, da es unter Atemnot und Verdauungsproblemen leide. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem gravierende Rückenprobleme und starke Schmerzen deswegen; er benötige wohl eine Operation. Zudem seien sie in Rumänien von den Behörden geschlagen, schikaniert und bedroht wor- den. In der Haft sei dem Beschwerdeführer 1 nichts zu essen gegeben worden (vgl. zum Ganzen die beiden Beschwerdeschriften in BVGer-act. 1 der beiden Beschwerdedossiers). 6.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 9 6.3. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des BVGer D-6582/2018 vom 28. November 2018 E. 8; auch zum Folgen- den). Die Vorinstanz ist auch nicht gehalten, Zusicherungen der rumäni- schen Behörden bezüglich der Unterbringung und der Wahrung der Einheit der Familie in Rumänien einzuholen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Rumänien seinen Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie der Auf- nahmerichtlinie insoweit nachkommt und dabei auch die Familieneinheit sowie das Kindeswohl im Sinn der KRK angemessen berücksichtigt. So sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 offenbar schon bei ihrem ersten Aufenthalt in Rumänien nicht getrennt, sondern in denselben Aufnahme- zentren untergebracht worden. An der eingangs zitierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten; für eine Änderung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behand- lung in Rumänien sowie der von ihnen beigebrachten Berichte zur Men- schenrechtslage Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung (zur ge- sundheitlichen Situation hinten E. 7.5). 6.4. Im Übrigen liegen nach dem in der vorangehenden Erwägung Darge- legten auch keine Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdefüh- renden eine adäquate medizinische Behandlung – insbesondere die medi- zinische Nachbetreuung nach der Schwangerschaft der Beschwerdeführe- rin 2 sowie die Säuglingsversorgung der Beschwerdeführerin 3 – verwei- gern würde. Rumänien verfügt über eine ausreichende medizinische Ver- sorgung, von denen die Beschwerdeführenden nach Massgabe der Auf- nahmerichtlinie Gebrauch machen können. Für die in den Beschwerde-
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 10 schriften geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Be- schwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführerin 3 reichten die Beschwer- deführenden im Übrigen keine Belege zu den Akten. Der Beschwerdefüh- rer 1 gab noch in der BzP zudem an, Beinschmerzen und Krämpfe zu ha- ben, erwähnt jedoch keine Rückenbeschwerden (vgl. SEM-act. A9 Ziff. 8.02; vgl. auch E. 7.5). 6.5. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, das Asylsys- tem in Rumänien weise systemische Mängel auf und die Situation der Asyl- suchenden in Rumänien sei menschenrechtswidrig, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachver- halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um- ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 11 schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. vorn E. 6). 7.4. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen ge- mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor- enthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor- dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.5. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar bedarf die Be- schwerdeführerin 2 rund (...) nach der Niederkunft spezifischer medizini- scher Betreuung, ebenso hat die Beschwerdeführerin 3 als neugeborener Säugling spezielle medizinische Bedürfnisse. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Ge- sundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Grün- den von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 12 den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson- deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine substan- tiierten Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizeri- schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauf- tragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rech- nung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich sinngemäss das Vorlie- gen von „humanitären Gründen“ geltend machen, ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.7. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 13 7.9. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ru- mänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 auf- zunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumä- nien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügun- gen des SEM zu bestätigen. 11. Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er- füllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe vorn E. 3.4) rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 150. – zu reduzieren und auf Fr. 600. – festzusetzen (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
F-2060/2019, F-2061/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-2060/2019 und F- 2061/2019 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen. 4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragten Behör- den werden angewiesen, die rumänischen Behörden vorgängig in geeig- neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informie- ren. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
Versand: