B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2057/2025

Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung vom 21. Februar 2025.

F-2057/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die afghanischen Beschwerdeführenden (A., geboren [...], Be- schwerdeführerin 1 und B., geboren [...], Beschwerdeführer 2) reichten am 12. Dezember 2023 bei der Schweizerischen Auslandsvertre- tung in Islamabad (Pakistan) Gesuche um Erteilung von humanitären Visa ein. Letztere wies sie mit Formularentscheiden vom 19. Februar 2024 ab. B. Sie erhoben mit Eingabe vom 19. März 2024 Einsprache beim Staatssek- retariat für Migration (SEM, Vorinstanz). Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2025 gelangten die Beschwerde- führenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der genannten Verfügung und die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Mittellosigkeit. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2025 wurden die Anträge auf unent- geltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gutgeheissen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein und hielten an ihren Rechtsbegeh- ren fest. F. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos- sen.

F-2057/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind er- füllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). Konkret werfen sie der Vorinstanz vor, ihr Entscheid beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklär- ten Sachverhalt (Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG; siehe act. 1, S. 3). Weiter rügen sie einen Verstoss gegen die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG; siehe act. 1, S. 11/12). 3.2 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Entscheidgrundlage bildenden

F-2057/2025 Seite 4 Tatsachenmaterials zuständig. Sie bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be- hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht beziehungsweise nicht vollständig abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.2.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden hat die Vor- instanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten die individuelle Situation von Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2, ihre Tätigkeiten sowie die Gefährdungslage in Afghanistan geprüft. Damit hat sie alle wesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer F-5503/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.2). Die Vorbringen richten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellun- gen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung des festge- stellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beur- teilen (siehe E. 4 ff.). 3.3 Bezüglich der behaupteten Verletzung von Art. 35 Abs. 1 VwVG gilt, dass die Begründung einer Verfügung so abzufassen ist, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfü- gung sachgerecht anfechten kann. Die Überlegungen, welche für die Be- hörde entscheidend waren, sind mindestens kurz zu nennen. Die Begrün- dungspflicht stellt einen Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 133 I 277 E. 3.1). Entgegen den Behauptungen der Be- schwerdeführenden hat sich die Vorinstanz in ihrer siebenseitigen Verfü- gung detailliert mit ihren konkreten Lebensumständen befasst. Der Ent- scheid wurde nachvollziehbar und detailliert begründet, weshalb die Be- gründungspflicht nicht verletzt wurde. 3.4 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzu- weisen.

F-2057/2025 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei glaubhaft, dass die Beschwer- deführenden tatsächlich als Staatsanwälte in Afghanistan gearbeitet hätten (siehe SEM Verfügung, S. 4). Sie würden als ehemalige Staatsanwälte zwar über ein potentiell erhöhtes Verfolgungsrisiko in Afghanistan verfügen (siehe SEM Verfügung, S. 4). Da jedoch keine offensichtliche, unmittelbar konkrete Gefährdung an Leib und Leben für die Beschwerdeführenden er- kennbar sei, wies die Vorinstanz die Gesuche um Erteilung von humanitä- ren Visa ab (siehe SEM Verfügung, S. 6).

4.2 Die Beschwerdeführenden halten dagegen, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 durch ihre frühere Tätigkeit als Staatsanwältin einer offensichtlichen, unmittelbar konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sei.

So sei sie vom 18. August 2019 bis zum 15. August 2021 als Staatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Afghanistans in der Provinz (...) spezi- fisch im Bereich des Verbotes von Gewalt gegen Frauen tätig gewesen. Sie habe Ermittlungen durchgeführt, Gefangene im Gefängnis besucht, so- wie an Workshops und Schulungen teilgenommen. Während ihrer Tätigkeit habe sie mehrfach Drohungen von Regierungsgegnern erhalten, da diese ihre Arbeit als schädlich angesehen hätten und verhindern wollten. Am 24. April 2021 habe die Beschwerdeführerin 1 ein Schreiben erhalten, in wel- chem sie als Spionin der ehemaligen Regierung bezeichnet worden sei. Im gleichen Schreiben habe man ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie ihre Tä- tigkeit nicht aufgeben würde. Sie habe zudem einen Drohanruf eines ehe- maligen Häftlings erhalten. Ihr persönliches Risiko sei zudem erhöht, da sie in mehreren Interviews die Taliban-Regierung kritisiert habe – insbe- sondere wegen derer repressiven Politik gegenüber Frauen (zum Ganzen siehe act. 1, S. 4 ff.). Ihr Bruder, der Beschwerdeführer 2, habe vom 8. Februar 2020 bis zum 15. August 2021 ebenfalls bei der Generalstaatsanwaltschaft gearbeitet und sei Mitglied der International Association of Public Prosecutors (IAP) gewesen. Er habe eng mit seiner Schwester, der Beschwerdeführerin 1, zusammengearbeitet (zum Ganzen siehe act. 1, S. 4 ff.). Die Familie der Beschwerdeführenden unterhalte zudem eine enge Verbin- dung zum Militär. Der Vater der Beschwerdeführenden sei Oberst gewesen und habe zehn Jahre lang im (...) von Afghanistan gedient, unter anderem auch im Bereich der Geheimdienstaufklärung. Im Jahr 2017 sei er bei ei- nem Angriff der Taliban auf ein Krankenhaus (...) getötet worden.

F-2057/2025 Seite 6 Etwa fünf Monate nach der Machtübernahme der Taliban hätten deren Kämpfer versucht, in das Haus der Familie der Beschwerdeführenden ein- zudringen. Letzere hätten jedoch noch rechtzeitig durch die Hintertür flie- hen können. Kurz darauf sei ein bewaffneter Mann vor ihrem Haus aufge- taucht, weswegen sie sich entschlossen hätten, ihren Wohnort zu wech- seln. Im Dezember 2021 seien sie über den (...)-Grenzübergang nach Pa- kistan geflüchtet. Zunächst hätten sie in Peshawar Zuflucht gefunden. Nachdem sie erfahren hätten, dass ehemalige Häftlinge, die sie einst straf- rechtlich verfolgt hätten, ebenfalls dorthin gelangt seien, seien sie weiter nach Islamabad geflohen (zum Ganzen siehe act. 1, S. 4 ff.). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Lebensbedin- gungen in Pakistan äusserst prekär seien. Sie dürften weder arbeiten noch medizinische Einrichtungen aufsuchen. Zudem würde ihnen vielerorts der Zugang zu Wohnraum verweigert, so dass sie derzeit ohne Strom und In- ternet leben würden. Die Situation werde zusätzlich dadurch verschärft, dass Pakistan zunehmend afghanische Flüchtlinge abschieben würde. Enge Familienangehörige seien bereits davon betroffen gewesen. Aus Angst vor der Polizei müssten sie sich versteckt halten (zum Ganzen siehe act. 1, S. 4 ff.). 5. 5.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Ausländerinnen und Ausländern, welche die all- gemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Allein das freiwillige Aufsuchen ei- ner Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Vi- sums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in: BVGE 2024 VII/3). Ein humanitäres Visum kann dann gewährt werden, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder

F-2057/2025 Seite 7 Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge- fährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Per- son muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli- ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Ein- reisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie- gerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-5503/2025 vom 28. Mai 2025 E. 5.1). 5.2 Um ein humanitäres Visum gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VEV zu erhalten, muss eine gesuchstellende Person über ein effektiv erhöhtes Risikoprofil verfügen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4). Das Vorliegen eines möglichen Risikoprofils genügt noch nicht, um die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 VEV zu erfüllen. Vielmehr muss auf individuell-konkreter Ebene eine un- mittelbare Gefährdung gegeben sein (siehe auch Urteil des BVGer F- 4205/2025 vom 28. März 2025 E. 3.3). Liegen Gesuche von verschiedenen Personen vor, sind sie individuell zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer F- 2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.3). 5.3 Im nationalen humanitären Visumsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG gelten im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte An- forderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4). Eine Glaubhaftmachung reicht – im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) – nicht aus. Beweis- mässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Ge- fährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Be- weis zu erbringen (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 6. 6.1 98 % der Befragten gaben in einer UNHCR-Umfrage unter 4220 Rück- kehrenden nach Afghanistan an, nach ihrer Rückkehr keine physischen Sicherheitsprobleme gehabt zu haben (UNHCR Afghanistan, Post Return Monitoring Report vom 30. Oktober 2024, October-December 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/details/112147, abgerufen am 4. April 2025). Auch der Vorinstanz sind keine Hinweise bezüglich einer systematischen Verfolgung oder Schikanierung von Rückkehrenden be- kannt (SEM, Focus Afghanistan, Kap. 5.2.3, S. 37). Es bestehen jedoch Hinweise darauf, dass solche Übergriffe gelegentlich vorkommen können.

F-2057/2025 Seite 8 Es handelt sich jedoch eher um individuelle Racheakte und einzelne Über- griffe durch die Taliban-Interimsbehörden, die vor allem, wenn auch nicht ausschliesslich, Risikoprofile betreffen (vgl. zum Ganzen SEM, Focus Af- ghanistan, Kap. 5.2.3, S. 38). 6.2 Die eingereichten Akten belegen glaubhaft, dass die Beschwerdefüh- renden tatsächlich als Staatsanwälte in Afghanistan tätig gewesen sind und somit über abstrakte Risikoprofile verfügen. Wie in E. 5.1 f. ausgeführt, muss jedoch zusätzlich eine individuell-konkrete Gefährdung vorliegen. 6.3 Um diese zu belegen, reichten die Beschwerdeführenden zwei mut- massliche Drohbriefe gegen Beschwerdeführerin 1 in Kopie ein (siehe SEM-act, S. 113 ff.). Sie rügen diesbezüglich sinngemäss, dass die Vor- instanz die mutmasslichen Drohbriefe als Nachweis einer individuell-kon- kreten Gefährdung von Beschwerdeführerin 1 hätte ansehen müssen. Die Vorinstanz würdigte die Aussagekraft der beiden Dokumente im Rahmen ihres Ermessenspielraumes und hielt sie für nicht überzeugend, da sie im Widerspruch zur legalen Ausreise von Beschwerdeführerin 1 aus Afghanis- tan nach Pakistan im Dezember 2021 (siehe SEM-act, S. 68) und der im September 2022 erfolgten Passverlängerung (siehe SEM-act, S. 5) stehe. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; vgl. auch Urteil des BVGer F-5503/2025 vom 28. Mai 2025 E. 7.2), zumal die blosse Einreichung von Kopien eine Überprüfung der Dokumente verunmöglicht, weswegen ihnen hinsichtlich des Nachweises einer individuell-konkreten Gefährdung sowieso keine Beweiskraft zu- kommt (vgl. Urteil des BVGer F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.3.7). 6.4 Weiter argumentieren die Beschwerdeführenden, dass sich Beschwer- deführerin 1 mit Interviews exponiert habe, wodurch sich bei ihr eine indi- viduell-konkrete Gefahr manifestieren würde. Wie die Beschwerdeführen- den selbst erwähnen, war bei den Interviews ihr Gesicht nicht sichtbar. Ebenso verwendete sie einen falschen Namen (siehe zum Ganzen act. 1, S. 10). Anders als von den Beschwerdeführenden behauptet, ist es prak- tisch nicht möglich, aus dem Interviewmaterial die wahre Identität der Be- schwerdeführerin 1 zu erfahren. Entsprechend taugen die eingereichten Interviews nicht zum Nachweis einer individuell-konkreten Gefährdung bei Beschwerdeführerin 1. 6.5 Ebenso wenig kann den Beschwerdeführenden gefolgt werden, dass der vor acht Jahren mutmasslich durch einen Anschlag verursachte Tod ihres Vaters, welcher ein Oberst in der Armee gewesen sein soll, eine

F-2057/2025 Seite 9 individuell-konkrete Gefährdung begründen soll. Zum einen ist nicht erwie- sen, dass ihr Vater durch einen Anschlag ums Leben gekommen ist; zum anderen stellt ein solcher Anschlag noch keinen Beweis für eine – überdies noch aktuelle – Reflexgefährdung der Kinder des Verstorbenen dar. 6.6 Im Übrigen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtüber- nahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen – und nicht einzig die Beschwerde- führerin 1 individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuel- len Machtverhältnisse nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation von Beschwerdeführerin 1 im Vergleich zu anderen dort lebenden Frauen und Mädchen vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu belegen (vgl. Urteil des BVGer F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.8). 6.7 Bezüglich des Beschwerdeführers 2 reichen die Beschwerdeführenden keine Unterlagen ein, welche eine individuell-konkrete Gefährdung bele- gen würden. Alleine die Tatsache, dass er als Staatsanwalt in Afghanistan gearbeitet hat, stellt noch keine individuell-konkrete Gefährdung dar. Ebenso war es für ihn möglich, im März 2022, also nach der Flucht aus Afghanistan, einen neuen Pass zu beschaffen (vgl. SEM-act, S. 1). Andere Indizien, welche eine individuell-konkrete Gefährdung darlegen würden, sind nicht ersichtlich. 7. Es ist festzuhalten, dass bei keinem der Beschwerdeführenden eine indivi- duell-konkrete Gefährdung nachgewiesen werden kann, weswegen die Vo- raussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllt sind. Somit kann auf die Prüfung einer Reflexwirkung verzichtet werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5503/2025 vom 28. Mai 2025 E. 7.6). Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. April 2025

F-2057/2025 Seite 10 gutgeheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2057/2025 Seite 11

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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25.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026