B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-202/2024

Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023.

F-202/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine am (...) geborene türkische Staatsange- hörige, stellte am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr dort am (...) internationaler Schutz gewährt worden war. Dazu führte sie im Wesentlichen an, sie leide am (Nennung Leiden), die mit zunehmendem Alter immer mehr Beschwerden verursache, was auch bei ihr der Fall sei. Angesichts der unzureichenden Ressourcen des grie- chischen Gesundheitssystems und nachdem sie auch noch ihre Arbeits- stelle verloren habe, habe sie beschlossen, in der Schweiz Asyl zu bean- tragen, um die nötige Unterstützung bei ihrer Krankheit zu erhalten. A.b Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf das Asyl- gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin in den sicheren Drittstaat Griechenland. Eine dagegen erhobene Be- schwerde vom 1. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6009/2023 vom 13. November 2023 ab. A.c Am 28./29. November 2023 führte der Migrationsdient des Kantons B._______ (nachfolgend: MIDI) mit der Beschwerdeführerin das Ausreise- gespräch nach Art. 2a Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.28) durch. In dessen Verlauf wurde ihr auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährt. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 verhängte die Vorinstanz ein zwei- jähriges Einreiseverbot (gültig ab 18. Dezember 2023 bis 17. Dezember 2025) gegen die Beschwerdeführerin. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Am 27. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin nach Griechenland überstellt. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene

F-202/2024 Seite 3 Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtli- cher Rechtsbeistand. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wies sie die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Im Weiteren setzte sie der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 5. April 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

F-202/2024 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Rüge eines willkürlichen Verhaltens des SEM auch nicht ansatzweise begründet und Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzu- ziehen wäre, und sich im Übrigen aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler ergeben, besteht kein Anlass auf diese lediglich pauschal erhobene Rüge weiter einzugehen. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Auslän- dern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Im Weiteren kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot verfügen, wenn die ausländische Person Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Dabei muss die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiederein- reise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist aus- zugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zu- rückgreifen kann (Urteile des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1.2; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3). Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann die Vorinstanz sodann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen,

F-202/2024 Seite 5 die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78 AIG) genommen worden sind. 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen- dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vor- schriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden. Widerhand- lungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Ge- stützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der be- troffenen Person zu berücksichtigen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, die Beschwerde- führerin sei illegal in die Schweiz eingereist und nach den Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden. Ausserdem sei sie nicht innerhalb der auf den (Nennung Zeitpunkt) angesetzten Frist ausgereist. Sie habe damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Si- cherheit und Ordnung gefährdet. Sie habe zudem während ihres Aufent- halts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht, indem die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat von der öffentlichen Hand hätten über- nommen werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme ge- stützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. a AIG sei daher angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs gel- tend gemacht worden.

F-202/2024 Seite 6 5.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, die vorinstanzli- che Argumentation sei unzutreffend. Sie sei mit ihrem eigenen Flüchtlings- ausweis in die Schweiz gereist, weshalb sowohl ihre Einreise als auch ihr Aufenthalt während des Asylverfahrens legal gewesen seien. Zwar treffe es zu, dass die Wegweisungsverfügung des SEM mit dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 13. November 2023 rechtskräftig geworden sei. Es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, das Hoheitsgebiet der Schweiz zu diesem Zeitpunkt zu verlassen. Ihr Reiseausweis sowie der griechische Ausländerausweis seien am Tag der Einreichung des Asylge- suchs von der Vorinstanz beschlagnahmt worden, weshalb eine Ausreise ohne diese Papiere illegal gewesen wäre. Diese Papiere habe sie erst bei der Ankunft in Griechenland zurückerhalten. Zudem sei der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt worden, weshalb sie die Organisation desselben abgewartet, an allen Ausreisegesprächen teilgenommen und die Anweisung des MIDI mit Blick auf die Wegweisung befolgt habe. Es sei daher unverständlich, wenn das SEM das Gegenteil behaupte und es bleibe unklar, inwiefern sie die öffentliche Sicherheit ge- fährdet haben soll. Weiter habe sie ab Einreichung ihres Asylgesuchs bis zu ihrer Ausreise Sozialhilfe erhalten, welche sie jedoch nicht selber "ver- ursacht" habe. Die Tatsache, dass sie nicht das Recht habe, in der Schweiz zu arbeiten, führe eben dazu, dass sie auf Sozialhilfe angewiesen sei. Zu erwähnen sei auch, dass sie trotz ihres schlechten Gesundheitszustandes während ihres Aufenthalts in Griechenland nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei, da sie dort gearbeitet habe. Sie hätte auch in der Schweiz gearbeitet, wenn sie eine Arbeitsbewilligung gehabt hätte. Zudem sei die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz legal gewesen und sie habe von ihrem Recht Gebrauch gemacht; es sei daher inakzeptabel, dass sie dafür bestraft werden solle. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung in materieller Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin sei vorliegend mit ihrem griechischen Reiseaus- weis und der dortigen Aufenthaltsbewilligung eingereist. Die Voraussetzun- gen für die Einreise wären die Wiederausreise nach spätestens 90 Tagen und das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für den Lebens- unterhalt während dieses Aufenthalts gewesen, welche sie jedoch nicht er- füllt habe. Zudem habe sie die Frist zur selbstständigen Ausreise verstrei- chen lassen. Ferner sei ihr Asylgesuch als mutwillig zu beurteilen, weshalb ein hohes öffentliches Interesse bestehe, solche Verfahren und die damit verbundenen Kosten zu verhindern. Zudem bezwecke das Einreiseverbot, weiteren Verstössen entgegenzuwirken und das öffentliche Interesse durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen. Die

F-202/2024 Seite 7 Beschwerdeführerin habe gemäss Unterlagen Freunde in der Schweiz, aber weder familiäre, kulturelle oder wirtschaftliche Beziehungen. Auch aus ihren gesundheitlichen Beschwerden könne sie kein besonderes Interesse an einer Einreise in die Schweiz während der Gültigkeit des Einreisever- bots ableiten. 5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei offensichtlich legal in die Schweiz eingereist und berechtigt, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, auch wenn sie in Griechenland ein Aufenthaltsrecht und einen Flüchtlingsstatus habe. Ihre Asylgründe seien nachvollziehbar und ihre pri- vaten Interessen – Schutz von Gesundheit und Leben – würden die öffent- lichen Interessen überwiegen. Ferner habe sie sich nie geweigert, die Schweiz zu verlassen. Vielmehr habe sie in emotionaler Weise ihre Ge- fühle ausgedrückt, wonach sie traurig sei und sie wegen ihrer schlechten Gesundheit Angst habe. Zudem hätte sie nicht von sich aus die Schweiz verlassen können, da sich ihre Ausweise noch beim SEM befunden hätten. Als die Rückreise organisiert worden sei, sei sie ohne Probleme zu ma- chen, nach Griechenland zurückgekehrt. 6. 6.1 Wie in E. 5.1 erwähnt, begründet die Vorinstanz das gegen die Be- schwerdeführerin verhängte Einreiseverbot zum einen mit deren illegaler Einreise in die Schweiz und dem Umstand, dass sie nicht innerhalb der auf den (Nennung Zeitpunkt) angesetzten Frist ausgereist sei, womit sie gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c AIG). Zum ande- ren wirft sie ihr vor, während ihres Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfe- kosten verursacht zu haben, indem die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat (Griechenland) von der öffentlichen Hand hätten übernom- men werden müssen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). 6.2 Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist die Beschwerdeführerin we- der illegal eingereist noch wurde sie gestützt auf die Bestimmungen von Dublin weggewiesen. Aus den Asylakten (vgl. Protokoll der Personalien- aufnahme vom 12. Juli 2023: SEM act. 1263744-10/7 Ziff. 5.04) wird er- sichtlich, dass ihre Einreise vom SEM als "legal ohne Visum" erfasst wurde. Kurze Zeit später stellte sie in dem ihr zugewiesenen Bundesasylzentrum (BAZ) ein Asylgesuch. Das SEM wiederum verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland am 26. Oktober 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Rückkehr in einen sicheren Drittstaat). Die Beschwerdeführerin stellt demnach keine Gefahr für die öffentliche

F-202/2024 Seite 8 Sicherheit und Ordnung dar. Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist demnach nicht erfüllt. 6.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Art. 64d AIG konkreti- siert die Handhabung der Ausreisefristansetzung dahingehend, dass mit einer Wegweisungsverfügung eine angemessene Frist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen ist. Eine längere Ausreisefrist ist anzuset- zen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufent- haltsdauer dies erfordern (Abs. 1). Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Abs. 2 Bst. a), konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die be- troffene Person der Ausschaffung entziehen will (Abs. 2 Bst. b) oder auf- grund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Abs. 2 Bst. f). Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des chronologischen Ablaufs der Ge- schehnisse folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin ist am (...) in die Schweiz eingereist und suchte hier am (...) um Asyl nach. Am 17. Juli 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin das Gespräch zur Rückfüh- rung in einen sicheren Drittstaat durch. Mit Urteil D-6009/2023 vom 13. No- vember 2023 – versandt am 15. November 2023 – bestätigte das Bundes- verwaltungsgericht auf Beschwerde hin den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023, mit dem die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert wurde, die Schweiz spätes- tens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids zu verlassen. Daraufhin führte der MIDI am 28./29. November 2023 mit der Beschwerdeführerin das Ausreisegespräch durch. Darin erklärte sie sich bereit, selbstständig und freiwillig nach Griechenland zurückzukehren. In der Folge organisierte der MIDI den Rückflug nach Griechenland für den (Nennung Zeitpunkt). Die genauen Einzelheiten dieser Ausreise wurden der Beschwerdeführerin durch den MIDI anlässlich des Vorbereitungsge- sprächs zur Ausreise am 13. Dezember 2023 dargelegt, was sie unter- schriftlich bestätigte. Bereits einen Tag vorher, am 12. Dezember 2023, verfügte das SEM das vorliegend angefochtene zweijährige Einreisever- bot, welches der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 eröffnet wurde. Aus den Akten ergeben sich keine Indizien darauf, dass seitens der Beschwerdeführerin mit einer Weigerung gerechnet werden musste, nach

F-202/2024 Seite 9 Griechenland zu gehen. Gegenüber dem MIDI bestätigte sie anlässlich der beiden durchgeführten Gespräche mit Blick auf ihre Wegweisung jeweils mit ihrer Unterschrift, dass sie die getroffenen Ausreisevorbereitungen zur Kenntnis genommen habe respektive befolgen wolle (vgl. SEM act. 2; Be- schwerdebeilage 4) und die Schweiz denn auch an dem vom MIDI vorge- gebenen Termin verlassen hat. Somit ist festzuhalten, dass von der Be- schwerdeführerin weder eine erkennbare Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung ausging, noch konkrete Anzeichen gegeben waren, de- nen zufolge sie sich der Überstellung hätte entziehen wollen. In Beachtung der Überstellungsmodalitäten und des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin war im Übrigen eine selbständige und sofortige Ausreise gar nicht möglich. Es kann ihr demnach nicht vorgehalten werden, sie sei nicht innert der ihr angesetzten Frist ausgereist. 6.4 Bezüglich des von der Vorinstanz des Weiteren aufgeführten Fernhal- tegrundes von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG – der Verursachung von Sozialhil- fekosten – gilt es festzuhalten, dass dieser entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten anfallen. Vorausset- zung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Hilfe zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3; MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrations- recht, 2015, Art. 67 N. 3a). Eine solche Gefahr ist im Falle der Beschwer- deführerin zu bejahen, mussten doch die durch das Asylverfahren in der Schweiz entstandenen Aufwendungen inklusive diejenigen der Überstel- lung in den sicheren Drittstaat Griechenland von der öffentlichen Hand übernommen werden. Zudem führte sie im Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat am 17. Juli 2023 gegenüber dem SEM aus, in Griechenland zunächst von ihrer Familie und ihrem Umfeld unterstützt wor- den zu sein, anschliessend nach der Aufnahme einer Arbeitsstelle in schwierigen finanziellen Verhältnissen gelebt und schliesslich im (Nennung Zeitpunkt) ihre Arbeitsstelle verloren und anschliessend eine geringe Ar- beitslosenentschädigung bezogen zu haben, welche nicht einmal für die Bezahlung der Miete genügend gewesen sei (vgl. Asylakten SEM act. 1263744-16/7, F8-21). Demzufolge besteht vorliegend der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG. 6.5 Zusammenfassend liegt ein hinreichender Grund vor, der die Verhän- gung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermag.

F-202/2024 Seite 10 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter (siehe E. 4.2 hiervor). Vorliegend dient es dazu, einem erneuten illegalen Aufent- halt der Beschwerdeführerin, der weitere Sozialhilfekosten verursachen könnte, entgegenzuwirken. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allge- meinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord- nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung (zur Zulässigkeit der Berücksichti- gung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die davon betroffene Person ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie gelten- den Regeln einzuhalten. Aufgrund dessen besteht grundsätzlich ein öffent- liches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung. 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwer- deführerin gegenüber zu stellen. Diesbezüglich macht sie geltend, sie habe hierzulande Freunde, die sie besuchen können möchte (vgl. SEM act. 2). Vorliegend geht es allerdings nicht um ein Aufenthaltsrecht, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20

F-202/2024 Seite 11 E. 8.3.4 m.H.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin ange- sichts des hierzulande bereits durchlaufenen Verfahrens betreffend Weg- weisung in einen sicheren Drittstaat kaum eine Einreiseerlaubnis erteilt würde, steht es ihr frei, bei der Vorinstanz die vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) zu beantragen, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Die mit der verhängten Fernhaltemassnahme verbundenen Einschränkungen erwei- sen sich mithin als nicht besonders einschneidend. 7.4 Das beschriebene – letztlich nur geringfügige – Fehlverhalten der Be- schwerdeführerin gilt es sodann insofern zu relativieren, als die Gefahr wei- terer gleichgelagerter Zuwiderhandlungen mit ihrer Überstellung nach Griechenland, wo sie ihren Angaben zufolge über ein Umfeld verfügt, das ihr in der Vergangenheit während längerer Zeit Unterstützung zukommen liess (vgl. Asylakten SEM act. 1263744-16/7, F8), nicht mehr im ursprüngli- chen Masse anzunehmen ist. 7.5 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist das verhängte Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen. Hinsichtlich der zweijährigen Dauer erscheint die Fernhaltemassnahme jedoch als unverhältnismässig lang (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3449/2017 E. 6.5 vom 12. September 2018). Als verhältnismässig ist angesichts der dargelegten Umstände eine Befris- tung des Einreiseverbots auf ein Jahr zu erachten. Damit wird den Beson- derheiten des Falles (siehe E. 6.2 – 6.3 sowie 7.3 – 7.4) ausreichend Rech- nung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das für die Dauer von zwei Jahren aus- gesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwer- deführerin verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr – mithin bis zum 17. De- zember 2024 – zu befristen. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Ver- fahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. der Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten.

F-202/2024 Seite 12 9.2 Die vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat grund- sätzlich Anspruch auf Ersatz der ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Akten- lage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen ver- zichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteu- erzuschlag) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdefüh- rerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-202/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 17. Dezember 2024 befristet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-202/2024
Entscheidungsdatum
11.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026