B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1998/2017
Urteil vom 23. August 2018 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chaton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
F-1998/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der serbische Beschwerdeführer (geb. 1969) wurde am 19. Mai 2015 auf einer Baustelle angehalten, als er zusammen mit B._______ (Parallelver- fahren F-1987/2017) damit beschäftigt war, Gipsplatten zu montieren. Am selben Tag gab er gegenüber der Polizei an, er sei kurz zuvor in der Absicht in die Schweiz eingereist, C._______ während einer Woche beim Umbau dessen Hauses zu helfen. Dementsprechend habe er damit am Tag seiner Anhaltung begonnen. Für ihn handle es sich jedoch hierbei nicht um Er- werbstätigkeit, da er keinen Lohn erhalte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Aufgrund dieser Verrichtungen verfügte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer am 20. Mai 2015 ein zweijähriges Einreiseverbot sowie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II; SEM act. 2). Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübung einer nichtbewilligten Erwerbstätigkeit (SEM act. 4). Das Ober- gericht des Kantons Aargau hob diesen mit Urteil vom 22. September 2016 auf und stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Arbeit- nehmer ein. Der Strafbefehl stehe in einem unverträglichen Gegensatz zum rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2016 betreffend C._______ als Arbeitgeber. Anders als im Strafbefehl ange- bracht, sei nicht nachgewiesen, dass die Montagearbeiten entgeltlich er- folgt seien (SEM act. 5). D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz wiedererwägungsweise um Aufhebung des Einreiseverbots vom 20. Mai 2015 (SEM act. 8). E. Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch am 22. Februar 2017 mit der Begründung ab, sie sei nicht direkt an die Beurteilung der Straf- (verfolgungs-)behörden gebunden. Sie habe vielmehr ausdrücklich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beurteilen. Für
F-1998/2017 Seite 3 eine solche Gefährdung seien vorliegend ausreichende Anhaltspunkte vor- handen, zumal die Qualifikation als Erwerbstätigkeit nicht von der Bezah- lung eines Lohns abhänge (SEM act. 11). F. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2017 beantragte der Beschwer- deführer die Aufhebung der erwähnten Verfügung, eventualiter die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. Überdies ersuchte er neben einer Parteientschädigung um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2016, welches den gegen ihn erlassenen Strafbefehl revisionsweise auf- gehoben hatte. Damit sei erstellt, dass die Verrichtungen auf der Baustelle nicht gegen Entgelt erbracht worden seien, sondern eine Gefälligkeit dar- stellten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Verfahren abzuschreiben, da das Rechtsschutzinteresse angesichts der Befristung des Einreiseverbots bis zum 21. Mai 2017 nachträglich weggefallen sein dürfte. In diesem Zu- sammenhang räumte es dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Stel- lungnahme ein (BVGer act. 11). H. Am 28. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er halte an seiner Eingabe fest. Das Einreiseverbot sei weiterhin sowohl im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als auch im Schengener Informati- onssystem vermerkt und werde dort frühestens nach Ablauf von fünf Jah- ren gelöscht. Ein Rechtsschutzinteresse sei demnach weiterhin gegeben (BVGer act. 14). I. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 hielt die Vorinstanz vollumfäng- lich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 18). J. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. August 2017 gut (BVGer act. 19).
F-1998/2017 Seite 4 K. Am 18. August 2017 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll zur Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2016 ein (BVGer act. 21). L. Die Parteien liessen sich in der Folge materiell nicht mehr vernehmen. M. Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das aktuelle Rechtschutzinteresse auch nach Ablauf des Einreisever- bots gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Einreiseverbote werden im ZEMIS frühestens fünf Jahre nach Ablauf der Massnahme gelöscht (Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Bst. d der Verordnung über das Zentrale Mig- rationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Zur Korrektur unrechtmässiger Einträge ist gemäss Art. 19 ZEMIS-Verordnung vorzugehen. Wäre der Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren erfolgreich, könnte er in einem nachfolgenden Berichti- gungs- bzw. Löschungsverfahren die rechtswidrige Anordnung des Einrei- severbots beweisen (vgl. BVGer act. 14). Die Abschreibung des vorliegen- den Verfahrens hätte demgegenüber zur Folge, dass sowohl das ursprüng- liche Einreiseverbot als auch das abgeschriebene Wiedererwägungsge- such weiterhin im ZEMIS eingetragen wären. Dies wiederum würde die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots suggerieren. Die vorliegende Ange- legenheit ist demzufolge auf das Verschaffen eines praktischen Vorteils ausgerichtet. Ob deshalb nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
F-1998/2017 Seite 5 besteht, kann indes offen gelassen werden, da die Beschwerde – gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen – ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begrün- dung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 2.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh- rers materiell geprüft und mit Verfügung vom 22. Februar 2017 einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung daher mit voller Kognition prüfen (Urteil des BVGer F-3201/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.2). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein- reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Ausnahmsweise kann die Vorinstanz aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Bestimmung bildet die spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (Urteil des BVGer F-3201/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 m.H.). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen- dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 [nachfolgend: Botschaft], S. 3813). Die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bil- det den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter.
F-1998/2017 Seite 6 Ein Verstoss in diesem Sinn liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be- hördliche Verfügungen in der Vergangenheit missachtet wurden (vgl. Bot- schaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteile des BVGer F-4997/2015 vom 6. Feb- ruar 2017 E. 4.2 und C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.2 je m.H.). Da- bei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverlet- zung zugerechnet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-297/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3 sowie C-7411/2014 vom 30. März 2016 E. 4.2 je m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver- fügung vor, in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtliche Be- willigung während zwei Tagen erwerbstätig im Sinn von Art. 11 AuG gewe- sen zu sein. Mit diesem Verhalten habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, zumal es in dieser Hinsicht nicht entscheidend sei, ob er dabei einen Lohn erhalten habe oder nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf das revidierte Straf- urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2016. Da- nach habe es sich bei den Arbeiten auf der Baustelle um eine blosse Ge- fälligkeit gehandelt. Dafür spreche ausserdem die verwandtschaftliche und emotionale Beziehung zwischen den Beteiligten (vgl. BVGer act. 1). 4.2 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätig- keit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 erster Satz AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbststän- dige Verrichtung, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt ausgerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüberge- hend ausgeübt wird, ist dabei nicht entscheidend (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Der Erwerbsbegriff ist weit zu fassen, gilt es doch, die Möglichkeiten der Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen einzuschränken (Botschaft. a.a.O., S. 3776; vgl. auch EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 11 N. 6). Nach dem Gesagten bedürfen grundsätzlich selbst Hilfeleistungen im Fa- milienkreis einer Bewilligung. Der breite Erwerbsbegriff im Sinn von Art. 11
F-1998/2017 Seite 7 Abs. 2 AuG kann bloss bei Arbeitsleistungen eingeschränkt werden, wel- che durch nächste Verwandte vorgenommen werden. Dabei ist massge- blich, ob die Tätigkeit gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotio- nalen Nähe des Leistungserbringers zum Adressaten nicht durch eine Dritt- person erbracht werden könnte, ohne dass ihr besonderer Charakter ver- loren ginge (vgl. Urteile des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2; C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.3 sowie C-4482/2011 vom 24. Juli 2012 E. 4.2.3 je m.H.; siehe auch MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 11 N. 3 m.H.). 4.3 Das Einreiseverbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung an und nicht an deren Ahndung durch den Strafrichter. Über das Vorliegen einer solchen Störung entscheidet die Migrationsbe- hörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; insbeson- dere wenn der Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm bestehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechts- einheit wird die Migrationsbehörde indes nicht ohne Not von den tatsächli- chen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. Urteile des BVGer F-5359/2016 vom 18. Juni 2018 E. 4.5 sowie C-5190/2014 vom 25. Sep- tember 2015 E. 5.3.1 je m.H.). 4.4 4.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person auf der Baustelle von C._______ während zwei Tagen Gipsplatten montiert hat und dafür keinen Lohn erhielt (vgl. dazu auch SEM act. 1 und 5 sowie BVGer act. 21). Zu prüfen bleibt daher ledig- lich die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts. 4.4.2 Montagearbeiten von Gipsplatten werden üblicherweise gegen Ent- gelt ausgerichtet. Gestützt auf die obigen Erwägungen liegt daher selbst ohne Vergütung der Leistung eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AuG vor (vgl. E. 4.2). Dass die Vorinstanz die Verrichtungen des Beschwerdeführers als Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AuG qualifiziert hat, ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4.3 Gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau handelt es sich beim Be- schwerdeführer und C._______ nicht um „Cousins“ im familienrechtlichen Sinn, sondern um Freunde der Familie (vgl. BVGer act. 21 Plädoyer S. 3). Eine verwandtschaftliche Nähe ist somit nicht gegeben. Mit Blick auf die
F-1998/2017 Seite 8 Natur der Arbeiten hätte der Beschwerdeführer ausserdem durch jeden be- liebigen Dritten ersetzt werden können. Die Tätigkeit hätte dadurch ihren besonderen Charakter nicht verloren. Die Verrichtungen lassen sich des- halb nicht als Gefälligkeitsleistung qualifizieren. Dass die Arbeiten in der Privatsphäre (Haus eines Bekannten) ausgeführt wurden, ist vor diesem Hintergrund nicht erheblich. 4.4.4 Zur rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts sind die eingereichten Strafurteile wenig hilfreich, zumal darin nicht alle relevanten Rechtsfragen behandelt worden sind (vgl. Urteil des BGer 1C_302/2011 vom 4. November 2011 E. 2.2 m.H.): So enthält weder das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Aarau in Sachen C._______ vom 19. Januar 2016 noch das zugehörige Protokoll eine rechtliche Begrün- dung des Freispruchs (vgl. BVGer act. 1 Beilage 6 und BVGer act. 21). Entsprechend bleibt unklar, ob die Strafrichterin die Montagearbeiten als blosse Gefälligkeit qualifiziert hatte oder nicht. Im Revisionsurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Septem- ber 2016 wurde der Streitgegenstand sodann auf die Sachverhaltsfrage reduziert, ob der Beschwerdeführer für seine Montagearbeiten einen Lohn erhalten habe (vgl. SEM act. 5 E. 3.2 und 4). Der Erwerbsbegriff im Sinn von Art. 11 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG knüpft jedoch nicht daran an, ob Arbeiten faktisch entgeltlich ausgeführt worden sind; entscheidend ist vielmehr, ob sie üblicherweise gegen Entgelt verrichtet werden (vgl. E. 4.2 und 4.4.2). Vor diesem Hintergrund ist das eigenständige Abklären der Vorinstanz in Bezug auf das Vorliegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. 4.5 Nach dem Gesagten missachtete der Beschwerdeführer durch das nicht bewilligte Ausüben einer Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AuG ausländerrechtliche Normen. Ein solches Verhalten kann unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichende Gründe zur Ver- hängung eines Einreiseverbots setzen (vgl. E. 3.2). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist.
F-1998/2017 Seite 9 Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass- nahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vor- zunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der ver- letzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungs- widrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbe- lasteten (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 sowie Urteil des BVGer F-3438/2017 vom 17. Juli 2018 E. 6.1 je m.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer ging ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach. Derartiges Verhalten wiegt objektiv gesehen nicht leicht. Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im In- teresse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Das Einreiseverbot soll daher den Beschwerdeführer dazu an- halten, bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht erscheint die Fernhaltemassnahme ebenfalls als gerechtfertigt, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden soll (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 sowie Urteil des BVGer F-3438/2017 vom 17. Juli 2018 E. 6.2 je m.H.). Gesamthaft ist demnach ein gewichtiges öffentliches Inte- resse an der Anordnung des Einreiseverbots gegeben. 5.3 Private Interessen sind dagegen keine ersichtlich und wurden vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen würde selbst ein mögliches privates Interesse an der Pflege freundschaftlicher Beziehungen weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Befristung des Einreise- verbots rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3 m.H.). 5.4 Das zweijährige Einreiseverbot erscheint folglich insgesamt als verhält- nismässig und angemessen. 6. Mit Blick auf die Schwere des SIS-Eingriffs und die nicht weiter ersichtli- chen privaten Interessen erscheint die Ausschreibung des Beschwerdefüh- rers im SIS II als verhältnismässig (vgl. vorn E. 5.3 und 1.3 sowie Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
F-1998/2017 Seite 10 und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene- ration [SIS-II-VO], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.4). 7. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 8.2 Der gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote liegt nicht vor, weshalb die Entschädigung auf Grundlage der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der vorhandenen Synergien zu den Strafverfahren sowie des vor dem Bundesverwaltungsgericht laufenden Parallelverfahrens F-1987/2017 ist das Honorar auf Fr. 750.− (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer [vgl. hierzu Urteil des BVGer C-5539/2014 vom 14. April 2016 E. 9.4 m.H.]) fest- zusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. VGKE). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er das amtliche Honorar zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1998/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.− zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er das Honorar dem Gericht zu vergüten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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