B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1976/2024

U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung

Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien

A._______, Iran, vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. März 2024 / N (...).

F-1976/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 25. März 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir- kung zu. C. Mit Beschwerde vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks rechts- genüglicher Sachverhaltsabklärungen, zur Wahrnehmung der Begrün- dungspflicht, zur vollständigen Übermittlung relevanter Informationen an Kroatien, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs von B._______ und des Beschwerdeführers sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle Zusicherung bezüglich der Gewährleistung adäquater Unterbringung, Ver- pflegung, fairem Zugang zum Asylverfahren sowie medizinischer und psy- chologischer Behandlung von Kroatien einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Voll- zugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Voll- zugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 3. April 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an

F-1976/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretens- entscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be- gründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurtei- lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be- schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Zunächst sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 2.1. Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not- wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Be- hörde, ihre Entscheide zu begründen. 2.2. In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor- instanz habe hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der Schweiz die Un- tersuchungspflicht, die Informationspflicht sowie das rechtliche Gehör ver- letzt. Er behauptet, bereits am 28. August 2023 illegal in Bulgarien

F-1976/2024 Seite 4 eingereist zu sein (vgl. Vorakten [SEM-act.] 2; Akten im Beschwerdever- fahren [BVGer-act.] 1), womit Bulgarien der zuständige Dublin-Staat sei und nicht Kroatien. Darüber hinaus müsse ein Übernahmegesuch mitunter sachdienliche Informationen beinhalten. Die Vorinstanz mache in ihrem Übernahmegesuch keine Angaben zum Reiseweg und suggeriere den kro- atischen Behörden, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeit vollständig geklärt sei. Diese Argumentation geht aus folgenden Gründen fehl. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grund- sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung stattfindet (vgl. E. 3.1 in fine). Warum dies vorliegend ausnahmsweise der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Zweitens reichte er hinsichtlich seines be- haupteten Eintreffens in Bulgarien am 28. August 2023 keinerlei Belege ein. Er führt lediglich aus, dass sein Reisegefährte B._______ dies anläss- lich der EB UMA bestätigt habe. Dies reicht jedoch nicht aus, um seinen Aufenthalt in Bulgarien rechtsgenüglich zu belegen. Die Vorinstanz hatte folglich keinen Anlass, von sich aus, weitere Abklärungen zu tätigen. Hinsichtlich des Vorbringens der Verletzung der Informationspflicht ist aus- zuführen, dass das Wiederaufnahmegesuch an die kroatischen Behörden vom 5. Oktober 2023 die sachdienlichen Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO, anhand derer die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäss der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien prüfen konnten, enthielt (SEM-act. 13). Wie oben ausgeführt, war die vorge- brachte Einreise nach Bulgarien im August 2023 unter den hier vorliegen- den Umständen nicht entscheidwesentlich, so dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf diesen Umstand hinzuweisen. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs ist schliesslich Folgendes auszuführen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs konnte sich der Be- schwerdeführer zu einer eventuellen Zuständigkeit Kroatiens äussern. An- gesichts der vorhandenen Beweismittel war die Vorinstanz nicht gehalten, ihn spezifisch über seine europäische Reiseroute zu befragen. Diese Vor- gehensweise ist gegenständlich nicht zu beanstanden. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Vorinstanz habe in Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine gesamthafte Prüfung vorge- nommen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat seine gesundheitliche Situation in ihren Erwägungen ausreichend berücksichtigt (SEM-act. 32/7 f.). Ferner hat er sich wegen seiner vorgebrachten psychischen Probleme (Schlafstörungen,

F-1976/2024 Seite 5 Stress) auch nach entsprechendem Hinweis im Dublin-Gespräch (SEM- act. 16/2) nicht in medizinische Behandlung begeben und keine Beweis- mittel zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingereicht. Es ist le- diglich bekannt, dass er im Februar 2024 wegen Nierenschmerzen einma- lig einen Arzt konsultierte, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch an- führt. Angesichts seines passiven Verhaltens und der restriktiven Recht- sprechung in Bezug auf Gesundheitsprobleme und Überstellungen nach Kroatien (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6093/2022 vom 8. Juni 2023 E 5.6) war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit nicht er- sichtlich. 2.4. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt beziehungsweise in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin- III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Dem Be- schwerdeführer ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Ver- fügung folglich möglich gewesen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist demnach abzuweisen 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ge- mäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dub- lin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dub- lin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz ge- stellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens

F-1976/2024 Seite 6 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Ab- schluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylge- such «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür ge- mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entschei- dung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 12. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Glei- chentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asyl- gesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM- act. 19). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstel- lung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3). 4.2. Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind von Gesetzes wegen dazu ver- pflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungs- weise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Über- schreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Fin- ger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die schweizerischen Behörden dürfen

F-1976/2024 Seite 7 grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Daten- bank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroa- tischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht hat. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Beschwerde- führers, die Behörden hätten ihn nicht korrekt informiert (vgl. SEM-act. 16), eine unbelegte und nicht überzeugende Parteibehauptung. Die Zuständig- keit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 5. Der Beschwerdeführer brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien vor, dass er dort nach seiner Einreise verhaftet worden sei. Er habe sich zwei Tage lang in Haft befunden und während dieser Zeit weder Essen noch Trinken erhalten. Er habe ein Kind bei sich gehabt (gemeint B.), welches geschlagen worden sei. Er selbst sei auch geschlagen worden. Dann habe er ein Dokument bekommen, wo- rauf gestanden sei, dass er das Land innerhalb von 24 Stunden zu verlas- sen habe. Er habe Kroatien gleich nach seiner Freilassung verlassen. Das Land liefere Asylsuchende an die Türkei aus und diese würde sie dann in den Iran ausliefern. Dies sei für ihn gefährlich. Es habe Menschen in seiner Umgebung gegeben, die ermordet worden seien. Im Iran erwarte ihn die Todesstrafe. Hinsichtlich B. gab der Beschwerdeführer an, nicht mit diesem verwandt zu sein und ihn seit circa 3.5 Jahren zu kennen. B._______ sei 15- oder 16-jährig. Sie seien im Iran Nachbarn gewesen und in derselben Partei in der Jugendabteilung. Sie hätten sich im Irak wieder- getroffen und seien dann gemeinsam in die Schweiz geflohen. Sie seien sehr gute Freunde geworden und stünden auch hier mehrmals in der Wo- che in Kontakt. B._______ habe hier niemanden und der Beschwerdefüh- rer sei für ihn wie ein Bruder. Er habe die Verantwortung für ihn übernom- men und nehme ihn auch zu seinen in der Schweiz lebenden Bekannten und Freunden mit. Wenn er nach Kroatien weggewiesen werde, könne er sich nicht mehr um B._______ kümmern, was ihm grosse Sorgen bereite. 6. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 wei- sen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Es wird demnach vermutet, dass das Land die Si- cherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem interna- tionalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom

F-1976/2024 Seite 8 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkom- men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrens- richtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit – auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internatio- naler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise – nicht davon aus, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Mangels systemi- scher Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungs- weise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und ge- meinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situa- tion des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnah- merichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt wer- den. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird, gelingt dies dem Be- schwerdeführer vorliegend jedoch nicht. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen. 7.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die in Art. 3 Abs. 1 des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kin- derrechtskonvention, KRK, SR 0.107) festgeschriebene vorrangige Bedeu- tung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen, die ein Kind be- treffen. Diese wären seiner Auffassung nach verletzt, würde er als Folge einer Überstellung nach Kroatien von seinem minderjährigen Reisegefähr- ten und Freund, B._______ (vgl. E. 5), getrennt werden. Die UN-Kinderrechtskonvention begründet keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (Urteil des BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5). Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten

F-1976/2024 Seite 9 und zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse er- fasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungs- weise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängig- keitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Vorliegend verkennt das Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer und B._______ aufgrund der gemeinsamen Reise in die Schweiz eine enge Beziehung entwickelt haben mögen. Es ist jedoch unstrittig, dass die bei- den de iure nicht miteinander verwandt sind. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist demnach bereits mangels Vor- liegens eines Verwandtschaftsverhältnisses nicht verletzt. Ferner würde die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK auch bei Annahme ei- ner de facto familiären Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung voraussetzen, was hier aufgrund der Aktenlage (SEM-act. 21; 26) offensichtlich nicht vorliegt (vgl. Urteil des BVGer F-3648/2023 E 3.2; Urteile des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_409/2022 vom 8. September 2022 E. 6.4 f.). 7.2. Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die An- nahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Be- hauptungen des Beschwerdeführers über schlechte Behandlungen in Kro- atien der Wahrheit entsprechen, auch wenn diese nicht hinreichend belegt

F-1976/2024 Seite 10 wurden. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien – nach lega- ler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat – kein faires Asylverfahren er- halten und ernsthaft Gefahr laufen würde, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstel- lung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (zuerst illegalen) Ein- reise befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kro- atien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsys- tem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vo- rübergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wen- den und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizisten (Urteile des BVGer E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1; D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2). 7.4. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheit- lichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer- deführer zwar das Vorliegen von psychischen Beschwerden (Schlafstörun- gen, Stress) behauptet hat, jedoch diesbezüglich nie bei einem Arzt vor- stellig geworden ist und auch sonst keine medizinischen Unterlagen vor- gelegt hat. Entgegen seiner Auffassung spricht dieses passive Verhalten durchaus gegen das Vorliegen eines gravierenden, psychiatrischen Lei- dens, welches geeignet wäre, im Sinne der obgenannten Rechtsprechung eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Die Vorinstanz war somit berechtigt, ohne die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen ih- ren Entscheid zu treffen (vgl. Urteil F-4949/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 2.5). Selbst bei Wahrunterstellung der obgenannten psychischen Be- schwerden ist anzuführen, dass in Kroatien eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur zur Verfügung steht; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur

F-1976/2024 Seite 11 entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli- nie). 7.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis − ebenso wie das SEM − davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Ver- sorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon aus- zugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.4). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzu- weisen. 8. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstel- lung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Voll- zugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-1976/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1976/2024
Entscheidungsdatum
11.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026