B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1971/2025
Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Suspension des Einreiseverbots; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2025.
F-1971/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger (geb. [...]), reiste 19(...) in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Ver- bleib bei seinen Eltern. 19(...) erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Nach zwei Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem ([...]) und fahrunfähigem Zustand ([...]) wurde er mit Urteil des Obergerichts Zürich vom (...) 2018 wegen schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu ei- ner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zwischen der Verurteilung durch die erste Instanz und dem Urteil des Obergerichts hatte er im Jahr 2017 eine Schweizerin geheiratet. Mit Verfügung vom (...) 2019 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlas- sungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer bei Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Diese Verfügung wurde nach Ausschöp- fung der kantonalen Rechtsmittel vom Bundesgericht mit Urteil 2C_434/2020 vom 7. Oktober 2020 bestätigt. B. Am 19. August 2021 sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerde- führer ein ab dem 24. August 2021 bis zum 23. August 2029 gültiges Ein- reiseverbot aus und ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Die Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. C. Am (...) 2021 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und kontrolliert in sein Heimatland zurückgeführt. D. Mit Verfügung vom (...) 2022 wies die Vorinstanz ein Suspensionsgesuch des Beschwerdeführers ab. E. Am 14. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Suspension des Einreiseverbots für einen Besuch in der Schweiz zwi- schen dem 12. und 26. März 2025. F. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ab.
F-1971/2025 Seite 3 G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gutheissung des Gesuchs um Sus- pension des Einreiseverbots für die Dauer von 14 Tagen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspension eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, un- terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). Dieses entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2025 erging gestützt auf das Gesuch des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot zwecks Pflege seiner familiären Beziehungen vom 12. bis 26. März 2025 aufzuheben. Die beantragte Zeitspanne ist zwar abgelaufen, aus der Beschwerdeschrift geht aber hervor, dass er weiterhin einen Besuch von 14 Tagen bei seiner Ehefrau und weiteren Verwandten in der Schweiz beabsichtigt, womit ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse besteht (BGE 141 II 14 E. 4.4). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grund- sätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1).
F-1971/2025 Seite 4 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz kann ein Einreiseverbot ausnahmsweise aus humanitä- ren oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem gerichtliche Vorladung, Todesfall eines in der Schweiz le- benden Familienmitglieds, Besuch von nahen Familienmitgliedern an ho- hen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013, Stand 1. April 2025, < https://www.sem.admin.ch/sem/ de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbe- reich.html >, abgerufen am 15.04.2025, S. 241 f.). 3.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreisever- bots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bil- den die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Ge- fährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2014/20 E. 8.1). 3.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot ge- führt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 zweiter Satz AIG; vgl. auch Botschaft zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhän- gung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfäl- liger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler zuletzt: Urteil des BVGer F-7922/2024 vom 3. April 2025 E. 4.3, m.w.H.).
F-1971/2025 Seite 5 3.4 Neben das Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjäh- rige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 5.4 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Suspension mit dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Gesetzgebung verstossen habe und seine Straffälligkeit auf eine Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung schlies- sen lasse. Hinsichtlich der verletzten Rechtsgüter sei die Zeitspanne seit seiner Ausreise aus der Schweiz noch zu kurz, als dass seither von einer gefestigten Wandlung ausgegangen werden könne. Eine längere Phase stabilisierter Lebensverhältnisse sei nicht erkennbar und seine persönli- chen Verhältnisse im Kosovo seien weitgehend unbekannt. Sein Wunsch seine Verwandten zu besuchen, sei verständlich, indes sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Familie nicht ausserhalb des Schengen-Raumes treffen könne. Es bestehe weiterhin eine vom Beschwerdeführer ausgehende Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ein damit einherge- hendes Fernhalteinteresse. Demgegenüber erscheine die persönliche Teil- nahme an einem Familienfest kein besonderes gewichtiger Grund, der eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen ver- möchte. Er habe zunächst ausserhalb des Schengen-Raumes unter Be- weis zu stellen, dass er willens und fähig sei, sich an die geltende Rechts- ordnung zu halten. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung, um künftige Straftaten zu verhindern, überwiege zum jetzigen Zeitpunkt sein privates Interesse an einem befristeten Besuchsaufenthalt in der Schweiz. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert, er habe zusammen mit seinem Gesuch um Suspension einen Auszug aus dem kosovarischen Strafregister einge- reicht und mitgeteilt, die Übersetzung werde raschmöglichst nachgereicht. Die Vorinstanz habe diese nicht abgewartet und die abschlägige Verfügung innert drei Tagen erlassen. Das Gesuch sei demnach nicht sorgfältig ge- prüft worden. Ein Hinweis darauf sei das Zitat eines nicht einschlägigen Bundesgerichtsentscheids, der die Wiedererwägung eines Einreiseverbo- tes beurteile. Er habe hingegen lediglich um Suspension für wenige Tage ersucht. Da die Vorinstanz die Einreichung der Übersetzung nicht abge- wartet habe, habe sie auch nicht zugelassen, dass er seiner Mit-
F-1971/2025 Seite 6 wirkungspflicht nachkomme. Sie lasse unbeachtet, dass er sich seit seiner Ausreise vor vier Jahren wohlverhalten und nicht strafbar gemacht habe. Er führe ein einwandfreies Leben und betreibe mit seinem Vater ein Res- taurant. Die halbe Dauer des Einreiseverbotes sei inzwischen fast abge- laufen, weshalb es nicht verhältnismässig sei, ihm nach einer so langen Zeit nicht zu gestatten, sich für zwei Wochen in der Schweiz aufzuhalten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Februar 2025 um Suspension für ein am 15. März 2025 stattfindendes Familienfest. Zur Begründung brachte er vor, im Kosovo ein klagloses und straffreies Leben zu führen, was er mit einem Auszug aus dem kosovarischen Strafregister belegte. Die Vorinstanz entschied innert kürzester Frist über die Suspension, was dem Beschwerdeführer bei einem positiven Entscheid ermöglicht hätte, die not- wendigen Reisevorbereitungen zu treffen und auch tatsächlich am beab- sichtigten Termin am Fest teilzunehmen. Ihr diesen raschen Entscheid vor- zuhalten, ist daher nicht angebracht, zumal ihr der aktuelle kosovarische Strafregisterauszug vorlag. Es ist davon auszugehen, dass sie auch Kennt- nis von dessen Inhalt hatte, etwa durch interne Übersetzungsmöglichkei- ten. So zog sie das klaglose, straffreie Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise aus der Schweiz in die Interessenabwägung mit ein und kam zum Ergebnis, die Dauer sei noch zu kurz, um auf eine nachhaltig gefestigte Wandlung zu schliessen. Er habe mit seiner Straffälligkeit – da- mit sind die in der Schweiz begangenen Delikte gemeint, die zum Einrei- severbot geführt haben – hochrangige Rechtsgüter verletzt. Das Familien- fest sei unter diesen Umständen kein ausreichend gewichtiger Grund für eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes. Die Vorinstanz hat das Interesse an einer Fernhaltung zur Recht als hoch gewertet. Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen der Vorinstanz le- diglich entgegen, die Hälfte der Dauer des Einreiseverbots sei fast abge- laufen und die Verweigerung einer kurzen Suspension sei unverhältnis- mässig. Es ist verständlich, dass er seine Familie besuchen möchte. Er unterlässt es aber darzutun, worin seine höher zu gewichtenden Interessen für einen Besuch in der Schweiz begründet sind und erklärt auch nicht, weshalb er den Kontakt zu seinen Verwandten nur in der Schweiz pflegen könne. 5.2 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das private Interesse des Beschwer- deführers an der Suspension des Einreiseverbots das öffentliche Interesse
F-1971/2025 Seite 7 an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen vermag. Die Verweigerung der Suspension erweist sich als verhältnismässige und angemessene Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. April 2025 ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe geeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1971/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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