B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1969/2025

Urteil vom 16. November 2025 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Personen des Asylrechts (Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025.

F-1969/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der togolesische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) reiste am 25. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylge- such. A.b Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM; die Vorinstanz) seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. A.c Eine dagegen am 29. März 2021 erhobene Beschwerde wurde mit Ur- teil des BVGer E-1410/2021 vom 5. Februar 2024 rechtskräftig abgewie- sen. B. B.a Während des vorgenannten Beschwerdeverfahrens reichte der Be- schwerdeführer am 23. Juni 2021 bei der Sektion Aufenthalt des Migrati- onsamtes des Kantons Aargau (nachfolgend: MIKA) ein Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. B.b Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 lehnte die Sektion Aufenthalt des MIKA das Gesuch ab. B.c Eine dagegen am 9. Juli 2024 beim Rechtsdienst des MIKA erhobene Einsprache wurde am 20. August 2024 gutgeheissen. Die Sektion Aufent- halt des MIKA wurde angewiesen, das Gesuch dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. C. C.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 verweigerte das SEM seine Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. C.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, die Verfügung vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 14 Abs. 2 AsylG) zuzustimmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt- liche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge- währen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

F-1969/2025 Seite 3 C.c Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 wurde das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gutgeheissen, während das Gesuch um un- entgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde. C.d Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm- lassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.e Mit Replik vom 14. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest und reichte zusätzliche Beweismittel ein. Daraufhin reichte die Vorinstanz ihre Duplik am 12. August 2025 ein und hielt erneut an der Ab- weisung der Beschwerde fest. C.f Am 26. und 28. August 2025 sowie am 4. September 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel ein. C.g Mit Schreiben vom 16. September 2025 kündigte das Gericht den Par- teien den Abschluss des Schriftenwechsels an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32]), wel- ches endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Ver- fügung wurde gestützt auf das AsylG erlassen. Allerdings weist die Aus- nahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch ver- fahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmun- gen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des

F-1969/2025 Seite 4 VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung folgt das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die sich auf einen schwerwiegen- den persönlichen Härtefall stützt, dem VwVG und den allgemeinen Grund- sätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Es gilt daher die Untersuchungs- maxime (Art. 12 VwVG), die durch die Mitwirkungspflicht der Parteien er- gänzt wird, namentlich in Verfahren, das die Parteien selber durch ihr Be- gehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Misslingt der Beweis einer rechtserheblichen Tatsache, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Folgen der Be- weislosigkeit (Art. 8 ZGB) zu tragen (siehe auch: Urteil des BVGer C-108/2013 vom 23. Februar 2016 E. 7.1). 3.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittel- instanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4).

F-1969/2025 Seite 5 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem AsylG zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbe- willigung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Auf- enthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortge- schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). 3.4 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Ver- ordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE ist bei der Beurteilung eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrati- onskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), der Familienverhältnisse (Bst. c), der finanziellen Verhältnisse (Bst. d), der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), des Gesundheitszustands (Bst. f) und der Möglich- keiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksich- tigen. 3.5 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte- fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er- forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind, beziehungsweise die Verwei- gerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen ver- bunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Krite- rien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.). 3.6 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbe- sondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während

F-1969/2025 Seite 6 ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforde- rung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immer- hin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittli- che Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Des Weiteren darf gemäss bundesverwal- tungsgerichtlicher Rechtsprechung die Dauer seines Aufenthaltes nicht ab- sichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwe- cke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. Urteil des BVGer F-3806/2021 vom 8. März 2023 E. 4.4 m.H.). Hat sich sodann die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt mit einer Be- willigung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, kommt die in BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz (wonach nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser Zeitspanne regel- mässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann) nicht zum Tra- gen. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine "intégration particulièrement réussie" berufen kann (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3; siehe auch Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.2). 3.7 Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchti- gung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Be- handlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; Urteile des BGer 2C_316/2011 vom

F-1969/2025 Seite 7 17. Oktober 2011 E. 3.3; 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2). Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht für sich allein genommen, son- dern nur im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwie- genden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begrün- den können, ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass solche Umstände in erster Linie ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Eine Person, die lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorbringen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an vergleichbaren Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (Urteile des BVGer F-3088/2015 vom 15. November 2016 E. 6.5.2.2; C-923/2013 vom 29. September 2014 E. 7.3.2). 3.8 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte aus- schlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen wer- den (vgl. Urteil des BVGer F-3806/2021 vom 8. März 2023 E. 4.5). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungs- vollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz verneint einen persönlichen Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG (siehe act. 1, Beilage 2.1, S. 10). Zwar seien dem Beschwer- deführer durchaus ernsthafte Integrationsbemühungen und eine der Auf- enthaltsdauer entsprechende Integration zugutezuhalten. Allerdings liege keine ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vor (siehe act. 1, Beilage 2.1, S. 7). Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz feh- lenden Eintrags im Strafregister nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- verfahrens nicht ausgereist sei, obwohl ihm eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Somit sei von einem nicht klaglosen Verhalten auszugehen (siehe zum Ganzen act. 1, Beilage 2.1, S. 8). Des Weiteren sei er acht Jahre und

F-1969/2025 Seite 8 neun Monate lang keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachge- gangen. Ein Arbeitsverbot bestehe für ihn erst seit der rechtskräftigen Ab- weisung des Asylgesuchs (Urteil des BVGer E-1410/2021 vom 5. Februar 2024). Es sei somit keine intensive Stellensuche ersichtlich, da er bisher lediglich sieben Bewerbungen vorgewiesen habe. Die bisherigen berufli- chen Integrationsbemühungen würden noch nicht so aussergewöhnlich er- scheinen, dass sie zu einer Verwurzelung in der Schweiz geführt hätten. Zudem sei er finanziell nicht unabhängig und müsse weiterhin von der Not- hilfe unterstützt werden (siehe zum Ganzen act. 1, Beilage 2.1, S. 7/8/9). Im Gegensatz zur Schweiz verfüge der Beschwerdeführer in Togo über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der beruflichen Wiederein- gliederung und seinen gesundheitlichen Beschwerden unterstützen könne (siehe zum Ganzen act. 1, Beilage 2.1, S. 8/9).

Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers habe acht Jahre und neun Monate betragen, womit zudem keine überaus lange Aufenthalts- dauer vorliegen würde (siehe zum Ganzen act. 1, Beilage 2.1, S. 9). Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (...) könnten auch in Togo behandelt werden. Weiter könne ihn sein familiäres Umfeld direkt in seinem Heimatland bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme unterstützen (siehe E. 5.4; siehe zum Ganzen act. 1, Beilage 2.1, S. 7/8/9). Schliesslich habe er die prägenden Jahre der Adoleszenz vollständig in seinem Heimatland Togo verbracht. Er habe dort immer noch ein tragfähi- ges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstüt- zen könne. Er verfüge auch über einen gymnasialen Abschluss, eine Aus- bildung zum Informatiker und Berufserfahrungen in vielen verschiedenen Branchen. Selbst wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme Be- einträchtigungen haben sollte, verfüge er nach wie vor über die nötigen Voraussetzungen für den Aufbau einer neuen Existenz im togolesischen Arbeitsmarkt. Es sei ihm deshalb möglich, sich in Togo wiedereinzugliedern (siehe zum Ganzen act. 1, Beilage 2.1, S. 9/10). 4.2 Gegen die vorinstanzlichen Ausführungen wendet der Beschwerdefüh- rer ein, dass die Stellensuche für Asylsuchende zwar gesetzlich erlaubt sei, sich in der Praxis jedoch als schwierig gestalte. Trotz dieser Herausforde- rung habe er in der Vergangenheit zahlreiche ehrenamtliche sowie be- zahlte Tätigkeiten ausgeübt. Er habe ernsthaft versucht, eine dauerhafte Anstellung zu finden. Aus unverschuldeten Gründen wäre ihm dies jedoch nicht gelungen. Er würde nach der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unverzüglich eine Arbeitsstelle antreten können. Konkret hätte ihm ein Un- ternehmen nach zweitägigem Probearbeiten am 26. Mai und 27. Mai 2025

F-1969/2025 Seite 9 ein Praktikum im Bereich der Landwirtschaft und Gärtnerei mit Aussicht auf eine anschliessende Festanstellung angeboten (siehe act. 9, Beilage 3).

In Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe er nie gegen eine Ausreisefrist verstossen. Er habe das Recht, der Wegweisung aus der Schweiz nicht nachzukommen, solange ein Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung hängig sei (siehe zum Ganzen act. 1, Beilage 2.0, S. 8).

Die Berechnung seiner Aufenthaltsdauer durch die Vorinstanz sei falsch. Diese würde ihm lediglich den Zeitraum des Asylverfahrens, also acht Jahre und neun Monate, anrechnen. Zum Stand der Einreichung der Replik habe die Aufenthaltsdauer jedoch bereits zehn Jahre und zwei Monate be- tragen (siehe act. 9, S. 4). So sei im Einspracheentscheid vom 20. August 2024 (siehe SEM-Akten, S. 115) explizit erwähnt worden, dass die lange Aufenthaltsdauer behördlich mitverschuldet sei und die lange Anwesenheit in der Schweiz deutlich für die Annahme eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls sprechen würde. Insgesamt würden die Kriterien und Um- stände, die für eine Gutheissung des Härtefallgesuchs bzw. für einen per- sönlichen Härtefall sprechen, überwiegen (siehe act. 1, Beilage 2.0, S. 8/9/10). 5. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Ebenso war sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt (siehe act. 1, Bei- lage 1, S. 5). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG erfüllt. Ebenso sind keine Widerrufsgründe nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG bekannt oder ersichtlich. Strittig ist lediglich, ob ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG) vorliegt und ob die im Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG aufgeführten Integrationskriterien erfüllt sind. 5.1 Bezüglich des Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG) und der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. b AIG) ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nach- gekommen ist und die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, hat er kein Recht, der

F-1969/2025 Seite 10 rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz nicht nachzukommen, so- lange ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist. Ebenso wenig wurde mit dem Schreiben des MIKA vom 27. Mai 2024 (act. 1, Beilage 2.6) die Ausreisefrist aufgehoben. Wie aus dem Schreiben klar zu erkennen ist, wurde lediglich die Vorladung zwecks Regelung der Ausreisemodalitäten infolge neu vorliegender Informationen annulliert. Dies tangierte jedoch die Pflicht des Beschwerdeführers, bis zur vom SEM angesetzten Frist auszureisen, nicht, zumal diese Frist durch das SEM und nicht durch das MIKA angeordnet wurde (siehe SEM-Akten, Neuansetzung der Ausreisefrist vom 7. Mai 2024). Entsprechend hat der Beschwerdefüh- rer mit seiner Nichtausreise aus der Schweiz innert angesetzter Frist so- wohl gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG) verstossen als auch gegen Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. b AIG) verletzt (vgl. Urteile des BVGer F-5440/2023 vom 20. Septem- ber 2024 E. 4.6; F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 5.4). 5.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufent- halts in der Schweiz gewisse Arbeitstätigkeiten ausübte. Nachweislich hat er vom 19. Juli 2018 bis zum 7. August 2018 im Rahmen eines Beschäfti- gungsprogramms für Asylbewerber bei einer Stiftung gearbeitet (Renovie- rung von Fensterläden; siehe SEM-Akten, S. 63). Zwischen dem 14. Sep- tember 2018 und dem 30. September 2019 hat er auf Abruf für die Apfel- ernte auf einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet (siehe SEM-Akten, S. 61/62). Ebenso hat er ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt (SEM-Ak- ten, S. 43, 44, 50, 159). Aus den SEM-Akten (siehe SEM-Akten S. 161) geht ebenfalls hervor, dass der vorgenannte landwirtschaftliche Betrieb am 23. August 2021 beim MIKA ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt einreichte. Im Laufe dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass der Bruttolohn gemäss Arbeitsvertrag zu tief ange- setzt war, weshalb der Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Arbeitsvertrag anzupassen, ansonsten die Bewilligung nicht erteilt werde (SEM-Akten S. 161). Aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Akten ergibt sich zudem, dass er seit dem 10. Juni 2025 unentgeltlich und auf freiwilliger Basis Unterstützung bei einem Unternehmen leistet (siehe act. 19).

F-1969/2025 Seite 11 Es ist grundsätzlich zu bejahen, dass Asylsuchende aufgrund ihres aufent- haltsrechtlichen Status in der Praxis auf dem Arbeitsmarkt mit zusätzlichen Hürden zu kämpfen haben. Solche Schwierigkeiten stellen jedoch keinen Grund dar, einen weniger restriktiven Beurteilungsmassstab hinsichtlich der Anzahl der Bewerbungen zu verwenden. Eine Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten käme hingegen in Betracht, wenn trotz nachgewiesener intensiver Stellensuche keine Arbeitsstelle gefunden würde. Wie die Vor- instanz richtigerweise erwähnt, liegt beim Beschwerdeführer mit sieben nachgewiesenen Bewerbungen jedoch keine solche ausreichende An- strengung vor (siehe act. 1, Beilage 2.1, S. 7). Zwar ist von einem ernst- haften und umsetzbaren Willen zur künftigen Teilnahme am Wirtschaftsle- ben auszugehen. Insgesamt betrachtet ist jedoch keine besondere berufli- che Integration in der Schweiz im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG gegeben, da er während seiner mittlerweile über zehnjährigen Aufenthaltsdauer zu wenig aktive Bemühungen zur In- tegration in den Arbeitsmarkt nachgewiesen hat und trotz seines noch re- lativ jungen Alters keiner dauerhaften Arbeit im primären Arbeitsmarkt nachgegangen ist. Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse ist entspre- chend festzuhalten (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE), dass er – trotz Nichtbe- stehens eines Arbeitsverbotes – von der Nothilfe lebt (siehe act. 4, Beilage 2.1; vgl. auch act. 1, Beilage 7, E. 6.4). Ebenso ergeben sich aus der nachgereichten Arbeitsbestätigung betref- fend seine freiwillige und unentgeltliche Mithilfe in (...) (act. 19) keine neuen Elemente, die geeignet wären, diese Beurteilung umzustossen. Zwar wurde ihm dort eine förmliche Anstellung in Aussicht gestellt, sofern ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. In erster Linie lassen sich aber aus den eingereichten Unterlagen keine Details hinsichtlich der po- tenziellen Anstellungsbedingungen ableiten: Weder das mögliche Pensum noch der erzielbare Lohn sind beispielsweise aktenkundig. Ungeklärt ist auch, ob diese Stelle befristet oder unbefristet wäre. Folglich lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit dauerhaft für seine Bedürfnisse aufkommen könnte, ohne dass er auf die Unterstüt- zungsleistungen der Sozialhilfe zurückgreifen müsste. Somit ist eine be- sondere berufliche Integration in der Schweiz zu verneinen. 5.3 Hinsichtlich der Berechnung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdefüh- rers ist festzuhalten, dass er sich zum Zeitpunkt des Urteils seit über zehn Jahren und drei Monaten in der Schweiz aufhält. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprung ist bei einer Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

F-1969/2025 Seite 12 auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Berechnung nicht berück- sichtigt (vgl. Urteil des BVGer C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.1). Hingegen sind Aufenthalte, die eine ausländische Person rechtmässig während des Verfahrens auf Erteilung einer Härtefallbewilligung verbracht hat, für die Beurteilung praxisgemäss zu berücksichtigen, jedoch nicht in gleicher Weise wie legale Aufenthalte (Urteile des BVGer F-2855/2022 vom 6. September 2024 E. 9.5; F-8374/2015 vom 12. Februar 2019 E. 6.3.1). Da der Beschwerdeführer sein Härtefallgesuch knapp drei Jahre vor dem rechtskräftigen Asylurteil eingereicht hat, kann ihm keine Verzögerungstak- tik vorgeworfen werden (vgl. Urteil F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.2). Hinsichtlich der Anrechnung der seit dem Ablauf der Ausreisefrist verbrach- ten Zeit lässt sich allerdings festhalten, dass er spätestens am 21. Mai 2024 hätte ausreisen müssen. Bis zum positiven Einspracheentscheid der Rekurskommission des MIKA vom 20. August 2024 (siehe SEM-Akten, S. 115) vergingen drei Monate, welche ihm vorliegend nicht anzurechnen sind, da seine Anwesenheit aus verfahrensrechtlichen Gründen lediglich geduldet wurde (siehe auch Urteil F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 7.2). Seit dem Entscheid vom 20. August 2024 durfte sich der Beschwerdeführer jedoch in guten Treuen (Art. 5 Abs. 3 BV) realistische Chancen auf die Er- teilung einer Aufenthaltserlaubnis machen, weshalb ihm die Zeit vom 20. August 2024 bis zum Datum des Urteils des Bundeverwaltungsgerichts anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der Gesamtdauer seines Aufent- halts befindet er sich somit seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz – wenn auch nur knapp. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer fällt er indes vorliegend nicht unter die Rechtsprechung des BVGer, wonach die hohen Anforderungen an die Anerkennung eines Härtefalls bei einer Anwesen- heitsdauer von mehr als zehn Jahren ausnahmsweise zu reduzieren sind (siehe oben E. 3.6), da er weder die Kriterien der beruflichen Integration, der finanziellen Unabhängigkeit noch des klaglosen Verhaltens erfüllt (siehe oben E. 5.1 und 5.2). 5.4 Zu seinen familiären Umständen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ein Kind hat, wel- ches mittlerweile (...) Jahre alt ist. Beide Angehörige leben in Togo. Eben- falls dort befinden sich die Mutter des Beschwerdeführers, seine älteren Schwestern und weitere Verwandte (SEM-Akten A6/12 F3.01 I A19/18 F42, A23/24 F1; vgl. auch Urteil des BVGer E-1410/2021 vom 5. Februar 2024 E. 9.3.2). Nur sein älterer Bruder lebt seit 2005 in der Schweiz und verfügt mittlerweile über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Zudem unterhält er

F-1969/2025 Seite 13 eine enge Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Person (vgl. act. 1, Beilage 7, E. 6.2.2; act. 14). Hinsichtlich des Kriteriums der familiären Ver- hältnisse lässt sich aber festhalten, dass mit Ausnahme seines Bruders alle Verwandten ausserhalb der Schweiz leben. Die Aufrechterhaltung der bis- herigen Beziehungen in der Schweiz kann mit elektronischen Kommunika- tionsmitteln oder Besuchsaufenthalten sichergestellt werden (vgl. statt vie- ler: Urteil F-4280/2024 vom 8. September 2025 E. 6.4). Der Beschwerde- führer verfügt in Togo über ein gutes Familien- und Bekanntennetzwerk. Im Zusammenspiel mit seinen guten Ausbildungen in verschiedenen Bran- chen (vgl. Urteil des BVGer E-1410/2021 vom 5. Februar 2024 E. 9.3.2) sollte es ihm gelingen, sich in die togolesische Gesellschaft und den dorti- gen Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Weiter stellen die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (...) keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, die in seinem Herkunftsland Togo nicht behandelt werden können, weshalb er für sich nichts aus Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE ableiten kann (siehe Urteil des BVGer E-1410/2021 E. 9.3.3 vom 5. Februar 2024). Anhand der vorgenannten Umstände ist von ausreichenden Möglichkeiten für eine Wiedereingliede- rung im Herkunftsstaat auszugehen (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). 5.5 Die Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, der beruflichen In- tegration, der familiären und finanziellen Verhältnisse, des Gesundheitszu- stands sowie der Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Togo sprechen vorliegend gegen einen persönlichen Härtefall. Allein aus der mehrjährigen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über be- achtliche Sprachkompetenzen verfügt (vgl. SEM-Akten, S. 56–60), womit das Kriterium nach Art. 58a Abs. 1 AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt ist und eine gewisse soziale Integration festgestellt werden kann (vgl. SEM-Akten, S. 53–55), lassen sich keine Gesichtspunkte ableiten, die ge- eignet wären, die genannten Kriterien, die gegen das Vorliegen eines Här- tefalls sprechen, zu überwiegen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und von ähn- lich gelagerten Fällen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht besonders integriert ist im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer F-4530/2023 vom 10. Juni 2025; BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023; F-3806/2021 vom 3. März 2023). Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht erfüllt sind.

F-1969/2025 Seite 14 6. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung im Rahmen ihres Ermessens zu Recht verweigert (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 gutge- heissen. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1969/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Mig- rationsamt des Kantons Aargau.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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CH_BVGE_001, F-1969/2025
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16.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026