B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1952/2025

Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 17. März 2025.

F-1952/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 5. November 2024 ersuchte der indische Staatsangehörige B._______ (geb. 1994, nachfolgend: Gesuchsteller) die Schweizerische Auslandsvertretung in Neu-Delhi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 22 Tagen bei seinem in der Schweiz le- benden Freund A.. A.b Mit Formularverfügung vom 8. November 2024 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 17. März 2025 ab. B. B.a Am 21. März 2025 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller das nachgesuchte Visum zu erteilen. B.b Am 31. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeer- gänzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-

F-1952/2025 Seite 3 heblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unange- messenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungs- gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we- gen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines indischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller als Drittstaatsangehöriger nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assozi- ierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand so- wie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungs- bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As- soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-

F-1952/2025 Seite 4 mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

F-1952/2025 Seite 5 3.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Aktuell belegt Indien auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) lediglich Platz 134 von 191 gelisteten Staaten (vgl. ausführlich zum Ganzen Urteile des BVGer F-3904/2023 vom 10. Juni 2024 E. 6.2; F-3759/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Dem Einwand des Beschwerdeführers, die schwierige wirtschaftliche Lage in Indien dürfe nicht zur ungerechtfertigten Annahme einer nicht fristge- rechten Ausreise aus dem Schengen-Raum führen, ist entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht vermie- den werden kann. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzel- fallprüfung. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfas- send auf die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers Bezug ge- nommen (siehe E.4.4 ff. hiernach). Dass dabei Gesuchstellenden in ähnli- chen Lebenssituationen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls – grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der

F-1952/2025 Seite 6 Prüfung einer Visumerteilung. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wie- derausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Indien allgemein als erheblich einschätzt. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind, wie schon erwähnt, in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzel- falls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verant- wortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahr- nehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt wer- den (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Der 31-jährige Gesuchsteller ist ledig und kinderlos. Mit mutmasslich in Indien wohnhaften Verwandten dürfte er dort im weiteren Sinn über ein fa- miliäres Beziehungsnetz verfügen. Der Beschwerdeführer macht indes keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen des Ge- suchstellers oder gar Abhängigkeiten in dessen engeren familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Indien bieten könnten. In derartigen Konstellationen ist das Emigrati- onsrisiko erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit eines Freundes in der Schweiz ein vorbestehendes soziales Beziehungs- netz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3 m.H.). 4.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass der Gesuchsteller als Bote beim «(...)» arbeitstätig ist. Aus Kopien von Lohn- abrechnungen von Juli bis Dezember 2024 geht hervor, dass er ein monat- liches Nettoeinkommen zwischen 29’361 und 31’241 indische Rupien (zirka Fr. 293.– bis Fr. 311.– [Umrechnungskurs vom 09.04.2025]) erzielte. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über Gold im Wert von 234'990 indi- sche Rupien (zirka Fr. 2'342.–) und Bargeld in der Höhe von 150'000 indi- sche Rupien (zirka Fr. 1'495.–). Sein behauptetes Engagement im Fami- lienunternehmen und ein in diesem Zusammenhang erzieltes Einkommen blieben allerdings gänzlich unbelegt. Gemäss Bankkontoauszügen ver- fügte er am 5. November 2024 über ein Vermögen von 652'786 indische Rupien (zirka Fr. 6'505.–). Hierzu ist zu bemerken, dass zwischen August und November 2024 und damit erst kurz vor Einreichung des Gesuchs um Ausstellung eines Schengen-Visums eines seiner Bankkonten von bloss

F-1952/2025 Seite 7 101 indische Rupien (zirka Fr. 1.–) auf über 656'004 indische Rupien (zirka Fr. 6’538.–) aufgestockt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist den entsprechenden Kontoauszügen nicht zu entnehmen, aus welchen Quellen die Gelder stammen. Gemäss einem als «Statement of Net Worth» bezeichneten Dokument vom 28. Oktober 2024 ist der Vater des Gesuch- stellers und nicht – wie behauptet – dieser selbst Eigentümer einer Immo- bilie. Vor diesem Hintergrund ist eine verlässliche Einschätzung der Ein- kommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers nicht möglich. 4.6 Selbst wenn sich der Gesuchsteller – wie vom Beschwerdeführer be- hauptet – in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befinden sollte, vermöchte ihn dies nicht verlässlich davon abzuhalten, sein Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Nicht für das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen spricht sodann, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten vom Be- schwerdeführer übernommen würden. Angesichts dessen sind die wirt- schaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht ge- eignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. 4.7 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wie- derausreise des jungen, ledigen Gesuchstellers sei nicht ausreichend ge- sichert. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer un- terzeichnete Unterhaltsgarantie sowie die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise nichts zu ändern. Auch wenn an der Integrität des Beschwerde- führers nicht gezweifelt werden soll, ist doch massgeblich zu berücksichti- gen, dass er zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzi- elle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seines Freun- des, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person ein- stehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9). Soweit er schliesslich vorbringt, alle seine bisherigen Gäste aus Indien seien fristge- recht wieder aus dem Schengen-Raum ausgereist, ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Visumerteilung aufgrund der derzeitigen Situa- tion im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände der ge- suchstellenden Person zu erfolgen hat. Zu einem früheren Zeitpunkt an Dritte erteilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Ent- scheidung des hiesigen Gesuchstellers herangezogen werden (Urteile des BVGer F-858/2024 vom 11. September 2024 E. 5.6; F-2276/2024 vom 3. September 2024 E. 5.7).

F-1952/2025 Seite 8 5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schen- gen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, wel- che die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allen- falls zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.5 hiervor), wurden nicht gel- tend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-1952/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1952/2025
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026