B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1923/2021

Urteil vom 20. Dezember 2021 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A., Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-1923/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Deutschland stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im November 1983 im Alter von zwölf Jahren im Rahmen des Familien- nachzugs in die Schweiz. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewil- ligung und später eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2). B. Von 1987 an trat der Beschwerdeführer, anfänglich noch als Jugendlicher, regelmässig strafrechtlich in Erscheinung, was bis 1998 unter anderem fünf gerichtliche Verurteilungen hierzulande nach sich zog. In zwei Fällen wur- den die begangenen Straftaten (worunter banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, teilweise unter Verwendung von Sprengstoff, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen die Betäubungsmit- telgesetzgebung) mit Zuchthausstrafen von drei Jahren bzw. 22 Monaten geahndet. Am 8. Juni 2004 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Thurgau wegen Mordes (begangen im Februar 1996), mehrfachen qualifi- zierten Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gehilfenschaft zu Betrug, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, Wi- derhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schliesslich zu einer Zuchthausstrafe von vierzehn Jahren und zwei Monaten (SEM act. 1, pag. 117/118). C. Am 31. Mai 2005 verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt hierzulande und verfügte gestützt auf die damalige ausländerrechtliche Gesetzgebung seine unbe- fristete Ausweisung aus der Schweiz (SEM act. 2). Da er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befand, wurde das Ausreise- datum auf den Tag der Haftentlassung festgesetzt und der Betroffene am 2. Juli 2012 zwecks Verbüssung der Reststrafe nach Deutschland über- stellt. Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte dort am 23. März 2016 (SEM act. 3). D. Als zusätzliche Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer mit Verfü-

F-1923/2021 Seite 3 gung vom 11. März 2016 parallel zur kantonalen Ausweisung ein Einreise- verbot für die Dauer von zehn Jahren und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 5). Diese Fernhaltemass- nahme wurde ihm nicht eröffnet (SEM act. 4). E. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund telefonischer Abklärungen bei der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen sowie der Vorinstanz Kenntnis vom Bestehen der ihm gegenüber erlassenen Massnahmen er- halten hatte, stellte er beim SEM am 4. Dezember 2016 einen Antrag auf Suspension des Einreiseverbots für die Zeit vom 22. bis 28. Dezember 2016 zwecks Besuchs naher Familienangehöriger (SEM act. 6). F. Am 5. Januar 2017 lehnte die Vorinstanz das Suspensionsgesuch ab. Un- ter Erläuterung der diesbezüglichen Praxis hielt sie ergänzend fest, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, nach Ablauf des ersten Jahres in Frei- heit ein neues Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen (SEM act. 7). G. Im Wissen um das Einreiseverbot und ohne vorgängigen Suspensionsan- trag reiste der Beschwerdeführer am 23. September 2018 in die Schweiz ein und hielt sich bis zu seiner Anhaltung am 23. Januar 2019 illegal hier- zulande auf (SEM act. 9 – 11). Mit Strafbefehl vom 15. März 2019 verur- teilte ihn das Untersuchungsamt Uznach wegen Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 480.– (SEM act. 16). Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Um die rechtliche Situation zu bereinigen, wandte sich das SEM am 6. März 2019 an den Beschwerdeführer und tat ihm gegenüber die Absicht kund, die altrechtliche unbefristete kantonale Ausweisung durch eine be- fristete Fernhaltemassnahme abzulösen. Hierzu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. Das entsprechende Schreiben konnte dem Betroffenen infolge Wegzugs an der damaligen Adresse nicht zugestellt werden (SEM act. 17 und 18).

F-1923/2021 Seite 4 I. Am 24. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erkundigte sich nach der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots, welche wahrscheinlich am 16. März 2021 ende, er sei sich dessen aber nicht ganz sicher (SEM act. 19). J. Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer erneut mit, dass zwecks Bereinigung der rechtlichen Situation erwogen werde, die altrechtliche Ausweisung durch ein befristetes Einreiseverbot abzulösen. Falls er mit diesem Vorschlag einverstanden sei, werde man ihm das rechtliche Gehör hierzu gewähren. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer über das Schweizer Generalkonsulat in Stuttgart an das aktuelle Domizil übermittelt (SEM act. 21). K. Am 31. März 2021 begab sich der Beschwerdeführer als Fussgänger zum Grenzübergang X._______ und fragte nach, ob das über ihn verhängte Einreiseverbot noch gültig sei. Im Anschluss daran wurde ihm das Einrei- severbot vom 11. März 2016, mit Gültigkeit «ab sofort bis 10. März 2026», durch den Grenzwachtposten Y._______ nachträglich gegen Unterschrift eröffnet (SEM act. 22). L. Mit Schreiben vom 22. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit Blick darauf, die altrechtliche unbefristete kantonale Ausweisung durch ein befristetes Einreiseverbot abzulösen, erneut das rechtliche Ge- hör. Im Falle der Ablösung werde das Einreiseverbot «für die Dauer von 5 Jahren ab Verfügungsdatum (also im Zeitraum zwischen 2019 bis 2024)» angeordnet. Die Gehörsgewährung wurde versehentlich an die alte Ad- resse des Massnahmebelasteten gesandt (SEM act. 24). M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2021 (Poststempel: 25. April 2021) ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung des Einreiseverbots. Dem Rechtsmittel lagen ein Abschlussbericht der Bewährungs- und Ge- richtshilfe Baden-Württemberg vom 8. März 2021 und ein Bericht der Fo- rensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in C._______ vom 14. April 2021 bei (BVGer act. 1).

F-1923/2021 Seite 5 N. Am 6. Mai 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerde- führer unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Norm dazu auf, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 2). Dieser Aufforderung kam er am 26. Mai 2021 nach (BVGer act. 5). O. Am 15. September 2021 zog das SEM die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung und begrenzte das Einreiseverbot auf acht Jahre, bis zum 10. März 2024. Hierbei verwies es insbesondere auf einen deutschen Strafregisterauszug vom 10. August 2021 sowie die an die alte Adresse des Beschwerdeführers gesandte Ge- hörsgewährung vom 22. April 2021, worin ihm ebenfalls eine Befristung des Einreiseverbots bis 2024 in Aussicht gestellt worden war (BVGer act. 13). P. Mit Replik vom 18. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer am einge- reichten Rechtsmittel, dem gestellten Begehren und dessen Begründung fest (BVGer act. 15). Q. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-1923/2021 Seite 6 1.3 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die angefoch- tene Verfügung zurückgekommen und hat die Dauer des Einreiseverbots in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG von zehn auf acht Jahre, bis zum 10. März 2024, herabgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. O). Im Umfang der Re- duktion ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, soweit noch streitig, einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.5 Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. März 2016, sie wurde dem Beschwerdeführer indes erst am 31. März 2021 rechtsgenüglich eröffnet (SEM act. 22). Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz wirft Fragen auf (siehe Sachverhalt Bst. H – L). Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Die mangelhafte Er- öffnung führt nicht zwingend zur Nichtigkeit der Verfügung, vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn der Zweck der Eröffnungsvorschriften erreicht wird (vgl. Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1). Da- mit einhergehend, muss eine Partei ab Kenntnisnahme des Eröffnungs- mangels alles ihr Zumutbare unternommen haben, um diesen zu beheben. Hierbei darf von ihr insbesondere erwartet werden, dass sie ab Kenntnis- nahme vom Eröffnungsmangel innert zumutbarer Frist die ordnungsge- mässe Eröffnung verlangt oder Beschwerde führt (vgl. UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N. 8). Weil der Betroffene vom Bestand des nicht eröffneten Einreiseverbots vom 11. März 2016 auf- grund mündlich erhaltener Auskünfte bereits im Verlaufe des Jahres 2016 Kenntnis erhalten hatte, sind ihm aus der erst am 31. März 2021 ordnungs- gemäss ausgehändigten Fernhaltemassnahme faktisch keine Nachteile er- wachsen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes we- gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

F-1923/2021 Seite 7 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und damit ei- ner Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem Aus- länder- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seinen Ausführungs- verordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Auslän- derrechts günstiger sind. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, sofern die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfü- gende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever- bots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend auf- heben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefähr- dungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und

F-1923/2021 Seite 8 Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürch- tenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas- sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtli- chen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländer- rechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied

F-1923/2021 Seite 9 zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 5.3 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Er- fordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unab- hängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen be- rufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1 m.H.). 6. 6.1 Das SEM nahm zur Begründung des zehnjährigen Einreiseverbots vor allem Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2004 und hielt – unter Verweis auf noch früher ergangene gerichtli- che Verurteilungen – fest, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers bestehe. Damit sei auch die gefor- derte gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteres- sen der Gemeinschaft gegeben. Dass er im relativ langen Strafvollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe, sei allgemein zu erwarten. Ungeachtet dessen könne heute nicht mit abschliessender Sicherheit ge- sagt werden, dass er sich in Zukunft in Freiheit regelkonform verhalten werde. Aufgrund der schweren Delinquenz habe er dies vielmehr während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu belegen. Dementsprechend könne eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen wer- den. Als EU-Bürger sei es ihm sodann ohne weiteres zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe sowie willens und fähig sei, die volle Verant- wortung für sein Verhalten zu tragen. Damit könne er sich für die Dauer des Einreiseverbots mit Bezug auf einen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, selbst in Berücksichtigung des aktuellen Strafregisterauszugs aus Deutschland und der vor einem hal- ben Jahr zu Ende gegangenen Führungsaufsicht könne nicht davon aus- gegangen werden, dass keine Rückfallgefahr bestehe und damit vom Be- schwerdeführer auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung mehr ausgehe. Die Fernhaltemassnahme werde jedoch, wie in der

F-1923/2021 Seite 10 Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. April 2021 in Aussicht gestellt, bis zum 10. März 2024 befristet. 6.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen im Wesentlichen aus, dass die Straftaten, welche er einst unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen habe, fast 25 Jahren zurücklägen und er seit über 20 Jahren drogenfrei lebe. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 2016 betreibe er einen Onlinehandel und programmiere als Software-Engineer einige be- sondere Applikationen. Hinzu kämen sehr gute Sozialprognosen, weshalb man bei ihm nach mehr als 20 Jahren nicht automatisch von einer Gefähr- lichkeit ausgehen könne. Zu bedenken gelte es ferner, dass seine Eltern und Geschwister, die zum Teil an schweren gesundheitlichen Problemen litten, in der Schweiz lebten. Das Einreiseverbot verhindere, dass er sich «legal» um sie kümmern und sie unterstützen könne. In der Replik erklärte er ausserdem, weshalb er trotz Einreiseverbot mehrmals in die Schweiz eingereist sei und warf dem SEM vor, sein Verhalten nach der ersten Haft- strafe im Jahre 2000 unerwähnt gelassen und zu Unrecht die Zeit der Füh- rungsaufsicht nicht miteinbezogen zu haben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer gab von 1987 an wiederholt zu Klagen Anlass und wurde immer wieder straffällig. Bis 2004 erwirkte er sechs gerichtliche Verurteilungen (deren fünf in der Schweiz, eine in Deutschland). In dieser Zeit machte er sich insbesondere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise unter Verwendung von Sprengstoff), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig, was Zuchthausstrafen von drei Jahren bzw. 22 Monaten nach sich zog. Am schwersten wiegt die Verurteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2004 wegen Mordes, mehrfachen qualifizierten Raubes, ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gehilfenschaft zu Betrug, mehr- facher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung zu einer Zuchthausstrafe von vierzehn Jahren und zwei Monaten (vgl. Strafregisterauszug von Deutschland, unter BVGer act. 13). Im Rahmen des Strafvollzugs wurde er am 2. Juli 2012 zwecks Verbüssung der Reststrafe nach Deutschland überstellt. Die Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Z.______ erfolgte am 23. März 2016 (SEM act. 3). Anschliessend unterstand er, entsprechend einem Beschluss der

F-1923/2021 Seite 11 Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 17. De- zember 2015, während fünf Jahren der Führungsaufsicht. Diese endete am 17. März 2021. Laut einem Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe Ba- den-Württemberg vom 8. März 2021 hat der Betroffene diesbezüglich alle Termine eingehalten. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Sucht- mittelmissbrauch und es werde von Seiten der Bewährungshilfe von einem eher geringen Rückfallrisiko ausgegangen (Beschwerdebeilage 2). Ein weiterer Bericht der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in C._______ vom 14. April 2021 attestierte ihm ebenfalls, die vereinbarten Gesprächstermine zuverlässig wahrgenommen und sich von seinem frühe- ren kriminellen Lebensstil und Drogenkonsum glaubwürdig und reflektiert distanziert zu haben. Insgesamt bewertete die forensische Ambulanz den Verlauf der Nachsorgephase in ihrer Institution als positiv. Anders als noch vor der Haftentlassung sei nun nicht mehr von einer negativen Kriminal- prognose auszugehen. Für eine Fortdauer der Führungsaufsicht bestehe mithin kein Anlass (Beschwerdebeilage 1). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 19 Jahren verurteilt. Mit seinen Delikten hat er hochrangige Rechtsgüter verletzt. Die schwerste Straftat, der im Februar 1996 begangene Mord, richtete sich gegen Leib und Leben als das höchstwertigste Rechtsgut überhaupt. Die vom Obergericht des Kantons Thurgau im Urteil vom 8. Juni 2004 vorgenommene rechtliche Würdigung impliziert zum Teil massive Rechtsverletzungen und damit einhergehend, ein beträchtliches Verschul- den. Wesentlich ist im Kontext von Art. 5 Anhang I FZA indes das Rückfall- risiko. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen, desto niedri- ger sind allerdings die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rück- fallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Eine solche Konstel- lation liegt hier zweifellos vor. Besonders ins Gewicht fällt, wie eben ange- tönt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine lange Zeitspanne delinquiert hat. Im Bericht der Forensischen Ambulanz ist in diesem Zu- sammenhang die Rede von einem manifesten schwerstkriminellen Le- bensstil. Zudem stellen Mord wie auch Raub Delikte dar, welche seit dem

  1. Oktober 2016 Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung bil- den, die unabhängig von der Höhe der Strafe für mindestens fünf bis zu fünfzehn Jahren auszusprechen ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 66a Abs. 1 Bst. a und c StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwir- kend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei einer Interes- senabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetz- geber Tötungs- und sonstige Gewaltdelikte als besonders verwerflich er- achtet. Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und

F-1923/2021 Seite 12 Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_365/2018 E. 5.4.1 m.H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederho- lungsgefahr herabgesetzt sind. Wohl geht die Bewährungs- und Gerichts- hilfe von Baden-Württemberg inzwischen von einem «eher geringen Rück- fallrisiko» aus, schliesst ein solches indes nicht gänzlich aus. Überdies en- dete die Führungsaufsicht erst im Frühjahr 2021. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich von Mitte September 2018 bis Januar 2019 illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 15. März 2019 wegen Verweisungsbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 480.- (siehe Sachverhalt Bst. G), was – wenn auch in verringertem Masse – von einer fortbestehenden Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeugt. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor von einem rechtserhebli- chen Rückfallrisiko auszugehen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung der schwer- wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bzw. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG nicht, dass die gravierendsten Taten rund zwanzig Jahre oder mehr zurückliegen. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf die Begehungs- oder Urteilszeitpunkte abzustellen. Von vorrangiger Be- deutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Wie an anderer Stelle dargetan, befand sich der Beschwerdeführer bis im Frühjahr 2016 im Strafvollzug und im Anschluss daran bis im März 2021 unter Füh- rungsaufsicht. Die seither verstrichene Zeit erweist sich im Hinblick auf die Schwere der Delikte als zu kurz, als dass ausländerrechtlich von einem Wegfall jeglicher Rückfallgefahr ausgegangen werden könnte. Hervorzu- heben wäre an dieser Stelle, dass er aus dem Wohlverhalten im Strafvoll- zug nichts Besonderes zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Eine gute Führung wird von der verurteilten Person im Straf- bzw. Massnahmenvoll- zug generell erwartet. Angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung lassen sich daraus keine verlässlichen Rück- schlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit ziehen (vgl. etwa BGE 139 II 121 E. 5.5.2 m.H. oder Urteil des BGer 2C_365/2018 E. 5.4.2). Analoges gilt für die Zeit unter Führungsaufsicht, während welcher der Beschwerde- führer nach wie vor gewissen behördlichen Weisungen (worunter einer Vor- stellungsweisung) unterstand. Letztere Periode darf bei der vorzunehmen- den Risikoanalyse, entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung, miteinbezogen werden. Unerfindlich bleibt sodann, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers nach der ersten Haftstrafe im Jahre 2000 zu einer

F-1923/2021 Seite 13 für ihn vorteilhaften Einschätzung führen könnte. Im Gegenteil kann der Ausweisungsverfügung der Migrationsbehörde des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2005 entnommen werden, dass er im Februar 2000 aus der Straf- anstalt Q.______ flüchtete und auf der Flucht mit Komplizen Einbruchdieb- stähle beging. Aktenkundig ist ebenfalls, dass er gegenüber der Migrati- onsbehörde des Kantons Zürich am 22. Juli 1999 bereits einmal beteuert hatte, einen Wandel hinter sich zu haben und sich nun einem Studium zum Programmierer zu widmen (zum Ganzen vgl. SEM act. 2). Hinzu kommt die bereits erwähnte Verurteilung durch das Untersuchungsamt Uznach vom 15. März 2019 wegen Verweisungsbruchs. Die Gründe, weshalb er trotz bestehendem Einreiseverbot rechtswidrig in die Schweiz einreiste und dort über Monate hinweg illegal verweilte, zeugen von wenig Einsicht (siehe hierzu das Protokoll der Einvernahme vom 23. Januar 2019 [SEM act. 9], oder E. 8.4 weiter hinten). Im dargelegten Kontext kann der behaup- teten Distanzierung vom kriminellen Umfeld und der Phase drogenfreien Lebens nicht gemäss den Vorstellungen des Betroffenen Rechnung getra- gen werden. Abgesehen davon nahm das SEM keine automatische Ge- fährlichkeit an, vielmehr basierte dessen Würdigung, Bezug nehmend auf konkrete Vorkommnisse, auf einer umfassenderen Abwägung der in Frage stehenden Interessen. Die replikweise geübte Kritik an den schweizeri- schen und deutschen Strafvollzugsbehörden schliesslich betrifft Strafvoll- zugsmodalitäten, die in den entsprechenden Verfahren zu rügen gewesen wären. Aufgrund dessen erscheint ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot gerechtfertigt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der nunmehr auf acht Jahre reduzierten Dauer verhält- nismässig ist. 8. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der werten- den Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

F-1923/2021 Seite 14 8.2 Wie in E. 7.1 – 7.3 dargelegt, geht vom Beschwerdeführer eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es be- steht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung. 8.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine priva- ten Interessen gegenüber. Er pflege intakte Beziehungen zu seinen in der Schweiz ansässigen Eltern und Geschwistern, die gesundheitlich zum Teil sehr angeschlagen seien. Auch Freunde, weitere Bekannte sowie, laut Replik, seine Lebensgefährtin lebten hierzulande. Diesbezüglich ist zu- nächst anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbe- willigung EU/EFTA entzogen wurde, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familien- lebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert mithin bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht, weshalb sich hier nurmehr die Frage stellt, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 8.4 Bezüglich der Beziehungen zu den Eltern und Geschwistern ist vorab festzuhalten, dass diese nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjäh- rigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Es ist den Familienangehö- rigen des Beschwerdeführers zuzumuten, sich ausserhalb der Schweiz, namentlich in Deutschland, zu treffen und über moderne Kommunikations- mittel in Kontakt zu bleiben, um so die Beziehungen, wenn auch in einge- schränktem Mass, aufrechtzuerhalten. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Des Weiteren wird an die Tatsache erinnert, dass der Beschwerdeführer, als er sich 2018/19 mehrere Monate illegal hierzu- lande aufhielt, die meiste Zeit bei einer Bekannten in J./SG ver- brachte, was seine Beweggründe für die damalige Missachtung der Fern- haltemassnahme (er habe die in X._____ /SH wohnhaften Eltern unter- stützen wollen) relativiert (vgl. SEM act. 9, 10 16). Seine Lebensgefährtin wiederum erwähnte er erstmals in der Replik. Sie wohnt seiner Darstellung zufolge in der Schweiz; laut der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden- Württemberg lebt sie in K.___ /D. Unabhängig davon konnte das Paar

F-1923/2021 Seite 15 nicht damit rechnen, seine Beziehung in naher Zukunft in der Schweiz le- ben zu können. 8.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, auf- grund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. In Berück- sichtigung aller relevanten Faktoren (massiv vorbelastetes Vorleben, zu kurze Bewährungszeit, nicht gänzlich weggefallenes Rückfallrisiko, relati- viertes Wohlverhalten durch Verweisungsbruch) gelangt das Bundesver- waltungsgericht jedoch zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdefüh- rer verhängte Einreiseverbot – vom SEM im Vernehmlassungsverfahren auf acht Jahre reduziert – nicht zu beanstanden ist. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot Bundesrecht und Freizügigkeitsabkom- men nicht verletzt werden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen, soweit sie durch die in der Vernehmlassung erfolgte Reduzie- rung des Einreiseverbots nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten Verfah- renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.– festzu- setzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdefüh- rer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Dispositiv nächste Seite

F-1923/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– in Ab- zug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

F-1923/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
20.12.2021
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25.03.2026