B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1923/2019
Urteil vom 24. Mai 2019 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, Zustelladresse: (...), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot / Gesuch um Fristwiederherstellung im Verfahren F-6940/2018.
F-1923/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz verhängte gegen den Gesuchsteller (geb. 1950, deutscher Staatsangehöriger) am 9. November 2018 ein siebenjähriges Einreisever- bot. Gegen diese Verfügung erhob er am 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. F-6940/2018). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde er mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 aufgefordert, bis zum 27. März 2019 einen Kostenvorschuss einzubezah- len. Da der Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2019 auf die Beschwerde nicht ein. B. Am 14. April 2019 wandte sich der Gesuchsteller an das Bundesverwal- tungsgericht und machte geltend, er habe die Verfügung völlig falsch ver- standen. Er habe gedacht, er müsse die Summe nur bezahlen, wenn er gegen die Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht erhebe. Bei einer Nachfrage bei der Kanzlei seines Vertreters im Strafverfahren habe er die Auskunft erhalten, es mache keinen Sinn, Beschwerde beim Bundesge- richt zu erheben. Erst eine Dame beim SEM habe ihm erklärt, wie er sich hätte verhalten sollen. Nun seien alle Fristen abgelaufen, und er frage sich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne, wenn er den Kostenvor- schuss umgehend einbezahle. Hätte er damals schon gewusst, was er heute wisse, hätte er das auf jeden Fall getan. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 bestätigte der Gesuchsteller die Gültigkeit seiner Zustellungsadresse in der Schweiz. D. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens F-6940/2018 sowie die Vorakten bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Zuständig für die Behandlung eines Fristerstreckungsgesuchs nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist diejenige Instanz, die im Hauptverfahren über die Einhaltung der versäumten Frist zu befinden hatte und deshalb bei Gewäh- rung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat (vgl. STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 24 m.H., PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 6 zu Art. 24 VwVG m.H.). Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall die Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Urteil F-6940/2018 vom 11. April 2019). 1.2 Das Gesuch vom 14. April 2019 wurde noch innerhalb der Frist zur Er- hebung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil F-6940/2018 vom 11. April 2019 eingereicht. Eine Weiterleitung an das Bundesgericht ist vorliegend jedoch nicht nötig, da ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist grundsätzlich einer Beschwerde ans Bundes- gericht vorgeht (vgl. Urteil des BGer 2C_197/2019 vom 25. Februar 2019 E. 3 m.H.; EGLI, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 24 VwVG m.H.). 2. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, sie einzuhalten, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.2 Das Gesuch datiert vom 14. April 2019 und wurde am 18. April 2019 der Schweizer Post übergeben (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Aus dem Ge- such geht hervor, dass der Gesuchsteller dank einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des SEM seinen Irrtum erkannte. Der Beilage zum Gesuch ist zu entnehmen, dass dieses Gespräch wahrscheinlich am 25. März 2019 stattgefunden hat. Die Eingabe vom 18. April 2019 erfolgte somit innerhalb der Frist von 30 Tagen. Was die zweite (formelle) Voraussetzung anbelangt, so erkundigt sich der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 14. April 2019, ob es etwas nütze, wenn er den mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 eingeforderten
F-1923/2019 Seite 4 Betrag umgehend überweisen würde. Das Gericht hat es in der Folge un- terlassen, die Anfrage des Gesuchstellers umgehend zu beantworten, so dass er die Frist zur Nachholung der versäumten Handlung nicht mehr ein- halten könnte. Dieser Umstand darf ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jedoch nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.116 m.H.). Allerdings ist das Gesuch, wie nach- folgend zu zeigen ist, ohnehin aus materiellen Gründen abzuweisen. 3. 3.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung der durch ein un- verschuldetes Fristversäumnis entstandenen Rechtsnachteile. Unver- schuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn objektive oder subjektive Gründe vorliegen, die es der Partei bzw. ihrem Vertreter verunmöglicht ha- ben, die Handlung vorzunehmen. Dabei darf bei der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorliegen und die Partei bzw. deren Vertreter muss sich auch Fehler von Hilfspersonen, wie Angestellten oder Finanzinstituten, zurechnen lassen (vgl. VOGEL, a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 24 m.H., EGLI, a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 24 VwVG). 3.2 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe die Verfü- gung so verstanden, dass er den Betrag nur zahlen müsse, wenn er Be- schwerde ans Bundesgericht erheben wolle. 3.3 In Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 wurde über einen Verfahrensantrag entschieden. In Ziffer 2 ging es um den Kostenvorschuss und die Zahlungsfrist, in Ziffer 3 um die Säum- nisfolgen. Nach der Information, an wen die Verfügung geht, und der Un- terschrift des Instruktionsrichters folgte die Rechtsmittelbelehrung. 3.4 Im Dispositiv selber wurde die Möglichkeit der Beschwerde ans Bun- desgericht nicht erwähnt, so dass die Verknüpfung des Kostenvorschusses mit einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht nicht nachvollziehbar ist. Der Gesuchsteller wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht bis zum 27. März 2019 überwiesen wird (vorn E. 3.3). Bei gebührender Auf- merksamkeit hätte der Gesuchsteller, der deutscher Muttersprache ist, sei- nen Irrtum erkennen können. Welche Auskunft er von der Person aus der Anwaltskanzlei, die ihn im Strafverfahren vertritt, erhalten hat, ist bei der Beurteilung, ob das Versäumnis verschuldet oder unverschuldet war, uner- heblich (vgl. E. 3.1).
F-1923/2019 Seite 5 3.5 Die Fristversäumnis kann demnach nicht als unverschuldet i.S. von Art. 24 Abs. 1 VwVG angesehen werden. Demzufolge ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Ver- fahren F-6940/2018 abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Re- glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzah- lungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Kopie des Fristwiederherstellungsgesuchs sowie die Akten Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge- richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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