B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-192/2021
Urteil vom 4. August 2021 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch MLaw Roman Kost, Anwaltskanzlei Kost, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-192/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde im Jahre [...] in der Schweiz geboren und verfügte im Kanton Luzern über eine Niederlassungsbewilligung. Am 18. November 2016 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. [...]). Das Paar hat mittlerweile eine gemeinsame Tochter (geb. [...]). B. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern verurteilte den Beschwerdefüh- rer mit Strafbefehl vom 8. Januar 2014 wegen Hinderung einer Amtshand- lung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.-. Mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2016 wurde er wegen mehrfacher Vergewaltigung bei gemeinsamer Begehung, mehrfacher sexueller Nötigung bei gemeinsamer Begehung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrun- kenem Zustand (begangen jeweils am 29. Oktober 2011) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (begangen zwischen dem 20. November und 7. Dezember 2011) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt (Ak- ten der Vorinstanz [SEM act.] 22/92 f.). C. Am 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer in den Strafvollzug versetzt (Akten des Amtes für Migration des Kantons Luzern [kant. pag.] 620). D. Aufgrund des delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn bei Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung wurden von den kan- tonalen Beschwerdeinstanzen rechtsmittelweise bestätigt. Das Bundesge- richt wies mit Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 eine gegen den Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde letztinstanzlich ab (SEM act. 3/31 ff.). E. Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, Entführung, Nötigung (jeweils begangen am 31. Januar 2014) und Gehilfenschaft zum Betrug
F-192/2021 Seite 3 (begangen in der Zeit vom 24. bis 30. März 2017) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (SEM act. 22/92 f.). F. Am 18. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am folgenden Tag kontrolliert in sein Heimatland zurückgeführt (kant. pag. 1072, 1027). G. Bereits einige Tage zuvor, am 15. Dezember 2020, verhängte das SEM ein neunjähriges Einreiseverbot (vom 18. Dezember 2020 bis 17. Dezember 2029) gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete es seine Aus- schreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wir- kung (SEM act. 33/149 ff.). H. Am 15. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht dagegen Beschwerde. Er beantragte, das Einreiseverbot sei auf höchstens vier Jahre zu beschränken. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechts- verbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). I. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2021 lehnte das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 5). J. Die Vorinstanz reichte am 19. Mai 2021 eine Vernehmlassung ein (BVGer act. 8). K. Mit Replik vom 31. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung Stellung (BVGer act. 10).
F-192/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. Beschwerdeweise wurde um Beizug der Akten des Kriminalgerichts des Kantons Luzern betreffend das Strafurteil vom 15. September 2020 ersucht (Beschwerde II Ziff. 34). Im vorliegendem Fall erschliesst sich hingegen der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den vorliegenden Akten, welche nebst denje- nigen des Bundesverwaltungsgerichts auch die des SEM sowie des Amtes für Migration des Kantons Luzern umfassen. Vom Beizug der Gerichtsak- ten kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1043/2020 vom 16. November 2020 E. 3.2).
F-192/2021 Seite 5 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, in der vorinstanzlichen Verfügung werde eine Person namens «A._______» erwähnt, die nicht Teil dieses Verfahrens sei. Es komme deshalb der Verdacht auf, das SEM habe – unter Ersetzen des Verfügungsadressaten – einen Baustein aus einer anderen Verfügung kopiert, ohne dass es konkret eine Abwägung vorge- nommen habe (vgl. Beschwerde II Ziff. 40, Replik S. 1). Damit rügt er sinn- gemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM. 4.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der einmaligen Nennung einer falschen Person in der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 15. Dezember 2020 (8. Abschnitt, letzter Satz) um einen be- dauerlichen Schreibfehler handelt, dem allerdings keinerlei weitere Bedeu- tung beizumessen ist (vgl. Vernehmlassung vom 19. Mai 2021). Insbeson- dere kann allein daraus nicht abgeleitet werden, das SEM habe keine indi- viduelle Interessensabwägung vorgenommen bzw. sei seiner Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen (zur Begründungspflicht im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 3.2). In den Erwägungen des entsprechenden Abschnitts wird denn auch ausdrücklich Bezug auf den Beschwerdeführer und seine konkreten Lebensumstände genommen (mehrmalige Nennung seines richtigen Namens, Bezugnahme auf seine Geburt in der Schweiz, seine familiäre Situation und das Verfah- ren betr. Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie sein Heimatland Nordmazedonien usw.). 4.3 Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekom- men. 5.
5.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
F-192/2021 Seite 6 der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 5.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Be- gehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). 6.
6.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in schwerwiegender Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das Kantonsgericht Luzern habe ihn am 18. Oktober 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung (beide in gemeinsamer Begehung), Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz sowie Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfä- higem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Zudem sei er vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen Raubes, Entführung, Nötigung und Betrugs (Gehil- fenschaft) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Damit habe er mehrfach gegen die Gesetzgebung verstossen, womit auch die
F-192/2021 Seite 7 öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden sei (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). In Anbetracht der Schwere der Delikte und des Umstands, dass er sich erst seit relativ kurzer Zeit in Freiheit habe bewähren können, sei aus ausländerrechtlichen Perspektive aktuell auch eine schwere Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zu verneinen. Demzu- folge könne gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen werden (Verfügung vom 15. Dezember 2020). 6.2 Vorliegend bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Taten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer verstossen und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat. Er ficht das Einreiseverbot denn auch nur in Bezug auf seine neunjäh- rige Dauer an; gemäss den beschwerdeweisen Ausführungen sei es auf höchstens vier Jahre zu bemessen (vgl. auch Replik S. 1). 7. Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von neun Jahren. Es ist deshalb vorerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjäh- rigen Fernhaltemassnahme zulässt. 7.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen aus, seine Taten seien in Bezug auf die Dauer des Einreisever- bots quantitativ wie auch qualitativ zu relativieren. Er habe diese als noch unreifer Erwachsener, welcher in einem kriminogenen Umfeld gefangen gewesen sei, vor bald 10 bzw. 7 Jahren begangen. Die Tat, welche dem Urteil vom 18. Oktober 2016 zu Grunde liege, datiere vom 28. Oktober 2011; die Tat des Urteils vom 15. September 2020 habe er am 31. Januar 2014 begangen. Das Strafmass des letztgenannten Urteils zeige das ver- hältnismässig geringe Verschulden des Beschwerdeführers. Das Eintrei- ben einer Geldschuld sei ohne seinen massgeblichen Einfluss aus dem Ruder gelaufen. Er sei mitgegangen und habe sich von den Geschehnis- sen nicht distanziert, was er hätte tun sollen. Er sei nie handgreiflich ge- worden oder habe dem Schuldner gedroht. Die inkriminierte Situation sei gegenüber dem Betroffenen nicht von besonderer Gewalttätigkeit geprägt gewesen, auf jeden Fall nicht seitens des Beschwerdeführers. Es liege bei ihm kein Risiko vor, das ein Einreiseverbot in der Höhe von 9 Jahren recht- fertige. Seit den Taten in den Jahren 2011 und 2014 sei sehr viel in der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers geschehen, was die
F-192/2021 Seite 8 Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Das SEM habe im Wesentlichen das Ur- teil des BGer 2C_99/2019 und das Strafurteil vom 15. September 2020 (welches nur im Dispositiv existiere) als Grundlage beigezogen und habe eine 9-jährige Einreiseverbotsdauer für angemessen gehalten. Er sei vor dem Antritt des Strafvollzugs zuverlässig einer festen Arbeit nachgegan- gen. Als der Zeitpunkt des Vollzugsbeginns bekannt gewesen sei, habe man ihm eine Anstellung nach der Entlassung in Aussicht gestellt. Man habe sich auf ihn verlassen können, und er sei als Mitarbeiter geschätzt worden. Dies habe er erreicht, ohne auf eine abgeschlossene Ausbildung zurückzugreifen zu können. Den Grundstein für seine positive Persönlich- keitsentwicklung habe er bereits vor dem Antritt des Strafvollzugs mit ei- nem engmaschig begleitenden Umfeld aus eigenen Stücken gelegt. Im Vollzug habe er dann darauf aufgebaut. Er zeige sich heute als sehr ver- nünftiger Mensch, der anstehende Probleme sehe und diese mit einer ru- higen und lösungsorientierten Art angehe. Ihm sei insgesamt ein muster- gültiger Vollzug attestiert worden (Beschwerde II Ziff. 13 ff.). Ferner machte er geltend, er sei anlässlich der Tat im Jahr 2014 Mitläufer gewesen, der beim Eintreiben einer Geldschuld bei einem bekannten Kleindealer dabei gewesen sei und habe keinerlei Gewinn aus dieser Sache gezogen oder ziehen wollen. Falsch gemacht habe er ganz klar, dass er sich nicht umge- hend oder zumindest früher von der Geldeintreibeaktion distanziert habe, sondern weiter physisch präsent gewesen sei. Der Betroffene habe selbst mit aller Klarheit dargelegt, dass er (Beschwerdeführer) ihn nie geschlagen oder bedroht habe (Beschwerde II Ziff. 34). 7.2 Seit dem Jahr 2003 kam der Beschwerdeführer regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Handelte es sich anfänglich noch – einzeln betrachtet – um nicht besonders schwerwiegende Delikte wie unrechtmässige Aneig- nung, Tätlichkeit, Ruhestörung sowie Führen und Inverkehrhaltung eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 5.4.2), wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2016 wegen mehrfacher Verge- waltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Vergehens gegen das Waffen- gesetz, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Noch während des hängigen Strafverfahrens verurteile ihn die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern zudem mit Strafbefehl vom 8. Ja- nuar 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.-. Mit Urteil des Kriminalge-
F-192/2021 Seite 9 richts des Kantons Luzern vom 15. September 2020 wurde er wegen Rau- bes, Entführung, Nötigung sowie Gehilfenschaft zum Betrug zu einer Frei- heitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 7.3 Betreffend seine Taten gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Gemäss den Ausführungen des Kantonsgerichts Luzern habe der Beschwerdefüh- rer am 29. Oktober 2011 zusammen mit zwei Kollegen eine Prostituierte ohne Gegenleistung zur Vornahme von sexuellen Handlungen gezwungen. Nach erzwungenen Sexualhandlungen durch einen Mittäter habe der Be- schwerdeführer die mitgeführte Waffe von diesem übernommen und sei in das Fahrzeug eingestiegen, wo sich das Opfer aufgehalten habe. Dort habe er die Prostituierte zu Oral- und Vaginalsex sowie zu anderen sexu- ellen Handlungen gezwungen, wobei er die Pistole während der ganzen Zeit in der Hand gehalten und diese teilweise auch direkt auf sie gerichtet habe; er habe ihr damit zudem auf die Nase geschlagen. Anschliessend habe sich auch der dritte Täter sexuell an der Prostituierten vergangen (SEM act. 24/131 ff.). Das Strafgericht bezeichnete die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als aggressiv und rücksichtslos. Die Vergewalti- gung mit all ihren Begleitumständen habe traumatisierende Folgen für das Opfer gehabt. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente nannte das Ge- richt die rein egoistischen, auf die Befriedigung seiner sexuellen Bedürf- nisse gerichteten Motive als belastend. Er habe direktvorsätzlich und plan- mässig gehandelt, wenn auch der Plan selbst nicht langfristig entwickelt worden sei. Er habe sich von der Verängstigung des Opfers und ihrer Bitte, sie gehen zu lassen, unbeeindruckt gezeigt, so dass auch eine gewisse Gefühlskälte angenommen werden müsse. Schuldmindernd sei das ju- gendliche Alter zu berücksichtigen. Es sei aber noch immer von einem Ge- samtverschulden im weiten Rahmen des mittleren Bereichs auszugehen (SEM act. 24/112 f.). Die Verurteilung durch das Kriminalgericht Luzern we- gen Raubes, Entführung und Nötigung erfolgte aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit drei Mittätern eine Person in ihrer Woh- nung überfallen und diese mit Gewalt gezwungen hatte, an einem Banco- maten Geld für sie abzuheben (SEM act. 36/160 ff.). 7.4 In Anbetracht der mit Entscheid des Kriminalgerichts vom 15. Septem- ber 2020 abgeurteilten Straftaten mutet es seltsam an, wenn der Be- schwerdeführer diese nun zu bagatellisieren versucht und sich als blossen «Mitläufer» darstellt. Weiter ist sein strafrechtlich relevantes Verhalten im vorliegenden Verfahren keiner Relativierung zugänglich. Schuldmildernde Umstände wurden bereits durch die strafurteilende Behörde berücksichtigt
F-192/2021 Seite 10 und sind an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1). 7.5 Der Beschwerdeführer hat zweifellos schwere Straftaten begangen, die rechtsprechungsgemäss wegen der Hochwertigkeit des verletzten Rechts- guts (körperliche und sexuelle Integrität) zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko nicht zulassen. In diesem Sinne muss selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden. Vergewalti- gung, sexuelle Nötigung, Raub und Entführung gehören denn auch zu den- jenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV sowie die diesbezügliche Konkretisierung in Art. 66a Abs. 1 Bst. c, g, und h StGB [BGE 145 IV 404 E. 1.5.1]). 7.6 Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch wäh- rend den laufenden Strafverfahren weiter delinquierte. Angesichts der Schwere der Delikte ist zudem der Umstand, dass er die Taten bereits vor längerer Zeit als junger Erwachsener begangen hat, zu relativieren. Im Üb- rigen delinquierte er selbst nach den im Jahr 2011 und 2014 begangenen Straftaten erneut. Gilt es doch daran zu erinnern, dass er mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 15. September 2020 auch wegen Gehilfen- schaft zu Betrug – begangen in der Zeit vom 24. bis 30. März 2017 – ver- urteilt wurde. Es kann somit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits vor Antritt des Strafvollzugs am 1. Juni 2017 den Grundstein für eine «positive Persönlichkeitsentwicklung» gelegt habe (vgl. Be- schwerde II Ziff. 17). Vielmehr zeigt sein Verhalten, dass er offensichtlich Mühe bekundete, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. In diesem Sinne stellte denn auch das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 fest, gestützt auf die verschiedenen Vorkommnisse könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seit seiner Straftat im Oktober 2011 eine «biographische Kehrtwende» vollzogen habe (E. 5.4.5 ebenda). 7.7 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Vollzugsbericht vom 7. Juli 2020 und dem Therapiebericht vom 6. Juli 2020 (vgl. Beilagen 5 und 4 zu BVGer act. 1). Sein Verhalten anlässlich des Strafvollzugs – der Vollzugsverlauf wurde als mustergültig bezeichnet (Beilage 5/7 zu BVGer act. 1) – wie auch der Umstand, dass er dort moti- viert war, an sich zu arbeiten (Beilage 4/3 zu BVGer act. 1), sind zwar als
F-192/2021 Seite 11 vorbildlich einzustufen. Allerdings gilt es zu beachten, dass dem Wohlver- halten einer Person im Strafvollzug für die Beurteilung einer schwerwie- genden Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG zweiter Satz keine signifikante Aussagekraft zukommt. Angesichts der in einer Strafvollzugs- anstalt vorhandenen engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Inhaftierten erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die bedingte Entlassung hervorhebt (vgl. Beilagen 3 und 10 zu BVGer act. 1), gilt es darauf hinzuweisen, dass der Siche- rungsgedanke, welcher einem Einreiseverbot zugrunde liegt, auch ein ge- ringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen gebietet. Die für eine Fernhalte- massnahme zuständige Verwaltungsbehörde muss deshalb in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Krite- rien beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht. Diese Einschät- zung kann strenger ausfallen als jene der Strafbehörden. So kann aus dem Umstand, dass eine Person bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe (im ausländerrechtlichen Sinn) keine Gefahr mehr von ihr aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; 130 II 493 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 7.3). Ohnehin wurde dem Beschwerdeführer im Entscheid betreffend bedingte Entlas- sung vom 7. Dezember 2020 – entgegen seinen Aussagen (Beschwerde II Ziff. 27) – keine «klar positive Legalprognose» gestellt. Vielmehr ist den dortigen Ausführungen zu entnehmen, dass die Legalprognose «nicht klar positiv» sei. Im Sinne einer Differenzialprognose wurde die bedingte Ent- lassung dennoch verfügt, da der Strafvollzug über den 2/3-Termin hinaus nicht zu einer weiteren Verbesserung der Legalprognose geführt hätte (Beilage 3/16 zu BVGer act. 1). 7.8 Bezüglich der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers wur- den keinerlei Ausführungen gemacht bzw. Belege ins Recht gelegt (bspw. aktueller heimatlicher Strafregisterauszug). Ohnehin ist der Zeitraum seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 18. Dezember 2020 im Hinblick auf die Schwere der Straftaten noch zu kurz, als dass davon ausgegangen werden könne, er habe einen Persönlichkeitswandel hinter sich und es gehe von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 5.2 in fine). Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch der Umstand, dass er aktuell noch bis zum 16. Januar 2022 unter dem Druck der Probezeit steht, was ein korrektes Verhalten seinerseits ohnehin nahe- legt (kant. pag. 1027).
F-192/2021 Seite 12 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus ausländerrechtlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht, weshalb – entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen – ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot ge- rechtfertigt erscheint. 8. Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betref- fend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, wel- che die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überle- gungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli- chen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 8.1 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Straftaten besonders schützens- werte Rechtsgüter verletzt und grundlegende Normen der hiesigen Rechts- ordnung missachtet. Es wurde von der Vorinstanz dargelegt, dass von ihm eine weiterhin bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung ausgeht, die angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung nicht hinzunehmen ist. Es besteht daher ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme.
8.2 Als privates Interesse führte der Beschwerdeführer seine in der Schweiz lebende Ehefrau und das gemeinsame Kind an. Das Interesse der Tochter, in absehbarer Zeit Kontakt mit den Eltern, namentlich mit dem Va- ter pflegen zu können sei von grossem Gewicht. Das verfügte Einreisever- bot von 9 Jahren verstosse gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK und mangels Ver- hältnismässigkeit gegen Art. 13 Abs. 1 BV (Beschwerde II Ziff. 37).
Vorerst gilt es darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Pri- vat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug der Niederlas- sungsbewilligung begründet sind, weshalb sich in casu einzig die Frage
F-192/2021 Seite 13 stellt, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält.
Das Paar musste damit rechnen, dass es mittelfristig das Familienleben nicht hier in der Schweiz pflegen kann, fand die Heirat doch am 18. No- vember 2016 statt. Zu einer Zeit also, als der Beschwerdeführer sowohl die brutale Vergewaltigung als auch den Raub bereits begangen hatte. Die Tochter wurde erst danach gezeugt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz während der Geltungsdauer der Massnahme nicht gänzlich unter- sagt sind. Das Einreiseverbot kann nach einer gewissen Zeit auf begrün- detes Gesuch hin für eine kurze Zeit suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ansonsten können die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdefüh- rers diesen in seiner Heimat besuchen und in diesem Rahmen das Fami- lienleben aufrechterhalten. Der Kontakt kann schliesslich auch mittels mo- derner Kommunikationsmitteln gepflegt werden. In diesem Sinne ist es wei- terhin möglich, ein gewisses Mass an Familienleben aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des BVGer F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6 m.H.). Es gilt überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familienangehörigen bereits im Rahmen des Massnahmenvollzugs nur eingeschränkt pflegen konnte.
8.3 Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und sein gesamtes Leben hier verbracht hat. Enge Bindungen zur Schweiz können ihm deshalb nicht abgesprochen werden. Auch ist von einer gewissen wirtschaftlichen Integration auszuge- hen, absolvierte er doch hierzulande eine Anlehre und arbeitete bis zum Antritt des Strafvollzugs (Urteil des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.1). Nichtsdestotrotz kam er seit seiner frühen Jugend immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt, weshalb eine erfolgreiche Integration zu ver- neinen ist (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG).
8.4 Eine wertende Gewichtung und Abwägung der sich entgegenstehen- den Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von seiner Dauer her nicht beanstandet werden kann. Angesichts der Schwere der begangenen Taten und Hochwertigkeit der verletzten Rechtsgüter vermag das private Interesse das sehr gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von neun Jahren erweist sich – auch unter Berück-
F-192/2021 Seite 14 sichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen – demzufolge als verhält- nismässig (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-7593/2015 vom 24. November 2017, wo ein 15-jähriges Einreiseverbot auf 12 Jahre herabgesetzt wurde; der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen mehrfacher Vergewal- tigung sowie mehrfacher sexueller Nötigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; der Beschwerdeführer verfügte über Ehefrau und vier Kinder in der Schweiz). Sofern der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer C-5819/2012 vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) verweist (vgl. Be- schwerde II Ziff. 36), wo eine 8-jährige Fernhaltemassnahme verhängt wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem eine andere Konstellation zugrunde liegt und mit vorliegendem Verfahren nicht vergleichbar ist; ins- besondere wurde dort verneint, dass vom betreffenden Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität sowie Gesundheit aus- gehe (vgl. E. 8.2 ebenda). 8.5 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot aufzu- heben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6 in fine), sollte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug neu geprüft und ihm eine Aufent- haltsbewilligung erteilt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.3). 9. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS- Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
F-192/2021 Seite 15 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-192/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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