BGE 135 II 110, 2C_109/2016, 2C_282/2012, 2C_516/2014, 6B_1363/2016
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1910/2019
Urteil vom 2. Juni 2020 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, vertreten durch Dr. iur. Roland Winiger, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1910/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) ge- langte im Dezember 1991 mit seiner Mutter und einem älteren Bruder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt hier erst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung. B. B.a Seit dem Erreichen des fünfzehnten Lebensjahres geriet der Be- schwerdeführer wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. So wurde er in der Zeitspanne von Dezember 2000 bis Oktober 2003 wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte, Diebstahls, Betrugs, Urkundenfälschung, Haus- friedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung mehrmals mit ju- gendstrafrechtlichen Massnahmen sanktioniert. Die Verfehlungen hatten am 8. Dezember 2003 eine erste Verwarnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Aargau zur Folge. B.b Am 21. Juni 2007 verurteilte das Bezirksgericht Laufenburg den Be- schwerdeführer wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehr- facher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. Weitere Verurteilungen erfolgten am 28. Dezember 2009 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs und Nichtab- gabe vom Kontrollschildern und am 17. Dezember 2010 wegen Nichtab- gabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Hinzu kamen 27 Strafbefehle wegen sonstiger Strassenverkehrsdelikte. Der Betroffene wurde deshalb am 9. August 2011 ein zweites Mal ausländerrechtlich verwarnt. B.c Der Beschwerdeführer blieb auch danach straffällig. So wurde er am 22. August 2011 wegen Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung mit einer Geld- strafe von zehn Tagessätzen bestraft. Am 25. September 2014 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sodann der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig, was eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 30.– nach sich zog. B.d Am 26. Oktober 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Führens eines Motorfahr-
F-1910/2019 Seite 3 zeuges trotz entzogenem Führerausweis zu einer unbedingten Freiheits- strafe von drei Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 133 Tagen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2). Eine dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen betreffend Gewährung des teilbedingten Voll- zugs wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2017 ab (Urteil 6B_1363/2016). C. Aufgrund dieses Sachverhalts widerrief das Amt für Migration und Integra- tion des Kantons Aargau mit Verfügung vom 11. Mai 2017 die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Akten der kantonalen Migrationsbehörde [AG act.] pag. 450 – 458 bzw. pag. 462). D. Vom 28. August 2017 an befand sich der Beschwerdeführer zwecks Ver- büssung der Reststrafe im ordentlichen Strafvollzug. Am 22. Februar 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau seine bedingte Ent- lassung per 16. April 2019, unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz (SEM act. 4). E. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2016 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Be- schwerdeführer am 3. April 2019 das rechtliche Gehör zum allfälligen Er- lass einer Fernhaltemassnahme, wovon er Gebrauch machte (SEM act. 6). F. Mit Verfügung vom 3. April 2019 verhängte die Vorinstanz über den Be- schwerdeführer ein ab dem 17. April 2019 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 7). G. Am 16. April 2019 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausge- schafft (AG act. pag. 544/45).
F-1910/2019 Seite 4 H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2019 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei um drei Jahre zu reduzieren und bis zum 16. April 2021 zu befristen (BVGer act. 1). I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019 gab das Bundesverwaltungsge- richt dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht statt (BVGer act. 3). J. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 auf Abwei- sung der Beschwerde (BVGer act. 6). K. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 14. August 2019 am einge- reichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten (BVGer act. 8). L. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-1910/2019 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes we- gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote ge- gen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird grundsätz- lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
F-1910/2019 Seite 6 Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 oder Urteil des BVGer F-3401/2018 vom 24. März 2020 E. 4.2 je m.H.). 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwie- gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Bereits das Strafmass zeuge von einem schwe- ren Verschulden. Der Betroffene habe seit dem Jahre 2007 mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden müssen und sich von den Vorstrafen nicht beeindrucken lassen. Damit manifestiere er eine Unbelehrbarkeit und völlige Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Aufgrund des- sen könne ihm keine gute Legalprognose gestellt werden, und es müsse davon ausgegangen werden, dass von ihm noch über eine längere Zeit
F-1910/2019 Seite 7 hinweg eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, weshalb sich eine Fernhaltung von fünf Jahren rechtfertige. We- gen der gegenüber dem Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde gemäss Art. 64d AIG ausgesprochenen, sofort vollstreckbaren Wegwei- sung sei ebenfalls gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b (recte: Bst. a) AIG ein Einreiseverbot anzuordnen. Die verhängte Fernhaltemassnahme er- scheine auch in Berücksichtigung der im Rahmen der Ausübung des recht- lichen Gehörs geltend gemachten familiären Beziehungen als verhältnis- mässig und gerechtfertigt (SEM act. 7). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2019, dass die von ihm begangenen Straftaten eine schwerwie- gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellten. Aufgrund der Tat- umstände (bei den Diebstählen aus Tankautomaten habe er nur als Fahrer agiert, Personen seien nie gefährdet worden) dürfe höchstens von einer mittelgradigen Gefahr ausgegangen werden. In Anbetracht des reiferen Al- ters und seiner heutigen Situation müsse ihm zugestanden werden, dass er mit dem Denkzettel der mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe in Ver- bindung mit dem Einreiseverbot seine Lehren gezogen habe. Eine schlechte Prognose könne daher nicht gestellt werden. Sein Fall präsen- tiere sich mithin nicht derart schwer, dass sich die Ausschöpfung der Re- gelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG rechtfertige. Ausserdem habe die Vorinstanz der familiären Situation und dem über 30-jährigen Vor- aufenthalt in der Schweiz zu wenig Beachtung geschenkt. Die engere Fa- milie des Beschwerdeführers lebe seit sehr langer Zeit hierzulande, weitere Angehörige seien in Deutschland und Italien ansässig. Auch in diese Län- der werde ihm aber die Einreise aufgrund der Ausdehnung des Einreise- verbots auf den Schengen-Raum verweigert. Zu seiner bloss formellen Heimat unterhalte er derweil keine Beziehungen. 5. 5.1 Am 26. Oktober 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er vom 19. November 2014 bis zu seiner Festnahme am 6. Mai 2015 mit einem Beteiligten zahlreiche Tankstellen-Notenautomaten aufbrach und insgesamt rund Fr. 30'000.– erbeutete. Hierbei entstand er- heblicher Sachschaden. Zudem lenkte er in dieser Zeit trotz entzogenem Führerausweis mehrfach ein Motorfahrzeug. Hinzu kommen eine Reihe
F-1910/2019 Seite 8 von Vorstrafen, wobei es sich mit Ausnahme der 21-monatigen Freiheits- strafe vom 21. Juni 2007 um Geldstrafen im unteren Bereich handelte (im Einzelnen siehe Sachverhalt Bst. B.a – Bst. c weiter vorne). 5.2 Dem obergerichtlichen Urteil liegt ein Verhalten zu Grunde, welches zweifellos einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG darstellt. Auch dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt jenes Strafurteils eine gewisse Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG ausging, ist nicht von der Hand zu wei- sen. Bedingt durch das Verfahren i.S. Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung, das bundesgerichtliche Verfahren betreffend Verweigerung des teil- bedingten Strafvollzugs sowie das Verbüssen der Reststrafe verstrichen von der letzten strafrechtlichen Verurteilung bis zur Verhängung des Ein- reiseverbots rund zweieinhalb Jahre. Die unter E. 5.1 aufgeführten Haupt- taten lagen bei Erlass der angefochtenen Verfügung somit schon mindes- tens vier Jahre zurück. Das SEM führt in diesem Zusammenhang aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Das Staatssekretariat geht aufgrund der verwendeten Formulierung mithin von einer schwerwiegen- den Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG aus. Die zulässige Dauer ist somit nicht auf fünf Jahre begrenzt. Da es sich bei Art. 67 Abs. 3, 2. Satz AIG um eine Kann-Vorschrift handelt, hat die Vorinstanz das Einreiseverbot wegen des Zeitablaufs indes auf fünf Jahre festgelegt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls den Fernhal- tegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt hat. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein Einreiseverbot ausgesprochen, was vom Beschwer- deführer – er beantragt eine Reduktion der Dauer auf zwei Jahre – auch nicht bestritten wird. Das Einreiseverbot ist daher im Grundsatz zu bestäti- gen. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
F-1910/2019 Seite 9 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung spricht für ein nicht unerhebliches öffentliches Inte- resse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemass- nahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schen- gen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer all- fälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreisever- bots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung zu begehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive As- pekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktio- nierenden Rechtsordnung beitragen (zur generellen Zulässigkeit der Be- rücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). 6.3 Aber auch in subjektiver Hinsicht erscheint das vom Beschwerdeführer verwirklichte Fehlverhalten als recht gravierend. Vermögensdelikte solchen Umfangs werden praxisgemäss mit mehrjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet (siehe zuletzt Urteile des BVGer F-2300/2018 vom 22. Januar 2020, F-2708/2017 vom 5. Dezember 2019, F-924/2018 vom 7. Oktober 2019 oder F-2995/2018 vom 23. September 2019). Zu den Tatumständen lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Bande durchaus eine wichtige und unabdingbare Rolle spielte. So hat er bei den nächtlichen deliktischen Touren nicht nur sein Auto zur Verfügung gestellt oder ein solches organisiert, um den landes- und ortsunkundigen Mitbe- schuldigten an die jeweiligen Tatorte zu chauffieren und dort wieder abzu- holen, sondern teilweise auch das Werkzeug für die Aufbrüche besorgt. In Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl betrachtete ihn das Obergericht des Kantons Aargau dementsprechend als Mittäter und ging von einem mittelschweren Tatverschulden aus (SEM act. 2, pag. 13/14). Der bereits im Strafverfahren berücksichtigten Funktion als Fahrer ist in diesem Verfahren nicht nochmals Rechnung zu tragen. Auch dass kein besonders hochwertiges Rechtsgut betroffen ist, kann im Kontext der dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe migrationsrechtlich nicht im beantragten Rahmen Berücksichtigung finden.
F-1910/2019 Seite 10 6.4 Entgegen der Auffassung des Parteivertreters ist sodann nach wie vor von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlecht- prognose aus (SEM act. 2, pag. 9). Diese Einschätzung wurde im bundes- gerichtlichen Verfahren betreffend Verweigerung des teilbedingten Straf- vollzugs bestätigt. Laut Bundesgericht handelt es sich beim Beschwerde- führer um eine Person, die seit Jahren unbekümmert um sämtliche Straf- verfahren weiter delinquierte. Bei den Diebstählen habe er eine kriminelle Energie an den Tag gelegt, «die angesichts der sich Schlag auf Schlag folgenden Strafverfahren ein progredient verlaufendes Muster der Ein- sichtslosigkeit und der Gleichgültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar nicht beeindruckenden Strafrechtssystem» offenbare (SEM act. 3, pag. 19). Mit Blick auf die verstrichene Zeit seit der letzten Straffälligkeit gilt es ferner zu bedenken, dass der Beschwerdeführer erst am 16. April 2019 aus dem Strafvollzug entlassen wurde, weshalb noch nicht von einem grundlegen- den Wandel ausgegangen werden kann. Ohnehin stand er die vergange- nen Jahre unter dem Druck der straf- und ausländerrechtlichen Verfahren, wobei die strafrechtliche Probezeit am 16. April 2020 eben erst endete. Dem Einwand des inzwischen reiferen Alters schliesslich ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Haupttaten beinahe 30-jäh- rig war und selbst seine ab 2012 in der Schweiz ansässige Ehefrau und der im selben Jahr geborene Sohn ihn nicht an der Begehung weiterer Straftaten hinderten. Das öffentliche Interesse an seiner mehrjährigen Fernhaltung ist demnach als gewichtig anzusehen. 6.5 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten Kontakten zu in der Schweiz und anderen Schengen-Staaten ansässigen nahen Angehörigen (Ehefrau, ein Sohn, sonstige Verwandte) gegenüber. Ausserdem sei er im Alter von 18 Monaten in die Schweiz gekommen und habe eigentlich sein ganzes Le- ben – ab 1991 mit einer Niederlassungsbewilligung – hierzulande ver- bracht. 6.6 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei- ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzu- lande lebenden Familienangehörigen (hauptsächlich der seit Mai 2012 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wohnhaften Ehefrau und dem
F-1910/2019 Seite 11 im Dezember 2012 geborenen, niederlassungsberechtigten Sohn) grund- sätzlich bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2), nachdem seine Niederlassungsbewilli- gung im Mai 2017 widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. 6.7 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass der Betroffene seine hier lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. Die bestehenden familiären Bindungen können mithin nur in der Weise berück- sichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraus- setzungen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Die damit verbundenen bzw. ver- bleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit er- forderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinander auf andere Weise (z.B. SMS, E- Mail, WhatsApp, Telefonate, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Auch per- sönlichen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums steht die Fernhalte- massnahme nicht entgegen. Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen gleichwohl Rechnung getra- gen werden. 6.8 Zu den privaten Interessen ist ausserdem zu bemerken, dass der Be- schwerdeführer im Alter von sechs Jahren (und nicht mit 18 Monaten, wie in der Beschwerdeschrift behauptet) in die Schweiz kam. Auch eine Nie- derlassungsbewilligung erhielt er nicht von Anfang an, sondern einige Jahre später. Insgesamt hat er aber inzwischen rund 28 Jahre hierzulande verbracht. Ein Einreiseverbot ist aber auch in derartigen Konstellationen zulässig (BGE 135 II 110; E. 2.1; 130 II 176 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Abgesehen davon kann an- gesichts der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung sowie der akten- kundigen übrigen Regelverstösse, die sich über einen Zeitraum von fünf- zehn Jahren erstreckten, nicht von einer erfolgreichen Integration gespro- chen werden (vgl. Art. 4 Bst. a der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Aus- länder [VIntA, SR 142.205] bzw. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Wie schon erwähnt, vermochte ihn selbst die Präsenz der nächsten Angehöri- gen nicht von fortgesetzter Delinquenz abzuhalten. Auch unter Einbezug
F-1910/2019 Seite 12 der familiären Situation und des Voraufenthalts fällt daher eine Reduktion des Einreiseverbots auf zwei Jahre ausser Betracht. 6.9 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die Ein- reise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21. i.V.m. Art. 24 SIS-II-Verordnung). Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnah- men ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschrän- ken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (siehe Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO) liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden ge- meinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzli- che Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Be- schwerdeführer in Kauf zu nehmen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-1910/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000. – werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 4. Juni 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ad (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
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