B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24.11.2016 (1C_404/2016)

Abteilung VI F-1841/2016

Urteil vom 29. Juli 2016 Besetzung

Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-1841/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 erklärte die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) die am 4. September 2012 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Diese Verfügung wurde dem Beschwerde- führer am 16. Dezember 2015 eröffnet. A.b Am 15. Februar 2016 erkundigte sich die Vorinstanz beim Bundesver- waltungsgericht (BVGer), ob gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2015 Beschwerde erhoben worden sei, was mit Schreiben vom 24. Feb- ruar 2016 verneint wurde. Am 11. März 2016 teilte die Vorinstanz der zu- ständigen kantonalen Behörde mit, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2015 am 16. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Kopie dieser Mitteilung ging an den Beschwerdeführer. B. Mit Eingabe vom 22. März 2016 macht der damals noch anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführer geltend, er habe mit Schreiben vom 15. Januar 2016 an das BVGer sinngemäss und rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2015 erhoben. Das Schreiben vom 15. Ja- nuar 2016 sei deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren. Der Eingabe beigelegt war, neben der angefochtenen Verfügung und deren Rechtskraftmitteilung, die Kopie eines vom 15. Januar 2016 datierenden, an das BVGer adres- sierten und mit "Stellungnahme zur Nichtigerklärung der Einbürgerung" be- zeichneten Schreibens. C. Am 6. April 2016 ging vom Beschwerdeführer selbst ein undatiertes, nicht unterzeichnetes und in englischer Sprache abgefasstes Schreiben (inkl. Beilagen) beim BVGer ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 teilte der zuständige Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom 15. Januar 2016 beim BVGer nicht eingegangen bzw. registriert worden sei. Er wurde daher aufgefordert, die Einhaltung der unter Berücksichtigung des Fristen- stillstands bis zum 1. Februar 2016 laufenden Beschwerdefrist zu bewei- sen.

F-1841/2016 Seite 3 E. Am 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 14. April 2016 ein, in dem ein "langjähriger Freund" bestätigt, am 16. Ja- nuar 2016 dabei gewesen zu sein, als der Beschwerdeführer das Schrei- ben an das BVGer am Hauptbahnhof Zürich in einen Briefkasten geworfen habe. Als weiteren Beweis wird die Befragung des Freundes als Zeugen offeriert. F. Am 24. Mai 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass das Mandat inzwischen beendet worden sei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des SEM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem BVGer richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3. Die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG sind erfüllt. Der Beschwerde- führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Bst. a), er ist durch die vorinstanzliche Verfügung besonders berührt (Bst. b) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Bst. c). 2. 2.1. Zu prüfen ist, ob vorliegend die Beschwerdefrist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eingehalten wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezem- ber 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 eröffnet. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG sowie der Regelung zum Ablauf von Fristen an Wochenenden oder Feiertagen (Art. 20 Abs. 3 VwVG) endete die 30-tägige Beschwerde- frist somit am 1. Februar 2016. Die Eingabe vom 22. März 2016 ist daher

F-1841/2016 Seite 4 zu spät eingegangen. Allerdings macht der Beschwerdeführer darin gel- tend, bereits mit einem vom 15. Januar 2016 datierenden Schreiben Be- schwerde erhoben zu haben. 2.2. Die Beweislast für die Einhaltung der Beschwerdefrist trägt die be- schwerdeführende Partei. Damit eine Frist eingehalten ist, müssen schrift- liche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in ei- nen Briefkasten sind einander gleichgestellt. Wird nicht der volle Beweis erbracht – die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht –, so trägt die Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. PATRICIA EGLI, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 13 zu Art. 21 m.H., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 482, 578 m.H.; Urteil des BGer 8C_661/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.2 m.H. [zur Publikation vorge- sehen]). 2.3. Das BVGer informierte den Beschwerdeführer am 8. April 2016 dar- über, dass beim Gericht keine (frühere) Eingabe eingegangen bzw. regis- triert worden sei. Er wurde daher aufgefordert, die Einhaltung der Be- schwerdefrist zu beweisen. Daraufhin reichte er das Schreiben eines Freundes ein. Darin bestätigt dieser, am 16. Januar 2016 dabei gewesen zu sein, als der Beschwerdeführer den Brief an das BVGer in einen Brief- kasten am Hauptbahnhof Zürich eingeworfen habe. 3. 3.1. Zu beweisen hat der Beschwerdeführer vorliegend, dass er, wie von ihm geltend gemacht, das vom 15. Januar 2016 datierende Schreiben in- nerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben hat. 3.2. In seinen Eingaben äussert sich der Beschwerdeführer nicht aus- drücklich zu der von ihm geltend gemachten Postaufgabe des Schreibens vom 15. Januar 2016. Am 22. März 2016 liess er durch seine damalige Rechtsvertreterin lediglich ausführen, er sei der Auffassung gewesen, mit dem Schreiben vom 15. Januar 2016 Beschwerde erhoben zu haben. Ein- zelheiten wie z.B. Datum, Zeit, Ort oder sonstige Informationen zur be- haupteten Postaufgabe fehlen. Auch im Begleitschreiben vom 20. April 2016 und in der in englischer Sprache verfassten Eingabe (vgl. Bst. C) fin- den sich keine näheren Angaben. Aus den Ausführungen des Beschwer- deführers selbst ergeben sich somit keine Hinweise, welche als Beweis für

F-1841/2016 Seite 5 die behauptete Einreichung der Eingabe vom 15. Januar 2016 herangezo- gen werden könnten. 3.3. 3.3.1. Auf Aufforderung des Gerichts hin, die Einhaltung der Beschwerde- frist zu beweisen, reichte der Beschwerdeführer am 20. April 2016 die vom 14. April 2016 datierende Bestätigung eines Freundes ein. Daraus geht hervor, dass er und der Beschwerdeführer, ein "langjähriger Freund", am 16. Januar 2016 zusammen unterwegs gewesen seien. Er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer den Brief ans BVGer am Hauptbahnhof Zürich in einen Briefkasten geworfen habe. 3.3.2. Der Bestätigung des Freundes vom 14. April 2016 kann mit Blick auf die hier zu beantwortende Fragestellung keine allzu grosse Beweiskraft zu- gebilligt werden. Zwar genügt es, dass die umstrittene Sendung der Post übergeben wurde, damit die Frist eingehalten ist (Art. 21 VwVG sowie E. 2.2). Unterläuft der Post beim Transport ein Fehler, so ist dieser grund- sätzlich dem BVGer zuzurechnen, das sich der Post als Hilfsperson be- dient. Allerdings entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass die Schwei- zerische Post die ihr übergebenen Sendungen auch tatsächlich ordnungs- gemäss zustellt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die fragliche Sendung nicht beim BVGer eingegangen, was als ungewöhnlich bezeichnet werden muss. Dieser Umstand ist bei der Zustellung einer Sendung ohne Zustell- nachweis von besonderer Bedeutung, da entscheidend ist, was der Adres- sat, hier also das BVGer, wahrnimmt (vgl. sinngemäss BGE 136 V 295 E. 5.9 m.H., BGE 124 V 400 E. 2a m.H.). Der Umstand, dass der Absender eine Kopie der Sendung beibringen kann, genügt nicht als Nachweis, dass die Sendung tatsächlich verschickt worden ist (BGE 136 V 295 E 5.9). 3.3.3. Der natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutung, dass ein der Post übergebenes Couvert den behaupteten Inhalt aufweist (vgl. HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, Einleitung Art. 1 - 9 ZGB, 2012, N 478 zu Art. 8 m.H.), kommt im vorliegend zu beurteilenden Fall kein entscheiden- des Gewicht zu. Er ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwie- fern der Freund aus eigener Wahrnehmung etwas zum Inhalt des Couverts sagen könnte. Vor dem Hintergrund, dass beim BVGer die behauptete Sendung überhaupt nicht eingegangen ist, kommt diesem Umstand erheb- liche Bedeutung zu, da der (direkte) Nachweis, dass sich tatsächlich das Original des in Kopie eingereichten Schreibens im Couvert befand, ohne-

F-1841/2016 Seite 6 hin nicht möglich ist (vgl. Urteile des BGer 9C_681/2015 vom 13. Novem- ber 2015 E. 3 sowie sinngemäss 9C_564/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2.2). Dem Schreiben des Freundes vom 14. April 2016 kann auch sonst keine entscheiderhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Zum einen handelt es sich um einen "langjährigen Freund" des Beschwerdeführers. Deshalb ist davon auszugehen, dass es ihm an der notwendigen Unabhängigkeit fehlt (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 und E. 3 m.H.). Zum anderen liegt zwischen der behaupteten Beobachtung (16. Januar 2016) und der eingereichten Bestätigung (14. April 2016) ein Abstand von 3 Monaten. Dieser Zeitraum erscheint verhältnismässig lang, lassen sich der Schilderung doch keinerlei Besonderheiten entnehmen, die plausibel machen könnten, weshalb ihm beispielsweise das genaue Datum noch präsent ist. Aus diesen Gründen erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch wenn aufgrund dieser beiden Umstände der Bestätigung des Freundes die Beweiskraft nicht vollständig abgesprochen werden kann, sind sie als Indizien in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer offeriert in dieser Hinsicht die Befragung des Freundes als Zeugen als Beweis (vgl. Art. 12 Bst. c VwVG). Im Verwal- tungsverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Zeugenaussagen gegenüber anderen Beweismitteln (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG). Grundsätz- lich hat das Gericht die Pflicht, angebotene Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Ob ein an sich zulässiges Beweismittel im Einzelfall als tauglich erscheint, ist anhand einer Prognose zu ermitteln. Dem angebote- nen Beweis darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abge- sprochen werden, sondern nur, wenn dieser das Beweisergebnis offen- sichtlich nicht zu beeinflussen vermag (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 33 m.H.; zur Beweiskraft bei persönlichen Loyalitätskonflikten: KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 128 zu Art. 12). 3.4.2. Vorliegend substantiiert der Beschwerdeführer seine Beweisofferte nicht. Für das Gericht ist daher nicht ersichtlich, was der Zeuge über die bereits geltend gemachten Umstände hinaus zur Sachverhaltsklärung bei- tragen könnte (vgl. Urteil des BGer 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.4 S. 6, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 537). Zudem gelten die oben

F-1841/2016 Seite 7 geschilderten Zweifel an der schriftlichen Auskunft des Freundes (E. 3.3.3) analog für die Befragung als Zeuge, auch wenn er als Zeuge unter Straf- androhung zur wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 BZP [SR 273]). 3.4.3. Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Befragung des Freundes als Zeuge abzuweisen. 3.5. Vorliegend sprechen zudem weitere Indizien gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, die Eingabe vom 15. Januar 2016 bereits am 16. Januar 2016 eingereicht zu haben. Zum einen erscheint es merkwür- dig, dass er sich während so langer Zeit nicht nach dem Verbleib seiner Beschwerde erkundigt hat (vgl. Urteil des BVGer A-6718/2007 vom 29. Ja- nuar 2008 E. 4.2, auch zum Folgenden). Zwar war er zu jener Zeit noch nicht anwaltlich vertreten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er auf- grund seiner früheren Erfahrungen mit Behörden zumindest eine Ein- gangsbestätigung erwartet hätte. Zum anderen fällt auf, dass die einge- reichte Kopie des Schreibens vom 15. Januar 2016 auf eine Abänderung der Kopiervorlage hindeutet. Aufgrund der abgeschnittenen Oberlängen im Adresskopf liegt der Schluss nahe, dass über dem Schriftzug "Bundesver- waltungsgericht" ursprünglich eine weitere Zeile stand. Da der Beschwer- deführer im vorinstanzlichen Verfahren die Eingaben teilweise mit der Be- merkung "Einschreiben" im Adresskopf versehen hatte (vgl. Akten SEM 21, 25), ist nicht auszuschliessen, dass dieser Vermerk zur Anfertigung der ein- gereichten Kopie abgedeckt wurde. Es ist im Übrigen unwahrscheinlich, dass der im Umgang mit Behörden nicht unerfahrene Beschwerdeführer eine so wichtige Eingabe nicht eingeschrieben verschickte. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zahlreiche Indizien erkennbar sind, welche zwar jedes für sich nicht entscheidend, in ihrer Gesamtheit jedoch den geltend gemachten Ablauf als nicht plausibel erscheinen las- sen. Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer den Beweis nicht erbracht hat, dass er das mit Datum vom 15. Januar 2016 versehene Schreiben in- nerhalb der Beschwerdefrist eingereicht hat. Die von ihm vorgelegten bzw. offerierten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Die Eingabe vom 22. März 2016 wurde fraglos nach Ablauf der Beschwerdefrist am

  1. Februar 2016 eingereicht. Gründe, die zu einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist führen könnten (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG), werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Auf die Be- schwerde ist daher wegen Verspätung nicht einzutreten.

F-1841/2016 Seite 8 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Zivilstandswesen – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

F-1841/2016 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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29.07.2016
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25.03.2026