B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1822/2022
Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1822/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], portugiesischer Staatsangehöriger) reiste am 14. Januar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 26. April 2021 eine bis zum 25. April 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung B. B. Am 1. Oktober 2020 wurde er von der Kantonspolizei B._______ wegen Widerhandlungen gegen das StGB vorläufig festgenommen. Mit Rapport vom 13. November 2020 erstattete die Kantonspolizei B._______ gegen den Beschwerdeführer Anzeige an die Staatsanwaltschaft C._______ we- gen Diebstahls, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege. C. Per 31. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei seiner Ein- wohnergemeinde nach Portugal ab. In der Folge wurde seine Aufenthalts- bewilligung für ungültig erklärt. D. Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung, Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.–. E. Am 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ in D._______ angehalten und wegen des dringenden Tatver- dachts auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festge- nommen. Im Rahmen der Einvernahme vom 19. März 2022 gewährte ihm die Kan- tonspolizei B._______ das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. F. Ebenfalls am 19. März 2022 verfügten die Einwohner- und Spezialdienste E._______ die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz per 24. März 2022.
F-1822/2022 Seite 3 G. Am 22. März 2022 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot (gültig vom 25. März 2022 bis zum 24. März 2023), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. H. Am 24. März 2022 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. I. Am 18. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Dabei ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 15. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-1822/2022 Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er habe sich nicht zu der gefälschten Euro- Geldnote äussern können. Mit der Fernhaltung werde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf das Strafverfahren wegen Besitz und Handel mit Be- täubungsmitteln verweigert. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das gegen den Be- schwerdeführer verhängte Einreiseverbot. Nachdem die Kantonspolizei B._______ ihm im Rahmen der Einvernahme vom 19. März 2022 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemass- nahme gewährt hat und er sich insbesondere auch zur beabsichtigten Ta- xifahrt und der von ihm vorgezeigten 200-Euro-Geldnote äussern konnte, ist im vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung seines Äusserungs- rechts ersichtlich. Allfällige Einwände betreffend das Strafverfahren sind vorliegend nicht einschlägig.
F-1822/2022 Seite 5 4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Portugals und damit einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizü- gigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und sei- nen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des or- dentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt ins- besondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 5.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 5.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Ein- reiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung
F-1822/2022 Seite 6 vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesund- heit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkom- mens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In die- sem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die Befugnisse nationa- ler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffen- den Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit her- angezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unter- schied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit den der Festnahme vom 18. März 2022 (vgl. Bst. E.) zugrunde liegenden Ereignissen und der damit einhergehenden Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft we- gen Besitzes von und Handels mit Betäubungsmitteln (vgl. E. 8.3.2 hier- nach). Zudem sei der Beschwerdeführer bereits am 29. September 2020 wegen Diebstahls, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege und am
F-1822/2022 Seite 7 10. Mai 2021 wegen Fahrens ohne Führerausweis und Fälschung von Aus- weisen angezeigt worden. Durch sein Verhalten habe er die öffentliche Si- cherheit und Ordnung gefährdet. Aufgrund der an den Tag gelegten klein- kriminellen Energie sei von einer Rückfallgefahr und damit von einer ge- genwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer als EU-Bürger zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe und willens und fähig sei, die volle Verantwortung für sein Verhalten zu tragen. Er verfüge über keine kernfamiliären Bindungen in der Schweiz, habe zudem keinen Aufenthalts- titel und sei deshalb weder beruflich noch sozial integriert. Zudem sei der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde weggewiesen worden, sodass die Wegweisung sofort zu vollstrecken sei. Auch deshalb sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Unter Berücksichtigung des rechtli- chen Gehörs erweise sich das Einreiseverbot als gerechtfertigt und ver- hältnismässig. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gebe keinen Grund für eine Fernhaltemassnahme und er stelle keine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung dar. Er sei gewillt und fähig, seine Pflichten gegen- über der öffentlichen Ordnung zu erfüllen und habe bereits seine Lehren gezogen. Das Ausmass seiner Taten sei ihm bewusst und er möchte diese nicht bagatellisieren, aber es sei nicht verhältnismässig, von erheblichen Verstössen und schwerer Gefährdung der Grundinteressen der Gesell- schaft zu reden. Zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten sei er leicht alkoho- lisiert und somit nicht 100 % urteilsfähig gewesen. Er habe sich der polizei- lichen Kontrolle nicht entziehen wollen und habe aus Affekt gehandelt. Er sei aber zu keiner Zeit handgreiflich oder gewalttätig geworden. Bei 7.39 Gramm Betäubungsmitteln könne man zudem kaum von Handel sprechen. Da sein privates Interesse das öffentliche Interesse überwiege, sei das Ein- reiseverbot nicht verhältnismässig. Es werde ihm dadurch das Recht auf Privatsphäre und Familie verweigert, denn er lebe seit über zwei Jahren mit seiner Freundin in einem stabilen Konkubinat und verfüge deshalb über kernfamiliäre Bindungen. Zudem habe er sich in der Schweiz innert kür- zester Zeit integriert. Seine Sprachkompetenzen würden dem Niveau B2- C1 entsprechen und er sei bereits verschiedenen temporären Jobs nach- gegangen. Er habe sich nach Portugal abgemeldet, um dort für sich und seine Freundin eine Existenz aufzubauen. Da dies erfolglos gewesen sei, sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Dies sei nicht verboten. Die von der Polizei angeordnete Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Freundin stelle ausserdem einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre
F-1822/2022 Seite 8 und die persönliche Freiheit dar, ohne dass es hierfür einen hinreichenden Verdacht gegeben habe. Ausserdem verletze das Einreiseverbot die Un- schuldsvermutung, denn es gebe noch kein rechtskräftiges Strafurteil. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Ereignisse vom 18. März 2022 würden eindeutig Verstösse gegen die Gesetzgebung dar- stellen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem zugegeben, im Besitz von Betäubungsmitteln zu sein. Die Anordnung eines Einreiseverbots könne auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehle. Des Weite- ren sei der Beschwerdeführer bereits zuvor strafrechtlich verurteilt worden. Die Dauer des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Be- schwerdeführers (Aufenthalt in der Schweiz zwischen 2019 und 2022 so- wie hier lebende Partnerin) verhältnismässig und angemessen. Dem Be- schwerdeführer könne aufgrund der erwähnten Straffälligkeit keine gelun- gene Integration attestiert werden. Die aus dem Einreiseverbot resultie- rende Beschränkung des Privatlebens sei aufgrund der ausgeübten Delikte hinzunehmen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Be- schwerdeschrift gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Ent- scheid zu rechtfertigen. Die Beziehung zur Partnerin könne ohne grössere Probleme über die Grenze hinweg besuchsweise im Ausland gepflegt wer- den. Auch seien über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel tägliche Kontakte möglich. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 EMRK seien gegeben und verhältnismässig. Aufgrund des bisherigen Verhaltens sei von einer Rückfallgefahr und damit von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Die auf ein Jahr befristete Dauer des Einreiseverbots sei verhältnismässig und entspreche der ständigen Praxis und Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. 7.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren sei noch offen und damit könne sich die Sachlage, auf die sich die Vorinstanz stütze, noch ändern. Das Einreiseverbot beruhe auf Spekulationen und nicht auf beweiskräftigen Tatsachen. Er sei vorher noch nie in Berührung mit dem Betäubungsmittelgesetz gekommen. Die 7.8 Gramm (recte: 7.39 Gramm) Kokain seien zudem erst durch die Hausdurchsuchung ge- funden worden, wobei diese gar nicht hätte angeordnet werden dürfen. Es handle sich hier um Beweise, die nicht hätten verwertet werden dürfen. Er habe einzig eine gefälschte Geldnote dabeigehabt, wobei ihm nicht be- wusst gewesen sei, dass diese gefälscht gewesen sei. Das Kokain sei für seinen persönlichen Konsum bestimmt gewesen, weil er dies einmal habe
F-1822/2022 Seite 9 ausprobieren wollen. Bei 7.8 Gramm (recte: 7.39 Gramm) handle es sich allerdings nur um eine geringfügige Menge. Er wolle seine Taten nicht ba- gatellisieren, aber er habe nie eine böse Absicht gehabt. Die momentane Situation sei sowohl für ihn als auch seine Freundin sehr belastend, da sie ihre Beziehung nicht pflegen könnten. Seine Freundin sei deshalb für län- gere Zeit krankgeschrieben. Sie würden schon mehr als zwei Jahre zusam- menleben und hätten Pläne als Familie. Zudem seien sie bereits religiös und nach muslimischer Tradition verheiratet. Als Präventivmassnahme habe das Einreiseverbot seine Wirkung bereits erzielt, da es bereits seit März 2022 gelte. Seine Integration werde mit jedem Monat, in dem das Einreiseverbot gelte, noch erschwert. Er habe in den vergangenen vier Mo- naten bereits grosse Einschränkungen seines Privatlebens hinnehmen müssen. 8. 8.1 Die Einwohner- und Spezialdienste E._______ haben den Beschwer- deführer am 19. März 2022 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG per 24. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Wegweisung nicht sofort vollstreckbar. Dementspre- chend ist der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) nicht gegeben. 8.2 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 31. Au- gust 2022 wurde der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 wegen ver- suchter Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung, Verlet- zung von Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erfor- derlichen Führerausweis verurteilt (vgl. Bst. D.). Zudem ist aufgrund der Ereignisse vom 18. März 2022 (vgl. Bst. E.) eine Strafuntersuchung hän- gig. Der Beschwerdeführer hat somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Folglich ist der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) gesetzt, was von ihm auch nicht bestritten wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass betreffend die von der Vorinstanz erwähnte Anzeige wegen Dieb- stahls, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege vom September 2020 aus dem Strafregister kein Eintrag ersichtlich ist. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zur Last gelegt werden. Anzufügen bleibt, dass die Rechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung durch die Strafbehörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
F-1822/2022 Seite 10 bildet und der Beschwerdeführer entsprechende Einwände im Strafverfah- ren vorzubringen hat. 8.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine nach dem FZA vorausgesetzte Rückfallgefahr ausgeht. 8.3.1 Anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle am 2. Juni 2021 in F._______ hat der Beschwerdeführer ausserorts die erlaubte Geschwin- digkeit um 26 km/h überschritten. Folglich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 30. August 2021 zunächst zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Nachträgliche Recherchen der Polizei erga- ben, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben – über kei- nen portugiesischen Führerausweis verfügte. Vielmehr handelte es sich beim vorgezeigten ausländischen Ausweis um eine Fälschung. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 versucht, mithilfe des gefälschten portugiesischen Führerscheins einen schweizerischen Führe- rausweis zu erhalten. In der Folge wurde er mit Strafbefehl vom 14. Feb- ruar 2022 nebst der bereits erwähnten Verkehrsregelverletzung (Ge- schwindigkeitsüberschreitung) wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessät- zen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. 8.3.2 Am 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Taxifahrer angezeigt, nachdem er versucht hatte, bei diesem mit einer gefälschten 200 Euro-Geldnote zu bezahlen beziehungsweise diese zu wechseln. Als er später von der Polizei angetroffen wurde, ergriff er zu Fuss die Flucht, konnte jedoch angehalten und vorläufig festgenommen werden. In der Folge wurde an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden 10 «Pakete» Kokain (ins- gesamt 7.39 Gramm) aufgefunden, die gemäss eigener Aussage des Be- schwerdeführers ihm gehörten. Das diesbezüglich eröffnete Strafverfahren ist noch hängig. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen können im vorliegenden Verfahren für die Überprüfung des strittigen Ein- reiseverbots jedoch dennoch berücksichtigt werden, denn ein Einreisever- bot kann unabhängig vom Strafverfahren erlassen werden und auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafver- fahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2; F- 4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.1). Eine strafrechtliche Verurteilung ist
F-1822/2022 Seite 11 auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext nicht erforderlich (vgl. Urteile des BVGer F-963/2021 vom 17. Juni 2022 E. 9.4; F-5081/2021 vom 31. Okto- ber 2022 E. 8.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme explizit zugegeben, dass die in der Woh- nung seiner Lebenspartnerin aufgefundenen Betäubungsmittel ihm gehö- ren. Der Sachverhalt ist folglich unbestritten und die Strafakten lassen ein- deutig den Schluss zu, dass fehlbare Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl. Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1). Durch die begangenen Strassenverkehrsdelikte hat der Beschwerdeführer die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und damit anderer Verkehrsteil- nehmer gefährdet. Nebst der beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschrei- tung im Juni 2021 kommt hinzu, dass er sich im Strassenverkehr bewegt hat, obwohl er über keinen Führerausweis verfügte. Dadurch, dass er we- der die zum sicheren Lenken eines Fahrzeugs nötige Ausbildung absol- viert, noch die entsprechenden Prüfungen bestanden hat, hat er die Sicher- heit der anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Diese Tat wird im Strafrecht als Vergehen eingestuft (vgl. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG). Das- selbe gilt für das vorsätzliche Erschleichen eines Ausweises oder einer Be- willigung durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen (Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer versucht hat, auf Grundlage ei- nes gefälschten portugiesischen Führerscheins einen schweizerischen Führerausweis zu erhalten, zeugt von einer Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Lediglich knapp 9 Monate später und nachdem sich der Beschwerdeführer bereits aus der Schweiz abgemeldet hatte, ist er wiede- rum strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei das entsprechende Straf- verfahren – wie bereits erwähnt – noch hängig ist (vgl. E. 8.3.2). Dabei wiegt insbesondere die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeili- chen Einvernahme an, er konsumiere kein Kokain, aber habe Kollegen, die dies tun würden. Auf entsprechende Nachfrage gab er zu Protokoll, er ver- kaufe das Kokain nicht. Seine Aussagen dazu, wie er an das Kokain ge- langt sei, weshalb es in einzelnen Portionen abgepackt sei und was er da- mit vorhabe, wirken konstruiert und nicht stringent. Kokain zählt zu den so- genannten «harten Drogen», die eine physische Abhängigkeit bewirken. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der selbst kein Kokain konsumiert, die Gesundheit anderer Menschen gefährdete, zu- mal die beschlagnahmte Menge von 7.39 Gramm erheblich ist. Bei Dro-
F-1822/2022 Seite 12 gendelikten ist im Allgemeinen ein strenger Beurteilungsmassstab anzu- wenden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschwerde- führer eine Steigerung des strafrechtlich relevanten Verhaltens auszu- machen ist. Auch der Versuch der Rechtfertigung seiner Taten (indem er beispielsweise ausführt, er sei zum Tatzeitpunkt leicht alkoholisiert und da- mit nicht urteilsfähig gewesen, er sei nicht handgreiflich oder gewalttätig geworden und bei 7.39 Gramm Betäubungsmitteln könne man kaum von Handel sprechen) und die damit zusammenhängende Uneinsichtigkeit las- sen ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen. Folglich ist das im Rahmen des FZA geforderte Rückfallrisiko zu bejahen. 8.4 Insgesamt berechtigt die aktenkundige Delinquenz des Beschwerde- führers in Verbindung mit dessen fehlenden Einsicht in das begangene Un- recht zur Annahme, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Einreiseverbot ist somit auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen In- teresse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die be- troffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be- sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver- hältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.1.1 Vom Beschwerdeführer geht eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 8.4). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist somit als beträchtlich einzustufen. 9.1.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, er lebe seit über zwei Jahren mit seiner Freundin in einem stabilen Konkubinat und sie hätten gemeinsame Pläne als Familie. Zudem seien sie bereits religiös und
F-1822/2022 Seite 13 nach muslimischer Tradition verheiratet. Entsprechende Nachweise liefert er nicht. Vielmehr hat er sich bereits per 31. Januar 2022 nach Portugal abgemeldet, woraufhin seine Aufenthaltsbewilligung für ungültig erklärt worden war. Dies spricht weder für ein stabiles Konkubinat noch für ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Davon abgesehen kann die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege insoweit rela- tiviert werden, als dass Treffen ausserhalb der Schweiz und Liechtensteins nach wie vor möglich sind und der Kontakt auch über elektronische Kom- munikationsmittel aufrechterhalten werden kann. In Bezug auf die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er sich lediglich zwischen 2019 und 2022 in der Schweiz aufgehalten hat. Da er sich nach Portugal abgemeldet hat und hier über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, zielt sein Vorbringen, durch das Einreiseverbot werde seine Integration erschwert, ins Leere. 9.2 Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich das vorliegende einjährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hin- sichtlich seiner Dauer als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 [2-jähriges FZA-Einreiseverbot wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels und SVG-Delikten, u.a. grobe Verlet- zung von Verkehrsregeln]; F-2683/2020 vom 5. Juli 2021 [ca. 13 monatiges FZA-Einreiseverbot wegen Diebstahls, Fahrens eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, gesetzeswidrigen Verwendung von Kreditkarten und Drohung im Ausland sowie zwei polizeilichen Interventionen ohne strafrechtliche Konsequenzen in der Schweiz]). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1’000.– belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
F-1822/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler
F-1822/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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