B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 22.03.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_509/2022)
Abteilung VI F-1803/2021
Urteil vom 27. Mai 2022 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
B._______, vertreten durch Dr. iur. Marc Spescha, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-1803/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1965) reiste am 25. März 1987 in die Schweiz ein, wo er am 6. April 1987 ein Asylgesuch stellte. Dieses zog er wieder zurück, nachdem er am 29. November 1991 eine Schweizerbürgerin (geb. 1945) geheiratet hatte und ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. Nach seiner Ehescheidung vom 18. Januar 1996 blieben drei Gesuche von B._______ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfolglos, bis ihm am 26. Juli 2005 eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich ausgestellt wurde. Er ist in zweiter Ehe mit einer Landsfrau (geb. 1977) verheiratet, welche 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Mit die- ser hat er zwei Söhne (geb. 1997 und 2006), die inzwischen eingebürgert sind. A.b B._______ wurde in der Schweiz in erheblichem Ausmass straffällig: Nachdem er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 25. August 2003 eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig er- kannt worden war, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Januar 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren; dem Urteil des Obergerichts lag zugrunde, dass sich B._______ aus rein finanziellen Mo- tiven, ohne selbst rauschgiftsüchtig zu sein, am organisierten Drogenhan- del beteiligt und insbesondere an der Umsetzung von mehreren Kilogramm Heroin mitgewirkt hatte. Als Folge dieser Delinquenz widerrief das Migrationsamt des Kantons Zü- rich (im Folgenden: Migrationsamt) am 26. Juli 2010 die Niederlassungs- bewilligung von B._______ und wies diesen auf den Zeitpunkt seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid er- wuchs mit Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2011 vom 25. August 2011 in Rechtskraft, wobei das Bundesgericht in seinem Urteil explizit festhielt, an- gesichts der Schwere der von B._______ begangenen Drogendelikte sei ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ferner unabhängig davon gerechtfertigt, ob den Familienangehörigen eine Ausreise zumutbar sei (BGE 135 II 377 E. 4.4 m.H.). A.c Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess die Vorinstanz am 26. Oktober 2011 gegen B._______ ein unbefristetes Einreiseverbot, gültig ab dem 1. November 2011, ordnete die Ausschreibung der Massnahme im
F-1803/2021 Seite 3 Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. A.d Während der Dauer der Fernhaltemassnahme reichte B._______ am 20. Januar 2017 beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug ein, welches mit Verfügung vom 30. Mai 2017 abgewiesen wurde. Diese er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Auf Gesuch des früheren Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2019 hin hob das SEM das ursprünglich auf unbestimmte Zeit ausgesprochene bzw. am 17. Juni 2015 auf zehn Jahre begrenzte Einreiseverbot am 2. Dezem- ber 2019 auf. A.f Am 13. Januar 2020 wurde B._______ durch die Schweizer Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum zwecks Besuchs seiner Familie, gültig vom 20. Januar 2020 bis zum 18. April 2020, erteilt. Daraufhin reiste er am 20. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte am 28. Februar 2020 erneut ein Gesuch um Familiennachzug. Das Migrationsamt trat auf das (Wiederer- wägungs-)Gesuch mit Verfügung vom 29. April 2020 nicht ein und setzte ihm aufgrund der Corona-Pandemie eine Frist zur Ausreise bis zum 30. Juni 2020, worauf B._______ am 29. Juni 2020 in sein Heimatland zurück- kehrte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9/S. 336-339). B. Am 25. November 2020 ersuchte B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) bei der schweizerischen Auslandvertretung in Is- tanbul erneut um Ausstellung eines Schengen-Visums, um seine Familie in der Schweiz während drei Monaten besuchen zu können (SEM-act. 2/S. 285 ff.). C. Mit Formular-Verfügung vom 27. November 2020 lehnte das Generalkon- sulat in Istanbul den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden (SEM-act. 2/S. 289 ff.). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 Einsprache (SEM-act. 3/S. 299 ff.), welche er mit Eingabe vom 20. Januar 2021 ergänzte (SEM-act. 7/S. 309 ff.). Daraufhin liess die Vor- instanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 9/S. 313 ff.).
F-1803/2021 Seite 4 E. Mit Entscheid vom 19. März 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Be- suchsaufenthalt in der Schweiz könne nicht als gesichert betrachtet wer- den, zumal er anlässlich seines letzten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz erneut ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Zudem würden weder die wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsgebiet des Ge- suchstellers noch seine persönliche Situation Gewähr für eine fristge- mässe Rückkehr in sein Heimatland bieten (SEM-act. 10/S. 342 f.). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2021 beantragt der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums. Zur Begründung bringt er im Wesent- lichen vor, der vorinstanzliche Vorwurf, wonach sein Verhalten im Rahmen des letzten Besuches klar gezeigt habe, dass er einen längerfristigen Auf- enthalt in der Schweiz anstrebe, sei haltlos, sei er doch während der jewei- ligen Suspendierung seines Einreiseverbots stets fristgerecht ausgereist. Wenngleich Besuchsaufenthalte der Angehörigen in der Türkei möglich wären, stelle es einen unverhältnismässigen Eingriff in das konventions- rechtlich geschützte Familienleben dar, ihm in Zukunft jegliches Treffen mit seinen Angehörigen in der Schweiz zu verwehren (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde und stellt in Abrede, dass aus der Nichterteilung des Visums faktisch ein lebenslängliches Einreiseverbot resultiere. Das Vor- bringen des Beschwerdeführers, er habe sich inzwischen mit der Situation in der Türkei abgefunden und der Familiennachzug werde nun auch von seiner Ehefrau nicht mehr gewünscht, reiche nicht aus, um nunmehr von einer gesicherten Wiederausreise auszugehen, zumal ein entsprechendes Gesuch noch im letzten Jahr gestellt worden sei. Zudem bleibe es seinen Familienangehörigen möglich und zumutbar, ihn in der Türkei zu besuchen (BVGer-act. 5). H. In seiner Replik vom 24. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest (BVGer-act. 7) und
F-1803/2021 Seite 5 weist erneut darauf hin, er habe in der Vergangenheit mehrfach den Tatbe- weis erbracht, Ausreisefristen zu beachten und sei auch nach Stellung des Nachzugsgesuchs in der Schweiz ordnungsgemäss innert der gesetzten Ausreisefrist ausgereist (BVGer-act. 7). I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 9), wobei das Gericht auf die hohe Ar- beitslast sowie die geltende Prioritätenordnung der Beschwerdeverfahren hinwies, die eine exakte Voraussage des Zeitpunkts des Entscheides nicht zulassen würden (BVGer-act. 11). In einer weiteren Eingabe vom 10. Mai 2022 ersucht der Rechtsvertreter um eine rasche Verfahrenserledigung und reicht gleichzeitig seine Hono- rarnote ein (BVGer-act. 12). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-1803/2021 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines türkischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
F-1803/2021 Seite 7 erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti- gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus der Türkei stam- menden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quel- lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü- gen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts ver- lassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In- formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf- fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied- staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz- kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Be- hörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerech- ten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako- dex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
F-1803/2021 Seite 8 4.4 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor- aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä- ren Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter- nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevorausset- zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederaus- reise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemei- nen Situation im Heimatland, der persönlichen Verhältnisse des Betroffe- nen sowie des erst kürzlich eingereichten Familiennachzugsgesuchs als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Die Türkei stürzte im Sommer 2018, ausgelöst durch den Kurszerfall der türkischen Lira, in eine schwere Wirtschaftskrise. Rund ein Jahr später verzeichnete die Wirtschaft zwar wieder ein leichtes Wachstum, trotzdem dürfte die Krise noch nicht überwunden sein. Weiter bleibt die innenpoliti- sche Lage in der Türkei angespannt. Mit der Aufhebung des seit dem Putschversuch vom Juli 2016 anhaltenden Notstands wurden die damit
F-1803/2021 Seite 9 verbundenen Einschränkungen und Sonderregelungen im Juli 2018 teil- weise in permanentes Recht überführt. Es ist weiterhin von einem erhöhten Risiko der Festnahme oder der Verhängung einer Ausreisesperre auszu- gehen. Seit Mitte 2015 ist es wiederholt zu terroristischen Anschlägen ge- kommen. Es ist keinesfalls auszuschliessen, dass terroristische Gruppie- rungen vor dem Hintergrund türkischer Militäraktionen in Syrien weiterhin versuchen werden, Anschläge auszuüben (vgl. zum Ganzen «www.aus- waertiges-amt.de» > Aussen- und Europapolitik > Länder > Türkei > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 13. Mai 2022; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, publiziert am 7. April 2022, abgerufen im Mai 2022). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als hoch einstuft. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische An- haltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her- kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei- matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän- derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein- reise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6. 6.1 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern der mittlerweile 57-jährige Beschwerdeführer über aussergewöhnliche gesellschaftliche oder famili- äre Bindungen und Verpflichtungen in der Türkei verfügt, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Als IV-Rentner, wel- cher von einer Rente von lediglich 700 Euro leben soll, geht er selbstre- dend keiner Erwerbstätigkeit im Heimatland nach. Weitere Angaben zu sei- nem persönlichen Umfeld in der Türkei werden denn auch keine gemacht.
F-1803/2021 Seite 10 6.2 Ausschlaggebend für den (negativen) Einspracheentscheid des SEM dürfte jedoch der Umstand sein, dass der Beschwerdeführer – anlässlich seiner letzten, von der Schweizervertretung in Istanbul für einen Besuchs- aufenthalt von 90 Tagen bewilligten Einreise in die Schweiz – am 28. Feb- ruar 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei sei- ner Ehegattin ersucht hatte. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer strebe mit seinem Verhalten einen längerfristi- gen Aufenthalt in der Schweiz an, was klar seinen Absichtserklärungen be- treffend die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums widerspricht. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer – noch während gültigem Einreiseverbot – bereits am 20. Januar 2017 beim Migrationsamt ein Ge- such um Familiennachzug eingereicht hatte, welches mit Verfügung vom 30. Mai 2017 abgewiesen wurde (vgl. Bst. A.d des Sachverhalts). Nach dem Gesagten kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er auch nach einer erneuten Einreise wiederum versucht sein könnte, den Aufent- halt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen, um sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Vor diesem Hintergrund ver- mag sein Vorbringen, er habe sich inzwischen mit der Situation in der Tür- kei abgefunden und der Familiennachzug werde nun auch von seiner Ehe- frau nicht (mehr) gewünscht, nicht zu überzeugen. Ebenso unbehelflich er- weist sich sein Einwand, nach den zeitlich befristeten Suspendierungen stets fristgerecht ausgereist zu sein, bestand doch damals gegen ihn ein langjähriges Einreiseverbot, welches nur unter strengen Auflagen für eine kurze Zeit ausgesetzt werden konnte. Die von der Schweizervertretung so- wie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt), welche vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Ver- fahrens nicht ausgeräumt werden konnten, erscheinen als durchaus be- gründet. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei- chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Gastgeber die fristge- rechte Ausreise ihres Ehegatten bzw. Vaters zusichern und damit ihr Ver- trauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck ge- bracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Ver- halten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes
F-1803/2021 Seite 11 Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammen- hang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Die Frage, ob allenfalls noch weitere Gründe – beispielsweise Si- cherheitsbedenken im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK (vgl. E. 4.2 hievor) aufgrund des in den fremdenpolizeilichen Verfahren beurteilten Rückfallrisikos des Beschwerdeführers (vgl. zuletzt Verfügung des Migrationsamtes vom 29. April 2020 E. 1) – gegen die Aus- stellung des beantragten Visums sprechen würden, kann demnach offen gelassen werden. Als Zwischenergebnis gilt es folglich festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitli- ches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 7.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des na- tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor- derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 1 VEV; vgl. E 4.4). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rech- nung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 7.2.1 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völker- recht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Der Beschwerdeführer beruft
F-1803/2021 Seite 12 sich ausdrücklich darauf und macht geltend, faktisch generelle Kontaktver- weigerungen in der Schweiz seien im Lichte der Konventionsgarantie nicht gerechtfertigt. 7.2.2 Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf die Teil- garantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Perso- nen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem An- wesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Die Konventionsga- rantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens güns- tigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zuge- mutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte aus- serhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet wer- den kann, in das Ausland auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine In- teressenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. m.H.; BVGE 2011/48 E. 6.3.1). 7.2.3 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft bezüglich der in der Schweiz lebenden Ehefrau, die seit geraumer Zeit über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügt, die Kernfamilie. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Beziehungsnähe zwischen den beteiligten Per- sonen und die Qualität ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abhängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. m.H.; BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewilli- gung der Einreise zu Besuchszwecken geht (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Betroffenen nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländerrecht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Dass die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, wird zu Recht nicht behauptet. Aus den Akten ergeben sich denn auch
F-1803/2021 Seite 13 keine Anhaltspunkte für die Annahme, der in der Schweiz niedergelasse- nen Ehegattin bzw. den beiden (in der Zwischenzeit eingebürgerten) Söh- nen sei es in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen nicht mehr möglich, ihren Ehemann respektive Vater in dessen ursprünglichen Heimat zu be- suchen. Die Visumsverweigerung erscheint daher auch nicht als unverhält- nismässig, zumal der Beschwerdeführer in den letzten Jahren regelmässig die Gelegenheit hatte, seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Der (an sich verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, Ehefrau und weitere Familienangehörige in der Schweiz treffen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Betroffenen ist es unbenommen, die familiären Kontakte weiterhin in der Türkei zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.2 sowie zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-6581/2013 vom 19. Mai 2015 E. 7). 7.3 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der huma- nitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtlichen Ver- pflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gül- tigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt.
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F-1803/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 5. Mai 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kan- tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
Versand:
F-1803/2021 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])