B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 17.03.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_239/2021)
Abteilung VI F-1758/2019
Urteil vom 1. Februar 2021 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch Xajë Berisha, Berisha Mediamatik, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.
F-1758/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1973 geborener, kosovarischer Staatsangehö- riger, reiste im Jahr 1997 illegal in die Schweiz ein. Nachdem seinem Asyl- gesuch kein Erfolg beschieden war, wurde er am 16. Juni 1999 gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde am 16. August 1999 rechtskräftig beendet. Seit dem 3. Mai 2000 galt er als verschwunden (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 20/322; 6/232). B. Am 24. Oktober 2002 heiratete er in seinem Heimatland eine Schweizer Bürgerin (geb. [...]). In der Folge reiste er am 5. April 2003 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin im Kanton Bern erhielt (SEM act. 20/322). C. Am 8. April 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Gestützt auf Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft ste- henden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) wurde er am 28. Oktober 2008 erleichtert eingebürgert (SEM act. 20/322). D. Die Ehe mit der Schweizer Bürgerin wurde am 25. Dezember 2009 rechts- kräftig geschieden. Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder (SEM act. 6/176 f.). E. Bereits davor zeugte der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau (geb. [...]) den am 13. August 2003 geborenen Sohn A.. Am 23. Februar 2010 heiratete er die Kindsmutter; den gemeinsamen Sohn anerkannte er am 3. August 2010 (SEM act. 6/146, 157). Ein Gesuch um Familiennach- zug ist derzeit bei der Gemeindeverwaltung Z. hängig (SEM act. 6/178 ff.). F. Mit Verfügung vom 30. September 2014 erklärte das damalige Bundesamt für Migration (ab dem 1. Januar 2015: SEM) die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers gestützt auf Art. 41 aBüG für nichtig. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die zeitlichen Abläufe würden die tatsächliche
F-1758/2019 Seite 3 Vermutung begründen, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsa- men Erklärung vom 8. April 2008 bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und zukunftsgerichtet gewesen sei. Die Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft (SEM act. 6/127 ff.). G. Der Migrationsdienst des Kantons Bern lehnte mit Verfügung vom 14. Au- gust 2017 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung ab. Am 3. Oktober 2017 unterbreitete die kantonale Be- hörde die Angelegenheit dem SEM zwecks Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20), (SEM act. 6/13 ff.). H. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, sie erwäge, einer kantonalen Aufenthaltsregelung die Zustim- mung zu verweigern sowie ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und ge- währte ihm hierzu das rechtliche Gehör (SEM act. 4/9 ff.). I. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Stellungnahme mit Eingabe vom 23. November 2017 Gebrauch (SEM act. 9/252 ff.). J. Nachdem die Vorinstanz bei der schweizerischen Vertretung in Pristina in dieser Angelegenheit Abklärungen durchführen liess, gewährte sie dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 erneut das rechtliche Gehör zur erwo- genen Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung aus der Schweiz und stellte ihm gleichzeitig den Botschaftsbericht vom selben Datum zu (SEM act. 14/280 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schrei- ben vom 28. Juni 2018 (SEM act. 18/304). K. Mit Verfügung vom 8. März 2019 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwer- deführer aus der Schweiz weg (SEM act. 20/307 ff.). L. Mit Eingabe vom 12. April 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthalts- bewilligung durch die kantonale Behörde zu geben. Eventualiter sei die
F-1758/2019 Seite 4 Verfügung des SEM vom 8. März 2019 aufzuheben und die Sache zur Ab- klärung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei eine Nachfrist zur even- tuellen Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht zu be- willigen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. ] 1). M. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 gutgeheissen hatte, reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2019 eine Beschwerdeer- gänzung ein (BVGer act. 6). N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). Diese wurde dem Beschwer- deführer am 25. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 10). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 wurde das AuG vom 16. Dezember 2005 teilrevidiert und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Kraft getreten. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmäs- sigkeit von Verwaltungsakten (mangels einer anderslautenden übergangs- rechtlichen Regelung) grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ih- res Ergehens zur beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 139 II 243 E. 11). Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist somit – unter Vor- behalt des Verbots der echten Rückwirkung – am Recht zu messen, wie es zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 8. März 2019 in Kraft stand (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2 und F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2, je m.H.). Vorliegend ist somit das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) anzuwenden. Die einschlägigen
F-1758/2019 Seite 5 gesetzlichen Bestimmungen sind dabei inhaltlich identisch mit den vom SEM in seiner Verfügung vom 8. März 2019 zitierten Bestimmungen des AuG. 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Verweigerung der Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG). 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung seine Stellungnah- men vom 23. November 2017 und 28. Juni 2018 nicht gebührend gewürdigt (BVGer act. 1). Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Ge-
F-1758/2019 Seite 6 hörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu be- gründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tat- sächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.1.2 Die Vorinstanz verwies in ihrer Verfügung vom 8. März 2019 auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 23. November 2017 und 28. Juni 2018, wobei sie die erste Stellungnahme wörtlich und die zweite zusammengefasst wiedergab. Sie legte ferner ausführlich dar, warum sie davon ausging, dass er seine im Kosovo gelebte Parallelbeziehung und das daraus hervorgegangene Kind gegenüber den Migrationsbehörden verschwiegen hatte. Soweit die Vorinstanz dabei nicht sämtliche seiner Einwände ausdrücklich abhandelte, sind die Gründe hierfür zumindest im- plizit den Darlegungen zu entnehmen. Er war in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Seine Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4.2 In der Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2019 führte der Beschwer- deführer weiter aus, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits mit Stellungnahme vom 28. Juni 2018 sei darauf hingewie- sen worden, dass der Bericht der Schweizer Vertretung in Pristina mit vie- len Mängeln behaftet sei. Dieser sei nicht überzeugend. Der Umstand, dass keine Gesprächsprotokolle ausgefertigt worden seien, sei fraglich. Es bestehe überdies der Verdacht, dass die Abklärungen unprofessionell ver- laufen seien (anscheinend unprofessionelle Übersetzungen der geführten Gespräche vor Ort, keine Ausfertigung der Gesprächsprotokolle und Durchführung der Abklärungen bei Personen und Institutionen ohne Einho- lung einer Vollmacht des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau). Der Bericht sei mit unrichtigen und voreingenommenen Interpretationen zuungunsten des Beschwerdeführers behaftet. Der Umstand, dass die Vor- instanz diesen im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht vollumfänglich of- fengelegt habe, stütze den Verdacht, dass sie offenbar etwas zu verbergen
F-1758/2019 Seite 7 habe. Der Bericht sei aus diesem Grund aus dem Recht zu weisen (BVGer act. 6). 4.2.1 Sofern der Beschwerdeführer vorerst sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend macht, so ist darauf hinzuweisen, dass Botschaftsabklärungen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG unterstehen (vgl. Urteile des BVGer D-4478/2019 vom 28. Januar 2020 E. 5.1, E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 E. 6.5 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c und E. 4 f. sowie EMARK 1994 Nr. 26 E. 2.d.). Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Es kann eingeschränkt werden, wenn der Offenlegung eines Aktenstücks überwiegende öffentli- che oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts muss den Anforde- rungen der Verhältnismässigkeit genügen, d.h. sie muss sich auf das Er- forderliche beschränken (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Auf ein aus zureichenden Gründen geheim gehaltenes Aktenstück kann zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesent- lichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gele- genheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeich- nen (Art. 28 VwVG). 4.2.2 Wie dem Schreiben des SEM vom 31. Mai 2018 entnommen werden kann, wurden dem Beschwerdeführer damals der Bericht der schweizeri- schen Vertretung vom 31. Mai 2018 sowie zwei heimatliche Dokumente zugestellt, wobei einige (wenige) Passagen geschwärzt wurden. Unter Be- rufung auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Bericht nicht vollumfänglich offengelegt werden könne, da er Angaben enthalte, deren Geheimhaltung im Wesentlichen im öffentlichen oder pri- vaten Interesse liegen würde (SEM act. 14/286). Das SEM beschränkte sich bei der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts mit der Schwärzung weniger Passagen auf das Erforderliche, um das Geheimhaltungsinteresse zu wahren. Es wurde im Übrigen auch kein Text unlesbar gemacht, welcher für die Ermittlung des Sachverhalts wesentlich gewesen wäre. Die Rüge der Verletzung der Akteneinsicht erweist sich somit als unbegründet. 4.2.3 Botschaftsantworten sind ferner im Auftrag erstellte Amtsberichte über eigene Erkenntnisse einer schweizerischen Auslandsvertretung bzw. der von ihr beauftragten Personen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.3). Nicht zur Anwendung gelangt daher Art. 18 VwVG, der die Parteirechte bei der Zeugeneinvernahme regelt.
F-1758/2019 Seite 8 Amtliche Auskünfte werden zudem ohne Beteiligung der Parteien einge- holt, was zwar die Beweiskraft im Vergleich zur Zeugenaussage etwas zu- rücksetzt, indessen den Grundsatz der Waffengleichheit nicht beschlägt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, im Rahmen des recht- lichen Gehörs zum Botschaftsbericht Stellung zu nehmen (SEM act. 18/293 ff.). Weiter finden sich – entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers – auch keine Hinweise darauf, dass die Abklärungen der Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft unprofessionell verlaufen wären oder diese ihren Auftrag nicht ordnungsgemäss ausgeführt hätten. In die- sem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das Botschaftspersonal mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist und Erfahrung bei der Einvernahme von Personen und dem Erstellen von Berichten zuhanden der Vorinstanz hat. Die aus dem Bericht der Schweizer Botschaft in Pristina hervorgehen- den Auskünfte sind im Übrigen detailliert und widerspruchsfrei abgefasst. Auch die weiteren Kritikpunkte des Beschwerdeführers stellen keinen Grund dar, die Botschaftsantwort als Beweismittel in Frage zu stellen. Ihnen kann, sofern überhaupt berechtigt, dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass allfällige Schwächen der Botschaftsantwort im Rah- men der freien Beweiswürdigung angemessen berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 4.2.3 und 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2 sowie Urteil des BVGer F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 3.5). Dem Antrag des Beschwerdeführers, den Bericht der Schweizer Vertretung vom 31. Mai 2018 aus dem Recht zu weisen, ist demnach nicht stattzuge- ben. 5. Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Die Zustimmungspflicht zu einem kantonalen Entscheid über die Aufent- haltsregelung einer Person, deren Schweizer Bürgerrecht nichtig erklärt wurde, ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 VZAE in Verbindung mit Art. 3 Bst. c Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungs- verfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorent- scheide (ZustimmungsV, SR 142.201.1).
F-1758/2019 Seite 9 6. 6.1 Das Schweizer Bürgerrecht des Beschwerdeführers wurde mit Verfü- gung des SEM vom 30. September 2014 in Anwendung von Art. 41 aBüG für nichtig erklärt. Diese Verfügung ist rechtskräftig und entsprechend wurde der Beschwerdeführer ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstel- lung wie vor der Einbürgerung versetzt. War die betroffene Person – wie vorliegend – im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, lebt diese nicht auto- matisch wieder auf, sondern es ist – unter Berücksichtigung der allgemei- nen Zulassungsvoraussetzungen des AIG – aufgrund der aktuellen Sach- lage neu über ein allfälliges Anwesenheitsrecht zu entscheiden (vgl. Urteil des BGer 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1). 6.2 Nicht mehr einzugehen ist vorliegend auf den möglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG). Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte zwar mehr als fünf Jahre, hingegen wies der Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit (unangefochtener) Ver- fügung vom 14. August 2017 ab (SEM act. 6/17 ff.). 7. 7.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, so- weit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 AIG) oder, wenn bei fortdau- ernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben be- steht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein- schaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der An- spruch nach Art. 42 AIG weiter, wenn die eheliche Gemeinschaft mindes- tens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 58a AIG), bzw. wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3). 7.2 Nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erlischt der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf das Verbleiberecht nach Art. 50 AIG, wenn der Ausländer im Be- willigungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheits- getreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid
F-1758/2019 Seite 10 massgebend sein kann (Art. 90 AIG). Es sind dabei nicht nur die Umstände wesentlich, nach denen die Migrationsbehörden ausdrücklich fragen, son- dern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (BGE 135 II 1 E. 4.1), namentlich das Vorhandensein von Kindern in einer Konstellation, welche auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweisen könnte. Bei solchen Informationen würde die Migrationsbehörde weitere Abklärungen treffen (vgl. Urteile des BGer 2C_1227/2013 vom 18. Juli 2014 E. 2.2, 2C_761/2013 vom 28. März 2014 E. 2.2 je m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung vom 8. März 2019 vorerst auf den Standpunkt, aufgrund der Chronologie der Ereignisse würden gewich- tige Indizien darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer eine ausländer- rechtliche Umgehungs- bzw. Scheinehe eingegangen sei. So hätte er die Schweiz nach Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme bis am 31. Mai 2000 wieder verlassen müssen, sei aber bereits am 3. Mai 2000 un- tergetaucht und habe sich weiter illegal hier aufgehalten. Am 24. Oktober 2002 habe er eine [...] ältere Schweizerin und Mutter zweier Söhne gehei- ratet. Der Beschwerdeführer hätte als beruflich unqualifizierter Drittstaats- angehöriger ohne Heirat keine reelle Aussicht auf den Erhalt einer Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz gehabt. Nur rund zwei Monate nach der Heirat habe er ein aussereheliches Kind gezeugt (Sohn A., geb. August 2003). Gut fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz am 5. April 2003 sei er am 28. Oktober 2008 rechtskräftig eingebürgert worden. Am 24. April 2009 sei der Familienausweis zwecks Scheidung ausgestellt wor- den und am 25. Dezember 2009 sei diese erfolgt. Lediglich zwei Monate später, am 23. Februar 2010, habe der Beschwerdeführer die Mutter sei- nes Sohnes geheiratet. Gleichentags habe er seinen Sohn anerkannt und dieser habe den Namen des Beschwerdeführers angenommen. Am 1. Au- gust 2010 seien für die Ehegattin und den gemeinsamen Sohn bei der Ge- meindeverwaltung Z. ein Familiennachzugsgesuch eingereicht worden. Aufgrund der gesamten Umstände, so das SEM, müsse klarerweise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Schwangerschaft seiner heutigen Ehefrau – ab Ende 2002 – eine eheähn- liche Parallelbeziehung mit dieser geführt habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entfalle damit ein Anspruch auf Art. 50 AIG. Ausser-
F-1758/2019 Seite 11 dem habe er diese Beziehung wie auch den Sohn A._______ – von wel- chem er ohne Zweifel Kenntnis gehabt haben musste – im Bewilligungs- verfahren verschwiegen, womit ein Erlöschens- bzw. Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 2 Bst. a und b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG vorliege. Die Frage, ob von Anfang an eine ausländerrechtliche Scheinehe vorgelegen habe, könne damit trotz gewichtiger Indizien offengelassen werden (vgl. Verfügung S. 4 f.). Das SEM stützte sich dabei insbesondere auch auf das Abklärungsergebnis des am 31. Mai 2018 erstellten Berichts der Schweizer Vertretung in Pristina (vgl. Verfügung S. 7 ff.). 8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Rechtsmitteleingabe das Führen einer Parallelbeziehung während seiner Ehe mit der Schweizer Ehefrau. Bei der Beziehung welche er in seiner Heimat Ende 2002 einge- gangen sei, habe es sich nur um eine punktuelle, rein sexuelle Beziehung ohne weiteres «Engagement» gehandelt. Er habe seine jetzige Ehefrau zuvor nicht gekannt. Das Kind sei in der Zeit gezeugt worden, als der Be- schwerdeführer nach der Heirat mit seiner Ex-Ehefrau im Kosovo sechs Monate lang habe warten müssen, um in die Schweiz einreisen zu können. Nach Beendigung der kurzen Affäre und erfolgter Einreise in die Schweiz habe er seine jetzige Ehefrau bis zum Jahr 2009 nicht mehr gesehen und auch nicht gewusst, dass sie während dieser kurzen Beziehung schwanger geworden sei und einen Sohn geboren habe. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz könne keine Rede von einer eheähnlichen Parallelbezie- hung sein. Der Anspruch auf Art. 50 AIG entfalle damit nicht. Da er von der Existenz des Sohnes A._______ nicht gewusst habe und auch keine ehe- ähnliche Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau geführt habe, habe er ebenfalls entgegen der Behauptung der Vorinstanz im Bewilligungsverfah- ren weder die Beziehung mit ihr noch den gemeinsamen Sohn verschwie- gen. Somit liege kein Erlöschens- bzw. Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 2 Bst. a und b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG vor (Beschwerde S. 4). 9. 9.1 Als aktenmässig erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1997 illegal in die Schweiz einreiste. Nach erfolglos durchlaufenem Asylverfah- ren wurde er am 7. April 1999 vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Auf- nahme wurde am 16. August 1999 wieder aufgehoben. Seit dem 3. Mai 2000 galt er als verschwunden. Er heiratete am 24. Oktober 2002 in sei- nem Heimatland eine Schweizer Bürgerin (geb. [...]) und reiste am 5. April 2003 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin im Kanton Bern erhielt. Am 8. April 2008 ersuchte er
F-1758/2019 Seite 12 um erleichterte Einbürgerung, woraufhin er am 28. Oktober 2008 erleichtert eingebürgert wurde. Nachdem die Ehe am 25. Dezember 2009 geschieden worden war, heiratete er am 23. Februar 2010 eine Landsfrau mit Jahrgang [...], mit der er vor der Einreise in die Schweiz zu seiner Schweizer Ehe- gattin ein Kind gezeugt hatte (geb. 13. August 2003). Den gemeinsamen Sohn anerkannte er am 3. August 2010. Mit Verfügung vom 30. Septem- ber 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Ein Gesuch um Familiennachzug ist derzeit bei der Gemeindeverwaltung Z._______ hängig. 9.2 Der dargestellte zeitliche Ablauf lässt zuungunsten des Beschwerde- führers auf ein planmässiges Vorgehen schliessen und deutliche Hinweise auf eine im Kosovo geführte Parallelbeziehung erkennen. So hätte er die Schweiz nach Aufhebung seiner (kollektiven) vorläufigen Aufnahme am 16. August 1999 verlassen müssen. Durch die Heirat mit einer Schweizer- bürgerin sicherte er sich hierzulande ein Aufenthaltsrecht. Zur Schweizer Ehefrau, die bereits Mutter zweier Kinder war, bestand ein Altersunter- schied von [...] Jahren. Noch bevor er zu ihr in die Schweiz einreiste, zeugte er mit einer Frau aus seinem Kulturkreis einen Sohn (geb. 13. Au- gust 2003). Am 28. Oktober 2008 wurde er erleichtert eingebürgert. Das Paar machte am 28. April 2009 das Scheidungsbegehren anhängig (SEM act. 6/119). Am 25. Dezember 2009 erfolgte die Scheidung, woraufhin der Beschwerdeführer nach nur zwei Monaten die Kindsmutter heiratete. Wie dem Entscheid betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vom 30. September 2014 zu entnehmen ist, sei er überdies während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau zweimal pro Jahr für wenige Tage in den Kosovo gereist. Dies jeweils nach den Schulferien im Herbst für eine Wo- che und ein paar Tage über Weihnachten. Die damalige Schweizer Ehefrau sei nur für die Hochzeit in den Kosovo gereist und habe zwei Nächte dort verbracht (SEM act. 131). Damit bestand für ihn die Möglichkeit, die Paral- lelbeziehung im Kosovo persönlich zu pflegen. 9.3 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, bei der Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau Ende 2002 habe es sich um eine punktuelle, rein sexuelle Beziehung ohne weiteres «Engagement» gehandelt. Nach Beendigung der kurzen Affäre und erfolgter Einreise in die Schweiz, habe er seine jetzige Ehefrau bis zum Jahr 2009 nicht mehr gesehen und auch nicht gewusst, dass sie während dieser kurzen Beziehung schwanger ge- worden sei und einen Sohn geboren habe.
F-1758/2019 Seite 13 9.3.1 Bereits schwer vorstellbar erscheint es, dass eine in den Gesell- schaftsstrukturen des ländlichen Kosovos aufgewachsene ledige, junge Frau mit einer Zufallsbekanntschaft eine rein sexuelle Beziehung ohne wei- tere Verpflichtungen eingeht und die sich daraus ergebende Schwanger- schaft bzw. Vaterschaft einfach ungeklärt bleibt, zumal der Frau die Identi- tät des Kindesvaters bekannt war (vgl. zu dieser Konstellation auch Urteile des BGer 1C_480/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2.5.2 und BVGer C- 180272006 vom 5. August 2009 E. 12.1). Sofern dem Bericht der Schwei- zer Botschaft in Pristina vom 31. Mai 2018 zu entnehmen ist, dass die Ehe- frau anlässlich eines Gesprächs in dieser Hinsicht geltend machte, ihr Va- ter sei damals bereits verstorben gewesen und ihre Mutter sei hinter ihr gestanden, weshalb es nicht zu anderen Folgen gekommen sei, wenn auch ihre Brüder damit nicht zwingend einverstanden gewesen seien (SEM act. 14/283), so vermögen diese Ausführungen nicht zu überzeugen. Schliess- lich verwies auch die Schweizer Vertretung auf den Umstand, dass eine Schwangerschaft bei nicht offengelegter Vaterschaft innerhalb einer koso- varischen und – wie die Ehefrau selber erklärt habe – religiösen Familie, in keiner Weise mit den Gepflogenheiten und Traditionen der lokalen Bevöl- kerung vereinbar sei (SEM act. 14/283). 9.3.2 Nebst den allgemeinen soziokulturellen Überlegungen sind dem Bot- schaftsbericht überdies gewichtige Gründe zu entnehmen, welche die An- nahme einer im Kosovo gelebte Parallelbeziehungen stützen. So habe die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss dem Bericht seit Geburt des Sohnes A._______ im Haus der Familie des Beschwerdeführers ge- lebt. Dies habe – gemäss den botschaftlichen Ausführungen – ein Bruder des Beschwerdeführers erklärt. Zwar wurde vom Beschwerdeführer be- stritten, dass einer seiner Brüder eine solche Aussage gemacht habe (vgl. SEM act. 18/303), allerdings wurde der Wohnort der Kindsmutter (seit zu- mindest der Geburt des Sohnes) in C._______ auch von älteren Dorfbe- wohner bestätigt. Diese hätten ausgesagt, dass die Ehefrau bereits seit 15 Jahren bzw. schon immer im oben erwähnten Quartier von C._______ ge- wohnt habe; man kenne die Ehefrau und ihre zwei Kinder (geb. 2003 und 2018) offensichtlich seit jeher (SEM act. 14/283 f.). Kommt hinzu, dass ge- mäss dem Botschaftsbericht auch ein Lehrer der Schule von C._______ ausgesagt habe, dass die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers seit Be- stehen ihrer traditionellen Ehe mit dem Beschwerdeführer hier gelebt habe (SEM act. 14/281). Es ist der Vorinstanz damit nicht vorzuwerfen, dass sie sich auf die jeweils deckungsgleichen Aussagen verschiedener Personen
F-1758/2019 Seite 14 aus unterschiedlichen Kreisen zum Wohnort der heutigen Ehefrau des Be- schwerdeführers abstützte und die dagegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers (SEM act. 18/302 ff.) als Schutzbehauptung einstufte. Weiter wurde im Bericht der Schweizer Botschaft dargelegt, dass der Sohn A.________ am 13. August 2003 in der [....] geboren worden sei. Die Kindsmutter habe sich dabei unter dem Namen [...] (Nachname des Be- schwerdeführers) und dem Wohnort C._______ eintragen lassen. Ausser- dem habe sie im Spital den Namen des Kindsvaters angegeben (SEM act. 14/282). Der Beschwerdeführer wandte zwar ein, die Kindsmutter habe ge- wusst, dass das Kind nur von ihm stammen könne und habe ihn deshalb als Vater genannt. Weiter bestritt er, dass die Kindsmutter damals angege- ben habe, dass sie in C.______ wohne. Das Klinikpersonal habe den Woh- nort des "Kindserzeugers" fälschlicherweise automatisch als ihren Wohnort angenommen; aus Nachlässigkeit sei der Eintrag falsch erfolgt (SEM act. 18/301). Das Vorgebrachte vermag hingegen nicht zu überzeugen. Es er- scheint lebensfremd, dass die Kindsmutter die Vaterschaft nicht offenlegte – laut Botschaftsbericht habe sie ausgesagt, sie habe niemandem mitge- teilt, von wem sie schwanger geworden sei (SEM act. 14/283) –, dann aber bei der Geburt des Kindes sowohl den vollen Namen wie auch den Woh- nort des Vaters angab. Vor diesem Hintergrund kann darauf geschlossen werden, dass die Ehe- frau des Beschwerdeführers bereits seit der Geburt des Kindes A._______ am 13. August 2003 im Hause der Familie des Beschwerdeführers lebte. Die diesbezüglichen Ausführungen im Botschaftsbericht sind in sich stim- mig und frei von Widersprüchen. Wie bereits erwähnt, müssen die dagegen gerichteten Einwände des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung ein- gestuft werden. 9.3.3 Der Vorinstanz ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde- ergänzung (S. 2 f.) – auch nichts vorzuwerfen, wenn sie aufgrund des oben Dargelegten davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit seiner heuti- gen Ehefrau bereits während der Ehe mit der Schweizerbürgerin in traditi- oneller Weise verbunden war. Auch wenn sich das SEM dabei insbeson- dere auf den Umstand berief, dass nach der standesamtlichen Hochzeit des Beschwerdeführers mit der heutigen Ehefrau keine Festaktivitäten ver- anstaltet worden seien, was nicht der allgemeinen Lebenserfahrung oder der kosovarischen Tradition entspreche (SEM act. 20/313), so sind dem Bericht der Schweizer Botschaft gewichtige Gründe zu entnehmen, welche auf eine langjährige Beziehung des Beschwerdeführers und seiner
F-1758/2019 Seite 15 heutigen Ehefrau hinweisen. So wurde dort zusammenfassend ausgeführt, die Kindsmutter habe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Hause der Familie des Beschwerdeführers in C.________ gelebt; sowohl die Verbin- dung nach Brauch wie auch die Geburt des Sohnes seien in der Umgebung der Gemeinde bekannt gewesen; die Vaterschaft und die Wohnadresse des Beschwerdeführers seien anlässlich der Geburt des Sohnes im Spital angegeben worden (SEM act. 14/281). Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass sich vorliegend keine konkreten Hinweise auf eine religiös ge- schlossene Ehe bzw. auf einen Eintrag einer Ehe in den Büchern der isla- mischen Seelsorge in Raum S._______ hätten feststellen lassen, was aber nicht heisse, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau nicht schon damals in einer traditionellen Beziehung miteinander verbunden ge- wesen seien (SEM act. 20/313). 9.4 Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin eine Parallelbeziehung im Kosovo geführt hat. Wie oben dargestellt, sprechen dafür sowohl das aus- serehelich gezeugte, im Jahr 2003 geborene Kind wie auch die ausseror- dentlich rasche Heirat mit der Kindsmutter nach der Scheidung von der [...] älteren Schweizer Ehefrau, sein planmässiges Vorgehen bei der Erlangung eines Aufenthaltsrechts bzw. der erleichterten Einbürgerung und seine re- gelmässigen Ferienaufenthalte im Kosovo ohne seine damalige Schweizer Ehefrau. Kommt hinzu, dass die Schweizer Botschaft in Pristina Abklärun- gen vor Ort tätigte und ihre schlüssigen Abklärungsergebnisse bezüglich des Wohnortes der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers seit der Ge- burt des gemeinsamen Sohnes und die verdichteten Hinweise auf eine be- reits davor geführte traditionelle Beziehung mit der Landsfrau diese An- nahme zweifellos stützen (vgl. E. 9.3.2 – 9.3.3). 9.5 Dem Beschwerdeführer hätte damit – auch als juristischem Laien – be- wusst sein sollen, dass diese Umstände für die Bewilligungserteilung we- sentlich waren. Trotzdem hatte er im ausländerrechtlichen Bewilligungsver- fahren weder die Parallelbeziehung noch das uneheliche Kind angegeben (vgl. E. 7.2). Die Existenz des Kindes legte er erst im Nachzugsgesuch der neuen Ehefrau und des Sohnes offen (vgl. SEM act. 6/178 f.). Damit liegt ein Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG vor. Offengelassen werden kann, ob in casu eine Scheinehe vorlag. 10. Des Weiteren muss sich die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung
F-1758/2019 Seite 16 einer Aufenthaltsbewilligung als angemessen und verhältnismässig erwei- sen. 10.1 In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und macht dazu geltend, seine sozialen Beziehungen nach sechzehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz seien so eng geworden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte. Er sei be- ruflich sehr gut integriert, spreche sehr gut Deutsch, habe nie Sozialhilfe bezogen und sei nie betrieben worden. Seine vom SEM erwähnten, nicht erheblichen Verstösse gegen die Verkehrsregeln aus den Jahren 2011 und 2012 würden viele Jahre zurückliegen. Seither habe er keinen Anlass zu Klagen gegeben. Er sei hier mit einer Schweizerin sieben Jahre verheiratet gewesen und kenne die Gepflogenheiten. Wenngleich eine Rückkehr nach Kosovo für ihn nicht unzumutbar erscheine, sei er doch in den Rahmenbe- dingungen seines bisherigen Daseins beeinträchtigt, wenn er sein persön- liches, soziales und berufliches Netz nach langem Aufenthalt in der Schweiz zurücklassen müsse. Ebenso bestehe ein öffentliches Interesse, dass ein Unternehmen nicht auf einen bestens qualifizierten, gut eingear- beiteten Angestellten verzichten müsse. Es werde somit festgehalten, dass er seit sechzehn Jahren in der Schweiz lebe, sich sowohl beruflich als auch privat überdurchschnittlich integriert habe und mit Ausnahme der zwei nicht erheblichen Verkehrsverstösse vollkommen unbescholten sei. Bei dieser Sachlage fehle es an einem triftigen Grund, ihm das Aufenthaltsrecht zu entziehen (BVGer act. 1). 10.2 Der Beschwerdeführer hält sich zwar nun mittlerweile mehr als 17 Jahre in der Schweiz auf und wurde hier vorübergehend eingebürgert, wo- mit von einer genügenden Integration in hiesige Verhältnisse auszugehen ist. In dieser Hinsicht fallen auch seine zwei hierzulande erwirkten Verur- teilungen nicht massgeblich ins Gewicht (Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juni 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln: [bedingte] Geldstrafe von 88 Tagessätzen; Urteil der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. November 2012 wegen Fahrens ohne Füh- rerausweis oder trotz Entzug zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen [SEM act. 6/22]). Vor dem Hintergrund seiner im Kosovo jahrelang geführten Pa- rallelbeziehung und des aus dieser Beziehung entstandenen Sohnes muss hingegen seine Integration und die lange Aufenthaltsdauer unter dem As- pekt der Einhaltung der rechtsstaatlichen Ordnung erheblich relativiert wer- den (zum öffentlichen Interesse in dieser Konstellation vgl. auch Urteil des BGer 2C_523/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.3). Der Beschwerdeführer
F-1758/2019 Seite 17 kam zudem im Jahr 2003 mit 30 Jahren in die Schweiz und lebte bis da- hin – mit einem kurzen Unterbruch von wenigen Monaten – in seinem Hei- matland. Dort wurde er auch sozialisiert. Durch regelmässige Besuche im Kosovo blieb er mit der dortigen Sprache und den kulturellen Gebräuchen vertraut. 10.3 Auch wenn für ihn der weitere Verbleib in der Schweiz aus wirtschaft- lichen Gründen vorteilhafter erscheint, als eine Rückkehr in den Kosovo, so können ihm doch seine hier erworbenen Berufskenntnisse beim Aufbau einer neuen Existenz im Kosovo von Nutzen sein. Nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Arbeitgeber fortan auf seine Dienste verzichten muss. Seine zweite Gattin und die mittlerweile zwei gemeinsamen Kinder leben zudem im Kosovo. Die dort lebenden Verwandten und Bekannten können ihn bei der Wieder- eingliederung unterstützen. Die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeen- denden Massnahme ist damit zu bejahen. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK ergibt sich vor diesem Hintergrund nicht (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteile des BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3; 2C_523/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.3). 11. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob Gründe ersichtlich seien, die eine ermes- sensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden. Sie verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen einer «allgemeinen auslän- derrechtlichen Härtefallregelung» nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der obgenannten Ausführungen nicht zu beanstanden. 12. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG wurde der Beschwerdeführer sodann aus der Schweiz weggewiesen. Das SEM hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG) geprüft und zu Recht verneint. Auch Gründe, die den Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzumutbar oder unzulässig erscheinen liessen (vgl. Art. 83 Abs. 2 – Abs. 4 AIG), sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter diesen Aspekten zu Recht verweigert hat.
F-1758/2019 Seite 18 14. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 15. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1758/2019 Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – den Migrationsdienst des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
F-1758/2019 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent- halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: