B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1753/2020
Urteil vom 25. Januar 2021 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, Advokatur & Notariat Bern, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1753/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], Staatsangehöriger der Republik Nordma- zedonien) reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 25. August 1996 zu seinen Eltern in die Schweiz ein und verfügte seither über eine Nieder- lassungsbewilligung. Am 17. August 2005 heiratete er eine Landsfrau. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 5. Oktober 2010 in Mazedonien ge- schieden. Mit seiner neuen Partnerin (Staatangehörige der Republik Nord- mazedonien), von welcher er heute getrennt lebt, hat er eine gemeinsame Tochter (geb. [...]). B. Bis zum Jahr 2014 ergingen gegen den Beschwerdeführer folgende im Strafregister eingetragene Verurteilungen: Urteil des Jugendgerichts B._______ vom 5. Oktober 2004: Ein- schliessung von 14 Tagen (bedingt vollziehbar) wegen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrs- regeln; Urteil des Kreisgerichts VIII C._______ vom 19. Februar 2008: Busse von CHF 400.– wegen einfacher Verletzung von Verkehrsre- geln und mehrfacher unentschuldigter Nichtteilnahme am Ver- kehrsunterricht; Strafbefehl des Verhöramtes des Kantons D._______ vom 20. No- vember 2008: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.– und Busse von CHF 800.– wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln; Urteil des Juge d'instruction E._______ vom 2. September 2010: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– (unbedingt) wegen Verkehrsregelverletzungen; Urteil des Juges d’instruction F._______ vom 16. Dezember 2010: Gemeinnützige Arbeit von 60 Stunden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
F-1753/2020 Seite 3 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 12. Juli 2011: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.– (unbedingt) und Busse von CHF 400.– wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfäl- schung und Verkehrsregelverletzungen; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 13. Oktober 2011: Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 70.– (unbedingt) und Busse von CHF 260.– wegen Verkehrsregelverlet- zungen; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 2. Juli 2012: Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu CHF 110.– wegen Miss- brauch von Ausweisen und Schildern; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 20. Februar 2014: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 28. Mai 2014: Freiheitsstrafe von 95 Tagen (unbedingt) wegen mehrfacher Nicht- abgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und Vergehen gegen das AHVG; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ vom 22. Dezember 2014: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 170.– (unbedingt) und Busse von CHF 100.– wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Verkehrs- regelverletzungen; Strafbefehl des Ministère public du canton de F._______ vom 12. Oktober 2016: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– we- gen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. In den Jahren 2007 bis 2018 ergingen zudem 18 Strafbefehle ohne Straf- registereintrag gegen den Beschwerdeführer wegen Verkehrsregelverlet- zungen und Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Am 24. März 2015 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons I._______ (J) den Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwer- deführers auf unbestimmte Zeit (Wiederzulassung erstmals im Oktober 2019 möglich).
F-1753/2020 Seite 4 C. Am 19. Dezember 2008 verwarnten die K._______ der Stadt I._______ (K.) den Beschwerdeführer aufgrund seiner Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 17. August 2009 sprachen die K. wegen weiterer Strafbefehle und Einträge im Betreibungsregister eine zweite Verwarnung gegen den Beschwerdeführer aus. D. Am 3. Juli 2018 widerriefen die K._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wiesen ihn aus der Schweiz weg. Eine dage- gen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons I._______ mit Entscheid vom 19. September 2019 ab. Mit Urteil vom 29. November 2019 trat das Verwaltungsgericht des Kantons I._______ wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. E. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes B._______ vom 16. Januar 2020 beliefen sich die offenen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer auf CHF 117'897.80. Die Verlustscheinsumme betrug CHF 163'331.15. Der Gesamtbetrag der nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten zwanzig Jahre belief sich auf CHF 610‘657.40. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- und Konkursamtes des Be- zirkes L._______ vom 2. Februar 2017 wies offene Betreibungen von CHF 67‘801.20 und Verlustscheine von CHF 29'359.85 auf. F. Am 27. Januar 2020 erging gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M._______ des Kantons N._______ wegen Ver- kehrsregelverletzung. G. Am 30. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes gewährt. H. Am 20. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer bei den K._______ ein Gesuch um Belassung respektive Neuerteilung der Niederlassungsbewilli- gung. Die K._______ traten am 21. Februar 2020 auf das Gesuch mangels
F-1753/2020 Seite 5 schutzwürdigen Interessens nicht ein. Am 27. Juli 2020 wies die Sicher- heitsdirektion des Kantons I._______ die gegen den Nichteintretensent- scheid erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 4. Dezember 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons I._______ den Entscheid der Sicherheitsdirektion. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit am Bundesgericht hängig. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (eröffnet am 28. Februar 2020) ver- hängte die Vorinstanz ein fünfjähriges Einreiseverbot (vom 2. Mai 2020 bis
F-1753/2020 Seite 6 N. Am 20. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein. Mit Zwischen- verfügung vom 6. August 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe für die Erstellung der Prognose über sein künftiges Verhalten nur die Situation bis zum Widerruf
F-1753/2020 Seite 7 der Niederlassungsbewilligung am 3. Juli 2018 berücksichtigt und die ak- tuelle Entwicklung ausser Acht gelassen. Entgegen seiner Auffassung be- trifft diese Rüge nicht die Frage der Kognitionsbeschränkung, und erst Recht liegt keine formelle Rechtsverweigerung vor (vgl. dazu BGE 144 II 184 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vor- instanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt, wäre im Rahmen der materiellen Rügen darauf einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) geltend machen will, ist die Rüge unbegründet. Für die Anordnung des Einreiseverbots stützte sich die Vorinstanz auf die bis zum Verfügungs- zeitpunkt ergangenen Straferkenntnisse gegen den Beschwerdeführer und stellte unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zukunftsprognose aus. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung ohne materi- elle Prüfung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
F-1753/2020 Seite 8 Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das fünfjährige Einreiseverbot damit, der Be- schwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz seit dem Jahr 2004 wiederholt straffällig geworden und habe mutwillig hohe Schul- den angehäuft. Weder die Strafurteile noch die Administrativmassnahmen (Führerausweisentzüge) oder die fremdenpolizeilichen Verwarnungen hät- ten ihn beeindruckt. Er sei weder willens noch fähig, sich an die schweize- rische Rechtsordnung zu halten und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an ei- ner langjährigen Fernhaltung, um künftige Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Angesichts der Schulden und mehrfachen Straffälligkeit sei nicht von einer wirtschaftlichen Integration auszugehen. Die Beschränkung des Familienlebens sei in ers- ter Linie auf den Entzug der Niederlassungsbewilligung zurückzuführen. Durch das Einreiseverbot sei zudem der Besuch seiner Verwandten in der Schweiz nicht mehr möglich. Diese zusätzliche Einschränkung sei auf- grund seines Verhaltens vertretbar, zumal er sämtliche Warnungen igno- riert und die ihm gewährten Chancen nicht genutzt habe. Insgesamt er- weise sich das fünfjährige Einreiseverbot als verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit rechtskräftigem Entscheid vom 19. September 2019 sei seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung angeordnet worden. Die K._______ hätten ihm je- doch am 14. Januar 2020 die Niederlassungsbewilligung erneut erteilt und die Kontrollfrist verlängert. In der Folge sei ihm ein neuer C-Ausweis zuge- sandt worden. Folglich falle das Einreiseverbot dahin, da es nur gegen weggewiesene Ausländer ausgesprochen werden könne. Des Weiteren seien die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbots nicht erfüllt. Er habe sich mittlerweile nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Inskünftig werde er keine eigenen Firmen mehr betreiben. Er sei bei der Firma O._______ fest angestellt. In Zukunft konzentriere er sich auf seine Familie und deren Neuzuwachs sowie auf seine Arbeit. Er halte sich an die Rechtsordnung und sei bemüht, seine Schulden abzuzahlen. Er sei zwar straffällig geworden und habe sich nicht an behördliche Anweisungen ge- halten, habe aber nie Delikte gegen besonders hochwertige Rechtsgüter begangen. Die Taten würden Jahre zurückliegen. Eine Rückfallgefahr sei aufgrund der neuen Lebensumstände (Familienzuwachs, Vorbildfunktion für seine Tochter, Aufgabe der Selbständigkeit) praktisch nicht vorhanden.
F-1753/2020 Seite 9 In der Schweiz habe er einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter und lebe mit der Kindsmutter in einer intakten Beziehung. Eine Hochzeit sei geplant und die Familie erwarte Neuzuwachs. Mit einem fünfjährigen Einreisever- bot würde er die gesamte Entwicklung seiner Tochter und des Neugebore- nen verpassen. Eine Kontaktpflege durch Kurzaufenthalte oder über mo- derne Kommunikationsmitteln würde nicht ausreichen. Seine privaten Inte- ressen, insbesondere der Schutz seines Familienlebens, seien höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Einreiseverbot. Das fünfjährige Einreiseverbot erweise sich als unverhältnismässig. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdefüh- rer sei keine neue Niederlassungsbewilligung erteilt worden; vor dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei lediglich de- ren Kontrollfrist im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sys- temtechnisch verlängert worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich in jüngster Zeit nicht gebessert. Am 27. Januar 2020 sei ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons N._______ wegen Verlet- zung der Verkehrsregeln gegen ihn ergangen. Im Kanton P._______ sei er ebenfalls wegen Verkehrsregelverletzungen aufgefallen. Am 9. Januar 2020 hätten die K._______ eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft B._______ i.S. Widerhandlung gegen das AIG eingereicht. Im Zusammen- hang mit anderen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass er an seinem Domizil eine rechtskräftig weggewiesene Person beherbergt habe. Bei der Staatsanwaltschaft H._______ sowie beim kantonalen Wirtschaftsgericht seien Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Dieser sei offen- sichtlich nicht willens und fähig, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Bei Vorliegen wichtiger Gründe könne der Beschwerdeführer trotz Einreiseverbot in die Schweiz einreisen. Zudem könne er den Kontakt zu seiner Familie auch auf andere Weise pflegen. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, falls neue, noch unbe- kannte Verfahren gegen ihn hängig sein sollte, so seien diese noch nicht rechtskräftig entschieden worden und es dürften keine voreiligen Schlüsse daraus gezogen werden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei mangels Wiederholungsgefahr praktisch inexistent, weshalb seine privaten Interessen klar überwögen. 6. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig wi- derrufen und die Wegweisung angeordnet worden. Am 14. Januar 2020 ist
F-1753/2020 Seite 10 die Kontrollfrist seiner (damals noch nicht rechtskräftig) widerrufenen Nie- derlassungsbewilligung verlängert und ihm ist ein neuer C-Ausweis zuge- stellt worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons I._______ stellte im Ur- teil vom 4. Dezember 2020 fest, die rein systemtechnische Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung stelle keine Neuerteilung ei- ner Niederlassungsbewilligung dar (E. 4.3.2). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist am Bundesgericht hängig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG), sodass sich ein Antrag auf Verlängerung erübrigt. Davon zu unterscheiden ist der Aus- weis für Personen mit Niederlassungsbewilligung, welcher zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt wird (Art. 41 Abs. 3 AIG). Dieser Ausweis stellt keine Bewilligung dar (Urteil des BGer 2C_213/2014 vom 5. November 2014 E. 4.3.1). Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht auch im Ver- fahren des Beschwerdeführers an seiner Rechtsprechung festhält und die Verlängerung der Kontrollfrist nicht als Neuerteilung der Niederlassungs- bewilligung einstuft. Sollte das Bundesgericht gegenteilig entscheiden, wäre die Vorinstanz gehalten, das Einreiseverbot aufzuheben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat durch seine jahrelange Delinquenz und die Anhäufung enormer Schulden zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zudem ist aufgrund der wiederholten Straffällig- keit bis in die jüngste Vergangenheit und seiner mangelnden Einsicht auch von einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte. 7.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde, da er unter anderem zu Straftaten verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht sind (Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). 8. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der
F-1753/2020 Seite 11 Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2004 wiederholt und in kur- zen Abständen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bis ins Jahr 2020 ergingen 32 Straferkenntnisse gegen den Beschwerdeführer. Der letzte Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregel datiert vom 27. Januar 2020. Das letzte rechtskräftige Strafurteil erging am 12. Mai 2020; wegen Betrugs zum Nachteil der SUVA, wegen mehrfacher Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs und wegen Misswirtschaft wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Zusammenhang mit Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden zahlreiche Ad- ministrativmassnahmen (Verkehrsunterricht, Eignungsuntersuchung, Füh- rerausweisentzüge, Sicherungsentzug des Führerausweises) gegen ihn verfügt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind weitere Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer hängig. Des Weiteren hat er über die Jahre erhebliche Schulden angehäuft; gegen ihn liegen im Kanton I._______ definitive Ver- lustscheine in der Höhe von CHF 610‘657.40 und offene Betreibungen von CHF 117'897.80 vor (Stand 06.01.2020). Während seines kurzzeitigen Auf- enthalts im Kanton Q._______ verschuldete er sich ebenfalls. Ein Teil der Verurteilungen steht mit der Schuldenwirtschaft im Zusammenhang. An- strengungen zum Abbau der Schulden sind aus den Akten nicht ersichtlich. Weder die ausländerrechtlichen Verwarnungen noch hängige Straf- bezie- hungsweise Administrativverfahren oder seine familiären Verpflichtungen (Tochter) hielten ihn davon ab, weiter strafrechtlich in Erscheinung zu tre- ten und Schulden anzuhäufen. Selbst während des hängigen Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde der Beschwer- deführer mehrfach straffällig. Seiner Argumentation, es handle sich bei den Straftaten nicht um Delikte gegen besonders hochwertige Rechtsgüter, kann nicht gefolgt werden. Seine groben Verkehrsregelverletzungen (z.B. massive Geschwindigkeitsüberschreitung) führten zu einer abstrak- ten Gefährdung von Leib und Leben. Aufgrund seines Verhaltens besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwer- deführers für längere Zeit.
F-1753/2020 Seite 12 8.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, in der Schweiz habe er einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter und lebe mit der Kinds- mutter in einer intakten Beziehung. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass all- fällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich be- wirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Der Beschwerdefüh- rer brachte bereits in seinem Gesuch um Belassung respektive Neuertei- lung der Niederlassungsbewilligung vom 20. Februar 2020 vor, er habe die Beziehung zur Kindsmutter wieder aufgenommen. Sie würden ein gemein- sames Kind erwarten und planten, in naher Zukunft zu heiraten. Weder im Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung noch im vorliegenden Ver- fahren reichte er indes Belege ein, welche diese Angaben stützen würden. Es ist somit davon auszugehen, dass sich an seinen Familienverhältnissen nichts geändert hat und er nach wie vor von der Kindsmutter getrennt ist. Der Kontakt zu seiner Tochter ist für den Beschwerdeführer von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Es ist der Kindsmutter und der Tochter je- doch zuzumuten, den Beschwerdeführer ausserhalb des Schengen- Raums, namentlich in seinem Heimatstaat Nordmazedonien, zu besuchen, zumal sie ebenfalls Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien sind. Der Kontakt mit der Tochter kann auf diese Weise, wenn auch in be- schränktem Mass, aufrechterhalten werden. Ferner kann das Einreisever- bot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf be- gründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Die Praxis der Vorinstanz, wonach dies grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren möglich ist, gilt nicht, wenn Kinder betrof- fen sind (Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.2.2). Seine Tochter (Jg. [...]) ist zudem in einem Alter, in welchem der Kontakt auch über moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden kann. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Ein- schränkung der Kontaktpflege zu seiner Tochter und weiteren Familienan- gehörigen in der Schweiz hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. 8.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Ins- besondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rahmen der regulären Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren vollständig ausge-
F-1753/2020 Seite 13 schöpft hat. Dies gilt angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Be- schwerdeführers vom 20. Mai 2020 wegen Betrugs zum Nachteil der SUVA umso mehr. Betrug im Bereich einer Sozialversicherung gehört zu jenen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrach- tet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Art. 66a Abs. 1 StGB darf zwar nicht rückwirkend angewendet werden, der darin zum Ausdruck ge- brachten Wertung gilt es in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts dennoch Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2; Urteil des BVGer F-2995/2018 vom 23. September 2019 E. 5.3). Somit erweist sich – trotz eingeschränkter physischer Kontakte zur (...)jährigen Tochter – die Dauer der Massnahme als verhältnismässig. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘000.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
F-1753/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Eliane Kohlbrenner
Versand: