B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.03.2024 (2C_41/2023)

Abteilung VI F-1750/2020

Urteil vom 18. Dezember 2022 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung.

F-1750/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsbürger, geb. 1977) reiste am 21. Dezember 1992 im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater erteilt, welche regelmässig verlängert wurde. Am 9. März 1999 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1977). Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geb. 2000 und 2002) hervor, welche beide die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Spätestens ab dem 30. Novem- ber 2007 war der Beschwerdeführer im Besitze einer Niederlassungsbe- willigung für den Kanton Zürich, die zuletzt am 18. Mai 2015 mit Gültigkeit bis zum 29. Mai 2020 kontrollbefristet verlängert wurde. B. Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthalts in der Schweiz wie- derholt strafrechtlich in Erscheinung: – Mit Strafmandat des Bezirksamts Frauenfeld vom 5. November 2001 wurde er wegen grober sowie (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer (be- dingt vollziehbaren) Busse von Fr. 800.– verurteilt. – Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 11. Dezember 2008 wurde er wegen Diebstahls sowie Gewalt und Dro- hung gegen Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. – Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 21. April 2011 wurde er we- gen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfrie- densbruchs mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Probezeit vier Jahre) bestraft. Zudem wurde der mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2008 ge- währte bedingte Vollzug widerrufen. – Mit Strafbefehlen vom 1. Februar 2012, 10. September 2015 und 2. Februar 2016 wurde er wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz mit Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 1’900.– bestraft. – Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2016 wurde er wegen fahrlässiger Tötung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.– verurteilt.

F-1750/2020 Seite 3 – Mit Strafbefehlen vom 13. März 2017 und 5. Juli 2017 wurde er wegen ver- schiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 480.– bestraft. – Weiter stand er bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland seit dem 30. September 2016 wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Einrei- chen einer gefälschten Betreibungsauskunft, um eine Gastrobewilligung zu er- halten) erneut in Strafuntersuchung. Dieses Verfahren wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 17. März 2017 sistiert, weil der Beschuldigte mangels bekannten Aufenthaltes zu den Vorwürfen bislang nicht befragt werden konnte (Akten der Vorinstanz [SEM-act] 1, S. 359 f.). Zwischen diesen Straferkenntnissen verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit Verfügung vom 30. Juni 2011 und drohte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an (SEM-act. 1, S. 584 ff.). Am 10. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt vom Kosovo herkommend in Serbien verhaftet, nachdem bei ihm 19 Pakete Ma- rihuana mit einem Gesamtgewicht von etwas mehr als neun Kilogramm gefunden worden waren. Mit Urteil vom 13. September 2017 verurteilte ihn das Obergericht in Sremska Mitrovica (Serbien) zu einer dreieinhalbjähri- gen Freiheitsstrafe und einer Busse von 500'000 Dinar (SEM-act. 1, S. 203 ff.). C. Ein den Beschwerdeführer betreffender Betreibungsregisterauszug vom 16. Januar 2018 weist 50 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 198'052.– auf (SEM-act. 1, S. 335 f.). D. Am 23. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer das Migrationsamt sinn- gemäss um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersuchen (SEM-act. 1, S. 315 ff.). Mit Verfügung vom 13. März 2018 stellte das Migrationsamt fest, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei, und wies (sinngemäss ge- stellte) Gesuche um Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab (SEM-act. 1, S. 292 ff.).

F-1750/2020 Seite 4 Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheits- direktion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2019 ab (SEM- act. 1/S. 27 ff.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die ge- gen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. No- vember 2019 unter Verweis auf Art. 8 EMRK gut und lud das Migrationsamt ein, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (SEM- act. 1, S. 1 ff.). Daraufhin ersuchte das Migrationsamt mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 das SEM, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, eventualiter beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das vorgenannte Verwaltungsgerichtsurteil zu erheben (SEM-act. 1, S. 614 ff.). E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, es werde erwogen, die Zustimmung zur Erteilung der Aufent- haltsbewilligung zu verweigern. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Ge- hör gewährt (SEM-act. 2, S. 620 f.). Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mit Eingabe vom 29. Januar 2020 Gebrauch (SEM-act. 4, S. 623 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 verweigerte die Vorinstanz die Zu- stimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (SEM-act. 5, S. 629 ff.). G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2019 (recte: 2020) liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und die Zustimmung zur Erteilung der Auf- enthaltsbewilligung sei zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 bat der Beschwerdeführer das Bundesver- waltungsgericht zu bestätigen, dass er aufenthaltsberechtigt und ihm er- laubt sei, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen (BVGer-act. 8). Mit Schrei- ben vom 2. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass die Frage der Aufenthaltsberechtigung – beziehungsweise der Zustimmung dazu – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und deshalb die er-

F-1750/2020 Seite 5 betene Bestätigung nicht erteilt werden könne. Für die Regelung des so- genannten prozeduralen Aufenthalts wurde er an die kantonale Behörde verwiesen (BVGer-act. 9). I. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). J. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Mig- rationsamt um Bestätigung, dass er zur Anwesenheit berechtigt sei und auch legal einer Arbeit nachgehen könne (vgl. Akten des Migrationsamtes [ZH-act] 163, S. 623). In seinem mit "Aufenthaltsbestätigung ohne Erwerbsberechtigung" betitel- ten Antwortschreiben vom 11. Juni 2020 hielt das Migrationsamt explizit fest, der Beschwerdeführer dürfe sich zwar während des hängigen Verfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Schweiz aufhalten; die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit sei ihm jedoch untersagt (ZH-act. 165, S. 625). Auf erneute Anfrage des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2020 hin (ZH-act. 169, S. 629) verwies das Migrationsamt mit Eingabe vom 9. Juli 2020 auf sein Schreiben vom 11. Juni 2020 (ZH-act. 170, S. 631). K. Replikweise liess der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde festhalten (BVGer-act. 12). L. Am 21. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Zürcher Pannendienstes einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde ihm ge- mäss Polizeirapport vorgeworfen, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer gab denn auch anlässlich der polizeilichen Befragung zu, seit dem 2. April 2020 bei besagter Firma gearbeitet zu haben (ZH-act. 171, S. 685 ff.). M. Auf eine weitere E-Mail-Anfrage des Rechtsvertreters vom 22. Juli 2020 hin (ZH-act. 172, S. 703 f.) bekräftigte das Migrationsamt am 23. Juli 2020 erneut, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht gestattet sei und hielt im Weiteren fest, dass weitere Eingaben in derselben Sache als querulatorisch gewertet würden (ZH-act. 174, S. 707).

F-1750/2020 Seite 6 N. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Bun- desverwaltungsgericht erneut um eine Bestätigung, wonach er für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei (BVGer-act. 13). Mit Schreiben vom 5. August 2020 verwies der Instrukti- onsrichter auf sein Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. Bst. H. des Sachver- halts) und stellte keine entsprechende Bestätigung aus (BVGer-act. 14). O. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich verzichtete in der Folge auf eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das AIG (illegale Erwerbstätigkeit), da der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020 glaubhaft darlegen konnte, er sei zwar anwaltlich vertreten, habe aber von den entsprechenden Antwort- schreiben des Migrationsamtes an seinen Rechtsvertreter, wonach ihm die Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht erlaubt sei, keine Kenntnis gehabt (vgl. "Nichtanhandnahmeverfügung" vom 31. Juli 2022; ZH-act. 176, S. 709 ff.). P. Nach einer Anzeige durch eine Geschädigte wegen angeblicher Drohung und Beschimpfung wurde der Beschwerdeführer in B._______ von der Kantonspolizei Zürich verhaftet (ZH-act. 193, S. 735 f.). Laut Vorführungs- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 23. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in der Kontaktbar "C." in B. zwei Personen mit einer Faustfeuerwaffe bedroht zu haben, nachdem er der Geschädigten bereits im Vorfeld mittels WhatsApp-Chat mitgeteilt haben soll, er werde sie und ihre Familie töten (ZH-act. 197, S. 753 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers konnte keine Faustfeuerwaffe, jedoch im Kofferraum seines Fahrzeuges ein "Morgenstern" (gefährlicher Gegenstand) gefunden werden (vgl. Poli- zeirapport vom 30. November 2021; ZH-act. 197, S. 771 ff.). Wegen Ver- gehens gegen das Waffengesetz (Besitzen und Mitführen einer verbotenen Waffe) erfolgten gegen den Beschwerdeführer weitere polizeiliche Ermitt- lungen (vgl. Polizeirapport/Ermittlungsbericht vom 27. Dezember 2021; ZH-act. 198, S. 858 ff.). Q. Am 22. Juli 2022 schliesslich war der Beschwerdeführer in B._______ in

F-1750/2020 Seite 7 einen verbalen Streit mit Jugendlichen verwickelt, wobei es zwischen ihnen zu einem Handgemenge kam, im Zuge dessen wechselseitig Faustschläge ausgeteilt wurden. Aufgrund eines Faustschlages eines Jugendlichen ge- gen den Kopf des Beschwerdeführers ging Letzterer zu Boden, wobei er verschiedene Verletzungen davontrug. Nachdem aufgrund weiterer Aussa- gen der Beteiligten davon ausgegangen werden musste, dass der Be- schwerdeführer massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen hatte, wurde er noch gleichentags verhaftet (ZH-act. 204, S. 884 f.) und am 23. Juli 2022 gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) eingeleitet (ZH-act. 202, S. 869 ff.). R. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Be- schwerdeführer betreffenden kantonalen Akten bei. S. Aus organisatorischen Gründen wurde am 14. Juli 2022 anstelle des bisher zuständigen Instruktionsrichters Susanne Genner als vorsitzende Richterin eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142 20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

F-1750/2020 Seite 8 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zu- ständigkeit des Bundes bei Abweichungen von den Zulassungsvorausset- zungen nach Art. 30 AIG, deren Detailregelung Art. 30 Abs. 2 AIG dem Bun- desrat überträgt, und für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 Abs. 1 AIG. Letztgenannte Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, in einer Ver- ordnung festzulegen, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorent- scheide dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. 3.2 Gestützt darauf erging Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), der die Zuständigkeit zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens in die Hände des SEM legt (Abs. 1) und die Bildung von Kategorien, in denen eine Zustimmung erforderlich ist, an das Eidgenössische Justiz- und Poli- zeidepartement (EJPD) weiterdelegiert (Abs. 2). Dem letzteren Auftrag kam das EJPD mit der Verordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligun- gen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR 142.201.1) nach. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf Art. 8 BV (recte: Art. 9 BV), wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behan- delt zu werden. Die angefochtene Verfügung stelle sich ohne Not gegen die Beurteilung des kantonalen Verwaltungsgerichts. Die Kompetenz zur Abänderung der staatlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts stehe der Vorinstanz nicht zu. In seiner Replik macht er zudem geltend, das Bundes- gericht (gemeint: Bundesverwaltungsgericht) habe sich in einem Urteil vom 25. Juli 2018 (F-3945/2016, recte: F-3045/2016) für einen restriktiven Ge- brauch des Zustimmungsverfahrens ausgesprochen und das SEM nach Vorliegen eines kantonalen Rechtsmittelentscheids auch aus Gründen des Fairnessgebots und der Gewaltenteilung auf den Weg der Behördenbe- schwerde verwiesen. Mit anderen Worten sei es krass stossend, dass sich

F-1750/2020 Seite 9 das SEM über kantonale Rechtsmittelentscheide hinwegsetzen könne, ob- wohl der vollständige Sachverhalt im kantonalen Rechtmittelverfahren ge- prüft worden sei. Der Grundsatz der Waffengleichheit und eines fairen, ra- schen Verfahrens sei verletzt. Aus diesen Gründen sei das SEM angehal- ten, bei der Verweigerung von Zustimmungen auch aus föderalistischen Gründen Zurückhaltung zu üben. 3.4 In BGE 141 II 169 setzte sich das Bundesgericht unter anderem mit der Frage auseinander, ob das SEM einer Bewilligung seine Zustimmung ver- weigern dürfe, nachdem eine kantonale Rechtsmittelinstanz deren Ertei- lung angeordnet hatte (E. 4.4). Es stellte dabei eine Verletzung des Lega- litätsprinzips durch die vormaligen Art. 85 Abs. 1 Bst. a und b VZAE (in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung) fest und führte aus, diese Bestimmungen würden keine Grundlage für die Verweigerung der Zustim- mung durch das SEM bilden, wenn ein Rechtsmittelentscheid des Kantons vorliege. Es kam – in Änderung der Rechtsprechung – zum Schluss, "dass ein Zustimmungsverfahren nach dem Erlass eines kantonalen Rechtsmit- telentscheids dort nicht angestrengt werden kann, wo es dem Staatssek- retariat offensteht, selbst Beschwerde zu führen; in solchen Fällen wäre gestützt auf die Kompetenzordnung die Erhebung einer Behördenbe- schwerde die richtige Vorgehensweise (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG)" (E. 4.4.3). Mit Blick darauf, dass eine Behördenbeschwerde nur im Zusam- menhang mit Bewilligungen angestrengt werden kann, auf welche ein An- spruch besteht, erläuterte das Bundesgericht, auf welche Weise das SEM seine Aufsichtsfunktion auch in Bezug auf Bewilligungen, auf die kein An- spruch besteht, ausüben könnte (E. 4.4.4). In Reaktion auf diese Recht- sprechung passte der Bundesrat (nunmehr unter Einhaltung der Delegati- onsgrundsätze) Art. 85 VZAE an (Inkrafttreten am 1. September 2015; AS 2015 2739), wobei er in Abs. 1 die Zuständigkeitsbereiche des SEM um- schrieb und in Abs. 2 seine (durch Art. 99 AIG in der ursprünglichen, bis am 31. Mai 2019 geltenden Fassung verliehene) Kompetenz zur Festlegung der zustimmungspflichtigen Bewilligungen an das EJPD weiterdelegierte (Subdelegation). Dies änderte jedoch nichts an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen eines kantonalen Rechtsmittelent- scheids das SEM kein Zustimmungsverfahren durchführen durfte, wenn ihm die Möglichkeit einer Behördenbeschwerde offenstand (auch nicht ge- mäss Art. 85 Abs. 3 VZAE [vgl. Urteil des BVGer F-3976/2019 vom 20. Ja- nuar 2021 E. 3.4 m.w.H]). Dazu bedurfte es einer Gesetzesänderung, was mit der Einführung von Art. 99 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2019 verwirklicht wurde (vgl. auch die Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des AuG [Verfahrensnormen und Informationssysteme], BBl 2018 2685, in welcher

F-1750/2020 Seite 10 der Bundesrat "die Situation nach der neuen Rechtsprechung im Hinblick auf den Auftrag an das SEM, eine kohärente Ausländerpolitik sicherzustel- len und die Umsetzung des Ausländergesetzes durch die Kantone zu über- wachen", als "nicht zufriedenstellend" bezeichnete [BBl 2018 1704]). Nicht zufriedenstellend war nach Ansicht des Gesetzgebers die Rechtslage, wo- nach kantonale Beschwerdeentscheide nicht in allen Fällen dem Zustim- mungsverfahren unterlagen. Der neue Art. 99 Abs. 2 AIG sieht vor, dass das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungs- behörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder die- sen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen kann. Daraus erhellt, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 II 169, wonach das Zustimmungsverfahren nicht zulässig war, wenn dem SEM die Behör- denbeschwerde offenstand, nur bis zur Inkraftsetzung von Art. 99 Abs. 2 AIG Gültigkeit hatte (vgl. auch Urteil des BGer 2C_361/2018 vom 21. Ja- nuar 2019 E. 2.1). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass für die Anwendung der neuen Regel nicht der Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts massgeblich ist, sondern der Zeitpunkt des kantonalen Be- schwerdeentscheids (vgl. Urteil des BVGer F-3976/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.7.4). Denn erst mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts stellte sich die Frage der Zustimmung beziehungsweise konnte ein Zustimmungs- verfahren eröffnet werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich datiert vom 28. November 2019. Da Art. 99 Abs. 2 AIG seit dem

  1. Juni 2019 in Kraft steht, unterliegt das kantonale Gerichtsurteil – sofern der streitige Entscheid unter Art. 85 Abs. 2 VZAE bzw. die Zustimmungs- verordnung fällt – der Zustimmung des SEM. Dieses verweigert gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE die Zustimmung zur erstmaligen Bewilligungs- erteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. 3.5 Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 3 Bst. b der Zustimmungsverord- nung zutreffend erwogen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicher- heit gefährden, dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Eine Grund- lage für die Durchführung des Zustimmungsverfahrens böte auch Art. 3 Bst. f der Zustimmungsverordnung, hat doch das kantonale Verwaltungs- gericht seinen Entscheid in erster Linie auf Art. 8 EMRK gestützt.

F-1750/2020 Seite 11 3.6 Als Zwischenergebnis ist aus der Warte des Legalitätsprinzips und a fortiori des Willkürverbots somit festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf den am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 99 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE zu Recht ein Zustimmungsverfahren durchgeführt hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-488/2021 vom 27. Juni 2022 E. 4 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG), wobei in casu zu prüfen ist, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE; vgl. E. 3.4 in fine). 4.2 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Frei- heitsstrafe" dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2), unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbe- dingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des BGer 2C_515/2009 E. 2.1). Bei der Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt, dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden; das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, das heisst die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.3.6). 4.2.1 Auf ausländische Urteile darf in diesem Zusammenhang abgestellt werden, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schwei- zerischen Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat beziehungsweise in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die minimalen rechtsstaatlichen Grundsätze und Vertei- digungsrechte gewahrt wurden (Urteil des BGer 2C_851/2017 vom 5. Ok- tober 2018 E. 3.2 m.H.). 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Obergerichts Sremska Mitrovica vom 13. September 2017 namentlich zu einer dreiein- halbjährigen Freiheitsstrafe (mithin zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) verurteilt. Dem serbischen Urteil lag zugrunde, dass er über neun Kilogramm Marihuana über die Grenzen zu schmuggeln versuchte. Dieses Verhalten ist in der Schweiz ebenfalls straf- bar und stellt zweifellos ein Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b

F-1750/2020 Seite 12 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB dar. Daran ändert auch der vom Be- schwerdeführer vorgebrachte Einwand nichts, wonach der Transport von Cannabis nach hiesiger Rechtsprechung kein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 (recte: Abs. 2) BetmG sei. Die Berücksichtigung eines aus- ländischen Urteils setzt voraus, dass es sich beim einschlägigen Delikt um ein Vergehen oder Verbrechen handelt, nicht etwa, ob dieses in qualifizier- ter Weise begangen worden ist. Die Schwere der strafbaren Handlung ist vielmehr in der Verhältnismässigkeitsprüfung der Verweigerung der Aufent- haltsbewilligung zu berücksichtigen (vgl. unten E. 5). 4.2.3 Auch sind keine Hinweise ersichtlich, die dem serbischen Urteil be- ziehungsweise dem zugrundeliegenden Strafverfahren die Rechtsstaat- lichkeit infrage stellen würden. Zwar führt der Beschwerdeführer an, sich zu einem abgekürzten Verfahren mit vorbehaltlosem Geständnis und An- erkennung des vorgelegten Strafmasses gezwungen gesehen zu haben. Entgegen dieser nicht weiter substantiierten Behauptung ist jedoch festzu- halten, dass das serbische Verfahren dem abgekürzten Verfahren der schweizerischen Strafprozessordnung entsprach (vgl. Art. 358 ff. StPO [SR 312.0]) und es keine Anzeichen für eine nicht korrekte Durchführung des ausländischen Strafverfahrens gibt. Zudem erging das Urteil in Serbien und damit in einem der Signatarstaaten der EMRK, womit grundsätzlich ebenfalls die Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze und Prinzipien verbunden ist. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer dahin- gehend, dass er in der Schweiz für das unbefugte Ausführen von Cannabis mit einer geringeren Strafe hätte rechnen müssen. Auch dieser Umstand findet jedoch vielmehr Beachtung in der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. unten E. 5), betrifft hingegen nicht die Verletzung von rechtsstaatlichen Ver- fahrensgrundsätzen und Verteidigungsrechten, welche die Berücksichti- gung des ausländischen Urteils im fremdenpolizeilichen Verfahren aus- schliessen würde. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 21. April 2011 mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von zwei Jahren belegt wurde. 4.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG – inhaltlich deckungs- gleich mit Art. 3 Bst. b der Zustimmungsverordnung – ist ebenfalls erfüllt.

F-1750/2020 Seite 13 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Ver- weigerung der Zustimmung einer Aufenthaltsbewilligung nach sich. Zu prü- fen bleibt die Verhältnismässigkeit dieser Rechtsfolge im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG bzw. – falls der Schutzbereich der Garantie tangiert ist – Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesen- heit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Bei Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das Recht auf Achtung des Familienlabens berufen können, entspricht diese Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die na- tionale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafba- ren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind namentlich die Schwere des be- gangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär be- troffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.). 5.2 Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessen- abwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlass- tat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrach- tung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil des BGer 2C_1091/2018 vom 4. November 2019 E. 3.5 m.H.). Bei schwe- ren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven ge- hören können, bei Rückfall oder wiederholter Delinquenz muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weitere Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden und bei einem sogenannten Drittstaatsangehörigen – wie vorlie- gend – darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 2.3 m.H.).

F-1750/2020 Seite 14 5.3 Betreffend das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufent- haltsbewilligung verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst auf das serbische Strafurteil vom 13. September 2017. Aufgrund der geschmuggelten Menge sei von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Selbst wenn die Strafe in der Schweiz milder ausgefallen wäre, könne hier nicht von einem geringen migrationsrechtlichen Verschul- den ausgegangen werden. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Be- schwerdeführer bereits mehrfach vorbestraft sei und aufgrund einer Verur- teilung durch das Kantonsgericht Schaffhausen vom 21. April 2011 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfrie- densbruch bereits im Jahr 2011 durch das Migrationsamt verwarnt worden sei. Auch wenn diese Straftaten fast neun Jahre zurücklägen, hätte von ihm verlangt werden können, dass er sich aufgrund der mit der migrations- rechtlichen Verwarnung einhergehenden "letzten Chance" über mehrere Jahre straffrei verhalten würde. Das Strafmass, welches er aufgrund des Drogenschmuggels in der Schweiz zu erwarten gehabt hätte, könne somit grundsätzlich offenbleiben. Massgebend sei, dass es sich dabei keinesfalls um ein Bagatelldelikt handle. Hinzu kämen die mehrfachen Verstösse ge- gen das Strassenverkehrsgesetz und die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, welche in ihrer Gesamtheit darauf schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Insge- samt sei von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen, insbesondere da er im gefestigten Alter und als Vater von zwei jugendlichen Söhnen erneut eine schwere Straftat begangen habe. Das bestehende Risiko für weitere Straftaten sei vorliegend nicht hinnehmbar, zumal der Verfassungs- und Gesetzesgeber Betäubungsmitteldelikte als besonders verwerflich erachte (Urteil 2C_914/2017 E. 3.1). Entsprechend gehe vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, welche das In- teresse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung als sehr gross erscheinen lasse. 5.4 Demgegenüber weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe im Wesentlichen darauf hin, dass unter den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten vier Strafen zum Teil Bagatellen (SVG-Widerhand- lungen) seien, zum anderen Strafen, die weit zurücklägen (2001, 2008) und das ausländische Urteil wegen Betäubungsmittel. Die meisten Strafen seien gelöscht, der aktuelle Strafregisterauszug weise lediglich das Straf- mandat wegen fahrlässiger Tötung vom 12. Juli 2016 aus. Das ausländi- sche Urteil wegen Besitzes/Transportes einer Menge Cannabis im mehrfa- chen Kilobereich müsse relativiert und in den angemessenen Rahmen ge-

F-1750/2020 Seite 15 stellt werden: Zum einen habe der Reinheitsgrad gemäss Urteil gerade ein- mal 0.3% betragen, zum anderen gefährde Marihuana nach konstanter Rechtsprechung die Gesundheit von Menschen gerade nicht. Dieses Urteil vermöchte wie auch die übrigen nicht registrierten Vorstrafen das Gesamt- bild gegenüber der langen Anwesenheitsdauer, dem intakten Familienle- ben und der uneingeschränkten Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht ne- gativ zu beeinträchtigen. Er – der Beschwerdeführer – stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dar. Sein Wohl- verhalten in Zukunft sei schon durch die Verwarnung gesichert, welche vom Verwaltungsgericht ausgesprochen worden sei. 5.5 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz unter anderem aus, selbst wenn der Beschwerdeführer für die gleiche Tat in der Schweiz nicht zu ei- ner längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG verurteilt worden wäre, falle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ins Ge- wicht, dass er seit 2008 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getre- ten sei. Er habe sich weder durch die ausländerrechtliche Verwarnung, noch durch sein gefestigtes Alter, die Beziehung zu seiner Ehegattin, oder die Verantwortung gegenüber seinen beiden Kindern davon abhalten las- sen, wieder straffällig zu werden; und dies über mehrere Jahre hinweg. In ihrer Gesamtheit rechtfertigten die Straftaten den Vorwurf einer erhebli- chen Missachtung der Rechtsordnung. Unter den vorliegenden Umständen müsse im gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einer Rückfallgefahr ausge- gangen werden. 5.6 Replikweise entgegnet der Beschwerdeführer insbesondere, die Vor- instanz substantiiere mit keinem Wort, inwiefern er eine "Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz" darstelle. Die Tatsache, dass er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in intakter Familie lebe und einer ordentlichen Arbeit nachgehe, beweise demgegenüber das Gegen- teil. In der Gesamtbetrachtung schlage das Pendel bei der Abwägung aller massgeblichen Gesichtspunkte in der Verhältnismässigkeitsprüfung bei pflichtgemässer Ermessungsausübung (Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV) zu Gunsten der Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung aus. Von einer Rückfallgefahr könne zudem keine Rede sein, drohe ihm doch beim geringsten künftigen Verstoss ausländerrechtliche Konsequenz. Überdies führe die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht zu einer wie auch immer gearteten Inkohärenz der Ausländerpolitik.

F-1750/2020 Seite 16 6. 6.1 Bereits seit 2001 ist der Beschwerdeführer regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten, und es ist nicht erkennbar, dass sich sein Verhal- ten über die Jahre gebessert hätte. Entgegen seiner in der Rechtsmittel- schrift geäusserten Auffassung ist es der Vorinstanz nicht verwehrt, straf- rechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich sol- che, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben, selbst nach deren Löschung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhal- tens des Ausländers einzubeziehen. Dabei kann weit zurückliegenden Straftaten in der Regel selbstverständlich keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlun- gen handelt. Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzu- nehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann aber nicht ausgeblendet werden, wie sich der betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Es ist das deliktische Verhalten eines Bewilligungsträgers bis zur Verurteilung einer Gesamtbe- trachtung zu unterziehen (vgl. Urteile des BGer 2C_1015/2017 vom 7. Au- gust 2018 E. 4.2.2; 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3 m.H.) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer – nebst der mehr- jährig ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Ausland – während seines Auf- enthalts in der Schweiz gestützt auf neun Straferkenntnisse insgesamt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Geldstrafen von 270 Tagessätzen und Bussen von Fr. 3'580.– erwirkte. Schon aufgrund dieser kriminellen Vorge- schichte ist von einem grossen öffentlichen Interesse an seiner Fernhal- tung auszugehen. 6.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den be- gangenen Straftaten zum Teil um Bagatelldelikte im Bereich des Strassen- verkehrsrechts handle, ist dahingehend zu entgegnen, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Die zahlreichen Strassenverkehrsdelikte können für die Gefährdungsbeurteilung nicht unbeachtet bleiben (vgl. Urteil des BVGer F-3450/2016 vom 17. September 2018 E. 6.2). Die mehrfache Begehung von Straftaten im Strassenverkehr über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren lässt eine konstante Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit des Be- schwerdeführers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern erkennen. Die in diesem Zusammenhang stehende fahrlässige Tötung wiegt zwar hin- sichtlich des migrationsrechtlichen Verschuldens nicht besonders schwer,

F-1750/2020 Seite 17 zumal es sich beim tragischen Ereignis um einen unglücklichen Verkehrs- unfall handelte. Dies ändert aber nichts daran, dass fahrlässigem Verhalten ein Verschulden innewohnt. Zudem spricht die Tatsache, dass ihn die dafür unbedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht vor weiteren Straftaten hin- derte, für eine erhöhte Rückfallgefahr, erfolgte die Verhaftung infolge des Drogenschmuggels doch nur gerade sechs Monate nach seiner Verurtei- lung wegen fahrlässiger Tötung. Ausserdem hat der Beschwerdeführer ins- gesamt sieben – und damit die meisten seiner Straftaten – erst nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 30. Juni 2011 begangen (vgl. Bst. B des Sachverhalts). Dieses Verhalten deutet auf eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung und auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hin. 6.3 Auch das im Ausland begangene Betäubungsmitteldelikt ist in keiner Weise zu bagatellisieren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wo- nach Marihuana nach konstanter Rechtsprechung die Gesundheit von Menschen nicht gefährde, geht fehl. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Cannabis zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Trotzdem ist Canna- bis in gesundheitlicher Hinsicht – entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers – nicht unbedenklich (BGE 120 IV 256 E. 2c m.w.H.). Da- neben kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass er selber nicht drogenabhängig war und seine Motive rein finanzieller Natur waren. Ohne- hin befand er sich in einem Umfeld – gemäss seinen Aussagen sei er hier- zulande vollständig integriert, nehme am wirtschaftlichen Leben teil und lebe überdies in einer intakten Familiengemeinschaft mit Ehefrau und Kin- dern (BVGer-act. 1) – in dem sein delinquentes Verhalten nicht ansatz- weise zu erklären ist. Der lange Zeitraum und die Delikte, die der Beschwerdeführer trotz vor- ausgegangener Verwarnung durch das Migrationsamt und Verurteilungen begangen hat, lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Folglich ist zu bezweifeln, dass bei ihm eine grundlegende und gefestigte Wandlung erfolgt ist. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach einer Anzeige durch eine Geschä- digte wegen angeblicher Drohung und Beschimpfung am 23. November 2021 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet wurde, wobei ihm vorgewor- fen wurde, in einer Kontaktbar zwei Personen mit einer Faustfeuerwaffe bedroht zu haben, was er allerdings bestritt. Anlässlich der Hausdurchsu- chung am Wohnort des Beschwerdeführers konnte zwar keine Faustfeuer-

F-1750/2020 Seite 18 waffe, im Kofferraum seines Fahrzeuges jedoch ein sogenannter "Morgen- stern" gefunden werden, was zu weiteren polizeilichen Ermittlungen wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Besitzen und Mitführen einer verbo- tenen Waffe) führte (vgl. Bst. P. des Sachverhalts). Dass der Beschwerdeführer offensichtlich über ein nach wie vor grosses Aggressionspotential verfügt und völlig uneinsichtig ist, zeigt die Auseinan- dersetzung mit Jugendlichen am 22. Juli 2022 in B._______, die zu einer wüsten Schlägerei mit zum Teil erheblichen Verletzungen führte. Nachdem aufgrund der Aussagen der Beteiligten davon ausgegangen werden musste, dass der Beschwerdeführer massgeblich zur Eskalation der Situ- ation beigetragen hatte, wurde er noch gleichentags verhaftet und am 23. Juli 2022 gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) eingeleitet (vgl. Bst. Q. des Sachverhalts). Nach dem Gesagten besteht daher ohne Zweifel ein gewichtiges öffentli- ches Interesse daran, ihm den Aufenthalt in der Schweiz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verweigern. 6.4 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustel- len. Der Beschwerdeführer kann zunächst seine lange Anwesenheit in der Schweiz von rund 27 Jahren (unter Abzug der mehrjährigen Strafverbüs- sung in Serbien) vorbringen. Er lebt hier mit seiner Ehefrau, mit der er zwei mittlerweile volljährige, ebenfalls in der Schweiz lebende Kinder hat. Auf- grund der Aktenlage ergibt sich allerdings trotz dieser langen Anwesenheit hierzulande, dass seine Integration zu wünschen übrig lässt. Obwohl er im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als Taxichauffeur einreichte, steht angesichts seiner hohen Schulden – wurde doch über ihn 2011 der Privatkonkurs eröffnet und ergingen gegen ihn insgesamt 50 Verlustscheine über einen Betrag von Fr. 198'052.– (Stand: 16. Januar 2018) – jedenfalls ausser Zweifel, dass dem Beschwer- deführer die wirtschaftliche Integration hierzulande missglückt ist. Wie die zahlreichen Verurteilungen zeigen, ist ihm auch die soziale Integration nicht gelungen. Zu seinem Nachteil fällt ferner ins Gewicht, dass er sein Verhalten auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung nicht nennens- wert verbessert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3). 6.5 Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach rund 27 Jahren trifft den Beschwerdeführer sicher hart. Die Ausreise in den Kosovo kann ihm

F-1750/2020 Seite 19 indessen zugemutet werden. Da er erst mit 15 Jahren in die Schweiz über- siedelte, kennt er die Sitten und Gebräuche und beherrscht die Landes- sprache. Zudem wurde ihm erst kürzlich vom Migrationsamt ein Rückrei- sevisum erteilt, damit er die Herbstferien mit seiner Familie in seinem Hei- matland verbringen konnte (BVGer-act. 23). Es darf davon ausgegangen werden, dass er, wenn auch verbunden mit einigen Schwierigkeiten, in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern kann schriftlich und elektro- nisch sowie durch Ferienbesuche aufrechterhalten werden. 6.6 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Insbeson- dere aufgrund der wiederholten und erheblichen Delinquenz überwiegt je- doch das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthalts sowohl dessen privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen, namentlich der Ehefrau, an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dass die Vor- instanz ihre Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, ist unter dem Gesichtspunkt der gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung nicht zu beanstanden. 6.7 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend angemerkt hat, verunmöglicht deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthalts- bewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungs- dauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrati- onsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_914/2017 E. 4.6 m.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-1750/2020 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 3. April 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Daniel Brand

F-1750/2020 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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18.12.2022
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