B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-172/2020
Urteil vom 18. Dezember 2020 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, ohne Zustellungsdomizil, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-172/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein am (...) 1995 gebore- ner spanischer Staatsangehöriger, gelangte am 28. September 2002 im Al- ter von sechseinhalb Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Am 12. Juli 2007 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung (Ak- ten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 S. 93-101). B. Seit 2010 ist der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erschei- nung getreten. Am 28. Februar 2012 ordnete das Jugendgericht des Kan- tons Bern wegen versuchten Diebstahls, mehrfach begangener Sachbe- schädigung, Diebstahls, Drohung, Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (BetmG, SR 812.121) sowie Hausfriedensbruchs die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Jugendstraf- gesetzes (JStG, SR 311.1) an. Am 9. Juli 2012 wurde er vom Ministère public des mineurs, agence Jura bernois-Seeland wegen Diebstahls, ver- suchten Diebstahls und Meuterei von Gefangenen jugendstrafrechtlich zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von 20 Tagen verurteilt. Am 21. August 2015 verurteilte ihn das Tribunal collégial Jura bernois-Seeland wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriffs, Raubs, versuchter schwe- rer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Drohung, versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädi- gung, Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten und Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse. Es wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet (SEM-act. 5 S. 145-148; 1 S. 19-85). C. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. November 2017 widerriefen die Ein- wohner- und Spezialdienste der Stadt Biel die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordneten dessen Wegweisung an (SEM-act. 1 S. 93-101). D. Am 12. Februar 2019 lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. Gleichzei- tig wurde eine am 10. Mai 2017 anstelle der Massnahme für junge Erwach- sene angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wegen Aus- sichtslosigkeit aufgehoben (SEM-act. 1 S. 109-118).
F-172/2020 Seite 3 E. Am 5. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt, wobei er sich nicht äusserte (SEM-act. 3). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 auferlegte ihm die Vorinstanz ein vom 23. Januar 2020 bis 22. Januar 2030 geltendes Einreiseverbot (SEM-act. 4). F. Mit am 13. Januar 2020 eingegangener Eingabe erhob der Beschwerde- führer gegen die Anordnung des Einreiseverbots Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neu- entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 24. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssen seiner Haftstrafe nach Spanien ausgeschafft (SEM-act. 5). H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Hingegen gab es dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. Im Übrigen forderte es den Beschwerdeführer aufgrund seiner bevorstehenden Ausschaffung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz auf (BVGer-act. 2). Auf eine gegen diese Zwischenverfü- gung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_78/2020 vom 24. Februar 2020 nicht ein (BVGer-act. 3-5). I. Am 17. März 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Sie hielt vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2019 fest und be- antragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Dem Beschwer- deführer wurde – mangels Bezeichnung eines Zustellungsdomizils – mit im Bundesblatt veröffentlichter Verfügung Gelegenheit eingeräumt, eine Rep- lik einzureichen (BVGer-act. 10). Er machte davon keinen Gebrauch (BVGer-act. 11).
F-172/2020 Seite 4 J. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entschei- des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Spaniens und damit einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizü- gigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und sei- nen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine
F-172/2020 Seite 5 abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des or- dentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann aus- nahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot end- gültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefähr- dungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürch- tenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
F-172/2020 Seite 6 traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit einschränkt. Solche Mass- nahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas- sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtspre- chung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beur- teilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen las- sen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnah- men entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlver- halten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 5.2 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Er- fordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unab- hängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen be- rufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1-5.4; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1).
F-172/2020 Seite 7 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Anordnung des Einreiseverbots mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der zum Teil schweren Verstösse sei von einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Insbesondere bestehe aufgrund des Mordversuchs (recte: versuchte eventualvorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB) und des dadurch betroffenen besonders hochwertigen Rechtsguts ein ausserordentlich hohes öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltemassnahme. Mit Blick auf die psychischen Störun- gen und seine berufliche, gesundheitliche und finanzielle Situation sowie seiner mangelhaften Integration sei die Gefahr einer künftigen, schwereren Straffälligkeit nicht auszuschliessen. Entsprechend hätten auch die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern eine vorzeitige Entlas- sung aus dem Strafvollzug abgelehnt. Mit der Rückfallgefahr liege in spe- zialpräventiver Hinsicht ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse vor. Das zehnjährige Einreiseverbot sei selbst unter Berücksichtigung der privaten Interessen – insbesondere hinsichtlich des sehr langen hiesigen Aufenthalts – verhältnismässig (SEM-act. 4; BVGer-act. 7). 6.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er sei sich seiner kriminellen Vergangenheit schmerzlich bewusst. Er sei jung gewesen und habe sich in einem schlechten Umfeld bewegt. Er hoffe, dass er mit einer adäquaten psychologischen Behandlung seine psychischen Probleme überwinden könne. Zu Spanien habe er keinen Bezug; eine Ausschaffung dorthin wäre daher seiner Resozialisierung nicht zuträglich. Seine Grosseltern lebten zwar in Spanien, sie seien jedoch alt und krank, zu seinem drogenabhän- gigen Vater habe er seit seiner frühesten Kindheit keinen Kontakt mehr. Er spreche nur mittelmässig Spanisch und habe sein gesamtes soziales Um- feld – bestehend aus Mutter, Stiefvater, Patenonkel, Cousins und Cousinen – in der Schweiz (BVGer-act. 1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde seit 2010 wiederholt straffällig, mitunter machte er sich mehrfach des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Dro- hung, und des Hausfriedensbruchs schuldig, was jugendstrafrechtlich ge- ahndet wurde (siehe Sachverhalt unter B.). Am schwersten wiegt die Ver- urteilung des Tribunal collégial Jura bernois-Seeland vom 21. August 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriffs, Raubs, versuchter schwe- rer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Drohung, versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädi- gung, Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, und Übertretung des
F-172/2020 Seite 8 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse. Es wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet, die später wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Was den schwerwiegendsten Tatbestand der versuch- ten vorsätzlichen Tötung anbelangt, hat der Beschwerdeführer gemäss der Urteilsbegründung am 12. Oktober 2013 mit Freunden einer Internetbe- kanntschaft wegen Beleidigungen seiner Familie aufgewartet, sie zu Bo- den geschlagen, sie an den Haaren gerissen, ihr den Kopf gegen eine Glastür geschlagen, ihr nachher mit Gewalt mindestens fünf Faustschlä- gen am Kopf verpasst und sie schliesslich mindestens einmal mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Das Gericht ist insgesamt von einem von Skrupello- sigkeit und Niederträchtigkeit geprägten Vorgehen ausgegangen (zum Ganzen siehe SEM-act. 1 S. 29-46). Ein forensisch-psychiatrisches Gut- achten vom 15. Januar 2019 attestiert dem Beschwerdeführer eine Gering- schätzung der Rechte Dritter und eine Unfähigkeit, sich an soziale und rechtliche Normen zu halten und schliesst auf eine dissoziale Persönlich- keitsstörung, Psychopathie sowie andere psychische Störungen und Can- nabismissbrauch. Der Gutachter ging auch für die Zeit der vorgesehenen Entlassung aus dem Strafvollzug von einem erhöhten Rückfallrisiko für Ge- waltdelikte aus, da der Beschwerdeführer nur eine minimale Frustrations- toleranz habe und wenig Fähigkeit zur Selbstkritik zeige. Er habe keinerlei Fortschritte gemacht während der therapeutischen Behandlung (SEM- act. 1 S. 109-116). 7.2 Mit den Delikten gegen die Freiheit (Drohung) und gegen Leib und Le- ben (Körperverletzung, versuchte vorsätzliche Tötung) hat der Beschwer- deführer hochrangige Rechtsgüter verletzt. Die therapeutischen Massnah- men haben gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten zu keinem Er- folg geführt, weshalb eine positive Entwicklung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Rückfallgefahr ist sowohl in straf- als auch in ausländer- rechtlicher Hinsicht als hoch einzuschätzen. Angesichts dieser Umstände ist von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, die im Licht von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag. In Anbetracht der kriminellen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, sei- ner Motive, der zunehmenden Schwere der Delikte, der fehlenden Thera- piefortschritte sowie der hohen Rückfallgefahr ist darüber hinaus auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu bejahen. Hinweise, wonach sich die Situation im heutigen Zeitpunkt anders darstellen würde, bestehen keine.
F-172/2020 Seite 9 Entsprechend erscheint ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren über- steigendes Einreiseverbot gerechtfertigt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der Dauer der angeordneten zehn Jahre verhältnismässig ist. 8. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der werten- den Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 8.2 Wie in E. 7.2 dargelegt, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner langfristigen Fernhal- tung. 8.3 8.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers gegenüberzustellen. Er führt an, er habe kaum einen Be- zug zu Spanien und kein Umfeld dort. Seine Familie, insbesondere seine Mutter, lebe in der Schweiz. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung entzogen wurde, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Ein- schränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie die- sem Umstand geschuldet. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einrei- severbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 8.3.2 Bezüglich der Beziehung zu seiner Mutter sowie seinem Stiefvater und weiteren Verwandten in der Schweiz ist vorab festzuhalten, dass diese
F-172/2020 Seite 10 nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Zum geschützten Fami- lienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; Urteil des BVGer F-3860/2016 vom 24. April 2018 E. 5.2). Es ist der Familie des Beschwerdeführers zuzumuten, sich ausserhalb der Schweiz, namentlich in Spanien, zu treffen und über mo- derne Kommunikationsmittel in Kontakt zu bleiben, um so die Beziehun- gen, wenn auch in eingeschränktem Mass, aufrechtzuerhalten. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familien- angehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). 8.3.3 Was den Aspekt des gemäss Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens angeht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im September 2002 im Alter von sechseinhalb Jahren in die Schweiz gekommen ist und hier seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht hat. Er spricht zudem gemäss eigenen Angaben nicht besonders gut Spanisch und verfügt dort – ausser zu seinen alten und offenbar kranken – Grosseltern über keine Kontakte. Er hat demnach zweifellos eine engere Bindung zur Schweiz als zu Spanien. Der Kontakt zu seinem Beziehungsnetz in der Schweiz und das Interesse, ohne Einschränkungen einreisen zu können, sind für den Beschwerdeführer daher von einer gewissen Bedeutung. Dies vermag je- doch das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Si- cherheit angesichts seiner fortgesetzten Kriminalität sowie insbesondere der schweren, gegen das höchste Rechtsgut gerichteten Straftat nicht zu überwiegen. Zwar liegt die schwerste Straftat mittlerweile sieben Jahre zu- rück. Der Beschwerdeführer beging die versuchte eventualvorsätzliche Tö- tung im Alter von 18 Jahren und damit gerade knapp als Volljähriger. Aller- dings kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aus den strafrecht- lichen Sanktionen Lehren gezogen hat und hinsichtlich seines Lebens- plans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar erscheint (vgl. zuletzt Urteil des BGer 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1 m.H.). Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine erhöhte und konkrete Rückfallgefahr für Gewaltdelikte besteht und in psychotherapeutischer Hinsicht keine Fortschritte erzielt werden konnten, weshalb auch eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab- gelehnt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer die Zeit im Strafvollzug offenbar nicht genutzt, um eine Therapie oder eine Lehre zu machen, die ihm eine Reintegration in die Gesellschaft erleichtert hätten, wobei sein Vorbringen, der Abschluss einer Lehre sei ihm nicht ermöglicht worden, als unglaubhaft zu werten ist (SEM-act. 1 S. 109-116).
F-172/2020 Seite 11 8.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, auf- grund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Si- cherheit vor weiteren Straftaten angesichts der starken Rückfallgefährdung bei Weitem nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichti- gung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismässig (vgl. Urteil des BVGer F-4818/2016 vom 18. September 2018). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu er- heben. (Dispositiv nächste Seite)
F-172/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (durch Veröffentlichung im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
F-172/2020 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: