B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung VI F-1719/2022

Urteil vom 5. März 2025 Besetzung

Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting- Schalch, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 9. März 2022.

F-1719/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, italienischer Staatsangehöriger, wurde 1983 in der Schweiz geboren und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am (...) Januar 2011 kam seine Tochter B._______ zur Welt. Nach der Heirat mit der Kindesmutter, einer bulgarischen Staatsangehörigen, wurde am (...) März 2012 der Sohn C._______ geboren. B. Mit Urteil SK 14 227 vom 23. März 2015 erklärte das Obergericht des Kan- tons Bern den Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung, der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung und der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, alles begangen zum Nachteil seines Sohnes, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits- strafe von 44 Monaten. Es ordnete eine dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehende stationäre therapeutische Massnahme an. C. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_930/2015 am 1. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. D. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am (...) März 2018 geschieden und die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. E. Am 3. Dezember 2018 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete seine Ausschaffung auf den Termin seiner Entlassung aus dem Massnahmevollzug respektive Strafvollzug an. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. F. Am 1. März 2022 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots. Dieser nahm am 3. März 2022 Stellung. G. Am 7. März 2022 wurde die stationäre Massnahme vom Amt für Justizvoll- zug des Kantons Bern wegen aussichtsloser Fortführung aufgehoben. Der

F-1719/2022 Seite 3 Beschwerdeführer wurde per 14. März 2022 aus dem Massnahmenvollzug entlassen und anschliessend nach Italien zurückgeführt. H. Mit Verfügung vom 9. März 2022 (eröffnet am 14. März 2022) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 15. März 2022 bis zum 14. März 2031 gültiges Einreiseverbot, welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei bis zum 31. März 2025 zu befristen, eventualiter sei es nach richterlichem Er- messen zu reduzieren. Er ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. J. Am 5. Mai 2022 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. K. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. M. Per 1. Januar 2025 übernahm die vorsitzende Richterin aus organisatori- schen Gründen das vorliegende Verfahren von der vormaligen Instrukti- onsrichterin.

F-1719/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezah- lung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Italiens und damit einer Ver- tragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügig- keitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und seinen Ausfüh- rungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweich- enden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.

F-1719/2022 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz kann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwend- baren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt ins- besondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Auf- enthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrschein- lichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt wer- den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefähr- dungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der De- likte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu be- fürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial ha- ben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Per- son sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Be- gehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein ge- ringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten

F-1719/2022 Seite 6 Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 4.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentli- chen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be- sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver- hältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4.4 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas- sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinn schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befug- nisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Mas- snahmen wie des Einreiseverbots ein.

F-1719/2022 Seite 7 5.2 Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass einer Fern- haltemassnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Um- stände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Art. 5 Anhang I FZA steht damit Mass- nahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Die Bejahung einer solchen setzt nicht voraus, dass die betroffene Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird. Ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Vielmehr kommt es auf die Prognose des künfti- gen Wohlverhaltens an, ob der Ausländer in Zukunft die öffentliche Sicher- heit und Ordnung stören wird. Je schwerer die befürchtete beziehungs- weise vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrecht- lich hinzunehmen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3). 5.3 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Er- fordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unab- hängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen be- rufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot zur Hauptsache mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B) und führt an, es sei von einer Rückfallgefahr und damit von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ihm werde hauptsächlich ein deutliches Rückfallrisiko für Gewalttaten im «intrafamiliären Kontext» attestiert. Eine Gefahr für die breite Gesellschaft sei somit nicht gegeben. Das Rückfallrisiko im intrafamiliären Kontext sei sehr geringfügig. Für seine

F-1719/2022 Seite 8 Kinder bestehe keine Gefahr mehr. Die ihm zur Last gelegte Misshandlung diesen gegenüber habe vor zehn Jahren stattgefunden, zwischen Anfang April 2012 und dem 20. August 2012. Das Besuchsrecht finde unter Beglei- tung statt, weshalb die Anwendung körperlicher Gewalt ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen seien die Straftaten an den Kindern damals aus einer Überforderungssituation heraus entstanden, die nicht mehr bestehe. Diese habe auch im Zusammenhang mit dem Verhalten seiner damaligen Ehefrau gestanden, die als manisch-depressiv beschrieben werde. Oft sei er bei der Kinderbetreuung auf sich allein gestellt gewesen. Dass er vor diesem Hintergrund mit seiner strafrechtlichen Verurteilung hadere, weil er sich nicht alleine verantwortlich fühle, und deswegen sein Fehlverhalten nicht einsehe, wie ihm vorgeworfen werde, sei nachvollziehbar. Dies stelle keinen hinreichenden Grund zur Annahme dar, er werde weiterhin im sel- ben Ausmass delinquieren. Als italienischer Staatsangehöriger könne er sich auf das FZA berufen. Eine dasselbe Ziel verfolgende Massnahme (Schutz der hiesigen Bevölke- rung vor einer gegenwärtigen, nicht bloss hypothetischen Gefahr) müsse für die zur Diskussion stehende Straftat auch gegenüber Einheimischen getroffen werden. Die Gesellschaft präventiv vor zukünftigen Delikten von Schweizer Bürgern zu schützen, könnte innerhalb der Landesgrenze nur mit einer Verwahrung erreicht werden, was für die zur Diskussion stehen- den Straftaten undenkbar sei. Insofern liege mit der Anordnung des Einrei- severbotes eine Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots vor. Auch könne er von seinem grenznahen Wohnort in Deutschland aus Frauen mit Kindern aus der Schweiz kennenlernen, womit der mit dem Ein- reiseverbot beabsichtigte Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weitestgehend wirkungslos wäre. Nicht nachvollziehbar sei zudem, wes- halb er für die Einwohner in der Schweiz, jedoch nicht für die Bewohner von Mitgliedstaaten der EU keine hinnehmbare Gefahr darstellen sollte. Moderne Kommunikationsmittel vermöchten den persönlichen Kontakt nicht zu ersetzen. Wenn er mit seinen Kindern während neun Jahren nicht real etwas unternehmen dürfe, würde dies zu einer emotionalen Entfrem- dung führen. Die Kindsmutter sei an einer Aufrechterhaltung der Vater- Kind-Beziehung nicht interessiert. Die mit dem Einreiseverbot einherge- hende Einschränkung des persönlichen Verkehrs werde eine Lebensunzu- friedenheit und Frustration auslösen, die dem Resozialisierungsgedanken im Weg stehen würden.

F-1719/2022 Seite 9 Ein Einreiseverbot von über fünf Jahren sei rechtlich nicht zulässig. Mit Blick auf eine gesunde Entwicklung der Kinder erweise sich ein Einreise- verbot von zwei bis maximal drei Jahren als vertretbar. Er sei aufgrund sei- nes Naturells ferner auf die Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Eltern angewiesen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 verweist die Vorinstanz auf das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2020 vom 21. August 2020 und hält fest, dieser habe höchste Rechtsgüter (Leib und Leben) schwer verletzt, weshalb an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt würden. Es liege ein hinreichend kon- kretes Rückfallrisiko für weitere schwere Straftaten vor. Angesichts der Schwere der begangenen Gewaltdelikte und der damit einhergehenden generell gewaltfördernden Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdefüh- rers bestehe ein äusserst grosses öffentliches Interesse an einer Fernhal- temassnahme (gemeint: Entfernungsmassnahme). Wie das Bundesgericht betreffend den sich zum Urteilszeitpunkt noch im Massnahmenvollzug be- findlichen Beschwerdeführer festgehalten habe, sei die Anordnung einer Fernhaltemassnahme (recte: Wegweisung) nicht auszuschliessen, selbst wenn der Beschwerdeführer dereinst wegen einer verbesserten Legalprog- nose aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden sollte. Es bestehe eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung. Besuchsaufenthalte seien dem Beschwerdeführer nicht strikte verboten. Es stehe ihm frei, für familiäre Besuche die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen. Eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sei zu verneinen. Dem Kindeswohl könne durch Ferienbesuche am Wohnort des Beschwerdeführers sowie durch dessen Besuchsaufenthalte mittels Suspensionsgesuchen Rechnung getragen werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 227 vom 23. März 2015 der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung, der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung und der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, alles begangen zum Nachteil seines Sohnes, schuldig gesprochen und zu einer Freiheits- strafe von 44 Monaten verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] pag. 41- 93). Das Gericht ordnete eine dem Vollzug der Freiheitsstrafe

F-1719/2022 Seite 10 vorausgehende stationäre therapeutische Massnahme an. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinem Ende März 2012 gebore- nen Sohn zwischen April und August 2012 mehrere Rippenbrüche, einen Schädelbruch sowie eine Blutung unter der harten Hirnhaut, körperferne und körpernahe Schienbeinbrüche, einen Bruch des Mittelfussknochens, Hautabschürfungen und eine Weichteilschwellung im Halsbereich zugefügt hat. Ferner hat er seinem Sohn gesundheitsgefährdende Stoffe (Valium und Temesta) verabreicht. Dies mit dem Ziel, den Säugling ruhig zu stellen. Wie das Obergericht mit der Vorinstanz im Strafverfahren festhält, lassen die Rippenbrüche auf massivste stumpfe Gewalteinwirkung schliessen, zu- mal die Knochen von Säuglingen sehr viel beweglicher und formbarer sind als im Erwachsenenalter und nur selten brechen. Hinsichtlich des Schädel- bruchs müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seinem Sohn diesen durch ein Aufschlagen oder Anschlagen des Kopfes an einem harten Widerlager, entweder im Rahmen eines Sturzes oder eines bewuss- ten Aufschlagens des Kopfes gegen einen Widerstand, zugefügt habe. Der körpernahe Bruch am Schienbein rechts sei aufgrund seiner Ausprägung am ehesten durch eine Überdrehung des Unterschenkels entstanden, der- jenige links durch eine Überstreckung oder Stauchung. Die Hautabschür- fungen und Weichteilquetschungen am Hals seien am ehesten auf ein Zu- drücken, zum Beispiel im Rahmen eines Würgens, zurückzuführen (SEM- act. pag. 70). Bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung hält das Gericht fest, es sei «eher dem Zufall zu verdanken, dass es trotz dieser schweren Gewalteinwirkung nicht zu irreparablen oder schwerwiegende- ren Schädigungen gekommen ist» (SEM-act. pag. 58 f.). 7.2 Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht. Er hat – wie bereits vom Bundesge- richt mit Urteil 2C_528/2020 festgestellt – schwere Gewaltdelikte zulasten seines wenige Wochen beziehungsweise Monate alten und völlig wehrlo- sen Sohnes begangen, der unter seiner Sorge und Obhut stand. Es han- delte sich nicht um einen isolierten Vorfall. Die Misshandlungen verteilten sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Auch nach der ersten Hospitalisierung seines Sohnes im Mai 2012 misshandelte der Beschwer- deführer seinen Sohn erneut auf schwerwiegende Weise, so dass dieser einen Schädelbruch erlitt. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Aargau (Urteil WBE.2019.258 vom 19. Mai 2020) lassen die Tatumstände auf ein grosses Aggressionspotential, eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben seines Opfers und – mit Blick auf die Fortset- zung der gewalttätigen Übergriffe nach ärztlicher Feststellung der von ihm

F-1719/2022 Seite 11 verursachten Verletzungen bis zu seiner Festnahme – auch eine kriminelle Energie seitens des Beschwerdeführers schliessen. Er zeigte keine Reue oder Einsicht. In der Beschwerdeschrift selbst schreibt er, er fühle sich nicht alleine verantwortlich für die Straftaten und hadere mit der Verurteilung. Diese relativierende und verharmlosende Haltung scheint der Beschwer- deführer während des gesamten straf- und verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens vertreten zu haben: Die stationäre Massnahme wurde mit Verfü- gung vom 7. März 2022 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. In den Er- wägungen wird – gestützt auf mehrere Verlaufsberichte – ausgeführt, eine Deliktsaufarbeitung habe nicht stattgefunden. Es sei nicht zu erwarten, dass bis zur Erreichung der Höchstdauer der Massnahme eine geordnete Austrittsituation geschaffen werden könne, um dem Beschwerdeführer «eine stabile und hinreichende deliktpräventive Struktur zu bieten». Der Beschwerdeführer negiere die Anlasstat bis heute. Schlussfolgernd wird festgehalten, «dass eine bedingte Entlassung aus dem stationären Mass- nahmevollzug nicht angezeigt ist. Die Ziele der stationären Massnahme erscheinen vielmehr nicht erreichbar, weshalb die Massnahme nach Art. 59 StGB wegen aussichtsloser Fortführung aufzuheben ist» (SEM-act. pag. 150). Die mit den Taten des Beschwerdeführers befassten Straf- und Verwaltungsgerichte kamen alle zum Schluss, dass von einem (deutlichen) Rückfallrisiko auszugehen ist, zuletzt das Bundesgericht im Urteil 2C_528/2020 E. 4.3.2. Es besteht zum heutigen Zeitpunkt – angesichts des mangelnden Therapieerfolgs und der fehlenden Einsicht des Be- schwerdeführers – keine Grundlage, um von einer anderen Annahme aus- zugehen. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer vor nicht ganz drei Jahren aus dem Straf- beziehungsweise Massnahmevollzug entlassen und sodann in sein Heimatland zurückgeführt wurde. Folglich kann ihm nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden, dass er sich über eine län- gere Zeit in Freiheit klaglos verhalten hätte. 7.3 Angesichts der im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterverletzun- gen ist die beim Beschwerdeführer in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr niedrig anzusetzen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3). Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, besteht beim Beschwerdeführer eine klare Rückfallgefahr. Insgesamt geht von ihm eine hinreichend schwere Gefahr für die Gesellschaft im Sinne von Art. 5 Anhang 1 FZA aus (vgl. Urteil 2C_528/2020 E. 4). 7.4 Im Übrigen liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots vor. Auch Schweizerinnen und Schweizer können für die vom Beschwerdeführer

F-1719/2022 Seite 12 begangenen Taten bestraft werden. Eine in diesem Zusammenhang gegen einen EU-Bürger verhängte Massnahme stellt deshalb keine Diskriminie- rung gemäss Art. 2 FZA dar (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4682/2022 vom 26. September 2024 E. 8.2; F-5184/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 5.3). 8. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 4.3). 8.1 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dies wurde unter dem Gesichts- punkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich dargelegt (vgl. E. 7), so- dass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet und auf die genannten Ausführungen verwiesen werden kann. Es besteht somit ein sehr gewich- tiges öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Be- schwerdeführers. 8.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. 8.2.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und lebte somit während 39 Jahren hierzulande. Seine Eltern und seine beiden Kinder le- ben in der Schweiz. 8.2.2 Dem Beschwerdeführer wurde die Niederlassungsbewilligung entzo- gen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Ein- reiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 8.2.3 Wenn auch der Kontakt zu seinen Kindern für ihn von Bedeutung sein mag, ist dieses private Interesse des Beschwerdeführers vor dem Hinter- grund der gegen seinen Sohn gerichteten Misshandlungen zu relativieren. Dies umso mehr, als er bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reue und kein Unrechtbewusstsein zeigt. Ferner kann er seine Kinder – sofern von diesen und der Kindsmutter erwünscht – nur im Rahmen eines (begleiteten) Be- suchsrechts sehen, da er nicht mehr sorgeberechtigt ist. Nachdem das Ein- reiseverbot schon aufgrund der Beendigung des Aufenthalts nicht zu einer

F-1719/2022 Seite 13 fundamentalen Veränderung der familiären Verhältnisse führt, ist es – er- neut sofern von der Kindsmutter und den Kindern gewünscht – aufgrund der Möglichkeit von deren Besuchen am derzeitigen Wohnort des Be- schwerdeführers in Deutschland zusätzlich zu relativieren. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehö- rigen aus wichtigen Gründen für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 4.4). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Gleiches gilt für den Kontakt des Beschwerdefüh- rers zu seinen Eltern. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen wird von ihm nicht substantiiert vorgebracht. Sofern er mit seinem pauschalen Einwand, er sei aufgrund seines Naturells auf die Unterstützung seiner Eltern ange- wiesen, auf seinen Gesundheitszustand oder seine geistigen Fähigkeiten (Intelligenz mit Ausnahme des Verbalanteils im Normbereich gemäss The- rapiebericht vom 24. Januar 2018) Bezug nimmt, kann festgehalten wer- den, dass ihm – sollte er auf Unterstützung, beispielsweise in Form einer Erwachsenenschutzmassnahme, angewiesen sein – diese auch in Deutschland zur Verfügung steht. Die nachteiligen Auswirkungen des Ein- reiseverbots auf die Möglichkeiten, mit der Familie den Kontakt zu pflegen, sind daher begrenzt. 8.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, gross ist. Es vermag jedoch das sehr gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts der hohen Rückfallgefahr bei Weitem nicht zu überwiegen. Die Dauer des Ein- reiseverbots von neun Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig. Damit ist auch der Eingriff in den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK als zulässig zu betrachten. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

F-1719/2022 Seite 14 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Maria Wende

F-1719/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 10. März 2025

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Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1719/2022
Entscheidungsdatum
05.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026