B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1711/2024

Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw LL.M. Marad Widmer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024.

F-1711/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener russischer Staatsangehöriger, ersuchte bei der Schweizer Botschaft in Moskau (nachfolgend: Schweizer Vertretung) mit Formulargesuch vom 7. August 2023 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 51-tägigen Besuchsaufenthalt ([...] 2023 bis [...] 2023) in der Schweiz (Vorakten [SEM-act.] 2 pag. 110-115). B. Mit Formularverfügung vom 9. August 2023 verweigerte die Schweizer Vertretung das Schengen-Visum (SEM-act. 2 pag. 45-46). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2023 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1). Nachdem das Migrati- onsamt des Kantons B._______ eine ergänzende Abklärung durchgeführt hatte (SEM-act. 2 pag. 120 f., SEM-act. 6 pag. 123-126), wies die Vo- rinstanz die Einsprache am 12. Februar 2024 ab (SEM-act. 9). D. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 29. Februar 2024 um Wiedererwägung des Einspracheentscheids, was diese am 6. März 2024 ablehnte (SEM-act. 10 f.). E. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (zugestellt am 15. Februar 2024) erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu retournieren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an der ange- fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführer replizierte hierzu innert Frist nicht (BVGer-act. 8).

F-1711/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend Schengen-Visa unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ([...] 2023 bis [...] 2023) inzwischen abgelaufen ist, kann ‒ nicht zuletzt angesichts des eingereichten Rechtsmittels ‒ auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinte- resse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt worden sei. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzu- gehen: 3.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine Ein- sprache aus einem anderen Grund abgewiesen als die Schweizer Vertre- tung (Schweizer Vertretung: Zweck und Bedingungen des geplanten Auf- enthalts nicht nachgewiesen; Vorinstanz: Wiederausreise nicht gewährleis- tet). Die Vorinstanz hätte ihm diesen neuen Verweigerungsgrund vorab mit- teilen und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen (BVGer-

F-1711/2024 Seite 4 act. 1 Rz. 24-33). Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Ver- letzung der Begründungspflicht, indem er moniert, die Vorinstanz habe die Beweismittel zu seiner Freundschaft zur Gastgeberin, zu früheren ihm aus- gestellten Schengen-Visa und seiner Immobilie in Russland nicht berück- sichtigt (BVGer-act. 1 Rz. 34-41). 3.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). Dementsprechend hört die Behörde die Parteien an bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Sie braucht dies vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, jedoch nicht zu tun (Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG). Das Einspracheverfahren dient dazu, den Entscheid in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ohne dass eine Gerichts- behörde involviert ist. Insofern gewährleistet das Einspracheverfahren das Äusserungsrecht der Parteien im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Im Einspracheverfahren ist das rechtliche Gehör zusätzlich nur zu gewäh- ren, wenn die Behörde ihrem Entscheid neue Tatsachen zugrunde legen will, welche die rechtsuchende Partei nicht kannte, oder den Entscheid auf eine rechtliche Grundlage abstützen will, mit welcher diese nicht rechnen musste (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.2; WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 73 ff.). Weiter würdigt die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Der Entscheid betreffend Verweigerung des Visums durch die Schwei- zerische Vertretung ist im Namen der Vorinstanz erfolgt (Art. 36 Verord- nung über die Einreise und Visumerteilung [VEV; SR. 142.204]). Die verfü- gende Verwaltungsbehörde war demnach die Vorinstanz und nicht die Schweizer Vertretung. Mit der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmit- tel kann eine Verfügung bei der Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprü- fung angefochten werden. Sinn der Einsprache ist es gerade, eine erneute, vollständige Überprüfung sämtlicher relevanter Aspekte, hierunter eine um- fassende Interessenabwägung, vorzunehmen (vgl. E. 3.3; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1194). Entsprechend stand es der Vorinstanz frei, die Abweisung der Einsprache

F-1711/2024 Seite 5 auf weitere Umstände – namentlich die nicht gewährleistete fristgerechte und anstandslose Wiederausreise – abzustützen. Eine solche Motivsubsti- tution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Argumenten im Ergebnis recht- lich gleich gewürdigt wird, ist zulässig, ohne dass der davon betroffenen Verfahrenspartei die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einzu- räumen gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor (BGE 140 II 353 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer F-2228/2023 vom 16. Mai 2024 E. 4.1.2 und E. 8.3.2). Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese zulässige Motivsubstitution auch nicht als Verletzung des verfas- sungsgemässen Anspruchs auf Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu werten. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweismit- tel zu seiner Freundschaft zur Gastgeberin nicht beachtet, so ist ihm ent- gegen zu halten, dass die Vorinstanz diese Akten geprüft hat («Inwiefern der Gesuchsteller in Beziehung mit der Gastgeberin in der Schweiz steht, geht aus den Akten nicht abschliessend hervor»; SEM-act. 1 S. 3). Über- dies durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung auf eine konkrete Ausei- nandersetzung mit den früheren Schengen-Visa und der russischen Immo- bilie des Beschwerdeführers verzichten, da diese vorliegend bei der Prü- fung seiner gesicherten Wiederausreise nicht ins Gewicht fallen (vgl. unten E. 7.5 f.). Auch war es dem Beschwerdeführer anhand der vorinstanzlichen Begründung möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Die weiteren, unter dem Titel des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers (BVGer- act. 1 Rz. 6-13 und Rz. 18-23) betreffen nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Sachverhaltswürdigung. Darauf ist im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Erwägungen einzugehen. 4. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines russischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab- sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta- gen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den

F-1711/2024 Seite 6 persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des Ausländer- und Integ- rationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen- Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und des- sen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die VEV, gelangen nur so- weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab- weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex [VK], ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Vi- sumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schen- gen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 5. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; Art. 2 Bst. d Ziff. 1 und 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV).

F-1711/2024 Seite 7 Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsan- gehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht unter- steht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch darauf zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige As- pekte eine eingehende Regelung erfahren. 5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben ‒ weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK ‒, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55 und 63; zur Auslegung des inner- staatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ab- lehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 5.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, welcher die Ausstellung eines solchen Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 6. 6.1 Russische Staatsangehörige in der Situation des Beschwerdeführers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise und erheb- liche Bedenken und Unsicherheiten bezüglich des Aufenthaltszwecks

F-1711/2024 Seite 8 bestünden. Damit wurde erstens auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, wonach das Visum der gesuchstellen- den Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaub- würdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht beste- hen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen». Zweitens wurde auf den Verweige- rungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. a VK Bezug genommen, wonach das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn der Antrag- steller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet». 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Koushkaki, Rn 56-63). 6.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzule- gen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der ge- suchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensum- ständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer

F-1711/2024 Seite 9 anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver- pflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer lebt in C._______, einer Stadt in der Verwal- tungsregion Moskau, Russland. 7.2 Russland befindet sich seit Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 in einer zunehmend unberechenbaren politischen und wirtschaftlichen Lage (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch, abgerufen am 31. Dezember 2024). Insbesondere in den Grenzregionen der Ukraine und in Moskau (zuletzt am 9./10. September 2024 in der Region Moskau) kommt es zu Drohnen- angriffen, die neben erheblichen Sachschäden auch vereinzelt Tote und Verletzte fordern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 10. Sep- tember 2024, Eine Tote und mehrere Verletzte nach einem grossen ukrai- nischen Drohnenangriff auf die Region Moskau, <https://www.nzz.ch/inter- national/ukraine-krieg-todesopfer-und-verletzte-nach-drohnenangriffen- auf-moskau-ld.1847756>, abgerufen am 31. Dezember 2024). Weiter ist es im nördlichen Kaukasus aber auch in Grossstädten wiederholt zu Ter- rorakten gekommen. Am 22. März 2024 starben bei einem Terroranschlag auf eine Konzerthalle bei Moskau mindestens 137 Personen und rund 180 Personen wurden verletzt. Trotz verschärfter Sicherheitsmassnahmen besteht ein Risiko weiterer Terrorakte (EDA, Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch, abgerufen am 31. Dezember 2024). Repressionen gegen die Zivilgesellschaft sowie die Unterdrückung der Op- position und freien Medien prägen das Land (vgl. Bundeszentrale für poli- tische Bildung [bpb], Russland-Analysen, https://www.bpb.de, abgeru- fen am 31. Dezember 2024). Homosexuelle Personen – wie der Beschwer- deführer (vgl. unten E. 7.4) – werden systematisch diskriminiert und der Einsatz für ihre Rechte strafrechtlich verfolgt (vgl. Urteil des EGMR, Bayev/Kiselev/Alekseyev vom 20. Juni 2017; NZZ Online vom 30. Novem- ber 2023, Russland erklärt «internationale LGBT-Bewegung» für extremis- tisch, <https://www.nzz.ch/international/russland-kriminalisiert-

F-1711/2024 Seite 10 homosexuelle-und-erklaert-eine-erfundene-organisation-fuer-extremis- tisch-ld.1768392>, abgerufen am 31. Dezember 2024). Russlands Wirtschaft erweist sich trotz Sanktionen westlicher Staaten als widerstands-, gar wachstumsfähig. Im ersten Quartal 2024 betrug das Brut- toinlandprodukt 5.4 % mehr als im Vorjahr, die Arbeitslosenquote fiel auf 2.6 %. Experten führen diese wirtschaftliche Entwicklung auf die hochge- fahrene Kriegswirtschaft (Verteidigungsausgaben machen im Staats- budget 2025 6.2 % des Bruttoinlandprodukts aus), die umfangreichen staatlichen Investitionen und die private Kaufkraft zurück (NZZ Online vom 25. September 2024, 6,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts: Russland gibt immer mehr Geld für den Krieg aus, <https://www.nzz.ch/internatio- nal/russland-militaerausgaben-im-naechsten-jahr-auf-rekordniveau- ld.1849999>; NZZ Online vom 2. September 2024, Trotz Krieg und westli- chen Sanktionen boomt Russlands Wirtschaft. Was steckt dahinter?, <https://www.nzz.ch/pro/russlands-wirtschaft-boomt-trotz-sanktionen- kriegswirtschaft-als-motor-ld.1846433>; SRF 4News vom 10. Juli 2024, Russlands Wirtschaft boomt im Krieg: Wie nachhaltig ist das?, <https://www.srf.ch/news/wirtschaft/trotz-oder-wegen-sanktionen-russ- lands-wirtschaft-boomt-im-krieg-wie-nachhaltig-ist-das>, je abgerufen am 31. Dezember 2024). Sie erachten diese Entwicklung jedoch nicht als nachhaltig. Vielmehr gehen sie davon aus, dass auf diese «Überhitzung» der Wirtschaft mit einem Arbeitskräftemangel wegen Mobilisierung und Ab- wanderung und Angebotsmängeln infolge sanktionsbedingter Import- schwierigkeiten mittelfristig ein Abschwung mit hoher (beziehungsweise noch höherer) Inflation folgen werde (vgl. ibid.). Seit Kriegsbeginn sind hunderttausende Personen aus Russland dauerhaft ins Ausland gezogen, offizielle Zahlen sind nicht verfügbar (Spiegel Online vom 17. Juli 2024, Mindestens 650.000 Menschen haben Russland laut Medienbericht seit Kriegsbeginn verlassen, <https://www.spiegel.de/aus- land/russland-mindestens-650-000-menschen-haben-land-laut-bericht- seit-kriegsbeginn-verlassen-a-ccef8245-41ad-4fc7-ac77-c2beaa4e841a>; bpb, Dokumentation: Schätzungen zur Anzahl russischer Emigrant:innen nach dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, Russ- land-Analyse Nr. 436 vom 10. Mai 2023, <https://www.bpb.de/themen/eu- ropa/russland-analysen/nr-436/521223/dokumentation-schaetzungen-zur- anzahl-russischer-emigrant-innen-nach-dem-beginn-des-russischen-an- griffskrieges-gegen-die-ukraine/>, je abgerufen am 31. Dezember 2024). Die fragile Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie die zunehmende

F-1711/2024 Seite 11 politische Repression und Isolation haben zu einem regelrechten demo- graphischen Exodus geführt. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wie- derausreise von Besuchern aus Russland grundsätzlich als hoch ein- schätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellen- den Person rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 6.3). 7.4 Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwer- deführers ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihm um den 47- jährigen und nach eigenen Angaben homosexuellen guten Freund der ebenfalls in Russland sozialisierten Gastgeberin handelt. Er ist ledig und kinderlos, seine Familienangehörigen leben in Russland (SEM-act. 1 pag. 2 und 24-32, SEM-act. 2 pag. 107, SEM-act. 6 pag. 124 f.). Weitere Angaben zum familiären und/oder sozialen Hintergrund des Beschwerde- führers in Russland wurden nicht gemacht. Damit sind keine besonderen sozialen oder familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers in Russ- land erkennbar, die ihn von einer Auswanderung abhalten könnten. 7.5 Was seine beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft, ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als selbständiger Künstler und Modedesigner in einem Atelier tätig und vertreibt seine Männermode aus [...] über Instagram und einen Webshop in ganz Russland (SEM-act. 1 pag. 28-32, BVGer-act. 1 Rz. 6). Gemäss russischer Eigentumsurkunde handelt es sich bei diesem Atelier um eine Gewerbeeinheit mit 13.6 m 2 im 2. UG an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in C._______ (SEM- act. 1 pag. 24-27), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass dieses Grundeigentum beruflich-wirtschaftlich derart ins Gewicht fällt, dass es den Beschwerdeführer von einer Emigration abhalten würde. Die russischspra- chigen Kontobelege des Beschwerdeführers deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer über Guthaben von insgesamt RUB 500’000.‒ (RUB 300'000.‒ [SEM-act. 104] + RUB 200'000.‒ [SEM-act. 105]) verfügt, was aktuell rund Fr. 4'145.‒ entspricht (Wechselkurs vom 31. Dezember 2024, RUB 1.00 = Fr. 0.008290, <https://www.exchange-rates.org/de/um- rechner/rub-chf>, abgerufen am 31. Dezember 2024 [nachfolgend: Wech- selkurs vom 31. Dezember 2024]). Gemäss der russischsprachigen Trans- aktionsübersicht eines Kontos verfügte er per 26. Juli 2023 über (weitere) RUB 848.58 (SEM-act. 2 pag. 103), was aktuell rund Fr. 7.‒ entspricht (Wechselkurs vom 31. Dezember 2024). Auffallend ist, dass im abgebilde- ten Zeitraum (1. April 2023 bis 26. Juli 2023) mehrfach grössere Beträge

F-1711/2024 Seite 12 eingezahlt und kurz darauf wieder abgehoben beziehungsweise auf eine andere Bank transferiert wurden (SEM-act. 2 pag. 88-103), weshalb frag- lich ist, ob es sich hierbei um reguläre Geschäftstransaktionen und regel- mässige Lohn- oder Privatbezüge des Beschwerdeführers handelt. Zu sei- ner Geschäftstätigkeit machte der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben und reichte auch keine (Buchführungs-)Belege ein. Zweifel weckt zudem, dass er in seinem Visumgesuch vom 7. August 2023 noch ange- geben hatte, als Company Executive bei der Firma D._______ angestellt zu sein (SEM-act. 2 pag. 113). Angesichts dessen ist keine im Sinne der Rechtsprechung besondere beruflich-wirtschaftliche Einbettung des Be- schwerdeführers erkennbar, die in entscheidendem Mass für seine fristge- rechte und anstandslose Wiederausreise sprechen würde. 7.6 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in Russ- land und der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei gesamthaf- ter Betrachtung der relevanten Umstände keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. An dieser Einschätzung vermögen auch der gute Leumund und die Ver- pflichtungserklärungen der Gastgeberin (SEM-act. 6 pag. 123) nichts zu ändern. Es gilt zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels recht- licher und faktischer Durchsetzbarkeit aber nicht für ein bestimmtes Ver- halten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Weiter kann der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, dass ihm Spanien in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 Schengen-Visa ausgestellt hat (SEM-act. 1 pag. 16-23), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es obliegt dem jeweiligen Schengen-Mitgliedstaat, über das Visumgesuch vor dem Hintergrund des aktuellen Sachverhalts und gestützt auf das Schengen-Recht zu entscheiden. Mit der fehlenden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder- ausreise fehlt es somit bereits an einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung eines Visums, weshalb es sich erübrigt, auf den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes näher einzugehen. 8. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig- keit (Art. 25 VK) wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

F-1711/2024 Seite 13 9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 22. April 2024 ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. auch Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)

F-1711/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Meike Pauletzki

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1711/2024
Entscheidungsdatum
13.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026