B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1679/2022

Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Dominik Adam, Adam und Partner, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. März 2022.

F-1679/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 25. Dezember 1973 geborene Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 1994 in die Schweiz ein. Im Sep- tember 1995 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und seine vorläufige Auf- nahme verfügt. Gestützt auf die am 17. April 2001 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthalts- bewilligung im Familiennachzug. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geboren 2002 und 2003) hervor, die jeweils im Besitz des Schweizer Bürgerrechts sind. Am 28. Oktober 2003 erfolgte die Scheidung, wobei das alleinige Sor- gerecht über die Kinder der Mutter zugeteilt wurde. Nach Auflösung der Ehe erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung und am 27. August 2012 eine Niederlassungsbewilligung. Am 13. Oktober 2014 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene kroatische Staatsange- hörige. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 28. März 2015 geschie- den. B. Das Obergericht des Kantons B._______ verurteilte den Beschwerdefüh- rer am 7. November 2017 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit ei- nem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Pornographie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Geld- strafe (Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ SK 17 202 vom 7. November 2017, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 16, pag. 134-141). Der Beschwerdeführer trat die zu vollziehende 16-monatige Freiheitsstrafe am 26. November 2018 an (Akten des Migrationsdienstes des Kantons B._______ [BE-act.] pag. 356-558). C. Am 30. Januar 2019 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons B._______ (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz umgehend nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe (SEM-act. 15). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolg- los (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons B._______ vom 2. Mai 2019 [BE-act. pag. 417-431]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 15. Januar 2020 [SEM-act. 13] und Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2020 vom 27. August 2020 [SEM-act. 12]).

F-1679/2022 Seite 3 D. Am 19. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (BE-act. pag. 464/465). E. Am 27. November 2020 stellte der Beschwerdeführer beim MIDI ein Ge- such um vorläufigen Aufschub der Wegweisung sowie um Neubeurteilung seiner Sache (BE-act. pag. 67/668). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 trat der MIDI auf das Gesuch nicht ein (BE-act. pag. 800-804). Das hiergegen erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieb gleichsam ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ vom 17. Februar 2021 [BE-act. pag. 999-1006]). F. Am 28. April 2021 ging beim MIDI ein weiteres Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2021 mit dem Rechtsbegehren, die mit Verfügung vom 30. Januar 2019 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben, ein (BE-act. pag. 1022-1025). Hierauf ist der MIDI mit Verfügung vom 30. April 2021 nicht eingetreten (BE-act. pag. 1029- 1033). Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. G. Mit Verfügung vom 21. März 2022 – eröffnet am 25. März 2022 – erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein neunjähriges Einreisever- bot (gültig vom 30. April 2022 bis zum 29. April 2031), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung für den gan- zen Schengen-Raum gilt, und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung (SEM-act. 4). H. Am 7. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einreiseverbot angemessen zu verkürzen. Zudem sei eventualiter das Einreiseverbot auf die Schweiz zu beschränken und auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzich- ten. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie- derherzustellen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). I. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2022 wies das Bundesverwaltungs-

F-1679/2022 Seite 4 gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer-act. 4). J. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und legte weitere Unterlagen ins Recht (BVGer-act. 6). K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). L. In seiner Replik vom 7. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest und reichte weitere Beilagen ein (BVGer-act. 15). M. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Deutschland lebt. Der genaue Übersiedlungszeitpunkt lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Anmeldung seines neuen Hauptwohnsitzes in Deutschland erfolgte jedenfalls per 22. Oktober 2021 und die Abmeldung aus seiner vormaligen Schweizer Wohngemeinde per 18. August 2022. N. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Kantons B._______ – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-1679/2022 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VIII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt eine formelle Rüge. Darüber ist vorab zu befinden. 3.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz stelle in der angefoch- tenen Verfügung einzig darauf ab, dass er in der Schweiz straffällig gewor- den sei und hier volljährige Kinder habe. Bei dieser Darstellung des Sach- verhalts berücksichtige die Vorinstanz zahlreiche relevante Tatsachen nicht. Es bleibe ausser Acht, dass er seit dem 22. Oktober 2021 mit einer in Deutschland lebenden Frau deutscher Staatsangehörigkeit verheiratet sei und mit ihr in Deutschland zusammenleben wolle. Als Familienangehö- riger einer deutschen Staatsangehörigen könne er sich auf das Freizügig- keitsabkommen berufen, welches den Staatsangehörigen der Vertragspar- teien sowie deren Familienangehörigen freie Ein- und Ausreise in die Ver- tragsstaaten gewähre. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Fer- ner sei in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben, dass seine beiden Söhne aus erster Ehe, zu denen er ein enges Verhältnis pflege, erst vor Kurzem volljährig geworden und weiterhin auf seine Unter- stützung sowie sporadische Anwesenheit angewiesen seien. Zudem habe er weitere Verwandte in der Schweiz und in Deutschland. Er selbst lebe

F-1679/2022 Seite 6 seit vielen Jahren in der Schweiz und habe hier einen Grossteil seines Le- bens verbracht. Durch Ausserachtlassung dieser Umstände habe die Vo- rinstanz das Gebot einer vollständigen und korrekten Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 3.3 Bevor die formelle Rüge des Beschwerdeführers geprüft werden kann, ist zunächst die zu beurteilende Sachlage darzustellen: 3.3.1 Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2020 die Ver- fügung des MIP vom 30. Januar 2019, mit der die Niederlassungsbewilli- gung des Beschwerdeführers widerrufen und er aus der Schweiz wegge- wiesen wurde, bestätigt hatte (SEM-act. 12) und auch sein Wiedererwä- gungsgesuch vom 27. November 2020 rechtskräftig abgelehnt worden war (BE-act. pag. 999-1006), lud ihn der MIDI mit Schreiben vom 14. April 2021 zu einem Ausreisegespräch am 20. April 2021 vor (BE-act. pag. 1009/1010). Im Rahmen dieses Ausreisegespräches wurde ihm durch den MIDI rechtliches Gehör zur beabsichtigten Fernhaltemassnahme (Ein- reiseverbot) gewährt. Er bat darum, auf ein Einreiseverbot zu verzichten, und führte aus, dass er nicht vorbestraft sei und in der Schweiz Kinder habe. Darüber hinaus seien seine Eltern hier verstorben. Wegen seiner Kinder werde er auf jeden Fall in die Schweiz zurückkehren (BE-act. pag. 1114/1115). Nachdem der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf nicht aus der Schweiz ausreiste, setzte ihm der MIDI mit Schreiben vom 14. Februar 2022 eine letzte Frist zur selbständigen Organisation seiner Rückkehr nach Pakistan und forderte ihn auf, bis zum 21. Februar 2022 eine Flugbuchung für einen Flug nach Pakistan nachzuweisen (BE-act. pag. 1074). Hierauf reagierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2022 und teilte darin mit, dass es ihm aus familiären Gründen nicht möglich sei, die Schweiz zu verlassen. Darüber hinaus habe er zwischenzeitlich wieder geheiratet. Dem Schreiben legte er vier Bilder seiner vermeintlichen Hochzeitsfeier bei (BE-act. pag. 1078-1082). Daraufhin lud der MIDI ihn mit E-Mail vom 17. März 2022 zu einem weiteren Gespräch für den 18. März 2022 (BE- act. pag. 1086). Im Rahmen dieses Gespräches wurde dem Beschwerde- führer mitgeteilt, dass keine Nachweise über seine erneute Hochzeit vorlä- gen. Der Beschwerdeführer erklärte darauf, dass er eine in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige in C._______ geheiratet habe. Amtli- che Nachweise über die behauptete Eheschliessung konnte der Beschwer- deführer nicht vorlegen. Im Rahmen dieses Ausreisegesprächs wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus erneut rechtliches Gehör zur

F-1679/2022 Seite 7 beabsichtigten Fernhaltemassnahme (Einreiseverbot) gewährt. Hierbei wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen aus der ersten Anhörung vom 20. April 2021 (BE-act. pag. 1088-1090). 3.3.2 Im Anschluss erliess die Vorinstanz am 21. März 2022 die angefoch- tene Verfügung. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf das strafrechtliche Verfahren und führt aus, das Obergericht des Kantons B._______ habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. November 2017 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. In der Folge habe ihm die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 30. Januar 2019 die Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung verfügt. Die hiergegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2020 abgewiesen worden. Damit lägen Verstösse gegen die Gesetzgebung vor, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen werde. Wenn hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität betroffen sei- en, gelte eine strenge Praxis. Selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko müsse in diesen Fällen nicht hingenommen werden. Zudem dürften bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnten, generalpräventive Ge- sichtspunkte berücksichtigt werden. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass den Beschwerdeführer ausländer- rechtlich ein sehr schweres Verschulden treffe. Er habe über einen länge- ren Zeitraum wiederholt und schwer in die sexuelle Integrität seines Opfers, der damals zwischen sieben und neun Jahre alten Tochter seiner vormali- gen Ehefrau, eingegriffen. Auch das Obergericht habe sein Verschulden aufgrund des langandauernden sexuellen Missbrauchs gesamtheitlich als erheblich eingestuft. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten das hohe Rechtsgut der sexuellen Integrität in besonders verwerflicher Art und Weise verletzt. Es bestehe ein sowohl general- wie auch spezialpräventiv begründetes ge- wichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung, um künftige Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn zu verhindern. Der Beschwerdeführer stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einreiseverbotes über- schritten werden dürfe. Aufgrund der mehrfachen und über eine längere

F-1679/2022 Seite 8 Zeit andauernden Tatbegehung müsse von einer nicht unerheblichen Wie- derholungsgefahr ausgegangen werden. Die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom Beschwerde- führer angeführten familiären Bindungen zu seinen mittlerweile volljährigen Söhnen rechtfertigten keinen Verzicht auf die Fernhaltemassnahme (SEM- act. 4). 3.3.3 Einen Nachweis über die behauptete Eheschliessung am 22. Okto- ber 2021 erbrachte der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 7. April 2022 an die Vorinstanz (SEM-act. 1) und mit der ebenfalls auf den 7. April 2022 datierenden Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1), indem er jeweils die Kopien eines (...) Trauscheins sowie eines deutschen Visums vorlegte. Zwar ergeben sich aus dem Trauschein weder die Staatsangehörigkeit noch der Wohnort seiner neuen Ehefrau. In Verbindung mit dem ebenfalls vorgelegten Visum des Beschwerdeführers zur Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau in Deutschland (Visum «D») vom 21. Februar 2022 lässt sich jedoch auf deren deutsche Staats- angehörigkeit und deren Wohnsitz in Deutschland schliessen. 3.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterla- gen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord- nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn der Verfügung ein unzutreffender oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vo- rinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte prüft, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint. Unvollstän- dig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachverhaltsumstände berücksichtigt. Der Un- tersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.H.). In ausländerrechtlichen Verfahren wird die Mit- wirkungspflicht durch Art. 90 AIG konkretisiert. 3.4.1 Zutreffend ist zwar, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.3.2) nicht zu der – zu diesem Zeitpunkt behaupteten – Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einer in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen äussert. Die geltend gemachte

F-1679/2022

Seite 9

Eheschliessung stellt jedoch keinen für den Entscheid über das Einreise-

verbot rechtsrelevanten Sachverhaltsumstand dar. Denn die Eheschlies-

sung begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die An-

wendbarkeit des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-

rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-

keitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) nicht. Dies ergibt sich aus Fol-

gendem:

Aus dem Freizügigkeitsabkommen berechtigt sind Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der EU (originäre Berechtigung) und – unabhängig von der

Staatsangehörigkeit – ihre Familienangehörigen (abgeleitete Berechti-

gung). Die Anerkennung einer abgeleiteten Berechtigung des drittstaats-

angehörigen Familienangehörigen bedingt jedoch, dass die originär be-

rechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht der Schweiz gegenüber

Gebrauch macht (vgl. Urteile des BGer 2C_862/2013 vom 18. Juli 2014

  1. 6.2.3; 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.2; je m.H.; BVGE 2019 VII/3
  2. 11; Urteil des BVGer F-3664/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 3).

Der Beschwerdeführer wird als pakistanischer Staatsangehöriger nicht un-

mittelbar vom Freizügigkeitsabkommen begünstigt. Anders verhält es sich

mit seiner Ehefrau, die er am 22. Oktober 2021 in C._______ geheiratet

hat. Sie ist deutsche Staatsangehörige und als solche aus dem Freizügig-

keitsabkommen originär berechtigt. Da sie jedoch gegenüber der Schweiz

zu keinem Zeitpunkt von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat,

kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen

berufen.

3.4.2 Nachdem sodann die zuständigen deutschen Behörden bislang nicht

mit der Absicht ans SEM gelangt sind, dem Beschwerdeführer gestützt auf

die Ehe mit seiner in Deutschland lebenden deutschen Ehefrau einen Auf-

enthaltstitel zu erteilen, stellt die Eheschliessung auch im Hinblick auf die

Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem

keinen rechtlich relevanten Sachverhaltsumstand dar (vgl. dazu hinten

E. 8).

3.4.3 Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz hat

die Vorinstanz entgegen seiner Behauptung in der angefochtenen Verfü-

gung berücksichtigt.

F-1679/2022 Seite 10 3.5 Die formelle Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung verletzt habe, erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Das SEM kann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendba- ren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925, AS 2013 1035, nachfolgend: aAbs.]) Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzli- chen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 4.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die entsprechend straffällig gewor- dene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls gleichwohl

F-1679/2022 Seite 11 verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigun- gen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 4.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass Straf- und Ausländerrecht unter- schiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resoziali- sierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Aus- länderrecht ein im Vergleich mit dem Straf- und Strafvollzugsrecht strenge- rer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 4.5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung mit der Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Pornografie. Das Obergericht des Kantons B._______ habe in seinem Urteil vom 7. November 2017 das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund des langandauernden sexuellen Miss- brauchs gesamtheitlich als erheblich eingestuft. Der Beschwerdeführer habe das hohe Rechtsgut der sexuellen Integrität in besonders verwerfli- cher Art und Weise verletzt. Dies begründe sowohl ein general- als auch ein spezialpräventives gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjäh- rigen Fernhaltung. Der Beschwerdeführer stelle eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund der mehrfa- chen und über eine längere Zeit andauernden Tatbegehung müsse von ei- ner nicht unerheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von neun Jahren zur Vermeidung künf- tiger Delikte sei auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des

F-1679/2022 Seite 12 Beschwerdeführers gerechtfertigt. Insbesondere sein Vorbringen, er habe in der Schweiz zwei Söhne, vermöge keinen Verzicht auf eine Fernhalte- massnahme zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Schwere seiner Taten gegen besonders hohe Rechtsgüter erweise sich die Fernhaltung von neun Jahren auch als verhältnismässig (SEM-act. 4). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerdeschrift vom 7. April 2022 (BVGer-act. 1) und ergänzenden Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2002 (BVGer-act. 6) vor, er sei lediglich einmalig strafrechtlich verurteilt worden. Ansonsten habe er sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Darüber hinaus sei die Verurteilung bereits mehrere Jahre her und er habe sich seitdem bewährt. Von ihm gehe daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Aus diesem Grund und we- gen seines langjährigen Aufenthalts sowie seiner familiären Bindungen in der Schweiz, insbesondere zu seinen beiden Söhnen, sei ein öffentliches Interesse an einer Fernhaltemassnahme nicht mehr gegeben. Ferner habe er am 22. Oktober 2021 eine in Deutschland lebende deut- sche Staatsangehörige geheiratet. Am 25. Oktober 2021 habe er sich in Deutschland per 22. Oktober 2021 angemeldet und kurz darauf das Visum zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau beantragt. Die Familien- zusammenführung sei bewilligt und ihm sei am 21. Februar 2022 das be- antragte Einreisevisum «D» erteilt worden. Ferner hätten die deutschen Behörden ihm, als Ehegatte einer Deutschen, die Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz (vergleichbar einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG) zugesichert. Die Erwerbs- tätigkeit sei ihm auch bereits gestattet worden. Die deutschen Behörden müssten ihm demnach die Einreise nach Deutschland nicht mehr bewilli- gen. Es sei daher mit ihm eine Person im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, die eine offizielle Einreiseermächtigung von einem ande- ren Schengen-Staat erhalten habe und bereits in diesen Schengen-Staat eingereist und dort wohnhaft sei. Es widerspreche jeder Rechtmässigkeit, wenn eine Person, die bereits offiziell in einen anderen Schengen-Staat eingereist sei und dort legal Wohnsitz genommen habe, im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werde, obwohl das die Ausschreibung begründende Einreiseverbot noch nicht rechtskräftig sei. Zusammenfassend führten seine Heirat mit einer deutschen Staatsange- hörigen, seine Wohnsitznahme in Deutschland, der längere Zeitablauf seit der Verurteilung und seine familiären Bindungen in der Schweiz zur Rechtswidrigkeit des Einreiseverbots. Zudem seien die Voraussetzungen

F-1679/2022 Seite 13 zur Nichtanordnung des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG erfüllt. Darüber hinaus seien die Dauer des Einreiseverbots von neun Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem auch unverhältnis- mässig. Die Vorinstanz habe insoweit seine persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt und ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 5.3 In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 (BVGer-act. 10) führt die Vorinstanz an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. Es würden ebenfalls keine Elemente vor- gebracht, die nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung wa- ren. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr und der Verhältnismässigkeit der Dauer des Einreiseverbots habe sie sich auf das Urteil des Oberge- richts des Kantons B._______ vom 7. November 2017 und das Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2020 gestützt. Das verfügte neunjährige Einreiseverbot sei unter Berücksichtigung der sehr verwerflichen, schwe- ren und über längere Zeit andauernden Delikte gegen die sexuelle Integri- tät klarerweise angezeigt und verhältnismässig (Art. 67 Abs. 3 AIG). Hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Deutschland sei festzuhalten, dass die deutschen Behörden im Rahmen der Schengenkon- sultation über die Ausschreibung im Schengener Informationssystem infor- miert würden. Sollten diese unter Berücksichtigung der Ausschreibungs- gründe bereit sein, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennach- zugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, stehe es ihnen frei, die Lö- schung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu beantra- gen. Bis dato sei jedoch kein entsprechendes Löschungsersuchen der deutschen Behörden eingegangen. Die ins Recht gelegte deutsche Fikti- onsbescheinigung des Beschwerdeführers bescheinige lediglich, dass er sich während des hängigen Bewilligungsverfahrens in Deutschland aufhal- ten dürfe. 5.4 In der Replik vom 7. September 2022 (BVGer-act. 15) bringt der Be- schwerdeführer noch ergänzend vor, dass die Verantwortlichkeit für die Lö- schung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem nicht bei den deutschen Behörden liege, sondern es an der Schweiz sei, von der Ausschreibung Abstand zu nehmen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 7. November 2017 vom Obergericht des Kantons B._______ wegen mehrfach begangener

F-1679/2022 Seite 14 sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangener sexueller Nö- tigung und mehrfacher Pornographie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt (SEM-act. 16, pag. 134- 141). Mit diesen Taten hat er wiederholt und zum Teil massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG verstossen. Die gesetzliche Grundlage zur Verhängung eines Einreisever- bots ist damit zweifelsohne gegeben. Entgegen dem Hauptbegehren kommt in casu angesichts der durch die Sexualdelikte begangenen schwe- ren Rechtsgüterverletzungen ein gänzliches Absehen von einem Einreise- verbot (Art. 67 Abs. 5 AIG) ungeachtet der geltend gemachten privaten In- teressen des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3800/2020 vom 18. November 2021 E. 6.2). 6.2 Weiter ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausging, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbotes rechtfertigt. 6.2.1 Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 7. No- vember 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum wiederholt in die sexuelle Freiheit des Opfers, eines im Tatzeit- raum sieben- bis neunjährigen Kindes, der Tochter seiner zweiten Ex-Ehe- gattin, eingriff. Den überwiegend schwerwiegenden Eingriffen in die sexu- elle Integrität war das Opfer über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (Dezember 2010 bis Februar/März 2013) ausgesetzt. Dabei setzte der Be- schwerdeführer sein Opfer unter massiven psychischen Druck und baute seine Tathandlungen derart in den Alltag des Opfers ein, dass diese für sie schon fast zur Normalität wurden. Das Obergericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund des langandauernden sexuellen Miss- brauchs gesamtheitlich als erheblich ein (BE-act. pag. 220-343). 6.2.2 Bei der zu stellenden Gefahrenprognose kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Der Beschwerdeführer hat mit der psychischen und sexuellen Integrität eines zu ihm in einem Vertrauensverhältnis stehenden Kindes über eine lange Zeitdauer hinweg auf äusserst verwerfliche Art und Weise hochwertigste Rechtsgüter verletzt. Bei Delikten gegen hochwertige Rechtsgüter wie die sexuelle Integrität muss rechtsprechungsgemäss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch ge- fährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 2.2). Sexuelle Handlungen mit Kindern und sexu- elle Nötigung gehören zudem zu denjenigen Anlasstaten, die vom

F-1679/2022 Seite 15 Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Lan- desverweis von fünf bis fünfzehn Jahren Dauer führen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB, der in Konkre- tisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei einer Interessenabwä- gung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber se- xuelle Handlungen mit Kindern und sonstige Sexualdelikte als besonders verwerflich erachtet. Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Ver- fassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_365/2018 E. 5.4.1 m.H.). Unter anderem unterstreicht dies, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind. 6.2.3 Vor diesem Hintergrund ist eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vor- liegend gegeben. Aufgrund der Schwere der Taten und ihrer Häufung über mehrere Jahre kann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Taten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung neun bis über elf Jahre zurücklagen und der Beschwerdeführer be- reits im Januar 2020 aus der sechzehnmonatigen Haftzeit entlassen wurde. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Denn auch in der Vergangenheit liess sich der Beschwerdeführer, nachdem er aufgrund se- xueller Handlungen mit der Tochter seiner zweiten Ex-Gattin in Untersu- chungshaft genommen worden war, nicht davon abhalten, wiederum ein- schlägig zu delinquieren. Er missachtete mehrmals das ihm als Ersatz- massnahme auferlegte Kontaktverbot zu seiner Ex-Ehefrau und deren Tochter und verübte weitere Delikte zum Nachteil des Kindes. Hinzu kommt, dass er weder im gesamten Strafverfahren noch in den ausländer- rechtlichen Verfahren bis dato Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder Reue gezeigt hat. Bemerkenswert ist insoweit, dass er noch in der Replik vom 7. September 2022 (BVGer-act. 15) relativierend vortragen liess, dass es sich um eine «einmalige Verurteilung» in einem Prozess «Aussage ge- gen Aussage» gehandelt und das Opfer in einer nicht alltäglichen Konstel- lation zu ihm gestanden habe. Diese Haltung zeugt von fehlender Einsicht und Selbstreflexion und lässt insofern auf eine fortbestehende Rückfallge- fahr schliessen. Auch wenn das Rückfallrisiko aufgrund der veränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Bezug auf die konkrete Tat- konstellation derzeit gering erscheinen mag, ist in der Gesamtwürdigung eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zu bejahen.

F-1679/2022 Seite 16 Zusätzlich gilt zu berücksichtigen, dass der konkreten Rückfallgefahr bei Drittstaatsangehörigen untergeordnete Bedeutung zukommt, da auch ge- neralpräventive Überlegungen in die Beurteilung einfliessen dürfen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 m.H.). Grundsätzlich ist daher ein Einreiseverbot mit einer Dauer von über fünf Jahren gerechtfertigt. 7. 7.1 Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betref- fend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, wel- che die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 und Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende, angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzungen nicht hinzunehmende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung spricht für ein nach wie vor grosses öffentliches In- teresse an einer langjährigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezial- präventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwir- ken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiederein- reise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist vorliegend aber auch das bereits angesprochene general- präventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Dieses Schutzbedürfnis akzentuiert sich zusätzlich, wo es wie hier um den Schutz von Kindern als besonders schutzbedürftige Mitglieder der Gesellschaft und zugleich um Straftaten von besonderer Ver- werflichkeit geht. 7.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine priva- ten Interessen gegenüber. Er führt an, sein Privat- und Familienleben wür- den eine wesentliche Reduktion der Verbotsdauer erfordern. Diesbezüglich

F-1679/2022 Seite 17 verweist er in erster Linie auf den erforderlichen persönlichen Kontakt zu seinen beiden hierzulande lebenden Söhnen. Ferner wohne sein ihm na- hestehender Bruder ebenfalls in der Schweiz und seine Eltern seien hier verstorben und beerdigt. 7.3.1 Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug der Nie- derlassungsbewilligung begründet sind, weshalb sich in casu bloss noch die Frage stellt, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er- schwernis vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf- grund des Einreiseverbotes seine hier lebenden Söhne nicht mehr beliebig besuchen darf, die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich nicht ohne Weiteres in entscheidrelevantem Mass in Frage stellt. Denn ansons- ten wäre das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gewichtige Pri- vat- und Familieninteressen des Beschwerdeführers in der Schweiz liegen, wo er seit 1994 lebte und wo seine beiden mittlerweile erwachsenen Söhne aus einer geschiedenen Ehe, beide Schweizer Bürger, sowie sein Bruder nach wie vor leben. Allerdings wurde bereits im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2020 eine gemessen am langen Aufenthalt ungenü- gende beziehungsweise unterdurchschnittliche Integration des Beschwer- deführers festgestellt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer weder über das Sorge- noch über das Obhutsrecht für seine 2002 und 2003 geborenen Söhne verfügte und auch nicht mit ihnen zusammengelebt habe. Die Beziehung sei zwar intakt, sie sei aber nur durch gelegentliche Besuche gepflegt worden. Weitere Betreuungsaufga- ben habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, und besondere wirtschaftliche Bindungen seien nicht erkennbar. Seine Vaterfunktion könne der Beschwerdeführer auch vom Ausland her wahrnehmen (siehe hierzu insgesamt Urteil des BGer 2C_173/2015 vom 27. August 2020 E. 5.2, E. 5.3 und E. 5.4; BE-act. pag. 519/520). Für das Bundesverwaltungs- gericht besteht kein Anlass, im rechtlichen Kontext eines Einreiseverbots von dieser Einschätzung abzuweichen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kontakt zu seinen Söhnen sowie zu seinem Bruder schliesslich auch mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden kann. Das Einreiseverbot kann ausserdem zur Wahrnehmung von Besuchen von

F-1679/2022 Seite 18 Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit- spanne suspendiert werden. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Interesse des Beschwer- deführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, insbesondere aufgrund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Gesamt- haft betrachtet vermag sein privates Interesse jedoch das gewichtige öf- fentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts der Schwere der begangenen Taten nicht aufzuwie- gen. Die Dauer des Einreiseverbotes von neun Jahren erweist sich, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechungspraxis des Bundesverwal- tungsgerichts bei Sexualdelikten (vgl. Urteile des BVGer F-13/2022 vom 30. August 2023; F-3800/2020 vom 18. November 2021; F-2/2018 vom 30. September 2020) in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig und angemessen. Die eventualiter beantragte Reduktion der Dauer des Einreiseverbots ist damit ebenfalls abzulehnen. 8. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem rechtmässig erfolgte bzw. mittlerweile aufzuheben ist. Hierzu ist Folgendes auszuführen: 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch an- wendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [aSIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [SIS-VO-Grenze]; vgl. diesbezüglich Art. 65]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 8.2 Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d aSIS-II-VO. Vorausset- zung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist eine

F-1679/2022 Seite 19 nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständi- gen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 aSIS-II-VO). Die Ausschrei- bung erfolgt, wenn sich die nationale Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit stützt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitglied- staat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a aSIS-II-VO), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten be- gangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b aSIS-II-VO). 8.3 Als Drittstaatsangehöriger konnte der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausge- schrieben werden. Er wurde in der Schweiz wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfa- cher Pornographie (Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB) verurteilt. Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, der Straftatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und der Straftatbestand der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. Sie erfüllen damit den Schweregrad von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a aSIS-II-VO. Darüber hinaus geht von dem Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 6.). Die Schweiz ist sodann zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1), sodass die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem auszu- schreiben hatte. 8.4 Auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, wie sie der Beschwerde- führer behauptet, wird durch die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich war bis einschliesslich den 6. März 2023 Art. 25 Abs. 1 des Schengener Durchführungsüberein- kommens (SDÜ) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 (ABl. L 85/1 vom 31.03.2010) einschlägig, der den folgenden Wortlaut hat: «Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so ruft er sys- tematisch die Daten im Schengener Informationssystem ab. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittauslän- der einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert er vorab den

F-1679/2022 Seite 20 ausschreibenden Mitgliedstaat und berücksichtigt dessen Interessen; der Auf- enthaltstitel wird nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zurück, wobei es ihm unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.» Seit dem 7. März 2023 gilt insoweit Art. 27 SIS-VO-Grenze (siehe hierzu: Art. 65 SIS-VO-Grenze i.V.m. Art. 1 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2023/201 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Festlegung des Zeit- punkts, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäss der SIS-VO-Grenze und der Verordnung [EU] 2018/1862 des Europäi- schen Parlaments und des Rates aufgenommen wird). In Art. 27 SIS-VO- Grenze heisst es wörtlich: «Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, den ein anderer Mit- gliedstaat zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben hat, ei- nen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu ertei- len oder zu verlängern, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einan- der im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Re- geln: a) Der erteilende Mitgliedstaat konsultiert den ausschreibenden Mitgliedstaat vor der Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt; b) der ausschreibende Mitgliedstaat antwortet auf das Konsultationsersuchen binnen zehn Kalendertagen; c) geht innerhalb der Frist nach Buchstabe b keine Antwort ein, so gilt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat keine Einwände gegen die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt erhebt; d) der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte; e) der erteilende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung, und f) wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Absicht oder seine Entscheidung unterrichtet, den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern,

F-1679/2022 Seite 21 löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufent- haltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wird, obliegt dem erteilenden Mitgliedstaat.» 8.5 Daraus wird ersichtlich, dass die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem die deutschen Behörden nicht daran hindert, dem Be- schwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen. In diesem Zusammen- hang ist noch Folgendes auszuführen: 8.5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Einreise- verbot vom 21. März 2022 dem Beschwerdeführer am 25. März 2022 er- öffnet wurde, die deutschen Behörden sein Visum zwecks Familienzusam- menführung zu seiner Ehefrau in Deutschland (Visum «D») aber bereits vor Eröffnung des angefochtenen Einreiseverbotes ausgestellt hatten. Die 90-tägige Gültigkeit des Visums begann am 21. Februar 2022 und damit über einen Monat vor Eröffnung des angefochtenen Einreiseverbotes und der Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informations- systems. Ebenfalls zeitlich noch vor der Eröffnung des angefochtenen Einreisever- botes am 25. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer am 23. März 2022 in Deutschland bei der Ausländerbehörde der Stadt D._______ die Ausstellung / Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Zu den Aufenthaltstiteln zählen nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz unter anderem Visa wie auch Aufenthaltserlaubnisse, zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs. Das deutsche Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels (hier das Vi- sum des Beschwerdeführers zum Zwecke der Familienzusammenführung) dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (hier die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau) beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbeste- hend gilt (sog. Fiktion). Zum Nachweis erhalten die jeweiligen Antragsteller von der zuständigen Ausländerbehörde entsprechende Bescheinigungen. Dementsprechend stellten die deutschen Behörden dem Beschwerdefüh- rer zunächst am 2. Juni 2022 eine solche Fiktionsbescheinigung mit Gül- tigkeit bis zum 1. September 2022 und am 10. August 2022 eine weitere Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 9. Februar 2023 aus.

F-1679/2022 Seite 22 Ob über den Antrag des Beschwerdeführers zwischenzeitlich entschieden und ihm eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs er- teilt wurde, oder ob er über einen anderen gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügt, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungs- gerichts. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nach Ablauf der Gültigkeit seiner letzten Fiktionsbescheinigung weder eine weitere solche noch einen Aufenthaltstitel vorgelegt. 8.5.2 Sofern die deutschen Behörden noch nicht über den Antrag des Be- schwerdeführers entschieden haben sollten und bereit sein sollten, ihm ei- nen Aufenthaltstitel zu erteilen, müssten die zuständigen Behörden in Deutschland ihr Vorhaben dem schweizerischen Schengen-Büro im Rah- men des Konsultationsverfahrens mitteilen, was nach Art. 27 Bst. f SIS- VO-Grenze die Löschung des Einreiseverbots zur Folge hätte. Sofern dem Beschwerdeführer in Deutschland bereits ein Aufenthaltstitel erteilt worden sein sollte, müsste er sich hinsichtlich eines allfällig unterlas- senen Konsultationsverfahrens an die zuständigen deutschen Behörden wenden. 8.6 Es ist somit festzustellen, dass für die Beschränkung der Ausschrei- bung auf die Schweiz und die Rücknahme der Ausschreibung des Be- schwerdeführers im Schengener Informationssystem derzeit keine hinrei- chende Veranlassung besteht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG erweist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwen- dung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.– festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1679/2022 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. Mai 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Das Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1679/2022
Entscheidungsdatum
05.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026