B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1622/2018

Urteil vom 21. April 2020 Besetzung

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-1622/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige A._______ (geb. 1968; nachfolgend: Be- schwerdeführer) wurde am 9. Februar 2018 anlässlich einer Kontrolle durch Mitarbeiter der Migrationsbehörde, des Arbeitsinspektorates und der Kantonspolizei auf einer Baustelle im Kanton Glarus angetroffen. Wegen Verdachts auf illegalen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde er angehalten und vorläufig festgenommen. Im Rahmen der glei- chentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspo- lizei Glarus gab der Beschwerdeführer an, am 22. November 2017 zum Zwecke der Eheschliessung mit einer Schweizer Staatsbürgerin in die Schweiz eingereist zu sein. Zudem bestritt er, auf der Baustelle einer Er- werbstätigkeit nachgegangen zu sein (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus [StA GL-act.] 4.1.01 und 8.1.02). B. Am 10. Februar 2018 ordnete die Migrationsbehörde des Kantons Glarus eine Ausschaffungshaft an. Am 12. Februar 2018 gewährte sie dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme und deren Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung im ganzen Schengen-Raum. Tags darauf verfügte sie die sofort vollstreckbare Wegweisung des Be- schwerdeführers und begründete dies im Wesentlichen mit dessen Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigem Aufenthalt (je unpagi- niert in den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Glarus [GL-act.]). C. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 13. Februar 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer ein dreijähriges Ein- reiseverbot, gültig ab dem 15. Februar 2018. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer sei ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen, womit er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Weiter ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreisever- bots im SIS II an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/52 ff.). D. Mit von der Vorinstanz weitergeleiteter Eingabe vom 26. Februar 2018 be- antragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinnge- mäss die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit-

F-1622/2018 Seite 3 samt der Löschung der Ausschreibung im SIS II (Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Mit Verfügung vom 9. März 2018 lehnte die Migrationsbehörde des Kan- tons Glarus ein Gesuch des Beschwerdeführers und einer Schweizer Staatsbürgerin um Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der Heirat beziehungsweise Familiennachzug bei Eheschliessung im Ausland ab. Sie hielt fest, auf Grundlage divergierender Aussagen der Gesuchstel- ler anlässlich einer Befragung vom 17. Januar 2018 sei davon auszugehen, die Gesuchsteller wollten die Ehe zum Schein eingehen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (unpaginiert in GL-act.). F. Am 19. April 2018 stellte die Migrationsbehörde des Kantons Glarus bei der Regionalpolizei Glarus im Hinblick auf den Vorwurf des versuchten Ein- gehens einer Scheinehe ein Gesuch um Verzeigung des Beschwerdefüh- rers wegen Täuschung der Behörden (unpaginiert in GL-act.; BVGer- act. 23). G. Am 24. Mai 2018 liess sich die Vorinstanz im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht zur Eingabe des Beschwerdeführers vernehmen. Sie hielt an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). Von dem ihm am 30. Mai 2018 eingeräumten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (BVGer-act. 14). H. Mit von der Vorinstanz weitergeleitetem Schreiben vom 4. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht abermals um Aufhebung des Einreiseverbots (BVGer-act. 17). I. Mit Strafbefehl vom 16. April 2019 erkannte die Staatsanwaltschaft Glarus den Beschwerdeführer der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Geld- strafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–, schob den Vollzug der Geldstrafe jedoch unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Der Strafbefehl ist nicht rechtskräftig (BVGer-act. 28).

F-1622/2018 Seite 4 J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 AIG ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 13. Feb- ruar 2018 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Umbenennung in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Der vorliegend anzuwendende Art. 67

F-1622/2018 Seite 5 ist dabei unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb im vorliegenden Urteil die neue Bezeichnung verwendet wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann die Vorinstanz gegenüber aus- ländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verhängen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt wer- den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be- hördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE, SR 142.201] beziehungsweise aArt. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE, in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497, 5524]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreise- verbot nach sich ziehen. 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer im Februar 2018 einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Januar und Februar 2018 über einen Zeitraum von drei Wochen durch Mitarbeitende der Migrationsbehörde des

F-1622/2018 Seite 6 Kantons Glarus beobachtet. Gemäss Protokoll vom 7. Februar 2018 wurde an jenem Tag beobachtet, wie der Beschwerdeführer zu einer Baustelle im Kanton Glarus gefahren wurde und diese durch die Tiefgarage betrat. An- lässlich der Kontrolle vom 9. Februar 2018 durch die Kantonspolizei sowie durch Mitarbeitende der Migrationsbehörde und des Arbeitsinspektorates wurde der Beschwerdeführer erneut auf der Baustelle angetroffen. Er soll sich dabei in einem Badezimmer hinter einer Gipsplatte versteckt haben. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle schmutzige Hosen trug. Eine Auskunftsperson sagte im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme aus, sie habe den Beschwerdeführer meh- rere Male auf der Baustelle gesehen sowie beobachtet, wie dieser Isolati- onsmatten für die Bodendämmung hochgetragen habe. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer für eine Firma, die als Subunternehmen für eine an- dere Firma tätig war, gearbeitet habe (unpaginiert in GL-act.; StA GL- act. 8.1.02 und 8.1.04). 5.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2018 bestritt der Be- schwerdeführer zunächst, auf der Baustelle gearbeitet zu haben. Er gab zu Protokoll, während eines Spaziergangs aufgrund seiner bevorstehenden Heirat mit einer Schweizer Bürgerin nach Wohnungen Ausschau gehalten und sich deshalb zur Baustelle begeben zu haben. Diese Aussage korri- gierte der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme dahingehend, er sei von seinem Sohn am 9. Februar 2018 «nur so» zur Baustelle gefahren worden. Im Übrigen gab er an, seine Hose sei alt und deshalb schmutzig gewesen und er habe sich während der Kontrolle nicht in einem Badezim- mer versteckt, er sei «dort hinten nur schauen» gewesen. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens brachte der Beschwerdeführer dann vor, er habe an diesem Tag einem Nachbarn ausgeholfen und nicht damit gerechnet, aufgrund dieser Hilfeleistung bestraft zu werden (StA GL-act. 8.1.02; BVGer-act. 1). 5.3 5.3.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4 und MARC SPESCHA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als bewilligungspflichtige Er- werbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Um-

F-1622/2018 Seite 7 fang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt an- geboten wird (vgl. Urteile des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.1; F-3132/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3; EGLI/MEYER, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tage- weise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). 5.3.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit schmutzi- gen Hosen auf einer Baustelle angetroffen wurde, wie er sich offenbar hin- ter einer Gipsplatte versteckte, und er dabei nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb er sich dort aufhielt, sowie angesichts der belastenden Aussagen der Auskunftsperson kann als erstellt gelten, dass sich der Be- schwerdeführer jedenfalls am 9. Februar 2018 auf der Baustelle aufhielt und dort Hilfsarbeiten verrichtete (z.B. Hochtragen von Isolationsmatten). Tätigkeiten dieser Art werden auf dem Schweizer Arbeitsmarkt üblicher- weise gegen Entgelt angeboten. 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer angibt, am 9. Februar 2018 lediglich einem Nachbarn ausgeholfen zu haben, ist anzumerken, dass diese Dar- stellung der Ereignisse wenig glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer bringt diese Version erstmals in seiner Rechtsmitteleingabe vor und führt nicht näher aus, welchem Nachbarn er auf der Baustelle genau ausgeholfen ha- ben soll. Zwar trifft es zu, dass keine Erwerbstätigkeit im rechtstechnischen Sinne anzunehmen ist, wenn Arbeitsleistungen ausserhalb der geschäftli- chen Sphäre des Begünstigten durch nahe Angehörige vorgenommen wer- den. Dabei ist massgeblich, dass diese Tätigkeiten gerade wegen der ver- wandtschaftlichen und emotionalen Nähe des Leistungserbringers zum Begünstigten erbracht werden (sog. Sozialadäquanz; vgl. Urteile des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2; C-5190/2014 vom 25. Sep- tember 2015 E. 5.3.3; je m.H.). Davon ist vorliegend aber schon aufgrund des fehlenden verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Be- schwerdeführer und dem nicht näher definierten Nachbarn sowie wegen des geschäftlichen Umfelds nicht auszugehen. 5.3.4 Nach dem bisher Gesagten ist der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen. Die fehlende Rechtskraft des gegenüber dem Be- schwerdeführer ergangenen Strafbefehls vom 16. April 2019 steht dieser Würdigung nicht entgegen (vgl. Sachverhalt, Bst. I). Vielmehr gebieten die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung und Rechtssicherheit, dass das

F-1622/2018 Seite 8 Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt nicht abwei- chend vom noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Glarus vom 16. April 2019 würdigt (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.3; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer F-1049/2018 vom 5. Februar 2020 E. 5.4.2), zumal vorliegend auch keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, um von der Einschätzung der Strafbehörde abzuweichen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1). 5.4 Indem der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 einer illegalen Er- werbstätigkeit nachgegangen ist, hat er in der Schweiz ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt, was als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE beziehungsweise aArt. 80 Abs. 1 Bst. VZAE). Ein Fernhaltegrund ist daher gegeben. Im Übrigen liegen aufgrund der durch die Migrationsbe- hörde des Kantons Glarus angeordneten Ausschaffungshaft und der sofort vollstreckbaren Wegweisung des Beschwerdeführers weitere Fernhalte- gründe vor (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG). 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erforder- lich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichti- gung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist dabei das Inte- resse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den von ihr beeinträch- tigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Ausgangs- punkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährde- ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm aus- gehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2014/20 E. 8.1).

F-1622/2018 Seite 9 6.2 Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlver- halten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Die Verhängung einer Fernhaltemassnahme scheint auch un- ter dem spezialpräventiven Aspekt als gerechtfertigt, den Beschwerdefüh- rer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf des Einreiseverbots die geltenden ausländerrechtli- chen Vorschriften einzuhalten. Es besteht daher ein gewichtiges öffentli- ches Interesse an der Anordnung eines Einreiseverbots. 6.3 Hinsichtlich der tangierten privaten Interessen bringt der Beschwerde- führer vor, das Einreiseverbot verunmögliche es ihm, seine Partnerin in der Schweiz oder im Schengen-Raum zu heiraten (BVGer-act. 1). In Bezug auf dieses Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Migrationsbehörde des Kantons Glarus ein Gesuch um Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Vor- bereitung der Heirat beziehungsweise Familiennachzug mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. März 2018 abgewiesen hat. In der Begründung führte sie aus, auf Grundlage divergierender Aussagen der Gesuchsteller anläss- lich einer Befragung vom 17. Januar 2018 sei davon auszugehen, die Ge- suchsteller wollten die Ehe zum Schein eingehen (unpaginiert in GL-act.). Im Lichte dieser Verfügung ist vorliegend die Beziehung zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Partnerin in der Schweiz nicht als schützens- wertes Familienleben beziehungsweise schützenswertes privates Inte- resse zu betrachten. Weitere private Interessen bringt der Beschwerdefüh- rer nicht vor. Den Akten ist immerhin zu entnehmen, dass der 30-jährige Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt (StA GL-act. 8.1.03). Den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn kann der Beschwerdeführer indes- sen auch anderweitig pflegen, steht es dem Sohn doch frei, seinen Vater in Serbien zu besuchen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). 6.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer hin- sichtlich unerlässlicher Einreisen in die Schweiz immer noch die Möglich- keit bleibt, bei der Vorinstanz aus wichtigen Gründen die zeitliche Suspen- sion der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Auch hinsichtlich allfälliger Einreisen in andere Schengen-Mit-

F-1622/2018 Seite 10 gliedstaaten hindert die Ausschreibung diese Staaten nicht daran, der be- troffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schenge- ner Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako- dex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Im Hinblick da- rauf, dass mit dem Vorwurf des versuchten Eingehens einer Scheinehe be- ziehungsweise der Täuschung der Behörden gegen den Beschwerdefüh- rer ein weiterer Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen im Raume steht, dürfte es sich sogar im unteren Bereich des möglichen zeit- lichen Rahmens bewegen. Der Vorinstanz bleibt es unbenommen, der nach Erlass des Einreiseverbots ergangenen Verfügung der Migrationsbe- hörde des Kantons Glarus vom 9. März 2018 die entsprechende Rechts- folge zu geben. Im Übrigen sind auch zahlreiche Vorstrafen des Beschwer- deführers in Deutschland aktenmässig erstellt (z.B. aufgrund Verstosses gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, unpaginiert in GL-act.). 6.6 Im Weiteren verhältnismässig, zur Wahrung der Interessen der Ge- samtheit aller Schengen-Staaten notwendig und nicht zu beanstanden ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssys- tem (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-Verordnung), geht es doch im vorlie- genden Fall um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ord- nung, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen hat (vgl. Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 8). 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

F-1622/2018 Seite 11 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1622/2018 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] / N [...] zurück) – die Migrationsbehörde des Kantons Glarus (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jenny de Coulon Scuntaro Mathias Lanz

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