B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1620/2016
Urteil vom 29. September 2016 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-1620/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste im September 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylge- such. Am 28. März 2003 wurde dieses abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Auf Beschwerde hin ordnete die ehemals zustän- dige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 28. Dezember 2004 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Ab Februar 2007 war er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. B. Im Oktober 2005 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]) kennen. Am 14. April 2007 heirateten die beiden im Kanton Zürich, nachdem sie seit Mitte 2006 dort zusammengewohnt hat- ten. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Am 20. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechts- gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Ein- bürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 1. Juni 2012 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, un- getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün- den. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleich- terte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbür- gerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung be- antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 12. Juni 2012 (rechtskräftig seit 14. Juli 2012) wurde der Beschwerde- führer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde C._______/BE. D. Auf entsprechendes Gesuch vom 8. November 2012 hin erwarb der Be-
F-1620/2016 Seite 3 schwerdeführer mit Beschluss des örtlichen Gemeinderates vom 27. No- vember 2012 zusätzlich das Bürgerrecht seiner damaligen Wohngemeinde D./ZH. Das Bürgerrecht von C./BE behielt er bei. E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 teilte das Zivilstandsamt der Stadt E._______ dem Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers inzwischen geschieden worden sei (in Rechtskraft seit dem 17. Juli 2013). Später brachte die Vorinstanz aufgrund weiterer behördlicher Meldungen in Erfahrung, dass die Eheleute sich spä- testens am 25./26. März 2013, möglicherweise schon ein paar Monate frü- her, getrennt hatten. F. Am 26. März 2014 leitete die Vorinstanz ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG ein. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdefüh- rers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts F._______. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 18. Juli 2014 schriftlich Fragen zum Kennenlernen, zu den Beweggründen der Eheschliessung, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Eheschei- dung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu am 18. August 2014 (Datum des Poststempels). Auf Ergänzungsfragen reagierte sie nicht. Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am 6. Mai 2014 und 14. Juli 2014 Gebrauch. Auf eine abschliessende Stel- lungnahme verzichtete er mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 und ver- wies auf die bisherigen Vorbringen sowie die vorinstanzlichen Akten. G. Am 1. Februar 2016 erteilte der Kanton Bern als (ein) Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nich- tig erklärten Einbürgerung beruhe. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2016 lässt der Beschwerdeführer
F-1620/2016 Seite 4 durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Nichtigerklärung beantragen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel legte er Kopien des Einbürgerungsbeschlusses der Ge- meinde D._______ vom 27. November 2012 und eines Schreibens dersel- ben Gemeinde vom 3. Dezember 2012 betr. Bürgerrechtsänderung bei. J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. April 2016 wurde dem Be- schwerdeführer mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde. L. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 am eingereich- ten Beweismittel und dessen Begründung festhalten. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-1620/2016 Seite 5 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfü- gung sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 30 i.V.m. Art. 32 VwVG ergangen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht) und zudem un- genügend begründet (Art. 35 VwVG). 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli- chen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 8 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit- wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich- keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und es besteht kein Anspruch auf
F-1620/2016 Seite 6 eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3), auch nicht in Einbürge- rungsangelegenheiten (siehe dazu explizit Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 m.H.). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechts- pflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). 3.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3 je m.H.). 3.4 Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung dreimal Gelegenheit zur schriftli- chen Stellungnahme, wovon er zweimal Gebrauch machte, und befragte seine Ex-Ehefrau ebenfalls einmal schriftlich. Die anschliessenden Ergän- zungsfragen beantwortete jene nicht mehr (siehe Bst. F vorstehend). Des Weiteren sah das SEM die Scheidungsakten ein und tätigte bei verschie- denen Gemeinden zusätzliche Abklärungen. Der Rechtsvertreter hält da- für, die Vorinstanz wäre aufgrund der zu Tage getretenen Widersprüche gehalten gewesen, die frühere Gattin um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten oder sie als Zeugin einzuvernehmen. Hierzu wäre vorweg festzu- halten, dass sein Mandant mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 ausdrück- lich auf abschliessende Bemerkungen verzichtete und er auf die bisherigen Vorbringen sowie „die nun vollständigen Akten des SEM“ verwies (vgl. Ak- ten der Vorinstanz [VI act.] 136). Wohl fielen die Antworten der Ex-Ehefrau knapp aus (siehe VI act. 120), die für die Beurteilung der Streitsache we- sentlichen tatsächlichen Umstände ergaben sich jedoch in genügender Weise aus den Akten. Angesichts der engen zeitlichen Ereignisabfolge und der geltend gemachten Scheidungsgründe (z.B. Hund als ein Hauptschei- dungsgrund) bedurfte es trotz gewisser Unstimmigkeiten in den Aussagen der Parteien keiner weiterer Beweisvorkehren, auf welche das SEM somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte.
F-1620/2016 Seite 7 3.5 In engem Konnex zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Be- hörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 629 ff.; LORENZ KNEU- BÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.; MICHELE ALBER- TINI, a.a.O., S. 369 u. S. 404 m.H.). 3.6 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Rechtsgrundlagen zitiert und die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft re- kapituliert sowie die wichtigsten Vorbringen der Betroffenen – und zwar so- wohl diejenigen des Beschwerdeführers als auch jene seiner ehemaligen Gattin – aufgelistet und einer Würdigung unterzogen. Die Begründung ent- hält mithin die zentralen Überlegungen und kann ohne weiteres als genü- gend angesehen werden. Dem Beschwerdeführer war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf des zu einseitigen Abstellens auf die Aussagen der Ex-Ehefrau bildet derweil Gegenstand der materiell- rechtlichen Beurteilung. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist demzufolge zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt
F-1620/2016 Seite 8 sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei- zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf- recht zu erhalten, können sich etwa dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit ei- nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein- bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sta-
F-1620/2016 Seite 9 tuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevi- sion des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbe- sondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens ge- hört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in- nere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Be- hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflich- tet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 oder BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Per- son nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie
F-1620/2016 Seite 10 die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er- eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehe- lichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemein- schaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 7. Was die formellen Voraussetzungen anbelangt, so wurden die Fristen des Art. 41 Abs. 1 bis BüG gewahrt. Wie angetönt (siehe E. 4.3 weiter vorne), bedarf es gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG aber zusätzlich der „Zustimmung der Behörde des Heimatkantons“. 7.1 In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, der Heimatkanton Bern habe mit Schreiben vom 1. Februar 2016 seine Zustimmung zur Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt. Der Rechtsvertreter hält dagegen, seinem Mandanten sei am 27. November 2012 zusätzlich das Bürgerrecht der Gemeinde D._______/ZH verliehen worden. Dadurch habe er automatisch das zürcherische Kantonsbürgerrecht erworben. Nach Art. 41 Abs. 1 BüG könne die Nichtigerklärung nur mit Zustimmung aller Kantone, deren Bürgerrecht die betroffene Person besitze, erfolgen. Die ohne Zustimmung des Heimatkantons Zürich ergangene Verfügung des SEM erweise sich daher als fehlerhaft. Für die zwingende Zustimmung sämtlicher Heimatkantone spreche auch die Einheit des dreifachen Bür- gerrechts. 7.2 Nach dem klaren, durch die Materialien gestützten Wortlaut der Norm bildet die Zustimmung des Heimatkantons ein formelles Tatbestandsele- ment des Art. 41 Abs. 1 BüG. Die Nichtigerklärung kann somit nur aufgrund dieser Zustimmung erfolgen (vgl. BBl 1951 II 703 oder Urteil des BGer 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2). Im Bericht der Staatspoliti- schen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative „Än- derung Bürgerrechtsgesetz, Nichtigerklärung. Fristausdehnung“ (BBl 2008 1282/83) ist von der Zustimmung des jeweiligen Heimatkantons die Rede. Das SEM kann grundsätzlich nur seine eigenen Einbürgerungen nichtig erklären, den Kantonen steht dieses Instrument in analoger Weise aber ebenfalls zur Verfügung (vgl. Art. 41 Abs. 2 BüG). Bei Nichtigerklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG geht es primär um diejenigen erleichterten Ein- bürgerungen, die in Anwendung von Art. 27 BüG ergangen sind. Bei dieser
F-1620/2016 Seite 11 Form der erleichterten Einbürgerung leitet sich das Bürgerrecht der aus- ländischen Person ausschliesslich von demjenigen des Schweizer Ehe- partners ab. Der Zustimmung von mehr als einem Heimatkanton bedarf es folglich einzig in jenen Fällen, in denen die Schweizer Ehegattin oder der Schweizer Ehegatte mehrere Heimatorte besitzt. B._______ ist einzig Bür- gerin von C./BE, weshalb das SEM nur die Zustimmung des Hei- matkantons Bern einzuholen brauchte. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Vorinstanz schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung von einem zweiten Gemeindebürgerrecht des Beschwerdeführers wusste oder jedenfalls davon hätte Kenntnis ha- ben müssen. Zum einen erwarb der Betroffene das fragliche Gemeinde- bürgerrecht von D./ZH erst am 27. November 2012, also nach der erleichterten Einbürgerung, zum anderen hat dieses zweite Gemeindebür- gerrecht auch sonst keinen Bezug zum Bürgerrecht der Ex-Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat jenes Gesuch denn nicht gemeinsam mit seiner da- maligen Gattin, sondern alleine gestellt (vgl. Art. 1 der Zürcher Bürger- rechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 [kantonale Bürgerrechtsverord- nung, Ordnungsnummer 141.11]). Da mithin auf anderen Grundlagen fus- send (siehe dazu auch den Bürgerrechtsnachweis in VI act. 198), bedurfte es für das vorliegende Verfahren deswegen nicht noch der Zustimmung des Kantons Zürich. Eine Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Einheit des Bürgerrechts ist nicht ersichtlich, zumal – wie eben erwähnt – auch die Kantone die Möglichkeit haben, ein Bürgerrecht für nichtig zu erklären (Art. 41 Abs. 2 BüG). Indem das SEM nur vom Kanton Bern dessen Zu- stimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erbat, hat es demnach weder Verfahrensrechte verletzt noch eine formelle Tatbestands- voraussetzung missachtet. 8. 8.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung – unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft – zur Hauptsache aus, die zeitli- che Abfolge der Ereignisse begründe die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen eheli- chen Verhältnissen gelebt hätten und der Wille für ein Aufrechterhalten der Ehe damals nicht mehr vorhanden gewesen sei. In den von Parteien vor- gebrachten Gründen für die Trennung und anschliessende Scheidung (Probleme wegen eines 2009 bzw. 2011 angeschafften zweiten Hundes, die Ex-Gattin habe wieder ihr Leben als Single geniessen wollen, Ausei- nanderleben in den letzten zwei Ehejahren) könnten keine plötzlichen und
F-1620/2016 Seite 12 unerwarteten Ereignisse gesehen werden, welche nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien und zur raschen Auflösung des gemeinsa- men Haushalts geführt hätten. Trotz gemeinsamer Ferien im Sommer 2012 müssten zum fraglichen Zeitpunkt vielmehr erhebliche Zweifel an der Zu- kunftsgerichtetheit der Ehe bestanden haben. Ein Bemühen, die Ehe zu retten, sei auch auf Seiten des Beschwerdeführers kaum erkennbar. Die frühere Ehefrau habe den angestammten Lebensraum nach dem Auszug aus dem ehelichen Domizil zudem verlassen, was nicht als ehestabilisie- render Schritt zu werten sei. Weitere Argumente für eine Nichtigerklärung könnten schliesslich in den Umständen der Eheschliessung und dem Feh- len gemeinsamer Kinder erblickt werden. 8.2 Der Rechtsvertreter wendet auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ein, sein Mandant sei bereits vor der Eheschliessung im Besitze einer Auf- enthaltsbewilligung B gewesen, weshalb das Argument betreffend Siche- rung des langfristigen Aufenthalts fehlschlage. Die Eheleute hätten nicht aus zweckfremden Motiven, sondern aus Liebe geheiratet, seien durch ge- meinsame Hobbies verbunden gewesen und hätten mehrmals zusammen die Ferien verbracht, zuletzt im Sommer 2012 in Spanien. Die Ehe habe sich demnach durch Substanz ausgezeichnet und sei über mehrere Jahre hinweg tatsächlich gelebt worden. Gegen eine Instrumentalisierung besag- ten Instituts spreche sodann, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 ohnehin die Möglichkeit gehabt hätte, das Schweizer Bürgerrecht über den Weg der ordentlichen Einbürgerung zu erwerben. Die Vorinstanz vermöge ferner keine stichhaltigen Beweise dafür anzuführen, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille vorgelegen habe. Die lückenhaften Antworten der Ex-Ehefrau liessen in dieser Hinsicht keine rechtsgenüglichen Rückschlüsse zu. Hingegen zeige der Beschwerdefüh- rer in seinen Stellungnahmen auf, dass die Ehe bis zum Vorfall mit dem Hund im September 2012 sehr harmonisch und stabil verlaufen sei. Aus- serdem habe die frühere Gattin die Scheidung verlangt; er selber habe nie solche Intentionen gehegt und hätte dies gerne vermieden. Die damalige Trennung im September 2012 bzw. Dezember 2012 könne im Übrigen nicht per se als definitiver Bruch in der Ehe gedeutet werden. Abschlies- send wird nochmals auf die mit Fotos dokumentierten Spanien-Ferien im August 2012, die auch nach der Scheidung aufrecht erhaltenen Kontakte zur ehemaligen Partnerin sowie die bis dahin gepflegten Beziehungen zu deren familiärem Umfeld verwiesen und daraus geschlossen, es könne ihm weder täuschendes oder unlauteres Verhalten vorgeworfen werden noch habe ihm im Einbürgerungszeitpunkt der gute Glauben an die Fortführung der Ehe gefehlt.
F-1620/2016 Seite 13 9. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2001 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt war. Sein Asylgesuch wurde am 28. Dezember 2004 abgelehnt, er kam indessen in den Genuss der vorläu- figen Aufnahme. Im Verlaufe des Herbstes 2005 lernte er am Arbeitsplatz die praktisch gleichaltrige Schweizerin C._______ kennen, ab 2006 waren sie ein Paar. Im Oktober 2006 bezogen die Parteien eine gemeinsame Wohnung. Die Heirat erfolgte am 14. April 2007. Zu jener Zeit besass der Beschwerdeführer bereits seit ein paar Monaten eine Aufenthaltsbewilli- gung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 20. Mai 2010 ersuchte der Beschwerde- führer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten die gemein- same Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 12. Juni 2012 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 14. Juli 2012). Nach Darstellung der Eheleute haben sie sich in der Zeitspanne zwischen September/Oktober 2012 und Ende Dezember 2012 getrennt. Die defini- tive Auflösung des ehelichen Domizils wurde der Wohngemeinde am 25. März 2013 gemeldet. Der Beschwerdeführer zog danach nach E., die Ex-Gattin erst zu ihren Eltern nach G. und später in den Kanton H._______. Gemäss den Scheidungsakten haben die Par- teien am 11. Februar 2013 ein gemeinsames Scheidungsbegehren (mit gleichentags unterzeichneter Scheidungskonvention) eingereicht, was am 3. Juli 2013 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 17. Juli 2013). 10. 10.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 12. Juni 2012 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau fünf Jahre und zwei Monate. Ein paar Monate später haben sich die Eheleute getrennt. Für die Trennung werden unterschiedliche Termine angegeben – gemäss den Scheidungsakten und den Äusserungen der Ex-Gattin (Septem- ber/Oktober 2012, vgl. VI act. 65, 120 und 143) verstrichen in dieser Hin- sicht ab dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung etwa drei Monate, laut dem Beschwerdeführer (Dezember 2012, VI act. 74) waren es rund sechs Monate. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wiederum datiert vom 11. Februar 2013 und bis zur Scheidung dauerte es ab Einbürgerung etwas mehr als ein Jahr. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Recht- sprechung unabhängig der variierenden Trennungstermine die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsver- fahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. hierzu etwas BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteile des
F-1620/2016 Seite 14 BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.1 und C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 je m.H.). 10.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorlie- gend – die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen wor- den, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehens- ablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung ein- getretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte (siehe hierzu E. 6.2 vorne). 10.3 Mit Blick auf die Scheidungsgründe bemängelt der Parteivertreter vor- weg, die Antworten der Ex-Gattin liessen diesbezüglich keine rechtsgenüg- lichen Rückschlüsse zu und das SEM habe zu einseitig darauf abgestellt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie an anderer Stelle erläu- tert (vgl. E. 3.4 hiervor), erlaubten die Äusserungen der Parteien im Kontext des konkreten Geschehensablaufes und der weiter eingeholten Unterlagen (Scheidungsakten, etc.) sehr wohl eine materielle Würdigung. Zudem hat die verfügende Behörde die zugegebenermassen knappen Ausführungen der früheren Ehefrau nicht tel quel übernommen, sondern sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft. Abgesehen davon divergieren die Aussagen der Eheleute nicht so stark, dass sie keine klaren Schlussfolgerungen zu- liessen. Dass die (geringfügigen) Unstimmigkeiten bezüglich des Tren- nungszeitpunktes für den Verfahrensausgang ohne Belang sind, wurde eben dargetan (siehe E. 10.1 oben). 10.4 Als den Hauptscheidungsgrund für die Auflösung der Ehe nennt der Beschwerdeführer einen einzelnen Streit wegen dem zweiten Hund, in den Augen seiner früheren Gattin war dies ein wichtiger, aber nicht der einzige Grund. Konkret geht es um einen Vorfall, der sich im September 2012, also drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung, zugetragen haben soll. Demnach hat dieser Hund ihn an einem Morgen geweckt, weil er spielen wollte. Er (der Beschwerdeführer) habe das Haustier danach zurecht ge- wiesen, worauf es zu besagtem Zwist gekommen sei, weil die Ex-Frau – eine absolute Hundeliebhaberin – einen solchen Umgang nicht toleriert habe. Noch am selben Vormittag habe sie ihm per SMS mitgeteilt, sich scheiden lassen zu wollen (VI act. 73/74 und 101). Das Gericht teilt die
F-1620/2016 Seite 15 vorinstanzliche Einschätzung, dass ein einzelner solcher Streit wegen ei- nes Haustieres keinen plausiblen Grund für ein derart rasches eheliches Zerwürfnis darstellen kann, sondern ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass die Ehe schon zum Zeitpunkt der kurz zuvor erfolgten Einbürgerung nicht mehr stabil war (zur Anschaffung einer Katze als Scheidungsgrund siehe z.B. Urteil des BVGer C-4452/2010 vom 25. September 2012 E. 7.2.3). Be- stätigt wird dies durch den Umstand, dass die frühere Gattin den zweiten Hund bereits im Jahre 2009 angeschafft hat. Nach Darstellung des Be- schwerdeführers, welcher den Kauf zeitlich im Jahr 2011 ansiedelt, war je- ner Hund jung, frech und er habe (anders als der erste Hund) viel Unruhe in die Wohnung gebracht (vgl. VI act. 101). In der Beziehung habe er zu- dem bemerkt, dass sich bei seiner damaligen Partnerin alles um den Hund gedreht habe (VI act. 74). Diese Ausführungen erhellen, dass sich die Dif- ferenzen wegen dieses Themas nicht erst nach der erleichterten Einbürge- rung manifestiert bzw. überraschend eingestellt haben können. Vielmehr müssen sich die Eheleute besagter Problematik schon viel früher bewusst gewesen sein. Der fragliche Vorfall charakterisiert sich mithin nicht als Aus- löser sondern vielmehr Abschluss eines Trennungsprozesses. Es handelt sich somit nicht um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung einge- tretenes Ereignis, das zum unvermittelten Scheitern der Ehe führte. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht das Be- wusstsein bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der erleich- terten Einbürgerung gefehlt haben. 10.5 Analoges gilt, was das von der Ex-Gattin als weiterer Auflösungs- grund genannte Auseinanderleben – unter Hervorhebung der verschiede- nen Kulturen – anbelangt. Entgegen den Bemerkungen in der Replik lässt sich diese Entfremdung zeitlich durchaus einordnen. Demnach sollen in der Ehe zirka ab dem vierten Jahr (also ab 2011) Schwierigkeiten aufge- treten sein (VI act. 120, Antwort zu Frage 3). Im Zusammenhang mit dem Streit wegen des Hundes wiederholte sie, sie hätten sich in den letzten zwei Jahren Ehe (also wiederum ab 2011) auseinandergelebt (VI act. 120, Antwort zu Frage 11). Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nur in- soweit, als er erwähnte, seine schweizerische Ehefrau habe wieder das Leben als Single geniessen wollen. Jedenfalls deuten unterschiedliche Auffassungen der beschriebenen Art ebenfalls auf einen längeren Prozess der Zerrüttung hin. Der Hinweis des Parteivertreters auf ein Schreiben der Gemeindepolizei F._______, laut welchem die gemeldete Wohnung den Eindruck einer tatsächlich gelebten Ehe hinterlässt, erweist sich hingegen nur schon deshalb als unbehelflich, weil die betreffende Einschätzung vom 2. April 2011 (mehr als ein Jahr vor der Einbürgerung) datiert. Zieht man
F-1620/2016 Seite 16 zusätzlich das Fehlen jeglicher Bemühungen um eine Rettung der Ehe in Betracht (siehe dazu auch E. 10.7 weiter unten), muss davon ausgegan- gen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt bzw. auf Dauer ausgelegt war. Bei dieser Sachlage erüb- rigt sich eine Auseinandersetzung mit den inhaltlich und zeitlich zu unbe- stimmten sonstigen Vorwürfen (der Verfügungsadressat habe mit Drogen angefangen, es sei ihm nur noch um den Ausgang sowie um Geldspiele gegangen). 10.6 Gegen eine Nichtigerklärung spricht nach Auffassung des Rechtsver- treters sodann, dass die Ex-Ehefrau seines Mandanten den tatsächlichen Ehewillen mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 1. Juni 2012 bestätigt habe. Im Kontext ihres raschen und finalen Entschlusses zur Trennung und Scheidung (siehe E. 9 und 10.1 hiervor sowie 10.7 hiernach) wird allerdings offensichtlich, dass diese Vorbringen blosse Schutzbehauptungen darstellen. Mit Blick auf das Interpretieren der Äusserungen und des Verhaltens der schweizerischen Ex-Gattin wäre hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Aus- länderrechtsehe Hand bietet (wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte be- stehen). Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Ein- vernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem aus- ländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe beispielsweise Urteil des BVGer C-4352/2013 vom 8. Sep- tember 2014 E. 9.2 m.H.). In diese Richtung deuten die ziemlich vagen Antworten der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten – verwiesen sei nochmals auf die geringen Zeitabstände – nicht der Fall gewesen sein kann. 10.7 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung – wie auf Beschwerdeebene mehrfach betont wird – ein- seitig von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für
F-1620/2016 Seite 17 eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemein- same Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesam- ten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Ein- bürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-176/2014 vom 24. September 2014 E. 9.4 m.H.). Die Einwände des Parteivertreters sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass sein Mandant das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 11. Februar 2013 und die gleichentags ausgefertigte Scheidungskon- vention mitunterzeichnet hat. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 3. Juli 2013 bekräftigten beide Parteien, das Scheidungsbegehren beruhe auf freiem Willen und reiflicher Überlegung. Die Betroffenen haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsverfahren denn auch in einem nachfolgen- den anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben – nach Auffassung des Bundesgerichts – "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. in BGE 128 II 97). Keinerlei Anhalts- punkte finden sich nach dem Gesagten darüber hinaus für die These, der Wegzug der früheren Gattin sei bloss als vorübergehende Massnahme ge- dacht gewesen. Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserschei- nungen in der Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen. 10.8 Dass die Eheleute im Sommer 2012 noch gemeinsam Ferien im Aus- land verbrachten, erscheint aufgrund der gesamten Umstände (E. 9 sowie 10.1 – 10.7) nicht ausschlaggebend. Die erleichterte Einbürgerung setzt nämlich den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. Urteil des BVGer C-2391/2014 vom 20. April 2016 E. 10.8 m.H.). Es ver- steht sich von selbst, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos nichts über das Eheleben als solches auszusagen vermögen und daher nicht besonders aufschlussreich sind. 10.9 Im Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zur Zeit der Heiratsvor- bereitungen erblickte die Vorinstanz anfänglich einen zusätzlichen Anhalts- punkt für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürge- rung. Allerdings erlaubt die Aktenlage nicht, ihm in dieser Hinsicht irgend- welche zweckwidrige Absichten zu unterstellen. Anderseits stellt besagter
F-1620/2016 Seite 18 Aspekt auch keine Voraussetzung zur Annahme der Vermutungsbasis dar. Ohnehin handelt es sich um ein vom SEM in der Vernehmlassung nicht mehr aufgegriffenes Randargument, weshalb nicht näher darauf einzuge- hen ist. Die zuvor aufgelisteten Indizien (E. 9 und 10.1 – 10.8) weisen in- dessen allesamt darauf hin, dass zumindest auf Seiten der geschiedenen Gattin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft ge- richteter Ehewille mehr bestand. Bezüglich des Beschwerdeführers wie- derum wäre lebensfremd anzunehmen, dass er sich des Ausmasses der Probleme nicht im Klaren war. Vielmehr musste ihm bewusst sein, dass die Ehe damals nicht die für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabili- tät aufwies. 11. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge- rung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Ein- bürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Ver- heimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 12. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die- sem Zusammenhang davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleich- terten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8). Der Partei- vertreter wendet hierzu ein, dass sein Mandant auch die Möglichkeit ge- habt hätte, sich ordentlich einbürgern zu lassen, weshalb die Nichtigerklä- rung hier zu einem Leerlauf führe. Allerdings verkennt der Beschwerdefüh- rer, dass die Möglichkeit einer ordentlichen Einbürgerung nach Art. 12 ff. BüG der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nicht entgegen- steht. Die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung unterscheiden sich nicht nur in den inhaltlichen Voraussetzungen, sondern auch hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens. Die Eigenheiten der ordentlichen
F-1620/2016 Seite 19 Einbürgerung sind zu beachten und dürfen im Verfahren der Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung nicht umgangen werden (vgl. Urteil des BGer 1C_135/2009 vom 17. Juli 2009 E. 5.5 m.H.). Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo ipso mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 – 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2). Kinder sind vorliegend im Übrigen nicht betroffen. 13. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2016 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend un- entgeltlicher Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 14.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er- scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Als aus- sichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). 14.3 Angesichts der engen zeitlichen Abfolge zwischen erleichterter Ein- bürgerung, Trennung, Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Schei- dung sowie der geltend gemachten Gründe für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (eine einzelne Streitigkeit wegen des Hundes als ein Haupt- scheidungsgrund) sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2
F-1620/2016 Seite 20 VwVG mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht erfüllt. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich nicht stattzugeben und die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dispositiv Seite 21
F-1620/2016 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu- stellung des Einzahlungsscheines erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eiger- strasse 73, 3011 Bern, ad [...] (in Kopie) – Gemeinde D._______ (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
F-1620/2016 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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