F-1566/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1566/2024

Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Werner E. M. Rufi, Advokaturbüro Rufi & Partner, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024.

F-1566/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist Staatsangehöriger Kosovos. Im No- vember 2019 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. März 2020 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte. Die ge- gen den Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-1700/2020 vom 1. April 2020 rechtskräftig ab. B. Die erste ihm angesetzte Ausreisefrist bis zum 2. April 2020 liess der Be- schwerdeführer ungenutzt verstreichen. In der Folge verblieb er rechtswid- rig in der Schweiz und reichte mehrere Asyl-, Revisions- und Wiedererwä- gungsgesuche ein, welche allesamt abgelehnt wurden (Mehrfachgesuch vom 25. Juni 2021, ablehnende Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2021, geschützt durch Urteil des BVGer D-3822/2021 vom 3. November 2021; Mehrfachgesuch vom 22. März 2022, formlose Abschreibung der Vorinstanz vom 24. März 2022, Rechtsverweigerungsbeschwerde und Ausstandsbegehren vom 31. März 2022, Nichteintretensentscheid des BVGer D-1397/2022 vom 31. März 2022; Revisionsgesuch vom 6. April 2022, Abweisung des Revisionsgesuchs mit Urteil des BVGer D-1663/2022 vom 12. August 2022; Mehrfachgesuch vom 22. August 2022, ablehnende Verfügung der Vorinstanz vom 2. November 2022, ge- schützt durch Urteil des BVGer D-5731/2022 vom 4. April 2023; Wiederer- wägungsgesuch vom 26. September 2023, ablehnende Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2023, Nichteintretensentscheid des BVGer D-7146/2023 vom 8. Januar 2024; Wiedererwägungsgesuch vom 16. Ja- nuar 2024, formlose Abschreibung der Vorinstanz vom 18. Januar 2024). C. Der Beschwerdeführer und seine ebenfalls weggewiesene Ehefrau (Heirat: [...]) erschienen trotz Vorladung vom 11. September 2023 nicht auf dem von der Vorinstanz gebuchten Flug nach Pristina am 30. September 2023. D. Am 15. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer vom kantonalen Mig- rationsamt das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass eines Einreisever- bots durch die Vorinstanz gewährt. Er verzichtete auf eine Stellungnahme. E. Ebenfalls am 15. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die

F-1566/2024 Seite 3 Vorladung für den Flug nach Pristina am 19. Januar 2024 unter Androhung von Zwangsmassnahmen persönlich ausgehändigt. Auch auf diesem Flug erschienen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht. Gleiches gilt für den Flug vom 3. Februar 2024. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Feb- ruar 2024 zwecks Ausschaffung festgenommen und das kantonale Migra- tionsamt ordnete am 6. Februar 2024 die Ausschaffungshaft an. F. Der Beschwerdeführer verliess via polizeilich begleiteten Flug zusammen mit seiner Ehefrau die Schweiz am 10. Februar 2024 unfreiwillig, wobei die Ausreise durch die Vorinstanz organisiert und finanziert wurde. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024, persönlich ausgehändigt am 10. Feb- ruar 2024, ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vier- jähriges Einreiseverbot an, gültig vom 20. Februar 2024 bis zum 19. Feb- ruar 2028. Das Einreiseverbot schrieb sie im Schengener Informationssys- tem (SIS) aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 11. März 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die angefochtene Verfü- gung vom 9. Februar 2024. I. Gleichzeitig gelangte er mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfü- gung vom 9. Februar 2024. Eventualiter sei die angeordnete Dauer des Einreiseverbots von vier Jahren angemessen auf eine minimale Dauer zu reduzieren sowie das Einreiseverbot einzig auf die Schweiz und Liechten- stein zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Vorinstanz über das gleichentags gestellte Wiedererwägungsgesuch. Zudem ersuchte er um Beizug der gesamten Fallakten des kantonalen Migrationsamts sowie der vorinstanzlichen Akten. Ferner beantragte er die Gewährung (gemeint: Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei er im Falle

F-1566/2024 Seite 4 einer vollständigen oder teilweisen Abweisung der Beschwerde zu einer minimalen Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, das Gesuch um Sistierung des Verfahrens sowie das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, forderte den Be- schwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf und verfügte den Beizug der Fallakten des kantonalen Migrationsamts sowie der vor- instanzlichen Akten. K. Ebenfalls am 14. März 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das kantonale Migrationsamt um Zustellung der kantonalen Akten. Diese gin- gen am 15. März 2024 beim Gericht ein. L. Mit Schreiben vom 18. März 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer unter Verzicht auf Erlass einer formellen Verfügung die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs mit. Er habe die Möglichkeit, eine kosten- pflichtige Verfügung zu verlangen, worauf er gemäss Aktenlage verzichtet hat. M. Den einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– entrichtete der Beschwerdeführer am 15. April 2024 fristgerecht. N. Die Vorinstanz reichte am 30. April 2024 eine Vernehmlassung ein und be- antragte die Abweisung der Beschwerde. O. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 16. August 2024 zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz Stellung und hielt an seinen Vorbringen und Anträgen fest. P. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 21. Au- gust 2024 den grundsätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

F-1566/2024 Seite 5 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdean- hebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung Einreiseverbote gegenüber weggewiese- nen Ausländerinnen und Ausländern, wenn diese nicht innerhalb der ange- setzten Frist ausgereist sind. Zudem verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einrei- severbot, wenn die ausländische Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von

F-1566/2024 Seite 6 gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Nor- men des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestim- mung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Ferner kann das SEM gegenüber ausländischen Personen ein Einreise- verbot verfügen, wenn diese Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchset- zungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Im ersten Fall muss die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiederein- reise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist aus- zugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zu- rückgreifen kann (Urteile des BVGer F-3475/2022 vom 15. März 2024 E. 3.1; F-370/2022 vom 11. August 2023 E. 4.2; F-1876/2020 vom 9. Ok- tober 2020 E. 4.2). 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 3.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft mithin an das Risiko einer künf- tigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. an- stelle vieler Urteile des BVGer F-3475/2022 vom 15. März 2024 E. 3.2; F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Bestand ein solches

F-1566/2024 Seite 7 Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künfti- ger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 3.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betref- fend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, wel- che die betroffene Person an der Aufhebung oder zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (vgl. BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Aus- gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per- son (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4. 4.1 Zur Begründung des vierjährigen Einreiseverbots führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2024 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei rechtswidrig in die Schweiz eingereist und habe sich rechtswidrig hier aufgehalten, womit er im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Zudem sei er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und sei nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist, wobei die Aus- schaffungshaft angeordnet worden sei. Aus diesen Gründen sei auch ge- stützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG eine Fern- haltemassnahme anzuordnen. Ferner habe der Beschwerdeführer wäh- rend seines Aufenthalts nicht nur Sozialhilfekosten verursacht, sondern auch die durch die Überstellung in den Heimatstaat sowie das Asylverfah- ren in der Schweiz entstandenen Kosten hätten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Es bestehe daher zusätzlich die Gefahr, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten anfallen würden. Auch könne der Beschwerdeführer im Bedarfsfall nicht unverzüg- lich auf finanzielle Hilfe zurückgreifen, weshalb der Fernhaltegrund in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ebenfalls erfüllt sei. Es werde kein wichtiges fami- liäres oder soziales Netz in der Schweiz geltend gemacht und es seien keine privaten Interessen an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz

F-1566/2024 Seite 8 ersichtlich, welche das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung über- wiegen könnten. Das Einreiseverbot erweise sich als verhältnismässig und angemessen. Gleiches gelte für die Ausschreibung im SIS. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2024, dass er nach der Haftrichterverhandlung beschlossen habe, freiwillig auszureisen. Dies habe er bewusst in der letzten Phase ent- schieden, damit ihm kein Einreiseverbot auferlegt werde. Dieser wesentli- che Umstand sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Seine pri- vaten Interessen seien höher als die öffentlichen Interessen einzustufen. Hinzu komme, dass er weder in strafrechtlicher Hinsicht, noch in zivilrecht- licher Hinsicht in der Schweiz negativ aufgefallen sei. Zumindest sei die geographische Anwendung des Einreiseverbots anzupassen, da er und seine Ehepartnerin familiäre Kontakte zu Deutschland und Frankreich hät- ten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2024 führt die Vorinstanz ergän- zend zur angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis am 2. April 2020 hätte verlassen müssen. Jedoch habe er abermals erfolglos neue Asyl- und Wiedererwägungsgesuche eingereicht und während seines Aufenthalts nicht nur Sozialhilfekosten verursacht, sondern auch die Kosten für die Asyl-, Wiedererwägungs-, Beschwerde- und Revisionsverfahren sowie die Aufwendungen für die Überstellung in den Kosovo seien von der öffentlichen Hand übernommen worden. Entge- gen seinen Vorbringen habe er sich im Hinblick auf die Ausreise nicht ko- operativ verhalten. Er sei jeweils unter Androhung der Ausschaffungshaft ausdrücklich dazu aufgefordert worden, die Schweiz innert der ihm ange- setzten Fristen zu verlassen, was er jedoch unterlassen habe. Auf den für ihn am 19. Januar 2024 gebuchten Flug sei er nicht freiwillig erschienen, wodurch er seine Mitwirkung verweigert und sich behördlichen Anordnun- gen widersetzt habe. Die Annullation des Fluges sei wiederum mit Kosten verbunden gewesen. Es bestehe daher auch ein öffentliches Interesse, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es sei kein nachweisliches Interesse des Beschwerdeführers an der Ein- reise in die Schweiz ersichtlich und es seien auch keine Anknüpfungs- punkte aktenkundig. In Bezug auf die Ausschreibung im SIS habe er die vorübergehende Einschränkung in der Kontaktpflege zu den nicht näher bezeichneten Verwandten in Deutschland und Frankreich selbst zu verant- worten. Die Kontakte könnten für limitierte Zeit auch anders als durch Ein- reisen in den Schengen-Raum gepflegt werden. Zudem bestehe die

F-1566/2024 Seite 9 Möglichkeit, sich beim jeweiligen Staat um Ausstellung eines Schengen- Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu bemühen. 4.4 In seiner Replik vom 16. August 2024 lässt der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ergänzend zu seiner Beschwerde vorbringen, dass die Ausreise fristgerecht erfolgt und die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht notwendig gewesen sei, weshalb auf ein Einreiseverbot verzichtet werden könne. Über die Verursachung von Sozialhilfekosten sei der Rechtsvertreter nicht umfassend unterrichtet, der Beschwerdeführer sei je- doch bereit, zumindest einen Teil der entstandenen Sozialhilfekosten zu- rückzuerstatten, sofern auf das Einreiseverbot verzichtet werde. Die Aus- schreibung im SIS müsse aufgrund gewichtiger persönlicher Interessen des Beschwerdeführers umgehend gelöscht werden. 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit Ablauf der ersten Ausreisefrist am 2. April 2020 dem Grunde nach nicht. Namentlich hielt er sich unter Berücksichtigung seiner zahlreich initiierten ausländerrechtlichen Verfahren für insgesamt zwei Jahre und zweieinhalb Monate in den folgenden Zeiträumen rechtswidrig in der Schweiz auf: 2. April 2020 bis 24. Juni 2021; 3. November 2021 bis 21. März 2022; 31. März 2022 bis 5. April 2022; 12. August 2022 bis 21. August 2022; 4. April 2023 bis 25. September 2023; 7. Januar 2024 bis 15. Januar 2024; 18. Januar 2024 bis 10. Februar 2024. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zu den für ihn gebuchten Flügen am 30. September 2023, 19. Januar 2024 und 3. Februar 2024 (Akten des Migrationsamts B._______ [kantonale Akten] pag. 175; Vorakten [SEM-act.] 11 pag. 237 und 280) nicht erschienen ist und dadurch die ihm angesetzten Ausreisefristen missachtet hat. Ferner hat er den kantonalen Vorladungen für den 2. und 15. Januar 2024 (kantonale Akten, S. 72; 54) keine Folge geleistet. Entgegen seinen Vorbringen trifft nicht zu, dass er freiwillig ausgereist ist, vielmehr musste aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz zu verlassen, am 6. Februar 2024 die Ausschaffungshaft ange- ordnet werden (SEM-act. 1 pag. 3). Die Ausreise erfolgte sodann am 10. Februar 2024 auf einem polizeilich begleiteten, durch die Vorinstanz organisierten und finanzierten Flug. Aufgrund des mehrfachen Nichtbeach- tens der Ausreisefrist ist der Fernhaltegrund in Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG er- füllt. Gleichsam hat der Beschwerdeführer durch seinen illegalen Aufent- halt und die mehrfache Missachtung von behördlichen Anordnungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen weiteren

F-1566/2024 Seite 10 Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt (E. 3.1). Mit Blick auf sein vergangenes Verhalten in den fünfeinhalb Jahren vor seiner Aus- reise muss zudem stark bezweifelt werden, dass er nach erneuter Einreise die Schweiz fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Mit einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wäre insofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbunden. Aufgrund der angeordneten Ausschaffungshaft ist sodann auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt. 5.1.2 Ferner hat der Beschwerdeführer durch die drei nicht angetretenen Flüge am 30. September 2023, 19. Januar 2024 und 3. Februar 2024 und schlussendlich durch die von der Vorinstanz finanzierte Rückführung am 10. Februar 2024 erhebliche Kosten für die öffentliche Hand verursacht. Vor der erfolgreichen Rückführung in den Kosovo mussten insgesamt acht Fluganmeldungen (14. März 2022, 17. April 2023, 24. August 2023, 8. September 2023, 18. Dezember 2023, 9. Januar 2024, 22. Januar 2024, 6. Februar 2024) getätigt werden, was mit ressourcenintensivem administ- rativem Aufwand für die Vorinstanz verbunden war. Zudem ist aktenkundig und bringt der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 11. März 2024 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2) selbst vor, dass er bis zur Ausreise von der kommunalen Sozialhilfe unterstützt wurde. Seine Sozialhilfeabhängigkeit in der Schweiz ergibt sich sodann aus den kantonalen Akten (Arztbericht des Ambulatoriums [...] vom 11. Januar 2024 unter 2.2; kantonale Akten S. 88). Angaben zum konkret bezogenen Betrag finden sich in den Akten zwar nicht, jedoch kann dieser angesichts der dem Grundsatz nach erstellten Verursachung von Sozialhilfe- und Rückreisekosten sowie angesichts der drei weiteren erfüllten Fernhalte- gründe offenbleiben. Daran ändert auch die vorgebrachte Bereitschaft des Beschwerdeführers, die verursachten Sozialhilfekosten zurückzuerstatten, sofern im Gegenzug auf die Verhängung eines Einreiseverbots verzichtet werde, nichts. Im Übrigen erscheint die Umsetzung einer solchen Rück- zahlung angesichts der aktenkundigen finanziellen Verhältnisse kaum rea- lisierbar. Aus diesem Grund sowie aufgrund seines Verhaltens in der Ver- gangenheit, namentlich seiner beharrlichen Weigerung, die Schweiz zu verlassen, ist mit einer grossen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten verursachen würde und im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zugreifen könnte. Damit ist auch der Fernhaltegrund in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt und es liegt eine vierte Grundlage für die Verhängung eines Ein- reiseverbots vor.

F-1566/2024 Seite 11 5.2 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verhängung ei- nes Einreiseverbots gleich vierfach erfüllt, nämlich gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachtung der Ausreisefrist), Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und Gefährdung derselben), Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (Verursachung von Sozialhilfekosten) und Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG (Ausschaffungshaft). 5.3 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AIG; vorne E. 3.1). 5.3.1 In Bezug auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Be- schwerdeführers besteht nach dem Gesagten ein hohes Risiko, dass er bei einer Einreise in die Schweiz diese erneut nicht fristgemäss verlassen, da- mit erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und das Gemeinwesen erneut finanziell belasten würde. Es liegt daher ein er- hebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung vor. Namentlich ist die Anordnung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer aus spe- zialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von erneuten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und von der erneuten Verursachung von Sozialhilfe- und Rück- reisekosten abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräven- tiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.; Urteil des BVGer F-3475/2022 vom 15. März 2024 E. 5.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrecht- liche Ordnung des Gastlandes zu halten. 5.3.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Zwar brachte er mehrfach vor, ein hohes Interesse an uneingeschränkten Einreisen in die Schweiz zu haben, jedoch hat er dieses Interesse weder substantiiert noch in irgendeiner Weise näher begründet. Ein solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich den korrekten Erwägungen der Vorinstanz an, wonach das private Interesse des Beschwerdeführers an uneingeschränkten Einreisen in die Schweiz als geringfügig zu erachten ist und dieses folglich das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen vermag.

F-1566/2024 Seite 12 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Einreisever- bot von vier Jahren sowohl im Grundsatz als auch unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. F-3497/2023 vom 3. Juli 2024; F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019) hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Eventualantrag, das Ein- reiseverbot angemessen auf eine minimale Dauer zu reduzieren, ist dem- nach abzuweisen. 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], in Kraft seit 7. März 2023, löste ab: Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Den Anforderungen des Art. 24 Ziff. 1 Bst. a (i.V.m. Ziff. 2 Bst. c) SIS-VO-Grenze ist Genüge getan, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechts- vorschriften zu umgehen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz für mehr als zwei Jahre rechtswidrig aufgehalten und die behördlichen Aus- reiseanordnungen mehrfach missachtet, wodurch er die Rechtsvorschrif- ten über den Aufenthalt umgangen oder jedenfalls zu umgehen versucht hat. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind damit grund- sätzlich erfüllt. 6.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-VO-Grenze. Aufgrund

F-1566/2024 Seite 13 der Ausschreibung ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht der vier durch ihn gesetzten Fernhaltegründe (vgl. vorne E. 5.2) und mangels substantiierter Darlegung oder anderweitiger Ersicht- lichkeit diesbezüglich erheblicher privater Interessen ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Daran ändern auch die unsubstantiierten und un- belegten Vorbringen des Beschwerdeführers, Verwandte in Frankreich und Deutschland zu haben, nichts. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist voll- umfänglich abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unbegründete und unbezifferte Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei zu einer mini- malen Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten, ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’000.– festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1566/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 15. April 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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CH_BVGE_001, F-1566/2024
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026