B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1564/2023, F-1566/2023

Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

  1. A._______,
  2. B., beide Zustelladresse: c/o C., (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Kantonswechsel; Verfügungen des SEM vom 22. Februar 2023.

F-1564/2023, F-1566/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die ukrainischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1972) und B._______ (geb. 1968) (nachfolgend: Beschwerdeführende) ersuchten am 5. Mai 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Mit separaten Verfügungen vom 17. Mai 2022 gewährte ihnen das Staatssekretariat für Migration SEM den vorübergehenden Schutz und wies sie dem Kanton Bern zu. Sie beide stellten am 15. November 2022 ein Gesuch um Wechsel ihres Wohnsitzes in den Kanton Solothurn, um in (...) mit dem volljährigen Sohn (geb. 1997) der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Sohn) und des- sen Lebenspartnerin (geb. 1999) zusammenzuziehen. Die Migrationsbe- hörde des Kantons Solothurn lehnte einen Wohnsitzwechsel am 12. Ja- nuar 2023 sowie am 10. und am 17. Februar 2023 ab. Die Beschwerdefüh- renden äusserten sich am 24. Januar 2023 zu der ihnen in Aussicht ge- stellten Abweisung der Kantonswechselgesuche. Diese wies das SEM mit separaten Verfügungen vom 22. Februar 2023 ab. B. Gegen die Verweigerung des Kantonswechsels gelangten die Beschwer- deführenden am 17. März 2023 je mit einer Eingabe an das Bundesver- waltungsgericht (F-1564/2023 [Beschwerdeführerin] und F-1566/2023 [Be- schwerdeführer]). C. Die Vorinstanz liess sich am 2. Mai 2023 vernehmen und schloss (sinnge- mäss) auf Abweisung der Beschwerden. D. Am 3. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Ein- gabe sowie weitere Beweismittel ein. Sie nahmen am 10. Juni 2023 replik- weise Stellung und legten gleichzeitig einen Arztbericht vom 25. Mai 2023 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben ihrer Gastfamilie ins Recht. Am 19. Juni 2023 (Posteingang) liessen sie dem Gericht eine beglaubigte Übersetzung des Arztberichtes zukommen. E. Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert äusserte sich die Vorin- stanz am 19. September 2023, unter anderem zum von ihr verwendeten Begriff der «Einheit der Familie» beziehungsweise zu ihrer Praxis im Zu- sammenhang mit Kantonswechselgesuchen von Personen mit

F-1564/2023, F-1566/2023 Seite 3 Schutzstatus S. Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2023 Stellung und reichten ein weiteres Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem per- sönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfah- ren F-1564/2023 und F-1566/2023 zu vereinigen. 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonswechsel von Schutzbedürfti- gen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Entscheide betreffend Kantonswechsel von Personen mit Schutzsta- tus S können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG – letztere gehen als spezielle Bestimmungen der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Urteil des BVGer F-5128/2023 vom 10. Januar 2024 E. 1.4 sowie [nicht publ.] Urteile des BVGer F-209/2023 vom 2. Februar 2023 E. 2.3; F-5186/2022 vom 22. November 2022 E. 3.2; F-3941/2022 vom 14. Okto- ber 2022 E. 2.3; F-3739/2022 vom 5. Oktober 2022; F-3728/2022 vom 6. September 2022 E. 2.2). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretba- rer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragen die Zuwei- sung in den Kanton Solothurn. Da sie zudem als Adressaten der angefoch- tenen Verfügungen zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerechten Beschwer- den einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Die Vertei- lung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der

F-1564/2023, F-1566/2023 Seite 4 Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staats- angehörigkeit der Schutzsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 i.V.m. Art. 44 AsylV 1). Die Verteilung von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden (Art. 44 AsylV 1). 3.2 Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden (Art. 74 Abs. 1 AsylG). Ein Kantonswechsel wird vom SEM bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwie- gender Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 4. Der Kanton Solothurn lehnte den beantragten Kantonswechsel (mehrmals) ab. Berufliche Gründe führen die Beschwerdeführenden für den beabsich- tigten Kantonswechsel zu Recht nicht an. Soweit sie monieren, ihnen seien die Gründe des Kantons Solothurn für die Verweigerung eines Wechsels nicht offengelegt worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese Rüge bereits vor dem Ergehen des angefochtenen Entscheids hätten einbringen müssen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 138 I 97 E. 4.1.5; 135 III 334 E. 2.2). Ohnehin bedarf das als faktisches Vetorecht ausgestaltete Verweigerungs- recht des Kantons grundsätzlich keiner Begründung (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). 5. Strittig ist, ob der Grundsatz der Einheit der Familie einen Wechsel der Be- schwerdeführenden in den Kanton Solothurn gebietet, wo sie mit dem Sohn und dessen Lebenspartnerin in einer Wohnung zusammenziehen wollen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob sich der anspruchsbe- gründende Begriff der Familieneinheit an Art. 8 EMRK orientiert (vgl. E. 5.2 ff. hernach) oder ob darüber hinausgehend auf ein erweitertes Be- griffsverständnis abzustellen ist (vgl. E. 6 hernach). 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, in der Ukraine schon seit zwanzig Jahren mit dem Sohn zusammengelebt und ihn aufgezogen zu haben. Die Lebenspartnerin habe vor Ausbruch des Krieges seit drei Jah- ren bei ihnen gelebt und sei ein Teil der Familie. Erst durch den Krieg sei die Grossfamilie getrennt worden. Der Sohn sei Informatiker und habe eine gute Arbeitsstelle in Zürich. Seit Mitte Mai 2023 hätten zudem der Be- schwerdeführer und seit Mitte September 2023 auch die Lebenspartnerin im Kanton Solothurn eine Stelle gefunden. Finanziell stehe die Familie auf

F-1564/2023, F-1566/2023 Seite 5 eigenen Beinen und sei unabhängig von Sozialhilfe. Das Einkommen des Beschwerdeführers reiche für einen eigenen Haushalt jedoch nicht aus. Die traumatischen Kriegsereignisse sowie die Trennung von ihrem Sohn und dessen Lebenspartnerin hätten bei der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende psychische Erkrankung ausgelöst. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, massiven Schlafstörungen, Angst- zuständen und Depressionen. Seit mehreren Monaten nehme sie Medika- mente ein, um ihren Alltag bewältigen zu können. Diese Erkrankung erfor- dere nebst einer ärztlichen Behandlung auch besonderes Engagement so- wie emotionale, psychische und finanzielle Unterstützung durch die eigene Familie. Als Familienmensch sei sie auf die Nähe und Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Ein Zusammenleben mit ihrem Sohn und dessen Le- benspartnerin würde ihr starken emotionalen Halt geben, sodass sie die traumatischen Ereignisse des Krieges verarbeiten und wieder gesund wer- den könne. 5.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder sowie die in dauernder eheähnlicher Gemein- schaft zusammenlebenden Personen (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge fami- liäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Bezie- hungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; je m.w.H.). 5.3 Ausser Frage steht vorliegend, dass die Beschwerdeführenden auf- grund ihres langjährigen Konkubinats als Familieneinheit zu betrachten sind. Sodann ist nicht zu verkennen, dass sie geltend machen, in der Uk- raine stets mit dem Sohn und während drei Jahren bis zur kriegsbedingten Ausreise auch mit dessen Lebenspartnerin als Grossfamilie in einem Haus- halt gelebt, mithin ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK geführt zu

F-1564/2023, F-1566/2023 Seite 6 haben (zu sog. «de facto» Familienbeziehungen siehe bspw. Urteile des BGer 2C_462/2023 vom 12. Januar 2024 E. 5.1 und 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4, m.H. auf die Urteile des EGMR Paradiso und Cam- panelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Grosse Kammer 25358/12, § 148, sowie C.E. und andere gegen Frankreich vom 24. März 2022, 29775/18 und 29693/19, §§ 49 ff.). Urkundlich belegt ist die damalige Wohnsituation indes nicht. Die Beschwerdeführenden könnten sich in Be- zug auf den Sohn und dessen Lebenspartnerin zunächst dann auf Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn letztere als junge Erwachsene noch keine eigene Familie gegründet hätten und (noch) bei ihnen leben würden (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.4; Urteile des BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.1; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2; Urteile des EGMR Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Grosse Kammer 1638/03, § 62; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, 42034/04, § 80; MARTIN NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 N. 61; LUC GONIN/OLIVIER BI- GLER, Convention européenne des droits de l’homme [CEDH], 2018, Art. 8 N. 80). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist aber schon deswegen nicht tangiert, weil der 27-jährige Sohn kein junger Erwachsener (mehr) ist. Zu- dem lebt er mit seiner Partnerin seit mehreren Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage ist der Schutzbereich der genannten Norm klarerweise nicht eröffnet. 5.4 Aus dem hier mit Blick auf die beiden eigenständigen Familien weder einschlägigen noch für das Gericht verbindlichen Rundschreiben des SEM sowie der Konferenzen der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdi- rektoren und der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto- ren vom 22. April 2022 (Schutzstatus S: Aktuelle Informationen zu Kan- tonszuweisung und Kantonswechsel [nachfolgend: Rundschreiben], < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreis- schreiben/auslaenderbereich/aufenthaltsregelung.html >, abgerufen am 18.04.2024) können die Beschwerdeführenden kein einklagbares Recht auf einen Kantonswechsel für sich ableiten (vgl. BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 343 E. 5.2; je m.w.H.). Folglich setzt ein allfälliger Anspruch der Be- schwerdeführenden auf einen Wechsel des Wohnsitzes in den Kanton So- lothurn das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK voraus (vgl. E. 3.2 und E. 5.2 hiervor).

F-1564/2023, F-1566/2023 Seite 7 5.5 5.5.1 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll ein Abhängigkeitsverhältnis indessen nicht leichthin angenommen werden. Die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung muss unabdingbar von den Angehörigen erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_253/2023 vom 21. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 5.5.2 Die Beschwerdeführerin leidet laut Arztbericht vom 25. Mai 2023 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung sowie Schlafstörungen, welche eine medikamentöse Behandlung und eine ex- terne Betreuung erforderlich machen. Sie räumt jedoch selbst ein, mit Hilfe von Medikamenten in der Lage zu sein, ihren Alltag alleine bewältigen und ihr Leben grundsätzlich selbständig führen zu können (vgl. auch BGE 120 Ib 257 E. 1e). Eine lediglich moralische oder wirtschaftliche Un- terstützung durch den Sohn und dessen Lebenspartnerin begründet noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.2; GONIN/BIGLER, a.a.O., Art. 8 N. 80). Darüber hinaus fehlt es ersteren an hinreichender Betreuungska- pazität, sind sie doch beide erwerbstätig (vgl. Urteile des BVGer F-3682/2023; F-3683/2023 und F-3684/2023 vom 29. Januar 2024 E. 5.3; F-5128/2023 E. 3.3; F-5061/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3; je m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Grundsatz der Einheit der Familie) ist mangels eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht eröffnet. 6. Ein im Vergleich zu Art. 8 EMRK erweiterter Familienbegriff wird in der All- gemeinverfügung des Schweizerischen Bundesrates vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586), in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und Art. 4 AsylG verwendet (vgl. Urteil des BVGer D-2830/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.; siehe auch Art. 15 der Massenzustrom- richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 [ABl. L 212/12 vom 07.08.2001] sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 des Durchführungsbe- schlusses [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 [ABl. L 71/1 vom 04.03.2022]; ACHILLES SKORDAS, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immig- ration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 19, Art. 15 N. 6 ff.). Demzufolge gelten auch «enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder

F-1564/2023, F-1566/2023 Seite 8 teilweise unterstützt wurden» als Familienangehörige (vgl. Ziffer I Bst. a). Diese vom Bundesrat definierten Kriterien für die Bestimmung der Gruppe(n) von schutzbedürftigen Personen finden für das Kantonswech- selverfahren jedoch keine Anwendung (vgl. Art. 72 AsylG; Rundschreiben, S. 3; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8079; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1, 83). Unbesehen davon enthalten die Akten keine Anhalts- punkte für eine vor dem Ausreisezeitpunkt bestehende Unterstützungssi- tuation. Eine solche wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht dargetan. Weitere Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des erwei- terten Familienbegriffs gemäss der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 auf das vorliegende Kantonswechselverfahren erübri- gen sich. 7. Im Ergebnis können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Grund- satz der Einheit der Familie berufen. Die Anwendung eines über den – hier nicht eröffneten – Schutzbereich von Art. 8 EMRK hinausgehenden Fami- lienbegriffs für die Zwecke des Kantonswechsels fällt vorliegend ausser Betracht. Aspekte der öffentlichen Finanzen eines anbegehrten Kantons- wechsels sind aufgrund der gesetzlich eingeschränkten Rügegründe nicht von Relevanz. Die Vorinstanz durfte einen Kantonswechsel der im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdeführenden in den Kanton Solothurn rechts- konform verweigern. Die Beschwerden sind abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den in den Verfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.– zu entneh- men. Die Restbeträge von je Fr. 200.– sind den Beschwerdeführenden zu- rückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Be- schwerdeführenden nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-1564/2023, F-1566/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Sie werden im Umfang von je Fr. 600.– den in den Verfahren F-1564/2023 und F-1566/2023 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.– entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 200.– werden den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die Migrationsbehörden der Kantone Solothurn und Bern.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Mathias Lanz

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Entscheidungsdatum
07.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026