B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1551/2022
Urteil vom 5. Oktober 2023 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Suspendierung des Einreiseverbotes; Verfügung des SEM vom 1. März 2022.
F-1551/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geb. 1987, ist Bürger von Bosnien und Herzego- wina und verfügte vom 24. Oktober 1997 bis zum 29. Januar 2016 über eine Niederlassungsbewilligung. B. Nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2001 mehrfach strafrechtlich verurteilt worden war, erteilte ihm das Amt für Migration Lu- zern am 21. August 2001 eine erste Verwarnung. C. In den Jahren 2002 bis 2008 ergingen weitere acht Verurteilungen, auf- grund welcher ihm das Amt für Migration Luzern am 5. November 2008 eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung erteilte. D. Trotz der beiden Verwarnungen wurde der Beschwerdeführer in den Jah- ren 2009 bis 2013 weitere fünf Mal verurteilt, letztmalig am 13. November 2014 für einen am 23. Dezember 2011 begangenen Raub. E. Das Migrationsamt Luzern verfügte am 29. Januar 2016 aufgrund der straf- rechtlichen Verurteilungen sowie der bezogenen Sozialhilfe in Höhe von Fr. 49'500.– und diversen Betreibungen und Verlustscheinen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz. Der gegen diese Verfügung beschrittene Rechtsweg blieb erfolg- los und das Bundesgericht bestätigte den Widerruf und die Wegweisung mit Urteil vom 18. September 2019 (BGer 2C_41/2019). F. Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2019 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit, Übertretung nach Art. 19a BetmG (SR 812.121) und des Nicht- mitführens von Ausweisen oder Bewilligungen, jeweils begangen im Juli 2019, zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. G. Am 31. Januar 2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus der Schweiz aus.
F-1551/2022 Seite 3 H. Am 16. November 2020 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig bis zum 15. November 2024) gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung zur Ein- reiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und ent- zog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf eine da- gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-135/2021 vom 14. Juni 2021 nicht ein. I. Nachdem das Einreiseverbot zweimal suspendiert worden war, zwecks Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe im März 2021 und zwecks Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung betreffend Ehescheidung im September 2021, beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 4. Februar 2022 ein drittes Mal die vorübergehende Suspendierung des Einreisever- bots. Er begründete das Gesuch im Wesentlichen mit einem beabsichtigten Besuch bei seiner Tochter (geboren 2014). Mit Verfügung vom 1. März 2022 wies das SEM sein Gesuch ab. J. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer am 4. April 2022 an das Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
F-1551/2022 Seite 4 M. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). N. Ebenfalls am 6. Oktober 2022 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwal- tungsgericht mit separater Post ein bei ihr eingegangenes Schreiben der von ihm getrennt lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Mutter der gemeinsamen Tochter vom 11. August 2022 sowie eine Telefonnotiz zu einem Gespräch des SEM mit der damaligen Beiständin der Tochter vom 23. August 2022 weiter (BVGer-act. 6). Die Kindsmutter ersuchte in ihrem Schreiben darum, anonym zu bleiben. O. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 und 15. Februar 2023 teilte das Bun- desverwaltungsgericht der Kindsmutter mit, dass sich ihr Schreiben vom 11. August 2022 entscheidwesentlich auf das Verfahren des Beschwerde- führers auswirken könne und diesem deshalb in zusammengefasster Form und gemeinsam mit der Aktennotiz des SEM zur Einsicht zu unterbreiten sei. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesem Vorgehen zu äussern und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auch ihre Ant- wort in das Dossier des Beschwerdeführers aufgenommen und die Einsicht in ein solches Schreiben wiederum nach den Art. 26–28 VwVG beurteilt werde (BVGer-act. 11). Die Ehefrau des Beschwerdeführers liess sich am 17. Februar 2023 vernehmen. Sie hielt an ihrem Ersuchen um Anonymität fest (BVGer-act. 12). P. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Ehefrau des Beschwerdeführers am 11. April 2023 mit, dass ihrem Anliegen nach einer Interessenabwä- gung nicht entsprochen werden könne und die entsprechenden Zusam- menfassungen dem Beschwerdeführer am 19. April 2023 zur Kenntnis ge- bracht würden (BVGer-act. 13). R. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 brachte das
F-1551/2022 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Zusammenfassungen der Schreiben vom 11. August 2022 und vom 17. Februar 2023 zur Kennt- nis. Zudem stellte es dem Beschwerdeführer eine Kopie der Aktennotiz des SEM vom 23. August 2022 zur Einsichtnahme zu und setzte ihm Frist zur Stellungnahme und Einreichung allfälliger Gegenbeweismittel (BVGer-act. 14). S. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. Er beantragte die vollständige Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen. Zu- dem seien die damalige Beiständin seiner Tochter und die für das Schei- dungsverfahren zuständige Richterin des Kantonsgerichts Nidwalden im Rahmen einer Beweisauskunft zu befragen. Schliesslich sei unverzüglich ein Entscheid in der Sache zu fällen und der regelmässige persönliche Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter sicherzustellen (BVGer-act. 18). T. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2023 und unter Verweis auf die in der Zwischenverfügung vom 19. April 2023 vorgenommene Interessenabwägung ab. Der Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Befragung der früheren Beiständin der Tochter und der zuständi- gen Familienrichterin wurde ebenfalls abgewiesen mit dem Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten der vor dem Kantonsgericht Nidwalden geführten Zivilverfahren beiziehen werde. Nach Eingang einer allfälligen Vernehmlassung der Vorinstanz werde zeitnah ein Entscheid er- gehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – soweit das Ersuchen des Beschwerdeführers um unverzüglichen Entscheid als Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Kontaktsicherung mit seiner Tochter zu interpretieren war – auch diesen abwies. Gleichzeitig stellte das Bun- desverwaltungsgericht den Abschluss des Schriftenwechsels fest und ge- währte der Vorinstanz eine Frist zur freigestellten Stellungnahme (BVGer-act. 19). U. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2023 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden um Zustellung der Eheschutzmassnahmen- und Scheidungsakten (BVGer-act. 20). Diese gingen am 18. August 2023 ein und enthielten auch vereinzelte Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend die
F-1551/2022 Seite 6 Beistandschaft für die Tochter und für das zweite, aus einer neuen Bezie- hung stammende Kind der Ehefrau. V. Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 10. August 2023 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit und legte ihrem Schreiben die Suspensionsverfü- gung vom 10. März 2023 bei, mit welcher das gegen den Beschwerdefüh- rer verhängte Einreiseverbot vom 15. bis zum 19. März 2023 zwecks Teil- nahme an der Scheidungsverhandlung ausgesetzt worden war (BVGer-act. 22). W. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen und die Honorarnote seines Rechtsvertreters zu den Akten. X. Auf den weiteren Sachverhalt und die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspendierung eines Einreisever- bots im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2022 erging gestützt auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2022, das Einreise- verbot zwecks Sicherstellung des regelmässigen persönlichen Kontakts zu seiner minderjährigen Tochter in der Schweiz vom 10. bis 24. März 2022 aufzuheben.
F-1551/2022 Seite 7 1.3.2 Vorliegend ist die beantragte Zeitspanne zwar abgelaufen, das Inte- resse des Beschwerdeführers am regelmässigen persönlichen Kontakt zur minderjährigen Tochter beziehungsweise an der Ausübung seines Be- suchsrechts bis zur Aufhebung des Einreiseverbots am 15. November 2024 besteht jedoch fort. Insofern ist auch ein aktuelles und praktisches Rechtschutzinteresse noch gegeben (BGE 141 II 14 E. 4.4). Der Be- schwerdeführer ist daher als Verfügungsadressat zur Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsge- richt entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausserkraftsetzen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, der Besuch von na- hen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Fami- lienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssek- retariats für Migration vom Oktober 2013 [Stand 1. September 2023, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreis- schreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 14.09.2023; nachfolgend: Weisungen AIG], S. 240 ff.). 3.2 Bei Vorliegen gewichtiger Interessen an einer Verweigerung einer vo- rübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots zum Schutze der
F-1551/2022 Seite 8 öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind diese den gegenteiligen privaten Interessen an der Suspension gegenüberzustellen. 3.3 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreisever- bots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bil- den die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende zukünftige Ge- fährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1). 3.4 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot ge- führt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt ha- ben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreisever- bots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3). 3.5 Neben das Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjäh- rige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-6707/2019 E. 5.4 m.H.). In die- sem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension ei- nes langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Er- wägung zu ziehen (Weisungen AIG, S. 240; Urteil des BVGer F-6707/2019 E. 3). Bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern können jedoch regelmässige Suspendierungen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein, weshalb Suspensionsgesuche bereits im ersten Jahr
F-1551/2022 Seite 9 des laufenden Verbots zu prüfen sind (Urteil des BVGer F-4029/2016 E. 7.2.2). 3.6 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Auf- enthaltsrecht in der Schweiz, können – je nach Konstellation – insbeson- dere die grundrechtlichen Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK tangiert sein. Die durch den jeweiligen Anspruch geschützten privaten Interessen sind entsprechend in der Interessenabwägung zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Soweit Kinder unmittelbar oder mit- telbar betroffen sind, ist sodann den Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Rech- nung zu tragen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. No- vember 2018 E. 5.1; F-7081/2016 und F-66/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4; je m.H.).
Weder verschaffen die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 7.2.3), noch gilt das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3). Der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Ein- reiseverbots setzt stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzel- fall voraus (Urteile des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.; F-7081/2016). In deren Rahmen indes ist das Kindsinteresse vorran- gig zu berücksichtigen (Art. 3 Ziff. 1 KRK; Urteile des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 46 f. und B.F. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] §§ 119 f.; BVGE 2013/4 E. 7.4.4). 4. 4.1 Während seiner Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beschwerdefüh- rer wiederholt straffällig. Unter anderem wurde er für den am 23. Dezember 2011 begangenen Raub am 13. November 2014 vom Kriminalgericht des Kantons Luzern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona- ten, davon zwölf Monate unbedingt, verurteilt. Die letzte Verurteilung in der Schweiz datiert vom 30. August 2019 und erfolgte wegen im Juli 2019 be- gangener Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung nach Art. 19a BetmG. Das Einreiseverbot vom 16. November 2020 erging
F-1551/2022 Seite 10 denn auch in Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der auch im vorliegen- den Suspensionsverfahren anwendbaren, bis am 21. November 2022 gül- tig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]), welche sie als schwerwiegend qualifizierte. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Suspensionsgesuchs unter anderem mit einer grossen Rückfallgefahr. Zudem habe es in der Vergangenheit Finanzierungsschwierigkeiten gege- ben. 4.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Inte- ressen an einer kurzfristigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots be- trifft, so gilt festzuhalten, dass für die Tochter mit Entscheid der KESB des Kantons Nidwalden vom 24. September 2019 erstmals eine Beistandschaft angeordnet wurde, zwecks Besuchsregelung und Vermittlung zwischen den Eltern im Konfliktfall. Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz am 31. Januar 2020 verlassen hatte, sah er seine Tochter im September 2021 im Kinderheim (...) (im Rahmen der Suspension des Einreiseverbots zwecks Teilnahme an der Scheidungsverhandlung) sowie im Rahmen ei- ner Urlaubsreise nach Bosnien der Tochter in Begleitung der Kindsmutter am 12. Juli 2022, welche jedoch aufgrund eines Konflikts zwischen den Eltern frühzeitig abgebrochen werden musste, und zuletzt im März 2023 (dritte Suspendierung zwecks Teilnahme an der Scheidungsverhandlung). Nachdem sich die Tochter von August 2021 bis zum 12. Januar 2022 in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Station (KPS) befunden hatte, wurde sie per 15. Januar 2022 im Kinderheim (...) in (...) aufgenommen, welches sie am 8. Juli 2022 wieder verliess und zur Mutter zurückkehrte (BVGer- act. 18, Zwischenbericht der Berufsbeiständin vom 31. August 2022). Die Beistandschaft wurde auf Antrag der Kindsmutter und infolge fehlender Ko- operation der Mutter mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 aufgehoben. Nachdem am 14. März 2023 eine anonyme Gefährdungsmeldung bei der KESB Nidwalden eingegangen war, gemäss welcher die Kindsmutter über- fordert und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die Anliegen und Bedürfnisse ihrer Tochter wahrzunehmen, und in Anbe- tracht der Tatsache, dass der Kindsmutter bereits zwei Wochen nach Ge- burt ihres zweiten Kindes im Februar 2022 das Aufenthaltsbestimmungs- recht über dieses entzogen worden war, bezweifelte das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden in seiner Beweisverfügung vom 23. März 2023 (BVGer-act. 18) die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und verfügte die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sowie die erneute Errich- tung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB. Das
F-1551/2022 Seite 11 entsprechende Erziehungsfähigkeitsgutachten ist zum aktuellen Zeitpunkt noch ausstehend. 4.3 Der Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Luzern (lups) vom 20. Januar 2022 (BVGer-act. 18) betont die Wichtigkeit des persönlichen Kontakts der Tochter zum Vater und auch die ehemalige Beiständin befür- wortete einen Besuch aufgrund des engen Bezugs zum Vater (BVGer-act. 18). Die Tochter befindet sich seit über einem Jahr in einer instabilen und konfliktbehafteten Familiensituation (mehrmonatiger Aufent- halt in der Jugendpsychiatrie, Fremdplatzierung im Kinderheim, erneute Errichtung einer Beistandschaft, ausstehendes Erziehungsfähigkeitsgut- achten der Mutter) mit erhöhtem Bedürfnis nach Stabilität und Sicherheit. Zwar wäre es dem Beschwerdeführer unter gewöhnlichen Umständen durchaus zumutbar, die Beziehung zur Tochter über moderne elektroni- sche Kommunikationsmittel und Besuche in seiner Heimat zu pflegen, je- doch ist vorliegend gerade nicht von durchschnittlichen Familienverhältnis- sen auszugehen. Vielmehr liegt eine Ausnahmesituation mit gewisser Dringlichkeit vor, in welcher die Tochter eben nicht ausschliesslich aus der Ferne vom Vater unterstützt werden kann, sodass es unter dem Gesichts- punkt des übergeordneten Kindsinteresses geboten erscheint, seine An- wesenheit für die beantragten zwei Wochen zuzulassen. 4.4 Angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Be- schwerdeführers in der Vergangenheit ist zwar nach wie vor von einer Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und einem damit einher- gehenden Fernhalteinteresse auszugehen, jedoch liegt der am 23. Dezem- ber 2011 begangene Raub über zehn Jahre zurück und seine jüngsten, weniger schwerwiegenden Straftaten beging er im Juli 2019. Während des beantragten Besuchszeitraums von zwei Wochen kann entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz nicht von einer erheblichen Rückfallgefahr aus- gegangen werden. Dies aufgrund der kurzen Zeitspanne, insbesondere aber auch deshalb, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wis- sen muss, dass ein Fehlverhalten während der Suspension höchstwahr- scheinlich zu einem erneuten (Anschluss-)Einreiseverbot führen und ihm den angestrebten Kontakt zu seiner Tochter weiter erschweren würde. Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerde- führer die Schweiz nach seinem Besuch nicht wieder verlassen wird, zumal er sich bereits anlässlich der letzten drei Suspensionen an die entspre- chenden Ausreisefristen hielt und diese Reisen im Übrigen auch selber be- ziehungsweise über seine Familienangehörigen finanzierte.
F-1551/2022 Seite 12 4.5 Bei gesamthafter Betrachtung der Angaben der Ehefrau in deren Schreiben vom 11. August 2022 und 17. Februar 2023 sowie deren Aussa- gen im Scheidungsverfahren, wonach sie keinerlei Bedenken gegen eine gemeinsame elterliche Sorge habe (Ehescheidungsakten des Kantonsge- richts des Kantons Nidwaldens [Zivilakten], Verhandlungsprotokoll vom 17. März 2023, S. 12 ff.), ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Suspension eine Gefahr für seine Ehefrau oder gar für seine Tochter darstellen würde. Dies umso weniger, als die bisherigen drei Suspendierungen – soweit ersichtlich – problemlos verlaufen sind. 4.6 Die instabile und belastete familiäre Situation der Tochter stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG dar, welcher vorliegend eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen ver- mag. Das Interesse des Beschwerdeführers und dasjenige der Tochter am persönlichen Kontakt mit dem Vater fällt unter den Schutz von Art. 3 Ziff. 1 (und Art. 10) KRK sowie Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und überwiegt vorliegend die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Suspen- sion. Ebenfalls angemessen erscheint die beantragte Dauer von zwei Wo- chen, auch weil die Besuche jeweils mit der Kindsmutter und der aktuellen Beiständin koordiniert werden müssen. 5. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und erweist sich somit als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 1. März 2022 wird aufgehoben und das SEM wird ange- wiesen, das Einreiseverbot in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für zwei Wochen zu suspendieren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm er- wachsenen notwendigen Kosten unter Berücksichtigung des Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Grundlage für die Bemessung der Parteient- schädigung bilden die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE)
F-1551/2022 Seite 13 und die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 6. September 2023 (Art. 14 Abs. 1 VGKE; BVGer-act. 26). Darin werden Vertretungskosten in Gesamt- höhe von Fr. 8'152.45.– (27.5 Stunden à Fr. 270.– zuzüglich Fr. 141.90.– Barauslagen und zuzüglich Fr. 582.85.– MwSt.) ausgewiesen. Angesichts der Art und des Umfangs der Streitsache erscheint der in Rechnung ge- stellte Aufwand als massiv überhöht. Ein solcher von insgesamt 14 Stun- den erscheint unter Berücksichtigung der Problematik betreffend Aktenein- sicht sowie der Notwendigkeit, Akten aus den laufenden Zivilverfahren bei- zuziehen, als angemessen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist daher auf Fr. 4'223.90, bestehend aus dem Anwaltshonorar von 3'780.– (14 x Fr. 270.–) und den nicht zu beanstandenden Barauslagen in Höhe von 141.90.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 302.–) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst vorliegend trotz des ausländischen Wohnsit- zes des Beschwerdeführers einen Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, zumal die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewil- ligt wurde. Leistungsempfänger der anwaltlichen Dienstleistung im Sinne von Art. 8 MWSTG (SR 641.20) ist unter diesen Umständen nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat (BGE 141 IV 344 E. 2-4; 141 III 560 E. 3.2.2 m.w.H.; BVGer F-5462/2018 E. 9.2; F-6315/2018 E. 5.2 e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
F-1551/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird an- gewiesen, das Einreiseverbot in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für zwei Wochen zu suspendieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 4'223.90 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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