B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1548/2020
Urteil vom 18. Dezember 2020 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung vom 14. Februar 2020.
F-1548/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) gelangte 2011 von Indien in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 3. Januar 2012 heiratete er eine Schweize- rin, woraufhin ihm am 14. Februar 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge trat das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2015 auf sein Asylgesuch nicht ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A34). Seit dem 19. Januar 2017 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. B. Während des Asylverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 4. Sep- tember 2012 ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt. Dieser wurde am 5. November 2014 für eine Laufzeit von fünf Jahren erneuert. C. Am 18. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Neuausstellung eines Passes für eine ausländische Person ein, das dem SEM in der Folge übermittelt wurde (SEM-act. B7). Am 28. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Reisedokumenten für eine ausländische Person seien nicht erfüllt, da er über einen indischen Identitätsausweis («Identity Certificate») verfüge. Dieser sei noch bis am 17. Juni 2020 gültig, weshalb er die Möglichkeit habe, damit zu reisen. Wei- ter wies sie ihn darauf hin, dass der am 5. November 2014 ausgestellte Pass für eine ausländische Person fälschlicherweise mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt worden sei, obwohl er nur bis zum Abschluss des Asylverfahrens einen Anspruch darauf gehabt hätte (SEM-act. B11). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 präzisierte das SEM auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin, dass es sich bei der Passausstellung im Jahr 2014 um einen «menschlichen Fehler» gehandelt habe und er seit Ab- schluss des Asylverfahrens nicht mehr als schriftenlos gelte, weshalb ihm nun kein Reisedokument ausgestellt werden könne (SEM-act. B15). D. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Er- lass einer anfechtbaren Verfügung (SEM-act. B16). Am 14. Februar 2020 wies das SEM das Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments ab (un- nummeriert bei den SEM-act. B). E. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
F-1548/2020 Seite 3 17. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhe- bung der Verfügung vom 14. Februar 2020 und Feststellung, er sei staa- ten- und schriftenlos im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen (RDV, SR 143.5). Ferner sei festzustellen, dass die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Reisepapiers willkürlich und unzumutbar sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm einen Pass für eine ausländische Person abzugeben. Eventualiter sei ihm ge- stützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b RDV ein befristetes Reisedokument auszu- stellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 29. Mai 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). Die Ver- nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermit- telt (BVGer-act. 10). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
F-1548/2020 Seite 4 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Reisedoku- ments für ausländische Personen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei weder staatenlos noch habe er die Flüchtlingseigenschaft inne. Es sei ihm zuzumuten, sich um die Beschaffung heimatlicher Dokumente, insbe- sondere um die Verlängerung des durch Indien ausgestellten Identitätsaus- weises «Identity Certificate», zu bemühen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Vorinstanz gehe falsch in der Annahme, dass sein indisches «Identity Certificate» noch gültig sei. Dieses sei mit der Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person am 5. November 2014 erloschen. Es könne zudem nicht bei der indischen Botschaft in Bern verlängert werden. Er habe am 10 Dezember 2019 auf- grund der immensen Wichtigkeit einer im Januar 2020 geplanten spirituel- len Reise nach Indien auf Basis seines damals noch gültigen «Identity Cer- tificate» einen Visumsantrag gestellt. Am 27. Dezember 2019 habe er bei der indischen Botschaft vorgesprochen. Anlässlich der Besprechung seien ihm und seiner ihn begleitenden Ehefrau mitgeteilt worden, dass das «Identity Certificate» erloschen sei und nur in Indien selbst verlängert wer- den könne. Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage sei ihm aber ver- weigert worden. Die Botschaft habe ihm die eingereichten Dokumente und auch das «Identity Certificate» bis heute nicht zurückgesandt. Indem das SEM darauf beharre, das «Identity Certificate» sei nach wie vor gültig, habe es den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Zudem sei er nie darüber informiert worden, dass der am 5. November 2014 ausgestellte Pass für eine ausländische Person nur bis zum Abschluss des Asylverfah- rens hätte gültig sein dürfen. Auf Grundlage dieses Papiers habe er im Jahr 2016 ein Touristenvisum für Indien beantragt und ausgestellt erhalten, wo- raufhin er im gleichen Jahr Indien besucht habe. Dadurch sei er in Indien
F-1548/2020 Seite 5 nun als Tibeter mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung und Reisepapieren registriert, was eine Verlängerung respektive Neuausstellung eines indi- schen «Identity Certificate» geradezu verunmögliche. Das SEM habe zu- dem sein Ermessen überschritten, indem es ihn nicht als schriftenlos aner- kenne. Die Nichtabgabe eines Reisepasses verletze seine Religionsfrei- heit, indem er nicht ins Ausland reisen könne. Darauf wäre er aber zur Aus- übung seiner Religion als praktizierender Buddhist angewiesen, insbeson- dere, da die spirituelle und weltliche Ausbildung seines Sohnes, der als wichtige Inkarnation einer religiösen Figur anerkannt worden sei, von ei- nem Inthronisationsritual im April 2020 in einem Kloster in Nepal abhänge (BVGer-act. 1). 4. 4.1 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompe- tenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung sei- ner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu res- pektieren gilt (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.3.2; zuletzt Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 6. Oktober 2020 E. 7.1). Das SEM kann einer schriften- losen ausländischen Person jedoch bei Vorliegen bestimmter Vorausset- zungen Reisedokumente ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG). Ausländerinnen und Ausländer, die als Staatenlose anerkannt sind oder schriftenlos sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, haben Anspruch auf die Ausstellung von Reisedokumenten (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 4.2 Im rechtskräftigen Asylentscheid vom 28. Mai 2015 wurde aufgrund des bis zum 17. Juni 2020 gültigen indischen «Identity Certificate» davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht in In- dien verfügt haben musste, da ein solches Voraussetzung für die Erlan- gung des Identitätspapiers sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Flücht- lingseigenschaft demnach nicht zuerkannt, was er im Übrigen vorliegend nicht bestreitet. Er beantragt jedoch, sein Status als schriftenlos und staa- tenlos im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV sei anzuerkennen. 4.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat sie oder ihn auf Grund seiner Gesetzgebung als seine Angehörige respektive seinen Angehörigen betrachtet. Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosig- keit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu füh- ren. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel
F-1548/2020 Seite 6 gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Gesuch um Neuausstellung beziehungs- weise Verlängerung eines Passes für eine ausländische Person ersucht. Einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens um Anerkennung der Staa- tenlosigkeit hat er jedoch nicht gestellt. In seinem Schreiben vom 9. Januar 2020 an die Vorinstanz behauptete er zwar, staatenlos zu sein, reichte hier- für jedoch keinerlei Belege ein – insbesondere nicht betreffend die für die Anerkennung der Staatenlosigkeit notwendigen erfolglosen Bemühungen zur Erlangung beziehungsweise Wiedererlangung einer Staatsangehörig- keit (siehe statt vieler etwa Urteile des BGer 2C_1012/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.4; 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1; Urteil des BVGer F-1207/2018 vom 16. November 2020 E. 3.2 m.H.),(siehe SEM- act. B16). Der erst im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Feststel- lung der Staatenlosigkeit stellt damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb vorliegend nicht darauf eingetreten werden kann. 4.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen bleibt damit einzig, ob der Beschwer- deführer, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, als schriftenlos gilt und damit Anspruch hat auf die Ausstellung eines Reisedokuments im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Bst. c AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV. 5. Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Als schriftenlos gilt gemäss der Legalde- finition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gülti- gen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behör- den ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlän- gerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Be- schaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktauf- nahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Als unmöglich im Sinne dieser Be- stimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers – zu der ausländische Staatsangehörige im Übrigen aufgrund von Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG verpflichtet sind – grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Per- son bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder
F-1548/2020 Seite 7 wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungs- weise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3–5.4; ferner statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-4477/2019 E. 4.2; F-4075/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2; F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2; je m.H.). 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, tibetischer Ethnie zu sein. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er über ein für die Zeitspanne vom 15. Oktober 2009 bis zum 17. Juni 2020 gülti- ges, in Neu-Delhi ausgestelltes indisches «Identity Certificate» verfügte. Als Heimat- oder Herkunftsstaat kommen somit einerseits die Volksrepub- lik China infrage, da der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens angegeben hat, in Tibet aufgewachsen und 2008 nach Nepal und danach nach Indien gelangt zu sein. Andererseits hat er sich – wie die Ausstellung des «Identity Certificate» nahelegt – bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 offensichtlich für eine gewisse Zeit in Indien aufgehalten. Aus- gangspunkt der Prüfung der Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers und entsprechender Bemühungen um die Papierbeschaffung sind demnach China und Indien. 6.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Reisedo- kumenten beim Heimat- respektive Herkunftsstaat ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzt, weder asylsuchend ist noch als schutzbedürftig gilt. Es kann daher von ihm ver- langt werden, dass er mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 RDV Kontakt aufnimmt (betreffend die Kontaktaufnahme von Personen tibetischer Eth- nie ohne Flüchtlingseigenschaft mit den Auslandvertretungen Chinas siehe zuletzt Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 6 m.H.). Es ist ihm mit anderen Worten zumutbar, sich bei den chinesischen oder indi- schen Behörden um die Beschaffung von Reisepapieren zu bemühen. So- mit bleibt im Folgenden darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung auch möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist aufgrund des 2014 – vor Ergehen des Asylentscheids für eine Laufzeit von fünf Jahren – ausgestellten Passes für eine ausländische Person davon ausgegangen, dass dieser sich nach des- sen Ablauf erneuern lasse. Gestützt auf das besagte Reisepapier wurde ihm noch im Jahr 2016 von Indien ein Touristenvisum erteilt, woraufhin er
F-1548/2020 Seite 8 dorthin reisen konnte. Nach der entsprechenden Gesuchseinreichung zur Verlängerung des Passes für ausländische Personen wurde ihm mitgeteilt, dass er nach Abschluss des Asylverfahrens kein Anrecht mehr auf ein Er- satzreisepapier gehabt hätte. Aus der Tatsache, dass der Fehler erst an- lässlich des Verfahrens um die Ausstellung eines neuen Reisepasses be- merkt wurde, kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Insbesondere kann nicht auf die Erfüllung des Kriteriums der Schriftenlosigkeit verzichtet werden. Dies macht der Beschwerdeführer in- sofern auch nicht geltend, er geht jedoch – anders als die Vorinstanz – davon aus, dass die Beschaffung von Reisedokumenten über die indische Botschaft nicht möglich sei. Erstens sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach er bis zum 17. Juni 2020 noch mit dem indischen «Identity Certifi- cate» hätte nach Indien reisen können, nicht korrekt. Dessen Gültigkeit sei nämlich mit der Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person in der Schweiz erloschen. Zum Beleg verweist er auf einen Wikipedia-Eintrag (https://en.wikipedia.org/wiki/Indian_Identity_Certificate, zuletzt abgerufen im Dezember 2020), wonach das «Identity Certificate» ungültig werde, so- bald andere Reisedokumente ausgestellt würden. Zweitens sei es entge- gen der Argumentation des SEM auch nicht möglich, das indische «Identity Certificate» zu verlängern. Eine Erneuerung sei nur vor Ort in Indien, nicht aber bei der indischen Botschaft in Bern möglich; seine Frau und er hätten diesbezüglich vergeblich dort vorgesprochen. Zudem sei er wegen seines Besuchs in Indien mit dem schweizerischen Ersatzreisepapier im Jahr 2016 bei den indischen Behörden nun als Tibeter mit schweizerischem Auf- enthaltsrecht und Reisepapieren registriert, was eine Verlängerung respek- tive Neuausstellung des «Identity Certificate» gänzlich verunmögliche. Be- treffend Letzteres verweist er auf eine Publikation des Tibet Justice Center aus dem Jahr 2016 (Tibet’s Stateless Nationals III, The Status of Tibetian Nationals in India, abzurufen auf http://www.tibetjustice.org/wp-content/up- loads/2016/09/TJCIndiaReport2016.pdf, zuletzt konsultiert im Dezember 2020). 6.3.2 Die Vorinstanz bejahte die Frage, ob das «Identity Certificate» zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch gültig war. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dies keine unrichtige vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts dar, sondern eine auf den Identitätsausweis gestützte Einschätzung und Würdigung betreffend des- sen Gültigkeit. Das Vorbringen der unvollständigen und unrichtigen Sach- verhaltsfeststellung ist demnach von der Hand zu weisen. Letztlich kann die Frage, ob es dem Beschwerdeführer noch möglich gewesen wäre, mit dem «Identity Certificate» im Januar 2020 nach Indien und im April 2020
F-1548/2020 Seite 9 nach Nepal zu reisen, oder ob das indische Identitätspapier bereits ab Aus- stellung schweizerischer Reisedokumente ungültig geworden war, ohnehin offengelassen werden. Zum Urteilszeitpunkt, der massgebend ist für die Beurteilung der Sachlage, ist die Laufzeit des «Identity Certificate» mittler- weile zweifelsohne abgelaufen. Ausschlaggebend ist damit einzig die Frage nach der Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, der es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, nach Indien und Nepal zu reisen. Hierzu ist im Rahmen des vorausgesetzten Kriteriums der Schrif- tenlosigkeit einzig noch die Frage nach der Möglichkeit der Papierbeschaf- fung beim Heimats- oder Herkunftsstaat strittig. 6.3.3 Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer am 10. Dezember 2019 bei der Botschaft um die Ausstellung eines Visums für Indien ersucht hat (BVGer-act. 1 Beilage 7; 4). Dieses ist ihm gemäss eigenen Angaben nicht erteilt worden. Neben der Frage nach dem Visumsantrag hätten er und seine Frau am 27. Dezember 2019 bei der in- dischen Botschaft auch Fragen betreffend die Möglichkeit einer Verlänge- rung des «Identity Certificate» angesprochen. Seine Frau könne bezeu- gen, dass ihnen mündlich bestätigt worden sei, die Gültigkeit des «Identity Certificate» sei erloschen und die Verlängerung nur in Indien möglich. Der indische Botschafter habe dies aber nicht schriftlich bestätigen wollen. 6.3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese Untersuchungspflicht wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien durchbrochen. Demnach sind die Parteien gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, nament- lich in einem Verfahren, das sie – wie vorliegend – durch ihr Begehren ein- leiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). Der Beschwerdeführer vermag vorliegend nicht darzule- gen, inwieweit er sich um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht hat. Aktenkundig ist einzig, dass er am 10. Dezember 2019 bei der indischen Botschaft einen Antrag um ein Einreisevisum für Indien gestellt hat (BVGer- act. 1 Beilage 7; 4). Dass er sich bei der indischen Botschaft neben der Visumsfrage auch um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht hat, kann vorliegend nicht als erstellt betrachtet werden. Zwar gibt der Beschwerde- führer an, seine Frau könne bezeugen, dass ihnen mündlich bestätigt wor- den sei, die Gültigkeit des «Identity Certificate» sei erloschen und die Ver- längerung nur in Indien möglich. Der indische Botschafter habe dies aber nicht schriftlich bestätigen wollen. Diese Angaben sind jedoch sehr allge- mein gehalten und werden nicht weiter belegt. Gestützt auf diese Basis
F-1548/2020 Seite 10 bleibt demnach unbelegt, weshalb der Beschwerdeführer für den 27. De- zember 2020 von der indischen Botschaft vorgeladen worden ist und ob anlässlich dieses Termins auch konkret die Möglichkeit der Erlangung ei- nes indischen Reisedokuments für den Beschwerdeführer besprochen wurde. 6.3.5 Selbst wenn es als erstellt betrachtet werden müsste, dass der Be- schwerdeführer – auch vor Ort in Indien – kein «Identity Certificate» mehr erlangen könnte, könnte nicht unbesehen von der Unmöglichkeit der Pa- pierbeschaffung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer, der geltend macht, in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein, ist nämlich von Vorn- herein nicht mit den Behörden seines Heimatstaates China in Kontakt ge- treten. Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts sind Personen chinesischer Herkunft, die nicht asylsuchend oder als Flüchtlinge anerkannt sind, Bemühungen zur Papierbeschaffung bei der chinesischen Vertretung jedoch zumutbar (Urteile des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2; F-7306/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2; F-2912/2015 vom 26. August 2016 E. 4.2). Nicht verlangt werden könnte hingegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Reise nach China zwecks Papierbeschaffung, da Exil-Tibeterinnen und -Tibetern, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in China gegebenenfalls Ver- folgung droht, weshalb im Übrigen auch der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist (BVGE 2014/12 E. 5.11, siehe auch BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer hat zum Beweis der Schriftenlo- sigkeit auch die Möglichkeit einer allfälligen Papierbeschaffung bei den Be- hörden seines Heimatstaates auszuschöpfen, was vorliegend (noch) nicht versucht wurde. 6.3.6 Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Nachweis zu erbringen, sich im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beim Heimat- und Herkunftsstaat um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht zu haben. Er hat gemäss der allgemeinen Beweis- lastregel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV liegt somit nicht vor. Wenngleich sich die Beschaffung eines Reisepasses schwierig und langwierig gestalten kann, vermag dies die Schriftenlosigkeit nicht zu begründen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer kein Reisepapier für aus- ländische Personen ausgestellt werden kann, ist demnach nicht willkürlich.
F-1548/2020 Seite 11 Es ist dadurch auch kein Eingriff in die Religionsfreiheit des Beschwerde- führers erkennbar. Durch die Unmöglichkeit des Besuchs spirituell wichti- ger Orte wird er nicht daran gehindert, seinen Glauben zu praktizieren. Im Übrigen wird sein Sohn, von dem aufgrund der Staatsbürgerschaft der Kindsmutter anzunehmen ist, dass er ebenfalls Schweizer ist, durch die fehlenden Reisepapiere des Beschwerdeführers nicht von einer Teilnahme am Inthronisierungsritual – beispielsweise begleitet durch die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers – abgehalten. 6.3.7 Nach dem Gesagten ist somit das Erfordernis der Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu betrachten. Es steht dem Beschwerdeführer offen, mit einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühungen und Ab- klärungen, die hinreichend, das heisst insbesondere schriftlich zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers füh- ren. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person. 7. Schliesslich fällt auch die eventualiter beantragte Ausstellung eines befris- teten Reisedokuments gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b RDV gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung ausser Betracht, da der Beschwerdefüh- rer als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung weder asylsuchend noch vorläufig aufgenommen ist. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen. 8. Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Aus- stellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die ange- fochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmäs- sig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
F-1548/2020 Seite 12 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-1548/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den am 7. Mai 2020 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kan- tonale Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand:
F-1548/2020 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, ad (...)