B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1544/2023

Urteil vom 16. Januar 2025 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsyIG); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023.

F-1544/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1994) ist sri-lankischer Staatsangehöriger und reichte am 21. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 stellte die Vorinstanz fest, er erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundes- verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4227/2020 vom 4. März 2021 ab. Am 22. März 2021 setzte die Vo- rinstanz dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 17. Mai 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, pag. 98-97). B. Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Wieder- erwägungsgesuch ein. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2021 ab und stellte die Rechtskraft und Voll- streckbarkeit der Verfügung vom 31. Juli 2020 fest. Eine dagegen erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2877/2021 vom 11. April 2022 ab. C. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) beantragte der Beschwerde- führer am 11. Mai 2022 beim Migrationsamt des Kantons B._______ (Mig- rationsamt) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens ei- nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (SEM-act. 1, pag. 169- 155). In seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 zuhanden der Härtefallkommission des Kantons B._______ (Härtefallkommission) sprach sich das Migrationsamt gegen die Gutheissung des Härtefallge- suchs aus (SEM-act. 1, pag. 250-243). Am 18. Oktober 2022 empfahl die Härtefallkommission dennoch, das Gesuch gutzuheissen (SEM-act. 1, pag. 260-252). Der darauffolgende Entscheid des Vorstehers der Sicher- heitsdirektion des Kantons B._______ (Sicherheitsdirektion) vom 22. No- vember 2022 fiel zugunsten des Beschwerdeführers aus. In dem Entscheid heisst es, dass dem Beschwerdeführer aus kantonaler Sicht eine Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden könne (SEM-act. 1, pag. 263-262). D. Im Anschluss ersuchte das Migrationsamt mit Antrag vom 4. Januar 2023 die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles

F-1544/2023 Seite 3 gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM-act. 1, pag. 270-268). Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge, die Zustimmung zur beantragten Aufenthaltsbewilligung zu ver- weigern, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (SEM-act. 4). Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme vom 23. Januar 2023 von seinem Äusserungsrecht Gebrauch (SEM-act. 5). E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens ei- nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM-act. 6). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Kanton B._______ die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei zu verzichten (Akten in Beschwerdeverfahren [BVGer- act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer-act. 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). H. Per 21. Juni 2023 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisa- torischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. I. Mit Replik vom 7. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 7).

F-1544/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleibt dabei spezialgesetzliches Verfahrensrecht (vgl. Art. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylge- setz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch ver- fahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmun- gen, die im Ausländerrecht anwendbar sind; mithin nach denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG nie- dergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdever- fahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwen- dung. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

F-1544/2023 Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt eine formelle Rüge, über die vorab zu befinden ist. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mehrere entscheidrelevante Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfü- gung unberücksichtigt gelassen. So habe sie die Begründung des Migrati- onsamtes im Antrag vom 4. Januar 2023 auf Zustimmung zur Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalles (SEM-act. 1, pag. 270-268) aktenwidrig und unvoll- ständig wiedergegeben. Das Migrationsamt habe in seinem Antrag vom 4. Januar 2023 massgeblich auf die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers abgestellt. Diese sei von der Vorinstanz jedoch nicht aus- reichend berücksichtigt worden. Vielmehr habe sich letztere bei der Beur- teilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers damit be- gnügt, auf den asylrechtlichen Entscheid hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen. 3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; sei es, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die Verfahrensakten und die Vorbringen des Beschwerdeführers seine individuelle Situation konkret geprüft und ist dabei auch auf seinen Ge- sundheitszustand eingegangen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang sowohl zur geltend gemachten Erkrankung als auch zu deren etwaigen Auswirkungen auf die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz geäussert (vgl. S. 6-7 der angefochtenen Verfügung [SEM-act. 6, pag. 307- 306]).

F-1544/2023 Seite 6 3.5 Damit liegt weder eine unrichtige noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in casu die Annahme eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles zu rechtfertigen vermag, ist eine Frage der nachfolgen- den materiell-rechtlichen Würdigung. 4. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung der Vor- instanz einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE muss die gesuchstellende Person ihre Iden- tität offenlegen. 4.2 Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch die kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.). 4.3 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Ver- ordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalles eine entsprechende Kriterienliste aufge- stellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbe- reich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind dabei die Integration an- hand der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (Bst. a), die Familienver- hältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 4.4 Rechtsprechungsgemäss darf ein schwerwiegender persönlicher Här- tefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnitt- lichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthalts- bewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die

F-1544/2023 Seite 7 diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2; bestätigt unter anderem in den Urteilen des BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.3; F-3346/2021 vom 18. De- zember 2023 E. 3.4; F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.3). 4.5 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbe- sondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforde- rung gewöhnlich nicht (BVGE 2009/40 E. 6.2; 2007/45 E. 4.2). 4.6 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalles ausschliesslich humanitäre Gesichts- punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkei- ten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit-)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3). Anwendbar ist die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden (BGE 138 I 246 E 2.2; BVGE 2009/40 E. 3.1). 4.7 Rechtswidrige Aufenthalte sind bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.3; 130 II 39 E. 3). Hingegen sind Aufenthalte, die eine ausländische Person rechtmässig während des

F-1544/2023 Seite 8 Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung in der Schweiz ver- bracht hat, in die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen praxisge- mäss miteinzubeziehen (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG; vgl. Urteil des BVGer F-8374/2015 vom 12. Februar 2019 E. 6.3.1). 5. 5.1 In ihrer Verfügung vom 16. Februar 2023 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorlie- gens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie aus, dass die Integration des Be- schwerdeführers zwar insgesamt als gelungen, jedoch nicht als derart fort- geschritten eingestuft werden könne, dass sich allein daraus eine so starke Verwurzelung in der Schweiz ergebe, dass diese zu einer besonderen Härte führen würde, müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen. Daran könne auch der Verweis auf einen hierzulande bestehenden Freun- des- und Bekanntenkreis nichts ändern. Der Beschwerdeführer sei bisher nie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen, wobei aber auch das asylrechtliche Arbeitsverbot zu berücksichtigen sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Nothilfe. Er engagiere sich in beschränk- tem Rahmen freiwillig in seinem privaten Umfeld und könne zwei Stellen- zusicherungen als Koch vorweisen. Der Beschwerdeführer halte sich (Stand Februar 2023) nunmehr seit gut sechs Jahren in der Schweiz auf, wobei sein letztes Wiedererwägungsge- such am 11. April 2022 letztinstanzlich abgewiesen worden sei. Er hätte folglich die Schweiz verlassen müssen, was er nicht getan habe. Unter dem Aspekt der Respektierung der Rechtsordnung sei daher zu seinen Unguns- ten festzuhalten, dass er seiner Verpflichtung, die Schweiz fristgerecht zu verlassen, bis dato nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten zeuge von einem mangelnden Respekt gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Hinsichtlich des Aspektes der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Her- kunftsstaat sei zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Wegwei- sungsvollzug im Asylverfahren und im Rahmen des Wiedererwägungsver- fahrens mehrfach und eingehend geprüft, der Vollzug aber immer als zu- lässig, zumutbar und möglich beurteilt worden sei. Seither habe sich seine gesundheitliche Situation nicht entscheidend verändert. Seine Erkrankung könne auch im Herkunftsland behandelt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stelle zwar bei der Frage nach einem Härtefall

F-1544/2023 Seite 9 nach Art. 14 Abs. 2 AsylG ein zu prüfendes Kriterium dar, vermöge aber für sich allein und im vorliegenden Fall nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung zu begründen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass seine Integration in der Schweiz durch seine gesundheitlichen Probleme möglicherweise etwas weniger weit habe fortschreiten können. In Sri Lanka verfüge er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Lebens- und Existenzbedin- gungen des Beschwerdeführers, gemessen am durchschnittlichen Schick- sal von ausländischen Personen, nicht in gesteigertem Masse in Frage ge- stellt seien. Es könne folglich nicht auf einen schwerwiegenden persönli- chen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 58a AIG und Art. 31 Abs. 1 und 2 VZAE geschlossen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem – neben der bereits erwogenen for- mellen Rüge – entgegen, die Vorinstanz komme in der angefochtenen Ver- fügung vom 16. Februar 2023 selbst zum Schluss, dass seine Integration gemessen an seiner eher kurzen Aufenthaltsdauer und trotz seiner psychi- schen Beeinträchtigung überdurchschnittlich gut sei. So könne ihm auf- grund der vorliegenden Anstellungsbestätigungen eine gute Prognose im Hinblick auf eine wirtschaftliche Integration gestellt werden. Seine sprach- lichen Kenntnisse und sein soziales Netz in der Schweiz seien ein weiteres massgebliches Indiz für seine Integrationsbemühungen. Ihm könne kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Insbesondere habe er keine Ausreiseverpflichtung missachtet, da sein Wegweisungsentscheid zum Zeitpunkt des Einreichens des Härtefallgesuchs noch nicht rechtkräftig ge- wesen sei. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles sei seinem Gesundheitszustand entscheidendes Gewicht beizumessen. Er leide an einer komplexen, chronischen posttraumati- schen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen sowie einer rezidi- vierenden depressiven Störung und befinde sich seit längerer Zeit in am- bulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulato- rium für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für KonsiIiarpsychiatrie und Psy- chosomatik des Universitätsspitals B._______, wie dem entsprechenden Arztzeugnis vom 26. Juni 2023 zu entnehmen sei (BVGer-act. 7, Bei- lage 1). Sein gesundheitlicher Zustand sei somit im Vergleich mit dem durchschnittlichen Schicksal anderer Personen aus Sri Lanka in gesteiger- tem Masse angeschlagen und stelle ein wichtiges Indiz für das Vorliegen

F-1544/2023 Seite 10 eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles dar. Selbst wenn eine adäquate Behandlung in seinem Heimatland möglich sein sollte, was an- gesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka zumindest in Frage gestellt werden müsse, dürfte es ihm nicht gelingen, sich dort erfolgreich zu rein- tegrieren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass seine Familie in Sri Lanka lebe und Rinder und Land besitze. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände würde eine Rückkehr in sein Hei- matland eine unzumutbare, schwerwiegende persönliche Härte für ihn dar- stellen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a-d AsylG gegeben sind. 6.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Dezember 2016 mehr als fünf Jahre – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort stets bekannt war. Die Vorausset- zungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen ge- mäss Art. 62 AIG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und der Beschwerdefüh- rer hat seine Identität offengelegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 VZAE). Zu prüfen bleibt demnach, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE wegen fortgeschrittener Integration des Beschwerdeführers hierzulande die Voraussetzungen für die Annahme ei- nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gegeben sind. 6.3 Zu den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer Hin- sicht gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE und den Sprachkompetenzen ge- mäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG kann Folgendes ausgeführt werden: 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Gemäss dem eingereichten Sprachenpass vom 5. Juni 2022 bewegen sich seine münd- lichen und schriftlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (SEM- act. 1, pag. 242). Auch die verschiedenen Referenzschreiben (SEM-act. 1, pag. 238-237, 226-220) von Bekannten, Freunden und unterstützenden In- stitutionen, legen nahe, dass er im Alltag sprachlich gut zurechtkommt.

F-1544/2023 Seite 11 6.3.2 Die Referenzschreiben zeigen auch ein durchwegs positives Bild der sozialen Integration des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 1, pag. 238- 237, 226-220). In den Unterstützungsschreiben wird der Beschwerdeführer unter anderem als offene, freundliche und zuvorkommende Person be- schrieben. Dem Referenzschreiben des katholischen Pfarramtes Maria Lourdes in B._______ ist zu entnehmen, dass er dort drei bis fünfmal die Woche Gottesdienst feiere und Teil der Pfarrgemeinde geworden sei (SEM-act. 1, pag. 221). 6.4 Betreffend die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie seine fi- nanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE respektive Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) ist auszuführen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz am 19. Dezember 2016 nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies, obwohl er nach Ablauf des generellen dreimonatigen Arbeitsverbotes bis zur Ausreisefrist am 17. Mai 2021 während mehr als vier Jahren nicht vom asylrechtlichen Ar- beitsverbot betroffen war. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung kann der Beschwerdeführer derweil zwei Stellenzusicherungen vor- weisen. Einerseits sichert ihm die C._______ im Restaurant D._______ eine Vollzeitanstellung in der Funktion als Grill-Koch mit einem Monatslohn von Fr. 4'658.35 zu (SEM-act. 1, pag. 177). Andererseits bietet ihm das Restaurant E._______ eine Vollzeitanstellung als Koch zu einem Monats- lohn von Fr. 3'900.- an (SEM-act. 1, pag. 178). Gegen den Beschwerdeführer sind keine Betreibungen, Pfändungen oder offene Verlustscheine bekannt. 6.5 Die Integration des Beschwerdeführers ist in sozialer und sprachlicher Hinsicht als fortgeschritten zu bezeichnen. Auch die Vorinstanz spricht in dieser Hinsicht von einer guten Integration. In beruflich-wirtschaftlicher Hin- sicht kann dem Beschwerdeführer indes bestenfalls eine durchschnittliche Integration attestiert werden. 6.6 Als weiteres Integrationskriterium ist die Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung beziehungsweise die Respektierung der Werte der Bundesverfassung zu prüfen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder

F-1544/2023 Seite 12 öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht er- füllt werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE). 6.6.1 Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist einen Eintrag auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschat F._______ vom 20. Dezember 2016 wurde er wegen rechtswidriger Einreise mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. 6.6.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten for- malrechtlich nicht als klaglos bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist je- doch, dass die Einreise des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2016 in Zusammenhang mit seinem Asylantrag vom 21. Dezember 2016 hierzu- lande stand. Inwieweit vor diesem Hintergrund der wegen der Einreise aus- gesprochene Strafbefehl bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ins Gewicht fällt, kann vorliegend aufgrund der übrigen Umstände und des infolgedessen klaren Ausgangs der Härtefallprüfung (E. 7) offenbleiben. 6.7 Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall vorliegt. Dabei gilt es nochmals zu betonen, dass rechts- widrige Aufenthalte bei der Härtefallprüfung nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2016 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch vom 21. Dezember 2016 wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-4227/2020 vom 4. März 2021 letztin- stanzlich abgewiesen. Die Vorinstanz setzte ihm daraufhin eine Ausreise- frist bis zum 17. Mai 2021. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung zu- nächst vorsorglich mit Anordnung vom 22. Juni 2021 aus und verfügte mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Mit Urteil D-2877/2021 vom 11. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht im Wiedererwägungsverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Am 11. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer sodann beim Migrationsamt die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Er hält sich mithin seit rund 8 Jahren gestützt auf unterschied- liche Rechtsgrundlagen in der Schweiz auf. Diese unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE anrechenbare Aufenthaltsdauer ist zwar

F-1544/2023 Seite 13 vergleichsweise lange, aber nicht derart lange, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Insbesondere erreicht der Beschwerdeführer nicht die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Dauer des Asylverfahrens festgehaltene Dauer von 10 Jahren, die in der Regel zu einer Härtefallregelung führt, sofern sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig ist sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist (vgl. Urteil BVGer C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.2). Allerdings ist die Länge des Aufenthalts in der Gesamtbetrach- tung entsprechend zu gewichten. 6.8 In Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerde- führers im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g. VZAE) kann davon ausge- gangen werden, dass er den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und Sozialisierung wichtige Phasen umfasste, in Sri Lanka verbrachte. Dort leben weiterhin seine Mutter und seine Schwester, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer lässt pauschal vortragen, dass es ihm nicht gelingen werde sich in Sri Lanka zu reintegrieren. Warum dies so sein sollte, führt der Beschwerde- führer nicht weiter aus und ist auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich. Soweit er implizit seinen Gesundheitszustand als Begründung anführt, er- hellt nicht, inwiefern sein psychisches Krankheitsbild einer Reintegration im Herkunftsland entgegenstehen würde. Dies umso weniger, als es auch seine soziale Integration in der Schweiz nicht verhindert hat. Mithin kann der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt seiner Reintegrations- chancen in Sri Lanka nichts Erhebliches zu seinen Gunsten ableiten. 6.9 Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse ist massgebend (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE), dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. 6.10 Schliesslich ist auf die gesundheitliche Situation (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) des Beschwerdeführers einzugehen. Er macht geltend, dass er an einer komplexen, chronischen posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen sowie einer rezidivierenden depressiven Stö- rung leide, aufgrund derer er seit längerer Zeit in ambulanter psychiatri- scher Behandlung sei. Ob seine Erkrankung in Sri Lanka adäquat behan- delbar sei, sei zumindest fraglich. 6.10.1 Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden

F-1544/2023 Seite 14 persönlichen Härtefalles nach Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann. Voraus- setzung ist, dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Be- einträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärzt- liche Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen not- wendig macht, welche im Herkunftsland nicht erhältlich ist respektive sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Fol- gen für seine Gesundheit nach sich zieht. Die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; Urteile des BGer 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_216/2009 vom 20. Au- gust 2009 E. 4.2). Gleichzeitig kann auch dann, wenn ausreichende Be- handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Gesundheitszustand die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen, sich im Herkunftsland zu rein- tegrieren, und in diesem Kontext unter gewissen Umständen rechtliche Re- levanz erlangen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4306/2007 vom 11. Dezem- ber 2009 E. 7.3, wo die ohnehin problematische Rückkehr einer fünfköpfi- gen Familie zu beurteilen war, die zusätzlich dadurch erschwert wurde, dass die Mutter an einer rezidivierenden depressiven Störung litt). Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen können, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und anderer- seits aus der Tatsache, dass solche Umstände in erster Linie ein Vollzugs- hindernis nach Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Eine Person, die lediglich ge- sundheitliche Beeinträchtigungen vorbringen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an ver- gleichbaren Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine ausländer- rechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-923/2013 vom 29. September 2014 E. 7.3.2 m.w.H.). 6.10.2 Gemessen daran sind die geltend gemachten und diagnostizierten – keinesfalls zu verharmlosenden – psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorliegend nicht geeignet, insgesamt die Annahme ei- nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu rechtfertigen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichtigung sei- ner relativ langen Aufenthaltsdauer hierzulande sowie seines Gesund- heitszustands – nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG bewertet werden kann. Daraus folgt, dass

F-1544/2023 Seite 15 die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ihre Zustimmung zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grund- sätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 28. April 2023 (BVGer-act. 4) die unent- geltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 8.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1544/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

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CH_BVGE_001, F-1544/2023
Entscheidungsdatum
16.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026