B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 22.05.2025 (1C_350/2024)

Abteilung VI F-1531/2023

Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, vertreten durch Elias Studer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbe- willigung; Verfügung des SEM vom 9. März 2023.

F-1531/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1965, türkischer Staatsangehöriger) reiste am 21. September 1994 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 13. Sep- tember 1996 wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. B. B.a Am 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde B._______ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. B.b Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde B._______ erteilte dem Be- schwerdeführer am 15. Juli 2020 das Gemeindebürgerrecht. B.c Mit Strafbefehl vom 11. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motor- fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Selbstunfall mit Kollisionsfolge we- gen Übermüdung) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, und einer Busse von Fr. 900.–. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft er- wachsen. B.d Auf Grund des genannten Strafregistereintrages stellte das Departe- ment des Innern des Kantons D._______ (nachfolgend: Departement des Innern) mit Verfügung vom 15. April 2021 fest, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers bleibe bis am 11. August 2025 sistiert. Eine dage- gen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons D._______ mit Entscheid vom 9. November 2021 ab. Das Verwaltungsge- richt des Kantons D._______ hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 in Bezug auf die Dauer der Sistierung teilweise gut, hob den Regierungsratsbeschluss auf und wies das Departement des Innern an, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers bis am 11. August 2022 zu sistieren und anschliessend weiterzubearbeiten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. B.e Am 15. August 2022 beantragte das Departement des Innern für den Beschwerdeführer die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewil- ligung. B.f Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 wies die Vorinstanz den Be- schwerdeführer darauf hin, die Voraussetzung einer erfolgreichen Integra- tion für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sei in

F-1531/2023 Seite 3 seinem Fall aufgrund eines getrübten strafrechtlichen Leumunds zurzeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hielt am 1. März 2023 an seinem Ein- bürgerungsgesuch fest. B.g Mit Verfügung vom 9. März 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. C. C.a Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die Einbürgerungsbewil- ligung des Bundes zu erteilen. C.b Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Am 19. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin er an seinen eingangs gestellten Anträgen festhielt. C.c Am 30. Januar 2024 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfah- rensstandsanfrage.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die eidgenössische Einbürge- rungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürger- recht vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

F-1531/2023

Seite 4

von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-

messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-

lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes-

senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht

wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an

und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4

VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt

(vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3.

3.1 Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes setzt gemäss

Art. 11 BüG in materieller Hinsicht voraus, dass die gesuchstellende Per-

son erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den Schweizerischen Lebensver-

hältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder

äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). Mitunter zeigt sich eine

erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicher-

heit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG). Alle Einbürgerungsvoraus-

setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch

in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65

  1. 2.1 m.H.; Urteil des BVGer F-2010/2021 vom 11. September 2023
  2. 4.1).

3.2 Der unbestimmte Rechtsbegriff des (Nicht-)Beachtens der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom

17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung

entscheidet die Vorinstanz in Fällen, in denen im Strafregistersystem

VOSTRA ein Eintrag einsehbar ist und welche nicht in den Anwendungs-

bereich von Abs. 2 fallen, unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion,

ob die Integration der betroffenen Person erfolgreich ist. Die Vorinstanz

auferlegt der einbürgerungswilligen Person je nach Höhe der Sanktion eine

Wartezeit. Diese soll der betroffenen Person Gelegenheit geben, sich wäh-

rend eines bestimmten Zeitraums zu bewähren, bevor sie eingebürgert

wird. Die Vorinstanz erhält damit die Möglichkeit, die Integrationsbemühun-

gen der einbürgerungswilligen Person über eine längere Zeitdauer be-

obachten zu können (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartements [EJPD] betreffend Entwurf zur Verordnung des

Bürgerrechtsgesetzes vom April 2016 [nachfolgend: Erläuternder Bericht],

S. 13).

3.3 Das EJPD hat im Erläuternden Bericht präzisiert, dass der Begriff der

Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwar aus dem Ausländer-

F-1531/2023 Seite 5 recht übernommen wurde, um die Integrationsbegriffe des Bürger- und Ausländerrechts zu harmonisieren, Verstösse einer einbürgerungswilligen Person aber nach strengeren Kriterien beurteilt werden müssen. Dies weil die öffentlichen und privaten Interessen im Bürger- und Ausländerrecht un- terschiedlich seien und an die Einbürgerung die höchsten Anforderungen gestellt werden müssen, da sie den letzten Schritt der Integration darstelle (vgl. S. 11 f.). Die Nichtbeachtung der Rechtsordnung stelle aus diesen Gründen ausdrücklich ein Hindernis für die Einbürgerung dar (vgl. Urteile des BVGer F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.2; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.2). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 11 Bst. a i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG) für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt. 4.1 Mit Strafbefehl vom 11. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motor- fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) im Sinn von Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, und einer Busse von Fr. 900.–. Zur Begründung führte die Staatsan- waltschaft aus, der Beschwerdeführer sei am Steuer eines Personenwa- gens kurz eingenickt, in der Folge von der Fahrbahn abgekommen und frontal mit einem Kandelaber kollidiert (Selbstunfall). Er habe sich hinter das Steuer gesetzt, obwohl er Ermüdungserscheinungen hätte erkennen müssen. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe lediglich ein geringfü- giges Verkehrsdelikt begangen, ist festzuhalten, dass das Einnicken am Steuer nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsre- gelverletzung darstellt, weshalb das Verschulden in aller Regel schwer wiegt (vgl. BGE 126 II 106 E. 1a; Urteil des BGer 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.4; je m.w.H.; siehe ferner PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 91 SVG). Seinem Einwand, seine strafrechtliche Verurteilung sei im Vergleich mit Verurteilungen wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG zu «hart» aus- gefallen, ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich nicht Sache der

F-1531/2023 Seite 6 Verwaltungsbehörden ist, im ausländerrechtlichen Verfahren die Recht- mässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidi- gungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Vorliegend verzichtete der Beschwerde- führer auf die Erhebung eines Rechtsmittels im Strafverfahren, womit der Strafbefehl vom 11. August 2020 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die im Handbuch Bürgerrecht vorgesehene zusätzliche dreijährige Wartefrist für die Erteilung der Einbür- gerungsbewilligung des Bundes sowie Art. 4 Abs. 3 BüV stünden im Wider- spruch zu Art. 11 Bst. a und Art. 12 Abs. 1 BüG, welche eine Gesamtwür- digung der Integrationskriterien verlangten. 4.3.1 Der Vorinstanz kommt bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraus- setzungen ein grosser Spielraum zu (Urteile des BVGer F-2980/2020 vom 4. August 2021 E. 4.2; F-5465/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; je m.w.H.). Sie hat im Handbuch Bürgerrecht für Einbürgerungsgesuche ab dem 1. Ja- nuar 2018 festgehalten, dass – wie hier – bei einer bedingten Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen nach Ablauf und bei Be- währung während der Probezeit (welche mit dem Datum der Urteilseröff- nung beginnt) eine Wartefrist von drei Jahren für die Behandlung des Ge- suchs um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu be- rücksichtigen ist (siehe Kapitel 3, S. 36 Tabelle 6). 4.3.2 Beim Handbuch Bürgerrecht handelt es sich um eine verwaltungsin- terne Weisung, welche sich an die Behörden richtet und für die Gerichte nicht verbindlich ist. Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen dienen namentlich dazu, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermes- sens sicherzustellen. Obwohl für die Gerichte nicht verbindlich, sind Ver- waltungsweisungen zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlich verbindlichen Vorgaben darstellen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3; 141 III 401 E. 4.2.2.; 137 V 1 E. 5.2.3; BVGE 2015/5 E. 7.2; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.5; A-2765/2022 vom 9. Februar 2024 E. 1.8; je m.w.H.). Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

F-1531/2023 Seite 7 durch interne Weisungen Rechnung getragen (statt vieler: BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 m.H.). 4.3.3 Die Formulierung von Art. 4 Abs. 3 BüV ("[das SEM] entscheidet unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der gesuch- stellenden Person erfolgreich ist") bedeutet nicht, dass die Vorinstanz eine Gesamtprüfung der Integration der gesuchstellenden Person vornehmen muss, indem sie alle in Art. 12 Abs. 1 BüG festgelegten Kriterien beurteilt. Diese Kriterien müssen nämlich – entgegen der Darlegung in der Be- schwerde – allesamt kumulativ vorliegen (Urteile des BVGer F-5233/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 5; F-791/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4.2, F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 5.1; je m.w.H.; CÉLINE GUTZWILLER, La loi fédérale sur la nationalité du 20 juin 2014 – les conditions de naturalisation, in: Actualité du droit des étrangers, Bd. 1, 2015, S. 5 f.), was bedeutet, dass die Nichtbeachtung der Rechtsordnung an sich schon ein Hindernis für eine Einbürgerung darstellt (siehe E. 3.3 hiervor). 4.3.4 Die vorinstanzliche Praxis mag auf den ersten Blick streng erschei- nen, insbesondere wenn sie, wie im vorliegenden Fall, auf eine Person an- gewendet wird, die sich mit Ausnahme eines einzigen Vergehens auf ein scheinbar vorbildliches Verhalten berufen kann. Die Vorinstanz hat indes zur Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV vor allem wegen der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit (siehe E. 7 hiernach) eine Skala aufgestellt, die die Schwere der verhängten Strafe berücksichtigt. Dies erscheint sachdienlich, da die Integrationskriterien, die in der am

  1. Januar 2018 in Kraft getretenen BüV präzisiert wurden, darauf abzielen, die Einbürgerung neu zu verschärfen. Die Einbürgerung soll nach dem Wil- len des Gesetzgebers den höchsten Anforderungen unterliegen, da sie die letzte Stufe der Integration darstelle (siehe E. 3.3 hiervor). Die Praxis der Vorinstanz findet somit ihre rechtliche Grundlage sowohl in Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG als auch in Art. 4 Abs. 3 BüV und wird durch das Handbuch Bürgerrecht weiter konkretisiert. Es besteht kein sachlicher Grund, vom In- halt des Handbuchs Bürgerrecht und insbesondere von der darin enthalte- nen Wartezeitentabelle abzuweichen (siehe Urteile des BVGer F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.2; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.2). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang auf die Rechtsprechung kantonaler Verwaltungsgerichte beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die dreijährige Wartefrist eine Anforderung für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes darstellt und

F-1531/2023 Seite 8 dementsprechend nicht in die Beurteilungs- oder Entscheidkompetenz der kantonalen und kommunalen Behörden fällt. 4.4 Da die Integrationskriterien für die Einbürgerung kumulativ erfüllt sein müssen und die Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ei- ner erfolgreichen Integration entgegensteht, konnte die Vorinstanz auf- grund des Strafmasses in Anwendung des Handbuchs Bürgerrecht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der eidgenössischen Einbür- gerungsbewilligung ablehnen, ohne die anderen Integrationskriterien wei- ter prüfen zu müssen (vgl. Urteile des BVGer F-2582/2022 vom 6. Novem- ber 2023 E. 5.2; F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.3; F-944/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2; F-2980/2020 vom 4 August 2021 E. 7.1 und 8 [altes Recht]; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.3; F-2022/2017 vom 13. Februar 2019 E. 4.6 [altes Recht]; je m.w.H). Insofern liegt keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, wes- halb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 4.5 Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz das Kriterium des Be- achtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG zu Recht. 5. Der Beschwerdeführer beruft sich im Übrigen auf seine Flüchtlingseigen- schaft und macht geltend, gemäss Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) sei die Einbürgerung für Flüchtlinge zu erleichtern. Diese Verpflichtung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Vertragsstaaten zwar rechtlich verbindlich. Bei der Umsetzung steht ihnen aber ein grosser Spielraum zu (vgl. Urteil des BGer 1D_3/2014 vom 11. März 2015 E. 4.2). Weder verleiht Art. 34 FK Flüchtlingen einen indivi- dualrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung noch sieht das Landesrecht auf Ebene des Bundes spezifische Erleichterungen bei Einbürgerungen von Flüchtlingen vor (vgl. Urteil des BGer 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten, dass bei Flüchtlin- gen eine weniger strenge Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmen ist. Aus der Anerkennung als Flüchtling kann der Beschwer- deführer somit in Bezug auf sein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

F-1531/2023 Seite 9 6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht entgegen. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürge- rung zu verweigern. Zu einer entscheidenden Relativierung des öffentli- chen Interesses führen – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – weder die näheren Umstände der Tatbegehung, welche im Strafbefehls- verfahren berücksichtigt wurden, noch die sonstige Integration des Be- schwerdeführers. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse (siehe E. 4 hiervor) das private Interesse und die Nichterteilung der eidgenössi- schen Einbürgerungsbewilligung aufgrund der rechtskräftig feststehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht nur begründet (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BüV), sondern in diesem Sinn auch verhältnismässig. 7. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Rechtsgleichheits- gebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Der Rüge der Rechtsungleichheit kommt gegenüber derjeni- gen der Diskriminierung keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 136 I 309 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Diskriminie- rung vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als min- derwertig angesehen wird (BGE 148 V 84 E. 7.6.2 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich bei verurteilten Personen um eine diskriminie- rungsrechtlich geschützte Gruppe handelt. Dafür sind die Umstände, wel- che zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, zu unterschiedlich. Es kann demnach bei strafrechtlich verurteilten Personen nicht von einer be- stimmbaren Gruppe oder Minderheit gesprochen werden, die sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder schwer aufgebbare Merkmale auszeichnet und daher eines besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes bedürfte (BGE 136 I 309 E. 4.3 m.w.H.). Bei dieser Sachlage erweist sich die Diskriminierungsrüge als unbegrün- det. 8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür in

F-1531/2023 Seite 10 der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensicht- lich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsdenken zuwiderläuft (BGE 148 I 271 E. 2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhalt- bar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutref- fender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; je m.w.H.). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, über- zeugend darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll (siehe E. 4 hiervor). Im vorliegenden Fall geht es einzig darum, festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die schweizeri- sche Rechtsordnung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG nicht beachtet hat und somit eines der kumulativen Kriterien für die Einbürgerung nicht erfüllt (siehe E. 4.7 hiervor). Es ist daher unerheblich, dass die Verweige- rung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung einzig auf der wäh- rend seines Aufenthalts in der Schweiz begangenen Straftat beruhte und der Beschwerdeführer bis August 2025 zuwarten muss, bevor er erneut ein Einbürgerungsgesuch einreichen kann. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um ordentliche Ein- bürgerung zu stellen, sobald er sämtliche Einbürgerungsanforderungen er- füllt. 9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössi- schen Einbürgerungsbewilligung in Anwendung von Art. 11 Bst. a BüG zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 11. Gegen dieses Urteil kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (BGE 149 I 91 E. 2; Urteil des BGer 1C_563/2023 vom 28. März 2024 E. 1; je m.w.H.).

F-1531/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

F-1531/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1531/2023
Entscheidungsdatum
08.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026