B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1503/2023
Urteil vom 24. November 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A.______, vertreten durch lic. iur. Simone Thöni, Rechtskraft Advokatur, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023.
F-1503/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die chinesische Staatsangehörige A._______ (geb. 1974) reiste im De- zember 2011 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Am 9. Ja- nuar 2012 heiratete sie den Schweizer Staatsangehörigen B._______ (geb. 1963). Im April 2012 wurde der gemeinsame Sohn C._______ gebo- ren. Die Familie lebte bis Ende Dezember 2015 in D._______ (Kanton E.) und zog im Januar 2016 nach F.. B. B.a Am 9. Januar 2017 ersuchte A._______ aufgrund der Ehe mit B._______ um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 9. Januar 2017 respektive am 20. Dezember 2018 eine Erklärung, mit welcher sie ihr Zusammenleben in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten be- kräftigen. B.b Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Dezember 2018 – rechtskräftig am 3. Februar 2019 – erleichtert eingebürgert. B.c Zwecks Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Einbürgerung bat die Vorinstanz das Personenmeldeamt der Stadt F._______ am 29. Juni 2020 um Auskunft, ob die Ehegatten nach wie vor an der gleichen Adresse ge- meldet seien beziehungsweise ob die Ehe getrennt oder geschieden wor- den sei. Das Personenmeldeamt teilte am 1. Juli 2020 mit, dass B._______ am 1. März 2020 von der gemeinsamen Adresse weggezogen sei. Am 24. Mai 2022 bat die Vorinstanz das Personenmeldeamt mitzuteilen, an wel- cher Adresse die Ehegatten mittlerweile gemeldet seien oder ob die Ehe getrennt oder geschieden worden sei. Das Personenmeldeamt informierte die Vorinstanz am 25. Mai 2022 darüber, dass B._______ an der ehemals gemeinsamen Adresse gemeldet sei und dass A._______ mittlerweile an einer anderen Adresse wohne. B.d Am 8. Juni 2022 informierte die Vorinstanz A._______ über die Eröff- nung eines Verfahrens um Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürge- rung. Sie nahm am 21. Juni 2022 zur beabsichtigten Nichtigerklärung Stel- lung. B._______ beantwortete die Fragen der Vorinstanz betreffend Nich- tigerklärung am 30. Dezember 2022, wozu A._______ ihrerseits am 31. Januar 2023 Stellung nahm.
F-1503/2023 Seite 3 B.e Am 22. Februar 2023 erklärte die Vorinstanz die am 27. Dezember 2018 erfolgte erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. C. C.a Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 liess A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 15. März 2023 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erheben und deren vollumfängliche Aufhebung bean- tragen. Das Schweizer Bürgerrecht sei ihr zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. C.c Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 20. Juli 2023 an Begeh- ren und Begründung fest. C.d Am 28. August 2023 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge- richt ein Schreiben von B._______ betreffend die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin weiter, wozu die Be- schwerdeführerin am 25. Oktober 2023 Stellung nahm und an ihren Be- gehren und deren Begründung wiederum festhielt. Die Vorinstanz ihrer- seits liess sich weder zum Schreiben noch zur Stellungnahme vernehmen. C.e Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Beweismittel zu den Akten, wozu die Vorinstanz am 21. Februar 2024 Stellung nahm. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 8. Mai 2024 zur Stellungnahme der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Erwerb und Verlust des Schweizer Bür- gerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand (Art. 50 Abs. 1 BüG). Nach der Rechtsprechung ist demzufolge jenes Recht anwendbar, das zum
F-1503/2023 Seite 4 Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend die eheliche Ge- meinschaft beziehungsweise der Einbürgerung gilt respektive galt (vgl. Ur- teil des BGer 1C_619/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.1). Vorliegend unterzeich- neten die Ehegatten die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft am 20. Dezember 2018 und die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2018, die am 3. Februar 2019 in Rechtskraft erwuchs, erleichtert eingebürgert. Damit sind hier grundsätzlich die Bestimmungen des BüG massgebend. Materiell entspricht Art. 36 Abs. 1 BüG in seiner heute gültigen Fassung Art. 41 Abs. 1 aBüG, weshalb diese Unterschei- dung letztlich ohne Belang ist (vgl. statt vieler Urteile des BGer 1C_619/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.1; 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.1, 6.3; 1C_168/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2; 1C_378/2021 vom 8. No- vember 2021 E. 3.2). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
F-1503/2023 Seite 5 4. Insofern die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe durch mangelhafte Aktenführung ihren Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt, indem letztere die Akten des Eheschutz- beziehungsweise Ehescheidungsverfahrens, auf welche diese einen Grossteil ihrer Argu- mentation stütze, ohne Kopien anzufertigen an das Bezirksgericht F._______ zurückgeschickt habe, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ständiger Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich alle Dokumente, wel- che zu einem Verfahren gehören respektive zu diesem Zweck erstellt oder beigezogen werden, dem Akteneinsichtsrecht. Somit werden auch Akten anderer Behörden nach Aufnahme in das Aktenverzeichnis zum Gegen- stand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2; Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1 m.w.H.). Vorliegend wurden die entsprechenden Akten von der Vorinstanz ins Verzeichnis aufgenommen und sind ab die- sem Zeitpunkt zu Akten des SEM geworden. Sodann bezieht sich das Ak- teneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Für die Beschwerdeführerin war aus dem Aktenverzeichnis auch in keiner Weise ersichtlich, warum die Ak- ten des Bezirksgerichts ihr nicht zugestellt worden sind. Damit hat die Vo- rinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Angesichts einer möglichen Heilung der begangenen Gehörsverletzung sowie des ma- teriell auf Gutheissung lautenden Verfahrensausgangs erübrigen sich je- doch an dieser Stelle Weiterungen zu den formellen Rügen. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.2).
F-1503/2023 Seite 6 5.2 Die Einbürgerung kann gemäss Art. 36 Abs. 1 BüG vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er- heblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbür- gerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürge- rung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.3, wonach unter neuem Recht auf die Rechtspre- chung zu Art. 41 Abs. 1 aBüG verwiesen werden kann). 5.3 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG; vgl. Urteil des BGer 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.3). Die Vorinstanz ist am 2. Juli 2020 über den Wegzug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung in Kenntnis gesetzt worden und hat am 8. Juni 2022 das Nichtigkeitsverfah- ren eröffnet. Am 22. Februar 2023 wurde die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig erklärt. Dementsprechend sind sowohl die relative zweijährige wie auch die absolute achtjährige Verwirkungsfrist (vgl. Urteile des BGer 1C_156/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.5; 5A.18/2002 vom 28. Oktober 2002; je m.w.H.) eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 6. 6.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung hat die Behörde zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung intakt und auf die Zukunft gerichtet war, wobei die eingebürgerte Person bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig ist. Da die Nichtigerklä- rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.4).
F-1503/2023 Seite 7 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, die Ehe sei zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen, muss die be- troffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PE- TER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür ge- nügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Ge- richt plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzu- folge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausseror- dentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte. Oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaf- tigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des BGer 1C_619/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.4; Urteile des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 7.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz geht im Kern davon aus, die erwähnte natürliche Ver- mutungsfolge greife und die Beschwerdeführerin habe den Nichtigkeits- grund des Verheimlichens erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 36 BüG gesetzt: 7.1.1 Zwar habe die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Ex-Ehemann ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung, am 9. Januar 2012, bis zur rechtskräftig erleichterten Einbürgerung am 3. Feb- ruar 2019 während sieben Jahren und einem Monat bestanden. Sie sei aber bereits von Beginn an konfliktbehaftet gewesen, weswegen das Paar im Jahr 2013 eine Therapie begonnen habe. Nach der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs am 9. Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin einen Monat später, am 10. Februar 2017 das erste Eheschutzbegehren gestellt, worüber sie die Vorinstanz nicht in Kenntnis gesetzt habe. Die Re- levanz dieser nachträglichen Änderung der Verhältnisse für das Einbürge- rungsverfahren sowie die Pflicht, die Behörden darüber zu informieren, seien ihr bekannt gewesen. Aus den Scheidungsakten gehe hervor, dass
F-1503/2023 Seite 8 das Eheschutzbegehren am 13. März 2017 zurückgezogen worden sei. Erst nachdem die Beschwerdeführerin am 21. August 2017 ein zweites Eheschutzbegehren gestellt habe, habe sie die Vorinstanz beziehungs- weise die kantonale Behörde am 27. September 2017 darüber informiert, dass sie das Einbürgerungsverfahren nicht fortsetzen wolle. Der von ihr geltend gemachte wiederhergestellte Ehewille nach Therapieaufnahme des Ehemannes im September 2017 könne nicht nachvollzogen werden. In der Folge habe sie am 4. Oktober 2017 um Weiterbehandlung des Ein- bürgerungsgesuches gebeten, da nunmehr keine Trennungsabsichten mehr bestanden hätten und sich die Situation stabilisiert habe. Parallel dazu habe sie jedoch lediglich um Sistierung des Eheschutzverfahrens er- sucht. Formell zurückgezogen habe sie das zweite Eheschutzbegehren erst am 25. November 2017, nachdem das Einbürgerungsverfahren bereits wieder aufgenommen worden sei. In Kenntnis der tatsächlichen Gegeben- heiten wäre das Einbürgerungsverfahren jedoch frühestens nach Rückzug des zweiten Eheschutzbegehrens im November 2017 wiederaufgenom- men worden. Das dritte Eheschutzbegehren sei schliesslich am 24. Mai 2019 – und damit knapp vier Monate nach ihrer rechtskräftigen Einbürge- rung – gestellt worden. Ein erster Auszug des Ex-Ehemannes aus der ge- meinsamen Wohnung sei per 1. März 2020 erfolgt. Am 1. Juli 2020 hätten die Eheleute das Zusammenleben bis zum September 2021 wieder aufge- nommen, woraufhin am 20. Dezember 2021 das gemeinsame Scheidungs- begehren eingereicht worden sei und am 10. Mai 2022 die Scheidungsver- handlung stattgefunden habe. Die Ex-Ehegatten hätten am 9. Januar 2017 und am 20. Dezember 2018 eine Erklärung unterschrieben, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft zusam- menleben würden. Diese Erklärung sei vorbehaltlos unterzeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe damit gegenüber der Vorinstanz den Ein- druck einer mehrjährigen und intakten ehelichen Gemeinschaft vermitteln wollen. 7.1.2 Zwischen Februar 2017 und Mai 2019 seien jedoch drei Eheschutz- begehren gestellt worden und aus den Akten gehe weiter hervor, dass be- reits im Jahr 2013 ein Paartherapie aufgenommen worden sei und Hin- weise auf erhebliche Eheprobleme seit dem Jahr 2015 bestanden hätten. Eine 2014 durchgeführte Abtreibung durch die Beschwerdeführerin habe gemäss Aussagen beider Ex-Ehegatten zu erheblichen Konflikten geführt. Gegen die Zukunftsgerichtetheit der Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung spreche auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss E-Mails in den Ehe- akten (Akten des Bezirksgerichts F._______ betreffend Ehescheidung) im Jahr 2017 und nach der Einbürgerung sämtliche Bemühungen ihres Ex-
F-1503/2023 Seite 9 Ehemannes, die Ehe mithilfe von Mediationsterminen zu retten, untergra- ben habe. Dies, indem sie ihrerseits Termine teilweise kurzfristig abgesagt habe sowie aufgrund des Umstands, dass sie gemäss eigener Aussage kaum mit ihrem Ex-Ehemann über die Trennung bzw. Scheidung gespro- chen habe und die diesbezügliche Kommunikation über die Rechtsvertre- tung erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ernst- haft versucht habe an den Beziehungsproblemen zu arbeiten. Das Fehlen von Rettungsversuchen würde verdeutlichen, dass die Auflösungserschei- nungen in der Ehe bereits vor der Einbürgerung ihren Lauf genommen hät- ten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Ehe seit 2013, spätestens aber seit 2017 erheblich belastet gewesen sei, woraus die na- türliche Vermutung abgeleitet werden dürfe, dass die eheliche Gemein- schaft bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr die vom Gesetz verlangte Stabilität, Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit aufge- wiesen habe. 7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl das Greifen der natürlichen Vermutungsfolge als auch den von der Vorinstanz ins Feld geführten Nich- tigkeitsgrund: 7.2.1 Zusammengefasst hätten sie und ihr Ex-Ehemann sich erstmals rund vier Monate nach ihrer Einbürgerung getrennt. Sie habe am 24. Mai 2019 ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht F._______ eingereicht und da- nach ab dem 1. März 2020 von ihrem Ex-Ehemann getrennt gelebt. Nach- dem sie sich wieder versöhnt hätten, hätten sie indes ab dem 1. Juli 2020 erneut zusammengelebt, bevor sie im September 2021 ihren Ehewillen de- finitiv aufgegeben hätten. Seither tobe ein «Rosenkrieg» vor dem Bezirks- gericht F._______, was aus den Gerichtsakten ersichtlich werde und ein Grund dafür sei, dass die Aussagen des Ex-Ehemannes mit Vorsicht zu werten seien. Bis der Punkt erreicht sei, an welchem eine Ehe augenfällig als gescheitert betrachtet werden müsse, bedürfe es einer gewissen Zeit. Die natürliche Vermutung sei umso greifbarer, je kürzer die Zeitspanne zwi- schen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten be- ziehungsweise der Einleitung der Scheidung ausfalle. Die aktuelle Recht- sprechung gehe von einer hinreichend raschen chronologischen Verket- tung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise Einleitung der Scheidung bis zu 20 Monate vergingen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liege. Als nicht mehr ausreichend seien 23 beziehungsweise 24 Monate betrachtet worden. Vorliegend sei sie im Dezember 2018 einge- bürgert worden, die definitive Trennung sei schliesslich Ende September
F-1503/2023 Seite 10 2021 erfolgt. Somit liege eine Dauer von rund 21 Monaten zwischen Ein- bürgerung und definitiver Trennung vor, was bereits nicht mehr im zeitli- chen Rahmen für die natürliche Vermutung liege. Sie habe gegenüber der Vorinstanz vergeblich versucht klar zu machen, dass ihr Ex-Ehemann unter psychischen Problemen leide und dies bereits zum Zeitpunkt der Heirat der Fall gewesen sei. Der Grund dafür sei dessen schwere Kindheit. Deswe- gen sei bereits 2013 eine Ehetherapie in Anspruch genommen worden. Die Ehe sei jedoch nicht stetig dadurch belastet gewesen. Auf schwierige Zei- ten seien immer wieder sehr schöne und entspannte Monate, gar Jahre gefolgt. Die psychischen Probleme des Ehemannes hätten erstmals 2017 in einem Mass zugenommen, welches eine dringende Intervention nötig gemacht habe. Im August respektive September 2017 habe der Ex-Ehe- mann eine psychotherapeutische Behandlung begonnen. Daraufhin sei er plötzlich viel ruhiger und verständnisvoller gewesen und sie hätten sich wieder versöhnt, weshalb sie das damals hängige Eheschutzgesuch zu- rückgezogen habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, sie habe mitgeteilt, das Eheschutzgesuch sei zurückgezogen statt nur sistiert, sei im Übrigen auf ein Missverständnis zurückzuführen. Tatsächlich habe ihr die Rechtsver- tretung im Eheschutzverfahren Bedenkzeit verschaffen wollen, was ihr da- mals so nicht bewusst gewesen sei. Sie selber sei sich ihres Entscheides, es nochmals mit ihrem Ex-Ehemann zu versuchen, von Anfang an sicher gewesen. Ihre Ehe sei damit nicht spätestens «ab 2017 erheblich belastet» gewesen. 7.2.2 Die durch die psychische Erkrankung des Ex-Ehemannes vorüber- gehend hervorgerufene Belastung sei durch die endlich in die Wege gelei- tete Behandlung gemindert worden, weshalb eine Weiterführung der Ehe möglich gewesen sei. Die Krankheit sei gut behandelbar gewesen, bis sich im Frühjahr 2019 beim Ex-Ehemann eine derart starke Depression entwi- ckelt habe, die ihr keine andere Wahl gelassen habe, als ein Eheschutzge- such zu stellen, da das Zusammenleben zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei. Dieses Mal habe sie die Trennung durchgezo- gen, weshalb ihr Ex-Ehemann per 1. März 2020 aus der gemeinsamen Ei- gentumswohnung ausgezogen sei. Einige Monate später habe sich ein er- neuter Behandlungserfolg eingestellt, sodass sie bereit gewesen sei, sich als Paar und Familie eine neue Chance zu geben. In der Folge hätten sie von Juli 2020 bis September 2021 zusammengelebt, was vom Ex-Ehe- mann selber «als die überhaupt beste Zeit zusammen» beschrieben werde. Auch die Rechtsvertretung des Ex-Ehemannes im Ehescheidungs- verfahren habe sich denn auch dahingehend geäussert, dass das Zusam- menleben für ungefähr zwei Jahre respektive das eheliche Leben
F-1503/2023 Seite 11 vollumfänglich wieder aufgenommen worden sei. Während des erneuten Zusammenlebens hätten sie und ihr Ex-Ehemann effektiv eine schöne Zeit verbracht und die Zeit als Familie optimal genutzt. Angesichts des unstrittig nachgewiesenen Umstands, wonach das eheliche Zusammenleben von Oktober 2017 bis Mai 2019 und danach von Juli 2020 bis September 2021 wiederaufgenommen worden sei, könne nicht ernsthaft behauptet werden, die Ehe sei schon 2017 und damit vor ihrer Einbürgerung zerrüttet gewe- sen. Sie habe als Ehefrau ihrem Mann stets beigestanden. Dass ihr Ex- Ehemann psychisch labil gewesen sei, sei den Eheleuten schon zu Beginn der Ehe bekannt gewesen. Dadurch sei es während der gesamten Dauer der Ehe immer wieder zu Höhen und Tiefen gekommen, auf welche die Eheleute sich jedoch eingestellt hätten und die ab 2017 mit entsprechender Behandlung auch wieder vorbeigegangen seien, sodass ein glückliches und zukunftsgerichtetes Zusammenleben trotz allem möglich gewesen sei. Erst anfangs Herbst 2021 sei zur psychischen Erkrankung des Ex-Ehe- mannes hinzugekommen, dass dieser den Sohn für seine Zwecke instru- mentalisiert und ihn in einen Loyalitätskonflikt gezogen habe. Sie hätten sich aber dennoch geliebt und eine Familie gründen wollen. Die Vorinstanz mache es sich sehr einfach, wenn sie implizit behaupte, ihre Ehe sei von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Insofern greife die natürliche Vermutungsfolge nach dem Gesagten gar nicht erst Platz. 7.3 Unstrittig fest steht, dass die Beschwerdeführerin nach fünfjähriger Ehe am 9. Januar 2017 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und wurde am 27. Dezember 2018 erleichtert eingebürgert wurde. In diesem Zusammenhang gaben sie und ihr Ex-Ehemann am 9. Januar 2017 bezie- hungsweise am 20. Dezember 2018 die gemeinsame Erklärung ab, in ei- ner tatsächlichen und stabilen Ehe zu leben und keine Trennung oder Scheidungsabsichten zu haben. In der Folge resultierte ein am 24. Mai 2019 eingereichtes Eheschutzbegehren zwar in einer Eheschutzvereinba- rung, welche das Getrenntleben per 21. August 2019 feststellte. Nach dem Auszug des Ehemannes, welcher gemäss übereinstimmenden Angaben im Nichtigkeitsverfahren der erleichterten Einbürgerung respektive des Personenmeldeamtes am 1. März 2020 erfolgte, wurde jedoch bereits we- nige Monate später, im Sommer beziehungsweise Juli 2020 das Zusam- menleben erneut aufgenommen. Erst über ein Jahr später, im September 2021, fand die endgültige Trennung statt, woraufhin im Dezember 2021 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht wurde. 7.4 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse die natürliche Vermutungsfolge greift, wonach die Ehe im
F-1503/2023 Seite 12 massgebenden Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft nicht mehr intakt gewesen sein soll. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann für über ein Jahr das Zusammenle- ben wieder aufgenommen haben und unter Berücksichtigung der Ausfüh- rungen des Ex-Manns gegenüber der Vorinstanz, er und die Beschwerde- führerin hätten absolut alles miteinander unternommen und es sei die beste Zeit gewesen, die sie als Ehepaar je gehabt hätten, sowie angesichts der zahlreichen gemeinsamen Fotos, welche diesen glücklichen Zeitraum do- kumentieren, kann nicht bloss von einem Versöhnungsversuch ausgegan- gen werden, welcher das Abstellen auf einen früheren Trennungszeitpunkt rechtfertigen würde. Die Zeitspanne zwischen der Erklärung (9. Januar 2017 resp. 20. Dezember 2018) beziehungsweise dem Einbürgerungsent- scheid (27. Dezember 2018) und der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft (September 2021) betrug demnach deutlich mehr als zwei Jahre. Dementsprechend greift die vorgenannte tatsächliche Vermutung nicht, wonach bereits aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der erfolgten Einbürgerung und der späteren Trennung angenommen werden kann, die Eheleute hätten im Zeitpunkt der Erklärung und der erleichterten Einbürge- rung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Dafür spricht schwergewichtig auch, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Wissen um die labile psychische Gesundheit des Ehegatten und die damit verbundenen Schwierigkeiten eingebürgert hat. 7.5 Infolgedessen ist die Vorinstanz gehalten, den vollen Nachweis zu er- bringen, dass bereits im Einbürgerungszeitpunkt keine intakte Ehe mehr vorlag und die Beschwerdeführerin die Behörden über diesen Umstand ge- täuscht hat. Dieser Beweis ist erbracht, wenn der betreffende Umstand mit Gewissheit feststeht und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 m.H., Urteil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.2). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen: 7.5.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe nicht ernsthaft versucht, an den bestehenden Beziehungsproblemen zu ar- beiten, und habe sämtliche Bemühungen abgelehnt, die Ehe mittels Medi- ationsversuchen zu retten. Den Akten des Scheidungsverfahrens kann le- diglich die Absage einer Mediation durch die Beschwerdeführerin entnom- men werden. Diese betrifft einzig einen Termin im Oktober 2021 und somit einen Zeitpunkt nach der endgültigen Trennung. Die Behauptung, die Be- schwerdeführerin habe insgesamt sechs Mediationsversuche abgelehnt, basiert allein auf Aussagen des Ex-Mannes im Scheidungsverfahren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Eheschutzgesuch
F-1503/2023 Seite 13 zurückgezogen hat, um wieder über ein ganzes Jahr lang mit ihrem Ex- Mann zusammenzuleben, spricht viel eher dafür, dass beide Seiten ernst- haft gewillt waren, an den in der Alltagsrealität auftretenden Herausforde- rungen einer normalen Ehe zu arbeiten, und sie dazu regelmässig profes- sionelle Hilfe in Anspruch nahmen. Entsprechendes geht auch aus den Ge- sprächen hervor, welche die Stadtpolizei mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann im Einbürgerungsverfahren geführt hat. Der Ex-Mann führte dort selbst aus, man habe sich entschieden, die Ehe weiterzuführen und an der Beziehung zu arbeiten. Dazu nahmen sie die Hilfe von zwei Beratungsstellen in Anspruch. Auch die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe sich intensiv mit der Situation auseinandergesetzt. Während der Ex- Mann Termine bei einem Facharzt wahrgenommen habe, um seine psychi- sche Situation zu stabilisieren, hätten sie zusätzlich gemeinsam eine The- rapeutin in F._______ aufgesucht. 7.5.2 Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin anlastet, sie habe nicht über das erste Eheschutzverfahren informiert beziehungsweise hin- sichtlich des zweiten Eheschutzverfahrens wissentlich falsche Angaben gemacht, kann ihr das mit Blick auf die Frage, ob die erleichterte Einbür- gerung durch falsche Angaben oder die Verheimlichung erheblicher Tatsa- chen erschlichen worden ist, nicht vorgehalten werden. Zum Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens war die Vorinstanz unbestrittenermassen über das zweite Eheschutzverfahren informiert gewesen, nachdem die Be- schwerdeführerin die Einbürgerungsbehörden des Kantons E._______ mit E-Mails vom 27. September 2017 darüber informiert gehabt hatte und die Behörden diese Informationen erwiesenermassen an die Vorinstanz wei- tergeleitet hatten. Die Vorinstanz nahm alsdann weitere Handlungen im Einbürgerungsverfahren erst zu einem Zeitpunkt vor, als das Eheschutz- gesuch zurückgezogen beziehungsweise das entsprechende Verfahren vom Bezirksgericht als gegenstandslos abgeschrieben worden war. Auch ersuchte die Vorinstanz die Einbürgerungsbehörden des Kantons E._______ respektive das (.) des Kantons F._______ am 4. Dezember 2017 um einen Erhebungsbericht und das (...) zusätzlich um die Durchfüh- rung einer getrennten Befragung der Ehegatten, um die eheliche Gemein- schaft zu durchleuchten. Gegenüber dem (...) brachte die Vorinstanz einen expliziten Hinweis betreffend das Eheschutzverfahren an. Im Wissen da- rum hatten weder die (...), die mit der Beschwerdeführerin betreffend das Eheschutzverfahren direkt Kontakt gehabt hatten, noch die (...) Behörden gegenüber der Vorinstanz Vorbehalte im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft anzubringen. Die Vorinstanz tätigte – mutmasslich auch vor dem Hintergrund, dass die Stadtpolizei F._______ anlässlich ihrer
F-1503/2023 Seite 14 Überprüfung der ehelichen Gemeinschaft und der Integrationskriterien zum Schluss kam, es bestehe eine stabile eheliche Gemeinschaft – keine wei- teren Abklärungen hinsichtlich des Eheschutzverfahrens. Dies belegt, dass sie selbst dem ihr bekannten Umstand eines im Raum gestandenen Ehe- schutzverfahrens im Hinblick auf das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft keine entscheiderhebliche Bedeutung zumass. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Eheschutzbegehren mit der Be- gründung zurückgezogen worden war, die Parteien würden seit mehreren Wochen wieder als Familie zusammenleben. Zwar trifft es sodann zu, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz das erste, am 10. Feb- ruar 2017 eingeleitete Eheschutzverfahren verschwieg. Es ist jedoch höchst fraglich, ob die Kenntnis dieses Verfahrens, das knapp einen Monat lang rechtshängig war, die Vorinstanz in ihrer Entscheidung massgeblich beeinflusst hätte, hat sie doch – wie dargelegt – auch hinsichtlich des zwei- ten Eheschutzverfahrens keinerlei Abklärungen getätigt und die Beschwer- deführerin gestützt auf die erwähnten Abklärungsberichte dennoch erleich- tert eingebürgert. Soweit die Vorinstanz eine Unkenntnis über das erste Eheschutzverfahren angesichts des Gesagten als massgebliche Wissens- lücke darzustellen versucht, verhält sie sich in einer mit Treu und Glauben (Art. 9 BV) nur schwer zu vereinbarenden Weise widersprüchlich. 7.6 Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt – wie ein- gangs dargelegt (s. E. 5.2 hiervor) – voraus, dass letztere durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 BüG). Der Umstand, dass zwischen der Beschwer- deführerin und ihrem Ex-Mann zum Zeitpunkt der Einbürgerung gewisse Probleme bestanden, war der Vorinstanz unbestrittenermassen bekannt. Die Vorinstanz musste folglich in voller Kenntnis darüber sein, dass ein Eheschutzverfahren geführt worden war und dass polizeiliche Abklärungen getätigt worden waren, die allesamt vom Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft ausgingen. Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ex-Mann nahmen hierzu gegenüber der Stadtpolizei F._______ Stellung, wobei sie nicht in Abrede stellten, dass sie an der Ehe arbeiten würden respektive dass sie sich intensiv mit der teils schwierigen Situation auseinanderge- setzt hätten und es noch weiterer Bemühungen auf Seiten beider Ehegat- ten bedürfe. 7.7 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin weder eine ak- tive Täuschungsabsicht noch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten unter- stellt werden. Die Annahme eines arglistigen Verschweigens von rechtsre- levanten Tatsachen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG ist im vorliegenden
F-1503/2023 Seite 15 Fall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unzulässig. Im Ergebnis scheitert die Vorinstanz daran, den vollen Beweis für eine im Einbürgerungszeit- punkt nicht mehr intakte und zukunftsgerichtete Ehe zu erbringen. Die dar- gelegten rechtlichen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung sind vorliegend nicht gegeben. 8. Folglich verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und die Beschwerde ist gutzuheissen. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin am 4. April 2023 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist ihr zurückzuer- statten. 9.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist für die ihr erwachse- nen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechts- vertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichti- gung der Notwendigkeit der Eingaben sowie der Schwierigkeit der Streit- sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist die Parteientschädigung auf total Fr. 4'200.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
F-1503/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'200.– wird der Beschwerdeführerin zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 4'200.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sowie die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
F-1503/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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