B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-15/2018

Urteil vom 22. August 2018 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Jörg Schenkel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-15/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine am (...) 1990 geborene Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina – wurde am 28. November 2017 im B._______ des C._______ in D._______ anlässlich einer gemeinsamen Fahndungsaktion der Kantonspolizei Aargau, der Regionalpolizei Zofingen und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beobachtet, wie sie im Service tätig war (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 2 [Wahrnehmungsbericht von Staatsanwältin E._______ vom 29. November 2017] und S. 3 [Bericht von Polizist F._______ vom 29. November 2017]). Es stellte sich heraus, dass sie dies tat, ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu ver- fügen.

Am 29. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantons- polizei Aargau zur Sache einvernommen (SEM-act. 2). Dabei erklärte sie im Wesentlichen, am 16. November 2017 nur wegen ihrem Freund in die Schweiz gekommen zu sein. Mit diesem habe sie das B._______ des C._______ aufgesucht. Es stimme, dass sie hinter die Bar gegangen sei, jedoch habe sie lediglich für sich einen Kaffee herausgelassen. Sie sei nur für eine Stunde dort gewesen. Gearbeitet habe sie dort nicht. Sie wisse, dass sie in der Schweiz nicht arbeiten dürfe.

Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin das rechtli- che Gehör zu einer allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme (Einreiseverbot) gewährt. Diesbezüglich erklärte sie, sie hoffe nicht, dass dies passiere. Sie möchte wieder in die Schweiz kommen (SEM-act. 2, S. 20 Ziff. 47). B. Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gestützt auf den festgestellten Sachverhalt und ihre Aussage aus der Schweiz weggewie- sen und aufgefordert, die Schweiz und das Schengen-Gebiet umgehend zu verlassen (SEM-act. 1, S. 10 ff.). C. Mit Strafbefehl vom 30. November 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) und Erwerbstätigkeit

F-15/2018 Seite 3 ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG zu einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.‒, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 900.‒ (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage 1). Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 Ein- sprache (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2). D. Am 30. November 2017 verhängte die Vorinstanz über die Beschwerde- führerin ein ab 2. Dezember 2017 bis 1. Dezember 2018 gültiges Einreise- verbot, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schenge- ner Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen das Einreiseverbot beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Novem- ber 2017 sei aufzuheben und es sei von der Ansetzung eines Einreisever- bots wie auch von einer Ausschreibung im SIS II abzusehen. In prozessu- aler Hinsicht wurde die einstweilige Sistierung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahrens beantragt.

Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, für eine Sistierung des Be- schwerdeverfahrens seien derzeit keine Gründe ersichtlich. Einerseits handle es sich beim vorliegenden Administrativverfahren und dem bei der Staatsanwaltschaft hängigen Strafverfahren um zwei verschiedene Verfah- ren. Andererseits liege es im Interesse der Beschwerdeführerin, dass die vorliegende Beschwerde möglichst rasch einem Entscheid zugeführt werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kos- tenvorschusses aufgefordert. G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F-15/2018 Seite 4 H. Mit Replik vom 21. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen fest und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde.

Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen zurückgekommen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen. J. Aus organisatorischen Gründen hat ein Wechsel des Instruktionsrichters stattgefunden. Demnach entscheidet vorliegend der neu zuständige In- struktionsrichter als vorsitzender Richter. Der vormalige Instruktionsrichter wurde im Spruchkörper als Zweitrichter eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

F-15/2018 Seite 5 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2017 bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 ver- schiedene Tatbestände aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG verfügt das SEM ein Einreiseverbot unter Vorbehalt von Absatz 5 gegenüber weg- gewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird. Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber ausländi- schen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die be- troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot end- gültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813; vgl. dazu auch BVGE 2008/24 E. 4.2). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Ober- begriff der polizeilichen Schutzgüter. Dabei umfasst die öffentliche Ord- nung die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als

F-15/2018 Seite 6 unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammen- lebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlich- keit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der be- troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei- nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes we- gen vermutet (vgl. Urteil des BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 4.2). Bei Drittstaatsangehörigen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Perso- nen, und es darf auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getra- gen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2). 3.3 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit ei- nes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei- handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen- gener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L

F-15/2018 Seite 7 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wich- tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako- dex). 4. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots hält die Vorinstanz fest, die Aus- übung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verfü- gung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt. Auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b (recte: Bst. a) AuG sei ein Einreise- verbot anzuordnen. Dieses erweise sich auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs als verhältnismässig und gerechtfertigt. 4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend ge- macht, Polizist F._______ erwähne in seinem Bericht einleitend, dass ihm der Geschäftsführer des C._______ bestens bekannt sei. Es sei nur zu offensichtlich, dass er diesem und damit dem gesamten Lokal voreinge- nommen gegenüberstehe, womit die Objektivität seines Berichts klar in Frage gestellt werden müsse. Hinzu komme, dass er seine Wahrnehmun- gen von ausserhalb des Lokals gemacht habe und die von ihm behauptete, von der Beschwerdeführerin indessen grösstenteils bestrittene Verhaltens- weise nicht zwingend als Arbeitsleistung verstanden werden dürfe, son- dern auch als blosse und straflose Gefälligkeitshandlung qualifiziert wer- den könnte. Eindeutige und für eine Arbeitstätigkeit typische Handlungen wie etwa das Einkassieren bei Gästen habe nämlich auch F._______ nicht feststellen können. Aufgrund seines Berichts sei jedenfalls nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG erfüllt habe. Staatsanwältin E._______ wolle gesehen und gehört ha- ben, wie ein Gast bei der Beschwerdeführerin ein Bier bestellt habe. Wel- che Wahrnehmungen sie von ausserhalb des Lokals gemacht habe, sei jedoch nicht bekannt. Was Polizist F._______ in seinem Bericht ausgeführt habe, sei von ihr nicht bestätigt worden und bleibe somit eine blosse Be- hauptung. Andererseits stehe in dessen Bericht nichts davon, was die Staatsanwältin beobachtet haben wolle. Bezüglich ihrer Wahrnehmung sei sodann nicht bekannt, in welcher Sprache die angebliche Bierbestellung

F-15/2018 Seite 8 erfolgt sein solle. Insgesamt seien die Berichte von Polizei und Staatsan- waltschaft kaum verlässlich.

Weitere Beweismittel, welche die behauptete Arbeitstätigkeit belegen wür- den, seien nicht vorhanden. So seien typische Utensilien wie Lokalschlüs- sel oder Serviceportemonnaie nicht sichergestellt worden. Auch würden keine Urkunden vorliegen, die nachweisen würden, dass die Beschwerde- führerin ein Arbeitsentgelt erhalten hätte. Ihr Freund sei auch für ihren Le- bensunterhalt aufgekommen, weshalb sie keinerlei Veranlassung gehabt habe, in der Schweiz illegal zu arbeiten.

Bei Wegfall der strafrechtlichen Verurteilung bestehe kein Anlass, gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot zu verhängen. Ein Verstoss ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne dann klar verneint wer- den. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung würden keine vorliegen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt die Fernhaltemassnahme auf die kantonalen Ak- ten, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreitet, einer Arbeit nachgegan- gen zu sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die von Staatsanwältin E._______ und Polizist F._______ gemachten Beobachtungen und der da- rauf beruhende Strafbefehl vom 30. November 2017 zu bezweifeln sein sollten. Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argu- mente vermögen nicht zu überzeugen, weshalb es sich erübrigt, darauf nä- her einzugehen. In der Beschwerde wird eine „Gefälligkeitshandlung“ ein- gestanden. Als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AuG gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstän- dige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit zu fassen (Ur- teil des BVGer F-4314/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5). Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, ob ihr ein Entgelt ausbezahlt wurde. Ebenso wenig kann entscheidend sein, ob sie über ty- pische, für eine Servicetätigkeit benötigte Utensilien verfügte. Massgebend für die Annahme einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist vorlie- gend einzig, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit üb- licherweise gegen Entgelt erbracht wird (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 6B_277/2011 vom 3. November 2011 E. 1.5.2; Urteile des BVGer F-4638/2016 vom 23. Mai 2017 E. 4.4; F-5969/2016 vom 28. September

F-15/2018

Seite 9

2017 E. 6.3; vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kom-

mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

2010, Art. 11 N. 6). Somit fällt auch die zugegebene „Gefälligkeitshandlung“

unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Grund-

sätze der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit gebieten,

dass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt recht-

lich nicht abweichend vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-

Kulm vom 30. November 2017 würdigt (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 II 363

  1. 2.3.3; 124 II 103 1c/bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017
  2. 2.4; Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4),

zumal vorliegend auch keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, um von

der Einschätzung der Strafbehörde abzuweichen (vgl. BGE 136 II 447

E. 3.1).

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, bei Wegfall der strafrechtli-

chen Verurteilung bestehe keinerlei Veranlassung, ein Einreiseverbot zu

verhängen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreisever-

bots gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen kann, wenn

ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren noch nicht

eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde. Es genügt also,

dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend

konkret erachtet werden, wobei die Unschuldsvermutung im Administrativ-

verfahren grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des

BVGer F-3374/2016 vom 18. Juni 2018 E. 5.2). In diesem Sinne wurde mit

Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 auf eine Sistierung des vorlie-

genden Beschwerdeverfahrens verzichtet (vgl. Sachverhalt, Bst. F). Die

Beschwerdeführerin kann demzufolge mit ihrem replikweise vorgebrachten

Argument, wonach mit Ausnahme der strafrechtlichen Vorwürfe keinerlei

weitere Anhaltspunkte vorliegen würden, welche eine Polizeigefahr stütz-

ten, weshalb deren Beurteilung zentrale Bedeutung zukomme, nichts zu

ihren Gunsten ableiten.

5.3 Nach dem Gesagten ist die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit als

bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AuG zu

qualifizieren. Indem die Beschwerdeführerin im B._______ des C._______

gearbeitet hat, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, hat

sie Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG verletzt, was als Verstoss gegen die öffentli-

che Sicherheit und Ordnung zu werten ist (Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die

Beschwerdeführerin hat damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67

Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.

F-15/2018 Seite 10 5.4 Hinzu kommt der Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts lässt sich vorlie- gend aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdeführerin wegen Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit der Bewilligungspflicht unterlegen hätte (Art. 11 Abs. 1 AuG), jedoch keine Bewilligung einholte (vgl. Urteil des BVGer F-6097/2017 vom 7. August 2018 E. 5.3 m.H.). Auch mit diesem Verhalten hat die Beschwerdeführerin einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. 5.5 Die Beschwerdeführerin wurde zudem mit Verfügung des Amts für Mig- ration und Integration des Kantons Aargau vom 30. November 2017 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung sofort zu vollstrecken war. Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere alternative Gründe gegeben sind, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermögen. 6. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat – wie dargelegt – wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den auslän- derrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräven- tiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine kon- sequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in

F-15/2018 Seite 11 Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer be- troffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wie- dereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 8.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdefüh- rerin. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwer- deführerin gegenüberzustellen. Diesbezüglich machte sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme lediglich geltend, sie sei nur wegen ihrem Freund in die Schweiz gekommen; sie möchte wieder hierher kommen und hoffe nicht, dass ein Einreiseverbot verhängt werde (vgl. Sachverhalt, Bst. A). Gemäss den Akten lebt die Beschwerdeführerin in G., während sich ihr Freund in der Schweiz aufhält. Bei der polizeilichen Ein- vernahme gab sie an, mit ihm seit fast einem Jahr zusammen zu sein (SEM-act. 2, S. 23 Ziff. 17). Hinweise auf ein stabiles eheähnliches Konku- binat sind nicht ersichtlich. Ausserdem deutet nichts auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschliessung hin. Ein landes- beziehungsweise völker- rechtlich geschütztes Familien- oder Privatleben (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV), das der Beschwerdeführerin eine besondere ausländerrechtli- che Rechtsstellung vermitteln könnte, liegt demnach nicht vor (vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3 m.H.). Es ist der Beschwerdeführerin im Übrigen zuzumuten, den Kontakt zu ih- rem Freund mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen oder ihn ausserhalb der Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass er sie bereits in H. besucht hat (SEM-act. 2, S. 23 Ziff. 17). Infolgedessen ergeben sich keine privaten In- teressen, welche eine Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen könn- ten. Die verhängte Fernhaltemassnahme ist denn auch eher kurz ausge- fallen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen pra- xisgemäss zweijährige Einreiseverbote stützt (vgl. etwa Urteile F-1645/2016 vom 12. Januar 2017; F-6097/2017 vom 7. August 2018). 7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das vorliegende Einreiseverbot

F-15/2018 Seite 12 sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismäs- sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung darstellt. 8. Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungs- freiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung der Beschwerde- führerin im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.3), ist ebenso wenig zu beanstanden (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO), geht es doch vorliegend um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen welche die Beschwerdeführerin verstossen hat (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Februar 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

F-15/2018 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-15/2018
Entscheidungsdatum
22.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026