B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1498/2020

Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Nadja Walser, Bracher & Partner, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-1498/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], algerischer Staatsangehöriger) reiste im Jahr 1996 in die Schweiz ein und ersuchte in den Jahren 1996 und 1997 erfolglos um Asyl. Am 21. Oktober 1998 heiratete er eine deutsche Staats- angehörige. Gestützt auf die Ehe erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewil- ligung B beziehungsweise später EG/EFTA und am 22. April 2009 eine Nie- derlassungsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA). B. Bis zum Jahr 2009 ergingen gegen den Beschwerdeführer folgende Verur- teilungen:  Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III D._______ vom 28. August 2003: Gefängnisstrafe von 25 Tagen (bedingt vollzieh- bar) wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (mehrfache Begehung);  Urteil des Untersuchungsrichters des Kantons E._______ vom 5. November 2004: Gefängnisstrafe von zehn Tagen (bedingt voll- ziehbar) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 7. Juli 2007: Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.– wegen versuchten Dieb- stahls und Sachbeschädigung;  Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III D._______ vom 7. Mai 2008: Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.– wegen ver- suchten In Umlaufsetzens falschen Geldes;  Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes D._______ vom 25. September 2009: Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– we- gen Diebstahls. C. Am 18. Mai 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons G._______ den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen gewerbs- und teilweise bandenmäs- sigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 12 Monate unbedingt und

F-1498/2020 Seite 3 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren. Bei der Strafzu- messung wurde ein bereits rechtskräftig gewordener Schuldspruch des Regionalgerichts D._______ vom 22. Mai 2014 wegen Hehlerei berück- sichtigt. Eine gegen das Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesge- richt mit Urteil vom 24. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_991/2015, 6B_998/2015). D. Am 3. Juli 2018 widerriefen die Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei der Stadt G_______ (EMF) die Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers und wiesen ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Der Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19. Dezem- ber 2019 letztinstanzlich bestätigt. E. Am 9. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Am 31. Januar 2020 reichte er eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (eröffnet am 12. Februar 2020) ver- hängte die Vorinstanz ein sechsjähriges Einreiseverbot (gültig vom 29. Februar 2020 bis 28. Februar 2026) gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. G. Am 3. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Er beantragte, das gegen ihn verfügte Einreiseverbot vom 11. Februar 2020 sei aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu beschränken. Subeventualiter sei dieses auf das schweize- rische und liechtensteinische Gebiet zu beschränken. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Am 20. Mai 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Replik vom 26. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung. Am 10. Juli 2020 reichte er einen Strafregisterauszug

F-1498/2020 Seite 4 vom 23. Mai 2019 zu den Akten. Die beiden Eingaben wurden der Vor- instanz am 6. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärungen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Gutachten zu seiner gegenwärtigen Rückfallgefahr erstellen zu lassen. 3.2 Im Strafurteil vom 18. Mai 2015 und den Urteilen betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons G._______ vom 15. Juli 2019 sowie Urteil des BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019) wurde die Rückfallgefahr des Beschwerdefüh-

F-1498/2020 Seite 5 rers einlässlich abgehandelt und bestätigt. Eine Prognose über die Rück- fallgefahr lässt sich demnach anhand der Akten erstellen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – in Ermangelung gegenteiliger Hinweise – wie die Vorinstanz davon ausgehen darf, dass die Rückfallgefahr nach wie vor besteht. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, diese Vermu- tung mittels Gegenbeweis zu entkräften, was er jedoch unterlassen hat. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung ist folglich nicht angezeigt. 4. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Ehegattin ist Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Sie hat von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, weshalb ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (vgl. BGE 143 V 81 E. 8.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt folglich über ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – be- stehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 5. 5.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).

F-1498/2020 Seite 6 5.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage vo- raus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispiels- weise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbe- sondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei- tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, orga- nisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichti- gung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit einschränkt. Solche Mass- nahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffen- den Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit her- angezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht so-

F-1498/2020 Seite 7 mit Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergan- genes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Gene- ralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf die Rückfallgefahr an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Bei schweren Delikten gegen Leib und Leben muss selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht hin- genommen werden (Urteil des BGer 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 6.3 Art. 5 Anhang I FZA stellt keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Erforder- nis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unab- hängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen be- rufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1) 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, das Obergericht des Kantons G._______ habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Mai 2015 wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Delikte stellten einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und es sei auch von einer künftigen Gefährdung auszugehen. Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität würden die öffentliche Ordnung und Sicher- heit in einem besonders sensiblen Bereich treffen, weshalb eine längere Fernhaltemassnahme in diesen Fällen gerechtfertigt sei. Es dürfe zudem nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalls in Kauf genommen wer- den. Das Strafurteil habe zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geführt. Schon früher sei er mehrfach straffällig geworden. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass Straftaten und die entsprechende Bestrafung zu einem Einschnitt in sein Eheleben führten. Dieses könne mit Besuchen in Algerien oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zudem könne das Einreiseverbot unter Umständen (nach einer verhältnismässigen Bewährungsfrist) suspendiert werden. Insgesamt er- weise sich das sechsjährige Einreiseverbot als verhältnismässig.

F-1498/2020 Seite 8 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Ehegatte einer deutschen Staatsangerhörigen unterliege er dem FZA. Er habe mit seinem Verhalten den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung gesetzt. Dies genüge indes nicht, um das Einreiseverbot vor dem FZA bestehen zu lassen. Das zentrale Erfordernis für ein Einreiseverbot, näm- lich das Bestehen einer Rückfallgefahr, sei zu verneinen. Die Straftat im Jahr 2011 (Strafurteil vom 18. Mai 2015) habe sich aus einer spezifischen Konfliktsituation entwickelt, so dass eine Wiederholung unwahrscheinlich sei. Er sei nicht vorbestraft gewesen und habe sich seither vorbildlich ver- halten. Mit den damals Beteiligten habe es keine weiteren Vorfälle gege- ben. Seit der Haftentlassung habe er sich ohne Hilfestellungen durch die Bewährungshilfe oder sonstige Betreuung bewährt. Die Lebensumstände hätten sich seit der Straftat erheblich geändert. Er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz. Seine Ehefrau lebe und arbeite in der Schweiz. Sie hätten stets zusammengelebt und wollten dies auch weiterhin tun. Ein Einreise- verbot würde dies und die Kontaktpflege zu seinen hiesigen Freunden ver- unmöglichen. Des Weiteren sei die Dauer des Einreiseverbots unverhält- nismässig. Aufgrund der persönlichen Umstände und seines Vorverhaltens sei nicht begründbar, weshalb er im Rahmen kurzfristiger Aufenthalte in der Schweiz erneut straffällig werden oder die öffentliche Sicherheit und Ord- nung sonst wie gefährden sollte. Das öffentliche Interesse an einem Ein- reiseverbot sei daher praktisch inexistent. Demgegenüber sei sein privates Interesse an gelegentlichen kurzen Aufenthalten beziehungsweise der Ein- reise in die Schweiz erheblich. Er habe sich hier ein neues Leben aufge- baut und verfüge über ein grosses soziales Netzwerk. Seine Ehefrau stam- me aus Deutschland und es sei üblich, für Ausflüge, Ferien oder die Durch- reise in die Schweiz zu reisen. Das Einreiseverbot würde seine Bewe- gungsfreiheit übermässig einschränken. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Einreiseverbot. 7.3 In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Bun- desgerichts vom 19. Dezember 2019, in welchem die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bejaht und ausgeführt worden sei, seinem Wohlverhal- ten komme unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfah- rens praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies gelte umso mehr, als sich der Beschwerdeführer einen Teil der Zeit in Untersuchungs- haft und später im Strafvollzug befunden habe. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, er habe seit dem 18. Ok- tober 2012 keine weiteren Delikte begangen. Ein Jahr habe er im Gefäng-

F-1498/2020 Seite 9 nis verbracht. Dieses Jahr stehe in keiner Relation zu den über sieben de- liktsfreien Jahren in der Schweiz. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz habe er somit genügend Zeit in der Schweiz verbracht, um sich zu bewähren und zu beweisen, dass von ihm keine Rückfallgefahr mehr aus- gehe. Während der ersten fünf Jahre sei auch kein ausländerrechtliches Verfahren hängig gewesen. Dieses sei erst im März 2017 anhängig ge- macht geworden. Weshalb er sich nochmals sechs Jahre im Ausland be- währen solle, habe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt. Er halte sich nun bei seiner kranken Mutter in Algerien auf. Wegen der Covid-19- Pandemie könne seine Ehefrau nicht nach Algerien reisen; sie hätten sich seit sieben Monaten nicht mehr gesehen. Diesen neuen Umstand habe das Bundesgericht im Urteil vom 19. Dezember 2019 nicht berücksichtigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1993 wegen illegalen Grenzüber- tritts zu einer Busse verurteilt. In den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008, 2009 und 2014 erfolgten weitere Strafurteile gegen ihn. Am schwersten wiegt die Verurteilung des Obergerichts des Kantons G._______ vom 18. Mai 2015 wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 30. Juli 2011 war es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Kollegen und zwei Kontrahenten (nachfolgend B und C), alle algerische Staatsangehörige, gekommen. Der Vorfall war offenbar die Kulmination eines sich über längere Zeit zuspitzen- den Streites zwischen dem Beschwerdeführer und B. Der Beschwerdefüh- rer bedrohte B mit einem Messer und einem Pfefferspray, woraufhin C mit einer Werbetafel zweimal auf den Beschwerdeführer einschlug. Danach ergriffen B und C die Flucht. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Kol- lege sie eingeholt hatten, rief der Beschwerdeführer seinem Kollegen auf Arabisch „töte ihn, töte ihn“ zu. In der Folge stach der Kollege mit einem Klappmesser einmal in den Oberbauch von B (vgl. Urteil des BGer 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016; Urteil des Obergerichts des Kantons G.). 8.2 Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer zwei- felsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Hinsicht- lich Rückfallgefahr hat ihm das Obergericht des Kantons G. eine knapp nicht ungünstige Prognose ausgestellt. Die Fremdenpolizeibehör- den und folglich auch die Beschwerdeinstanzen sind jedoch nicht an die

F-1498/2020 Seite 10 Prognose des Strafrichters gebunden. Sie haben zur Beurteilung der Rück- fallgefahr vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (Urteil des BGer 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.4; BGE 129 II 215 E. 7.4). Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt. Während des Straf- verfahrens zeigte der Beschwerdeführer keinerlei Reue und Einsicht; viel- mehr bestritt er den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt durch alle Instanzenzüge und bringt auch im vorliegenden Verfahren vor, das Bun- desgericht habe im Urteil 6B_991/2015, 6B_998/2015 den Sachverhalt falsch festgestellt. Selbst das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil ver- mochte demnach nichts an seiner uneinsichtigen Haltung zu ändern. Ent- gegen seiner Aussage kann der Konflikt mit den Landsleuten, welcher der Straftat zugrunde lag, nicht mit Sicherheit für beendet erklärt werden. Das Opfer des Vorfalls vom 30. Juli 2011 erstattete im Februar 2013 Strafan- zeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung mit einem Messer. Der Beschwerdeführer erstattete Gegenanzeige. Das Strafverfahren wurde zwar mittels einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung abge- schlossen; dennoch ist davon auszugehen, dass es bei einem neuerlichen Aufeinandertreffen wieder zu einer Eskalation kommt oder er in eine ähnli- che Konfliktsituation geraten und rückfällig werden könnte. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 wiederholt straffällig gewor- den. Diese Mehrfachdelinquenz über einen längeren Zeitraum hinweg und die Tatsache, dass er sich von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, zeugen nicht von Einsicht und dem Willen, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten. Entgegen seiner Ansicht kann er aus seinem angeblich vor- bildlichen Verhalten seit dem Jahr 2012 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ab dem Oktober 2012 befand er sich mehr als elf Monate im Strafvollzug. Das Strafverfahren war bis im Mai 2016 hängig. Danach begann die vier- jährige Probezeit zu laufen. Zugleich war das ausländerrechtliche Verfah- ren betreffend Widerruf der EU/EFTA Niederlassungsbewilligung und Weg- weisung hängig, welches erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. De- zember 2019 abgeschlossen worden ist. Anschliessend wurde das vorlie- gende Verfahren betreffend Einreiseverbot eröffnet. Seinem Wohlverhalten kommt unter dem Druck des Strafverfahrens, der strafrechtlichen Probezeit und der ausländerrechtlichen Verfahren nur untergeordnete Bedeutung zu und es lassen sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf sein künf- tiges Verhalten ableiten. Insgesamt besteht eine erhebliche Rückfallgefahr und es ist von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schwe- ren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Das Einreiseverbot ist somit auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfer- tigt.

F-1498/2020 Seite 11 8.3 Beim menschlichen Leben handelt es sich um das höchste Rechtsgut überhaupt. Mit der Gehilfenschaft zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung hat der Beschwerdeführer auf gravierende Art und Weise die öf- fentliche Ordnung in einem ganz besonders schützenswerten Bereich ver- letzt (BGE 139 II 121 E. 6.3). Die vorsätzliche Tötung – auch bei Gehilfen- schaft und im Versuch (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) – gehört zu jenen An- lasstaten, die seit dem 1. Oktober 2016 vom Verfassungsgeber als beson- ders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufent- haltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünf- zehn Jahren führen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB [in Kraft seit 1. Oktober 2016). Auch wenn Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzes- verletzung unterstreicht (Urteil des BGer 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer F-1753/2020 vom 25. Januar 2021 E. 8.3). Ferner wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008 und 2009 fünf Mal wegen Diebstahls beziehungsweise versuchten Dieb- stahls sowie wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und versuchten In- Umlauf-Setzens falschen Geldes sowie im Jahr 2014 wegen Hehlerei ver- urteilt. Er stellt damit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG dar. Grundsätzlich ist daher ein Einreiseverbot mit einer Dauer von über fünf Jahren gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

F-1498/2020 Seite 12 9.2 9.2.1 Wie dargelegt, stellt der Beschwerdeführer aufgrund der Anzahl und der Schwere der verübten Straftaten sowie der erheblichen Rückfallgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. E. 8.3 hiervor). Es besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme. 9.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und Freunde lebten in der Schweiz. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich be- wirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Was den Verlust des sozialen Netzes betrifft, würde dieser durch die Aufhebung des Einreise- verbots nicht rückgängig gemacht; die Massnahme ist diesbezüglich nicht als ursächlich zu betrachten. In Bezug auf die zusätzliche Erschwernis des Ehelebens ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ihn in Algerien besu- chen kann; die Reise nach Algerien ist unter gewissen Auflagen wegen der Covid-19 Pandemie (PCR-Test, Antigentest) möglich. Der Kontakt kann auch mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familien- angehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seiner Ehefrau in der Schweiz hat der Beschwerde- führer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen, zumal ihn die Ehe nicht davon abgehalten hat, wiederholt straffällig zu werden. Eine erhebli- che Veränderung seiner Lebensumstände seit der Straftat ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde weiter ausgeführt. 9.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner familiären Verbindung und seines langjährigen Auf- enthalts ein Interesse daran hat, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts der Schwere der im Jahr 2012 begangenen Tat sowie der früher verübten Straftaten vermag das private Interesse jedoch das ge- wichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemass- nahme nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von sechs Jah- ren erweist sich auch unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesver- waltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (vgl. Urteile des

F-1498/2020 Seite 13 BVGer F-172/2020 vom 18. Dezember 2020; F-4818/2016 vom 18. Sep- tember 2018: jeweils ein Einreiseverbot von zehn Jahren, da zur eventual- vorsätzlichen Tötung weitere Delikte hinzukamen). 10. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informati- onssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘200.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-1498/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour) – den Migrationsdienst des Kantons G._______

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Eliane Kohlbrenner

F-1498/2020 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1498/2020
Entscheidungsdatum
19.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026