B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1487/2021
Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021.
F-1487/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986) ist unbekannter Staatsangehörigkeit. Am 22. Januar 2009 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Er machte gel- tend, er sei ein Maktum aus Tel Khinzir, einem Dorf in der Nähe der syri- schen Stadt al-Malikiya (Kurdisch: «Dêrik hemko», auch bekannt als «Dêrik» oder «Dêrek»), wo er geboren sei und mit seinen Eltern bis zu seiner Ausreise im September 2008 gelebt und seinem Vater in der Land- wirtschaft geholfen habe. B. Wegen Zweifeln an der geltend gemachten Identität und Herkunft beauf- tragte die Vorinstanz die Fachstelle LINGUA mit der Erstellung einer Her- kunftsanalyse. Am 20. August 2009 wurde mit dem Beschwerdeführer ein rund einstündiges Gespräch geführt, das aufgenommen und durch zwei Sprachexperten (einer davon auch Länderexperte) ausgewertet wurde. Beide Experten kamen in ihren Analysen (nachfolgend auch: LINGUA-Gut- achten) übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Si- cherheit nicht in Syrien sozialisiert worden sei. In der Frage, wo seine hauptsächliche Sozialisation stattgefunden habe, waren sich die Experten nicht einig. Während ein Experte den Südosten der Türkei vermutete, ging der andere von der Region Dohuk im Irak aus. C. C.a Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wies sein Asyl- gesuch ab und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist seine Wegwei- sung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, gestützt auf die beiden LINGUA-Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer versuche, die Behörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen (Papierakten der Vorinstanz N [...], Un- terdossier A [SEM-1-act.] A31). C.b Eine gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4839/2010 vom 2. November 2010 ab (SEM-1-act. A41). In Würdigung der gesamten Umstände ge- langte es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben versuche, die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen.
F-1487/2021 Seite 3 D. Am 2. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) mit Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthalts- bewilligung im Kanton Basel-Stadt erteilt (SEM-1-act. A62). E. Am 13. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Ankerkennung der Staatenlosigkeit (elektronischen Akten der Vorinstanz betr. Staatenlosigkeit, Vorhaben: 1059655 / N [...] [SEM-2- act.] 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe bereits im Rahmen seines Asylverfahrens geltend gemacht, dass er Kurde sei, den Status ei- nes Maktum habe und aus einem Dorf in der Nähe von al-Malikiya stamme. Durch einen Verwandten habe er neu eine Identitäts- und Wohnsitzbestä- tigung aus Syrien erhalten, die er seinem Gesuch beilege. Daraus sei er- sichtlich, dass er ein staatenloser Ajnabi sei. Da er sich seit September 2008 im Ausland aufhalte, habe er weder als Maktum noch als Ajnabi die Möglichkeit, die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM-2-act. 11). Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, der Be- schwerdeführer habe die bereits im Asylverfahren bestandenen erhebli- chen Zweifel an seiner syrischen Herkunft nicht ausräumen können. Den im Asylverfahren erstellten LINGUA-Gutachten, wonach er offensichtlich nicht in Syrien sozialisiert worden sei, komme nach wie vor ein hoher Be- weiswert zu. Das SEM gehe nach wie vor davon aus, dass der Beschwer- deführer nicht aus Syrien stamme, was folglich auch eine Zugehörigkeit zur Gruppe der kurdischen Maktumin oder Ajanib ausschliesse. Daran ver- möchten die neu eingereichten syrischen Dokumente nichts zu ändern. G. Mit Eingabe vom 31. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Staatenlosig- keit. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
F-1487/2021 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- gewiesen (Rek-act. 2). I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde (Rek-act. 7). J. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend
F-1487/2021 Seite 5 ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «un- der the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsum- schreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besit- zen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 147 II 421 E. 5.1 m.H.; BVGE 2021 VII/8 E. 5.1). 3.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verlo- ren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann (BGE 147 II 421 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Wer dage- gen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (BGE 147 II 421 E. 5.2 und 5.3 m.H.; Urteil des BGer 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.3). 3.3 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels ei- ner spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Es gilt daher die Untersu- chungsmaxime (Art. 12 VwVG), die durch die Mitwirkungspflicht der Par- teien ergänzt wird, namentlich in Verfahren, das die Parteien selber durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Misslingt der Beweis einer rechtserheblichen Tatsache, so geht die Beweislosigkeit nach der üb- lichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ab- leitet (p.a. Art. 8 ZGB). Negative Tatsachen, wie hier das Fehlen einer
F-1487/2021 Seite 6 Staatsangehörigkeit, sind kaum beweisbar. Dass eine negative Tatsache anspruchsbegründend ist, ist deshalb bei der Beweiswürdigung und na- mentlich im Rahmen der Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Par- tei zu berücksichtigen, ändert aber nichts an der Verteilung der objektiven Beweislast (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass er Kurde aus Syrien sei, und den Maktumin (eigentlich: Maktumin al-Qaid; übersetzt etwa: nicht re- gistrierte Personen; Sg.m.: Maktum) angehöre. Er sei daher staatenlos. 4.2 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit gene- rell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 im Gouver- nement al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen syrischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (wörtlich: Ausländer; Sg.m.: Ajnabi) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in kei- nem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al- Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Be- sitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit sowie ihr Recht auf Bildung und freie Berufswahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuerdings die Möglichkeit einer Einbürgerung. Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine noch wesentlich weitergehende Rechtlosigkeit ge- kennzeichnet. Die Möglichkeit einer Einbürgerung haben sie nicht, und zum Nachweis ihrer Identität können sie lediglich eine besondere, für Mak- tumin bestimmte Bescheinigung des für sie zuständigen Mukhtars (Orts- vorstehers) erhalten, das sogenannte Erkennungszeugnis «shahadat ta’riif» (vgl. dazu Urteile des BVGer F-819/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 4.1; F-5165/2019 vom 26. Februar 2021 E. 4.1; F-4562/2019 vom 9. No- vember 2020 E. 6; je m.H.; ferner etwa European Union Agency for Asylum EUAA, Syria: Targeting of individuals, Country of Origin Information Report, 09.2022, Ziff. 10.1 S. 89 ff., < https://www.ecoi.net/en/docu- ment/2026226.html >, abgerufen am 24.05.2024; European Network on Statelessness / Institute on Statelessness and Inclusion, Statelessness in Syria, 08.2019, < https://statelessjourneys.org/wp-content/uploads/State- lessJourneys-Syria- August-2019.pdf > abgerufen am 24.05.2024).
F-1487/2021 Seite 7 4.3 Wegen Zweifeln an seiner Identität und Herkunft veranlasste die Vo- rinstanz im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens eine LINGUA- Begutachtung des Beschwerdeführers. Grundlage bildete ein rund einstün- diges, telefonisch geführtes Gespräch mit dem Beschwerdeführer, das von zwei Experten, einem Sprach- und einem Sprach- und Länderexperten, ausgewertet wurde. Aufgrund gravierender Wissenslücken zur angegebe- nen Herkunftsregion und dialektalen Besonderheiten seines gesprochenen Kurdisch gelangten beide Experten in ihren Gutachten übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Syrien soziali- siert worden sei. Unter anderem hielten sie fest, dass der Beschwerdefüh- rer die Nachbardörfer seines Heimatdorfes nicht lokalisieren könne, ihre Namen falsch ausspreche, seinen eigenen Clan nicht kenne, trotz angeb- lich jahrelanger Mithilfe in der Landwirtschaft keine Ahnung von Getreide- anbau habe, nichts über den Status eines Maktum wisse, einen landes- fremden Dialekt spreche und Ausdrücke verwende, die in der angeblichen Herkunftsregion nicht gebräuchlich seien. Gestützt darauf erachtete es die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität und Herkunft täusche und entgegen sei- ner Behauptung ausserhalb Syriens gelebt haben müsse. In dem sich anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüfte das Bun- desverwaltungsgericht die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers und den Beweiswert der LINGUA-Gutachten eingehend, bestätigte seine Be- weiskraft und kam in seinem Urteil vom 2. November 2010 mit der Vo- rinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stamme. Eine syrische Herkunft des Beschwerdeführers müsse mit Sicher- heit ausgeschlossen werden. Seine Behauptung, wonach er von Geburt an bis zur Ausreise im September 2008 in Tel Khinzir, Syrien, gelebt habe, sei somit als tatsachenwidrig zu erachten; eine syrische Herkunft sei mit Si- cherheit auszuschliessen. Angesichts der gesamten Umstände müsse da- von ausgegangen werden, der Beschwerdeführer mit seinen Angaben be- absichtigt habe, die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft zu täu- schen. Die zusammen mit der Beschwerde im Original eingereichte angeb- liche Identitätsbestätigung, ein vom 6. Mai 2006 vom Mukhtar des Dorfes Tel Khinzir Tahtani ausgestelltes Erkennungszeugnis für Maktumin (SEM 1 act. A35), vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 4.3.1 Es besteht kein Grund, im Verfahren auf Anerkennung der Staaten- losigkeit von der Beurteilung durch die Asylbehörden abzuweichen. Abge- sehen davon, dass der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Ge- such um Anerkennung der Staatenlosigkeit die Begriffe des Maktum und
F-1487/2021 Seite 8 des Ajnabi nebeneinander auf sich anwandte, ist sein Versuch, die Un- kenntnis des Maktum-Status mit seinem geringen Bildungsstand und der fehlenden Relevanz für sein Alltagsleben zu erklären, nicht überzeugend. Die Zugehörigkeit zu den Maktumin hat für betroffene Personen eine exis- tentielle, alle Lebensbereiche umfassende Bedeutung. Es ist kaum vor- stellbar, dass sie dem Beschwerdeführer verborgen geblieben wäre, wäre er tatsächlich ein Maktum. Dass weder die irakischen noch die türkischen Behörden in der Lage sind, den Beschwerdeführer als eigenen Staatsan- gehörigen zu identifizieren, wie dieser behauptet und im Fall Iraks durch eine Bestätigung der irakischen Botschaft in der Schweiz zu belegen sucht (Beilage 4 zu Rek-act. 1), erstaunt nicht weiter, erfolgte die Anfrage doch offensichtlich auf der Grundlage einer Identität, die als nicht glaubhaft be- wertet wird. Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer neu eingereichten syrischen Dokumente, eine «Identitätsbestätigung» (SEM-2-act. 3, Bei- lage 1 zu Rek-act. 1) und ein «Wohnbestätigungsprotokoll» (SEM-2-act. 3), beide ausgestellt vom Mukhtar des Quartiers al-Wihda der Stadt al-Malikiya, nicht geeignet, seine Identität und Herkunft zu belegen. Zum einen kommt syrischen Dokumenten dieser Art nur eine geringe Be- weiskraft zu (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-819/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 4.2 m.H.). Zum anderen weisen die Dokumente, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, erhebliche formale Mängel und inhaltliche Widersprü- che zu den Angaben des Beschwerdeführers auf. Soweit der Beschwerde- führer in seiner Rechtsmittelschrift auf diese Ungereimtheiten überhaupt eingeht, so offenbart er ein weiteres Mal seine Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse (angebliche Angliederung des Dorfes Tel Khinzir an die rund 40 Kilometer entfernte Stadt al-Malikiya als Erklärung, weshalb in den offi- ziellen Dokumenten als sein Geburts- und Wohnort nicht sein Heimatdorf, sondern die Stadt al-Malikiya genannt wird). Im Übrigen genügt es, auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung zu verweisen. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer zusammen mit der Beschwerde gegen den negativen Asylbe- scheid ein amtliches syrisches Dokument vom 27. August 2008 vorlegte, das er selbst als «Vorladungsausweis» bezeichnete und aus dem hervor- geht, dass er syrischer Staatsangehöriger ist (SEM-1-act. A35). 4.5 Zusammenfassend ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer die schweizerischen Behörden über seine Herkunft und Identität täuscht. Angesichts der eindeutigen Beweislage kann zudem in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden, dass weitere
F-1487/2021 Seite 9 Beweiserhebungen, etwa in Form einer erneuten LINGUA-Begutachtung, an welcher der Beschwerdeführer seine Mitwirkung anbietet, zusätzliche Aufschlüsse über den rechtserheblichen Sachverhalt bringen würden. Da- rauf kann ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezie- hungsweise der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. z.B. BGE 144 II 427 E. 3.1 und 3.1.3 m.w.H.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem- zufolge abzuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’200.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
F-1487/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
F-1487/2021 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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