B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1460/2024
Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024.
F-1460/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Der Be- schwerdeführer 1 und sein Sohn, der Beschwerdeführer 2, sowie seine beiden Töchter, die Beschwerdeführerinnen 3 und 4, ersuchten am 21. Au- gust 2023 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad/Pakistan (nach- folgend: Botschaft) um Ausstellung humanitärer Visa (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/8). B. Mit Formularverfügung vom 2. Oktober 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der nachgesuchten Visa (SEM-act. 1/87 und 1/84). C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2024 – zugestellt am 12. Februar 2024 – ab (SEM-act. 6/105 und 6/100). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2024 – eingegangen am 7. März 2024 – gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsge- richt und begehrten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 8. Januar 2024 und die Erteilung der Visa aus humanitären Gründen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-1460/2024 Seite 3 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben eine formelle Rüge, über die vorab zu befinden ist. Sie bemängeln insoweit, dass die Vorinstanz den Sachver- halt unrichtig respektive unvollständig erstellt habe. 3.2 Indem die Beschwerdeführenden auf den Seiten 4 und 5 der Beschwer- deschrift vom 25. Februar 2024 (BVGer-act. 1) zusammenfassend ausfüh- ren, dass die angefochtene Verfügung den «Tatsachen nicht gerecht werde» und die Vorinstanz «die wirkliche Situation der Gesellschaft und der Menschen in Afghanistan, insbesondere der Minderheiten (...) nicht kennen würde» und «keine Informationen habe, was geschehe», machen die Beschwerdeführenden implizit geltend, die Vorinstanz habe den rechts- erheblichen Sachverhalt hinsichtlich ihrer individuellen Gefährdung nicht ordnungsgemäss abgeklärt. 3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Am- tes wegen feststellt. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfest- stellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung
F-1460/2024 Seite 4 ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt worden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. Au- gust 2023 E. 3.3.2; je m.H.). Die Beschwerdeführenden vermögen weder darzutun noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklä- rungen hätten vorgenommen werden müssen. Eine unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht gege- ben. 3.4 Im Übrigen liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG), namentlich der Prüfungs- oder Begründungs- pflicht (Art. 32 Abs. 1 respektive Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die Schilde- rungen der Beschwerdeführenden und die Verfahrensakten deren individu- elle Situation konkret geprüft und ist dabei explizit auf die Gefährdungslage in Afghanistan eingegangen. Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zu den geschilderten Ereignissen als auch zu dem eingereichten Haftentlassungs- schreiben und dem damit einhergehenden Verfolgungsrisiko sowie den Le- bensumständen der Beschwerdeführenden geäussert (vgl. S. 3-5 der an- gefochtenen Verfügung [SEM-act. 6/103-105]). 3.5 Ob die Beschwerdeführenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, stellt eine Frage der nachfolgenden recht- lichen Würdigung dar. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende
F-1460/2024 Seite 5 Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 und E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die betroffene Person muss sich im Herkunfts- staat in einer besonderen Notsituation befinden, die sie von anderen Per- sonen in derselben Grundsituation abhebt, ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums aus- nahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig- nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Ge- fährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewe- sen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Ur- teil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.1). 4.4 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums sei- tens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuch- stellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidge- nossenschaft (siehe Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.).
F-1460/2024 Seite 6 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 8. Januar 2024 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdefüh- renden seit dem 21. Juni 2023 in Pakistan aufhielten. Hinsichtlich ihrer Ge- fährdungslage in Afghanistan seien keine offensichtlichen Hinweise gege- ben, die auf eine unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben schliessen lassen würden. 5.2 In der Rechtmitteleingabe vom 25. Februar 2024 brachten die Be- schwerdeführenden dagegen im Wesentlichen vor, sie seien sowohl als farsisprechende Angehörige der schiitischen Minderheit sowie aufgrund ih- rer früheren Tätigkeiten in Afghanistan gefährdet. Der Beschwerdeführer 1 habe bis zum 31. März 2023 über 12 Jahre lang für die Nichtregierungsor- ganisation (...) gearbeitet. Zwischen November 2021 und März 2023 seien die Taliban dreimal in sein Haus eingedrungen und hätten ihn als Feind beschuldigt und seine Bücher aus der·Bibliothek gerissen. Im gleichen Zeitraum sei er darüber hinaus mindestens fünfmal vor seinem Haus von den Taliban angehalten, kontrolliert und mit komplizierten, unklaren religiö- sen Fragen konfrontiert worden. Um den Kontrollen zu entgehen, habe er täglich einen anderen Weg ins Büro auf sich genommen. Am 31. Mai 2023 sei er dann von den Taliban verhaftet worden und für 10 Tage, bis zum 10. Juni 2023, in Haft gewesen. Dabei sei er gefoltert und geschlagen wor- den. Hauptgrund für seine Verhaftung sei, dass er sich dafür eingesetzt habe, dass auch Mädchen und Frauen Zugang zu Bildung gewährt werde. Auch nach seiner Haftentlassung seien er und seine Familie von Taliban- Beamten bedroht worden, da er eine wichtige Rolle bei der Organisation (...) innehabe. Ausserdem sei er als Experte und aktives Mitglied der Ge- werkschaft der Privatschullehrerinnen an kulturellen Aktivitäten und der Ausbildung von dutzenden Lehrerinnen beteiligt gewesen. Des Weiteren habe er über 10 Jahre als Drehbuchautor für diverse Medien gearbeitet. Seine Kinder, die Beschwerdeführenden 2-4, hätten als Lehrer an einer Privatschule (Beschwerdeführer 2), Technikerin in einem Labor (Be- schwerdeführerin 3) und als Angestellte in einem Schönheitssalon (Be- schwerdeführerin 4) gearbeitet. Da die Taliban ihn und seine Kinder stän- dig bedroht hätten, sei er auf Anweisung seines Arbeitgebers (...) mit ihnen nach Pakistan ausgereist. Seit ihrer Ausreise würden sich Vertreter der Ta- liban bei ihren noch in Afghanistan lebenden Verwandten regelmässig nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen und Drohungen aussprechen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 verwies die Vorinstanz auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2024.
F-1460/2024 Seite 7 6. 6.1 Zu prüfen ist, ob die in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaf- ten und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Perso- nen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender In- tensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abs- trakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Vi- sum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Per- sonen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3, F- 4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.). 6.3 Den vorinstanzlichen Akten und der Beschwerdeschrift vom 25. Feb- ruar 2024 liegen zwei Arbeitgeberbescheinigungen von (...) vom 17. No- vember 2021 und 9. April 2023 bei, nach denen der Beschwerdeführer 1 für diese Nichtregierungsorganisation über 12 Jahre als «Afghanistan Qua- lity Learning Education Specialist» gearbeitet habe (SEM-act. 1/64 und 1/63 und BVGer-act. 1, Beilagen 1 und 2). Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer 1 ein Haftentlassungsschreiben vom 10. Juni 2023 ins Recht (SEM-act. 1/81 und BVGer-act. 1, Beilage 4). Die weiteren ange- führten Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführen- den 2-4 sind weder näher konkretisiert noch belegt. 6.4 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten beruf- lichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Nichtregierungsorganisa- tion (...) als «Afghanistan Quality Learning Education Specialist» in Afgha- nistan ist davon auszugehen, dass er bei abstrakter Betrachtung ein er- höhtes Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfol- gung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinfor- mationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 16. September 2024). Ein be- sonders hohes abstraktes Risikoprofil ist indes zu verneinen.
F-1460/2024 Seite 8 6.5 Was derweil das Erfordernis der konkreten, namentlich auch gegen- wärtigen Gefährdung betrifft, kann das Bundesverwaltungsgericht eine sol- che vorliegend nicht feststellen. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er sei bereits während seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan Angriffen der Taliban ausgesetzt gewesen und habe täglich einen anderen Weg zur Arbeit gewählt, bleiben diese pauschalen Vorbringen unbelegt und werden auch nicht weiter substantiiert. Hinsichtlich des vorgelegten Haft- entlassungsschreibens ist – unabhängig von dessen Verifizierbarkeit – festzuhalten, dass die darin verbriefte zehntägige Haft vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 seitens der Taliban nicht ausreicht. Zusammenfassend ist nicht rechtsgenüglich dargetan oder aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 gezielt durch die Tali- ban verfolgt würde und insofern in Afghanistan konkret und unmittelbar ge- fährdet wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten, aber gänz- lich unbelegt gebliebenen, Ausbildung bzw. beruflichen Tätigkeit der Be- schwerdeführenden 2-4. 6.6 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen die gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV verlangte unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 1 nicht rechtsgenügend zu begründen. 6.7 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdefüh- rers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführen- den 2-4 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Hinsichtlich der weiblichen Beschwerdeführenden 3 und 4 verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise betroffen – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 individuell. Das blosse Merkmal des weib- lichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall of- fensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Af- ghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mäd- chen, machen die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 weder geltend noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Mithin ist eine Gefährdung der
F-1460/2024 Seite 9 Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Ge- sichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen. 7. Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsitua- tion, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu ver- neinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich demnach Weiterungen dazu, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pa- kistan dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann gleichsam auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pakistan verhält. 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den un- terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
F-1460/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Gero Vaagt
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