B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1430/2026
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 2 6 Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Selina Schmid.
Parteien
A._______, geboren am (...) 1999, Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026.
F-1430/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 30. Oktober 2025 bereits in Litauen um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die litauischen Behörden am 14. Januar 2026 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) und gewährte ihr im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 21. Januar 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Litauen. C. Die litauischen Behörden lehnten das Gesuch am 28. Januar 2026 mit der Begründung ab, sie hätten die lettischen Behörden – aufgrund illegaler Ein- reise über Lettland – um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht und noch keine Rückmeldung erhalten. D. Am 17. Februar 2026 gelangte die Vorinstanz erneut an die litauischen Be- hörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh- rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstrati- onsgesuch). Am 19. Februar 2026 stimmten die litauischen Behörden dem Remonstrationsgesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Litauen an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
F-1430/2026 Seite 3 F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2026 gelangte die Beschwerde- führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzu- treten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfah- ren, adäquater und rechtzeitiger medizinischer Versorgung sowie Unter- bringung von den deutschen (recte: litauischen) Behörden einzuholen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab- zusehen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Dispositiv des Entscheids eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen und diese mit dem Zusatz zu ver- sehen, dass sie sich automatisch verlängere, sollte eine Überstellung in- nert Frist nicht möglich sein. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 26. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er- füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-1430/2026 Seite 4 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Litauen für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das litauische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshinder- nisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Inhaftierung in Litauen, ihren Verlobten in der Schweiz (unter Prüfung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK) so- wie die Suizidalität berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist dem- nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Litauen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die Vor- bringen, wonach sie in Litauen schlecht behandelt worden sei, werden we- der substantiiert dargelegt noch bewiesen. Im Übrigen lassen Behauptun- gen betreffend isolierte Vorkommnisse ohnehin nicht den Schluss zu, es lägen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. An der Einschätzung der Vorinstanz – wonach zwischen den Partnern keine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensi- tät und Stabilität vorliegt, wie sie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt wird – vermag auch das in der Zwischenzeit eingeleitete Ehevorbereitungsverfah- ren nichts zu ändern. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien sie zwar seit dem Jahr 2020 zusammen, hätten sich aber seit dem Ken- nenlernen im Jahr 2020 erst im Januar 2026 in der Schweiz wiedergesehen und zuvor nur über elektronische Kommunikationsmittel Kontakt gehabt. Das Paar hat keine Kinder, ist nicht finanziell miteinander verflochten und weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, die auf eine besondere Konstanz der Bezie- hung im Sinne der Rechtsprechung schliessen liessen.
F-1430/2026 Seite 5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die – erstmals auf Beschwer- deebene vorgebrachten – psychischen Beeinträchtigungen der Beschwer- deführerin sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Litauen abgesehen werden müsste. Bezüglich der Frage einer möglichen Gefahr der Suizidalität ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine). Die – vorliegend unsubstantiierte und unbelegte – Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, Nr. 50068/08, § 57 f.). Die nicht begründeten Anträge auf Einholung von individuellen Garantien und auf Anweisung der Vorinstanz, im Dispositiv des Entscheids eine an- gemessene Ausreisefrist anzusetzen (siehe zur Ausreisefrist gestützt auf die Dublin-Assoziierungsabkommen Art. 45 Abs. 3 AsylG; ferner BVGE 2011/28 E. 6.5) inklusive Zusatz, dass sich diese verlängere, sollte eine Überstellung innert Frist nicht möglich sein, sind abzuweisen. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 26. Februar 2026 angeordnete Voll- zugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
F-1430/2026 Seite 6 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-1430/2026 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Selina Schmid
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