B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1426/2025

Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zugunsten von B., C. D._______ und E._______; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025.

F-1426/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die in Afghanistan wohnhaften afghanischen Staatsangehörigen B._______ (geboren 1982 [nachfolgend: Gesuchstellerin 1]), C._______ (geboren 2004 [nachfolgend: Gesuchsteller 2]), D._______ (geboren 2005 [nachfolgend: Gesuchsteller 3]) und E._______ (geboren 1999 [nachfol- gend: Gesuchsteller 4; respektive alle zusammen: die Gesuchstellenden]) ersuchten am 14. Juli 2024 (Gesuchstellerin 1, Gesuchsteller 2 und 3) be- ziehungsweise am 2. August 2024 (Gesuchsteller 4) bei der Schweizeri- schen Auslandsvertretung in Islamabad um die Ausstellung von Schengen- Visa für einen Besuchsaufenthalt von einem Monat bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise Schwester A._______ (nachfolgend: Gastgeberin respektive Beschwerdeführerin). A.b Mit Formularverfügungen vom 19., 22. und 26. Juli 2024 (Gesuchstel- lerin 1, Gesuchsteller 2 und 3) beziehungsweise 6. August 2024 (Gesuch- steller 4) lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab. Ebenso wies die Vor- instanz die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 5. Feb- ruar 2025 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 3. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, den Gesuchstellenden seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die nachgesuchten Schengen-Visa zu erteilen. B.b Da die Eingabe vom 3. März 2025 keine Originalunterschrift der Be- schwerdeführerin aufwies, forderte der Instruktionsrichter sie mit Zwi- schenverfügung vom 10. März 2025 zur Beschwerdeverbesserung auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert Frist nach.

F-1426/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Rolle als Gastgeberin gemäss bis- heriger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe ein- lässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 [zur Publikation vorgesehen], welche pro futuro bei neuen Beschwerden Platz greifen wird). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. Der angefochtenen Verfügung liegen vier Gesuche afghanischer Staatsan- gehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zu- grunde. Da sich die Gesuchstellenden als Drittstaatangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie- gende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen

F-1426/2025 Seite 4 Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABI. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der

F-1426/2025 Seite 5 Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellenden Personen haben dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein- wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respek- tive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den gesuchstellenden Personen eingereichten Belege oder am Wahr- heitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihnen bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.5 Aufgrund ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Ge- suchstellenden der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellenden hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls

F-1426/2025 Seite 6 zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 In weiten Teilen Afghanistans besteht aufgrund der seit Jahrzehnten andauernden politischen Instabilität ein hoher Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Afghanistan gehört denn auch in der Schweiz seit Jahren zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat sich die Situation noch verschärft (Staatssekretariat für Migration SEM, Asylstatistik, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatis- tik.html [zuletzt abgerufen am 2. Juni 2025]; Urteil des BVGer F-2411/2023 vom 26. August 2023 E. 6.2). Tatsächlich führen die grossen sozioökono- mischen Unterschiede zwischen Afghanistan und der Schweiz zu einem enormen Migrationsanreiz. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Afghanistan im Jahr 2023 circa 415.7 US-Dollar betrug, während es in der Schweiz circa 99’564.7 US-Dol- lar aufweist (World Bank Group, World Bank Open Data, Afghanistan and Switzerland, https://data.worldbank.org/country/afghanistan bzw. https://data.worldbank.org/country/switzerland [beide zuletzt abgerufen am 2. Juni 2025). Hinsichtlich des Index der menschlichen Entwicklung (Hu- man Development Index, HDI), der insbesondere Gesundheit, Bildung und Lebensstandard berücksichtigt, ist ausserdem festzustellen, dass Afgha- nistan zuletzt den 182. Platz (von 193 Ländern) belegte, während die Schweiz den ersten Platz einnahm (United Nations Development Pro- gramme [UNDP], Human Development Reports, United Nations Develop- ment Insights, https://hdr.undp.org/data-center/country-insights#/ranks [zuletzt abgerufen am 2. Juni 2025]; Urteil des BVGer F-3130/2024 vom 16. Dezember 2024 E.4.4). Vor diesem Hintergrund ist Einreisegesuchen aus Afghanistan mit dem erklärten Ziel von Besuchsaufenthalten bei Fami- lienangehörigen mit grösster Zurückhaltung zu begegnen (vgl. Urteil des BVGer F-2411/2023 vom 26. August 2023 E. 6.2) und es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder- ausreise von gesuchstellenden Personen aus Afghanistan grundsätzlich als sehr hoch einschätzt.

F-1426/2025 Seite 7 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Personen im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be- willigten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 Gemäss den Angaben der Gesuchstellenden lebt die Gesuchstellerin 1, welche verwitwet sei, zusammen mit den Gesuchstellenden 2–4 an glei- cher Adresse in Kabul. Den eingereichten Unterlagen ist nichts zu einem familiären Beziehungsnetz in Afghanistan zu entnehmen und es werden keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im engeren familiären oder persönlichen Umfeld vorge- bracht, welche besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Afghanistan bie- ten könnten. In derartigen Konstellationen ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit der Tochter be- ziehungsweise Schwester in der Schweiz bereits ein familiäres Bezie- hungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; jüngst Urteil des BVGer F-2105/2025 vom 5. Mai 2025 E. 4.3).

5.5 In Bezug auf die beruflichen Verhältnisse wurde auf dem Gesuchsfor- mular der Gesuchstellerin 1 angegeben, dass sie als Hebamme in der staatlichen «(...) Clinic» in Kabul tätig sei. In den Akten befinden sich ein Zertifikat, welches ihr für das Jahr 2022 einen Bachelorabschluss an der «Faculty of Midwifery» am (...) attestiert und eine von Oktober 2022 bis März 2027 gültige Personal-ID des Gesundheitsministeriums, welche ihr eine berufliche Position als Hebamme bescheinigt. Ob sie indessen tat- sächlich in der besagten Klinik tätig ist und, wenn ja, mit welchem Beschäf- tigungsgrad respektive Einkommen, lässt sich hingegen gestützt auf die Akten nicht verifizieren. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde zudem gel- tend gemacht, dass die Gesuchstellenden 2–4 über einen High School Ab- schluss verfügen würden. In den Akten befindet sich jedoch lediglich ein auf den Gesuchsteller 3 lautendes Notenblatt für die zehnte bis zwölfte Klasse. Auch für die angeblich andauernden Bachelorstudien, welche sämtliche Gesuchstellenden gemäss den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan fortsetzen wollen, fehlen jegliche Belege. Es ist demnach entgegen den Beschwerdevorbringen nicht erstellt, dass sich der Gesuchsteller 4 in einer fortgeschrittenen Phase

F-1426/2025 Seite 8 seines Studiums befindet und zu dessen Abschluss in Afghanistan verblei- ben muss. Sodann hat die Beschwerdeführerin zu den wirtschaftlichen, fi- nanziellen und beruflichen Umständen der Gesuchstellenden weder kon- krete und substantiierte Angaben gemacht noch entsprechende Belege eingereicht, die darüber Aufschluss geben könnten. Somit ist namentlich ein beruflicher respektive ausbildungstechnischer Anreiz der Gesuchstel- lenden, nach Afghanistan zurückzukehren, zu verneinen. Ihre fristgerechte Wiederausreise ist nicht sichergestellt. 5.6 Daran vermag auch die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gastgeber und Garanten können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Ri- siken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Im Übrigen ist anzumerken, dass ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu dienen darf, die Vor- aussetzungen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens oder jene eines humanitären Visums zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-360/2025 vom 20. März 2025 E. 4.5; F-1000/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2; F-858/2024 vom 11. September 2024 E. 5.6, je m.H.). Im vor- liegenden Kontext ist mit Blick auf die allgemein angespannte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass die Gesuchstellenden – einmal eingereist – die Einlei- tung eines Asylverfahrens in der Schweiz anstreben würden.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz die nachgesuchten Visa für den Schengen- Raum zwecks Besucheraufenthalt zu Recht verweigert. Gründe humanitä- rer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich be- schränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 4.4 hiervor), wurden weder geltend gemacht noch sind solche im konkret zu beurteilenden Einzelfall ohne Weiteres ersichtlich. Die angefochtene Ver- fügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der nicht rechtskun- dig vertretenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom

F-1426/2025 Seite 9 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)

F-1426/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

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02.06.2025
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25.03.2026