B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1393/2019

Urteil vom 15. Februar 2021 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Alexander Kunz, Rechtsanwalt, Gressly Rechtsanwaelte, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-1393/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] serbischer Staatsangehöriger) reiste im Jahr 1991 mit seiner heutigen Ehefrau in die Schweiz ein. Am 12. Juni 1996 erhielten sie Asyl in der Schweiz. In der Folge wurde ihnen am 26. August 1996 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit seiner (mittlerweile einge- bürgerten) Ehefrau hat er zwei Kinder (Jg. [...] und [...]), die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Am 3. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und ihr Asyl widerrufen, da sie sich serbische Reisepässe beschafft und sich mehrfach ferienhalber im Heimatland aufgehalten hatten. B. Am 19. Januar 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons B._______ den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen Mordes (begangen im Jahr 1993) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_342/2015 vom 15. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 7. Juli 2016 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ (D._______) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers und wies ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz weg. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers wurden von den kantonalen Beschwerdeinstanzen bestätigt; das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 eine den Widerruf der Niederlassungsbewilligung betreffende Be- schwerde letztinstanzlich ab. D. Am 20. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019, 31. Januar 2019 und 14. Februar 2019 nahm er Stellung. E. Am 18. Februar 2019 verhängte die Vorinstanz ein zehnjähriges Einreise- verbot (gültig vom 9. März 2019 bis 8. März 2029) gegen den Beschwer- deführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweige- rung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Be- schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

F-1393/2019 Seite 3 F. Am 21. März 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Er beantragte, das Einreiseverbot vom 18. Februar 2019 der Vorinstanz sei aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf die Dauer von höchstens fünf Jahren anzuordnen. G. Am 24. Mai 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 28. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung. Das Schreiben wurde der Vorinstanz am 23. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 10. Juli 2020 überwies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom Juni 2020 um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots beziehungsweise der SIS-Ausschreibung ans Bundesverwaltungsgericht. Die Instruktionsrichterin überwies am 21. August 2020 das Gesuch zurück an die Vorinstanz, da es nicht vom Devolutiveffekt der Beschwerde erfasst werde. Mit Schreiben vom 14. September 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS werde vorderhand nicht gelöscht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-1393/2019 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 3.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage vo- raus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispiels- weise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbe- sondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei- tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, orga- nisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichti- gung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE

F-1393/2019 Seite 5 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfris- tig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Be- rechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, das Obergericht des Kantons B._______ habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Ja- nuar 2015 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verur- teilt. Dieses Delikt stelle einen schweren Verstoss gegen die Gesetzge- bung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung einhergehe. Bezüglich seiner Familie in der Schweiz sei darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot bei Vorliegen wichtiger Gründe (nach einer verhältnismässigen Bewährungsfrist) suspendiert wer- den könne. Insgesamt erweise sich das zehnjährige Einreiseverbot zur Vermeidung künftiger Delikte auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen und der verflossenen Zeit seit der Strafbegehung als gerecht- fertigt und verhältnismässig. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem von ihm begangenen Mord habe er zwar besonders schützenswerte Rechtsgüter auf gravie- rende Art und Weise verletzt, aber die Tat liege über 25 Jahre zurück. Seit- her hätten sich die Lebensumstände vollkommen verändert. Er habe sich wohlverhalten und in die in der Schweiz geltende Ordnung eingefügt. Seine Ehefrau, die zwei erwachsenen Söhne und zwei Enkelkinder lebten in der Schweiz. Aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung befinde er sich in Serbien. Die Trennung von seiner Familie tangiere bereits seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens massiv. Er habe deshalb ein ge- wichtiges privates Interesse an der Einreise in die Schweiz beziehungs- weise der Kürzung der Dauer des Einreiseverbots. Im Übrigen könne ein Einreiseverbot mit einer Dauer von über fünf Jahren nur ausgesprochen werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Es seien keine Gründe er- sichtlich, um vom Grundsatz der Höchstdauer von fünf Jahren abzuwei- chen.

F-1393/2019 Seite 6 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne aus der Zeit seines Wohlverhaltens nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Der Beschwerdeführer habe sich nur deshalb zwischen der Tatbege- hung im Jahr 1993 und seiner Verhaftung im Jahr 2012 in Freiheit befunden und "bewähren" können, weil er sich seiner strafrechtlichen Verantwortlich- keit entzogen habe. Allein darin komme – neben der fehlenden Auseinan- dersetzung mit der Tat – eine gewisse Unverfrorenheit zum Ausdruck, die sich im Übrigen auch darin manifestiere, dass er das begangene Delikt bis heute leugne (Urteil des BGer 6B_342/2015 E. 9) und keine Anzeichen von Reue zeige. Mit der Berücksichtigung des Wohlverhaltens bis 2012 würde der Beschwerdeführer dafür belohnt, dass er sich nicht der Strafjustiz ge- stellt habe. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz niederlassungsbe- rechtigten Söhnen falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da diese volljährig seien und kein Hinweis auf ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis bestehe. Eine Übersiedlung der Ehefrau nach Ser- bien sei aufgrund ihrer serbischen Wurzeln möglich. Sollte sie in der Schweiz bleiben, könne der Kontakt mit Besuchen in Serbien und durch moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Die Dauer des verfügten Einreiseverbotes sei verhältnismässig. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die lange Dauer seit Tatbegehung müsse sich positiv auf die Dauer des Einreiseverbots auswir- ken. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich selbst zu belasten und sich nach der Tat sofort freiwillig bei den Strafverfolgungsbehörden zu stellen. Fakt sei, dass er sich 25 Jahre wohlverhalten habe und seine Ehefrau als Schweizer Bürgerin in der Schweiz bleibe. Eine Suspension des Einreise- verbots werde nur mit grosser Zurückhaltung und nach einer gewissen Zeit gewährt. Ein zehnjähriges Einreiseverbot beschränke seinen Bewegungs- spielraum extrem, zumal es für alle Schengen-Staaten gelte. 5. 5.1 Das Obergericht des Kantons B._______ verurteilte den Beschwerde- führer am 19. Januar 2015 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Bei einem Einbruch trafen er und sein Komplize auf den achtzig- jährigen, hilfsbedürftigen Wohnungsbesitzer. Nachdem der Komplize mehrmals mit den Fäusten und einem Schlaginstrument auf den Woh- nungsbesitzer eingeschlagen hatten, fixierten die beiden das stark blu- tende Opfer und versuchten dieses zunächst vergeblich mit einem Kissen und Malerabdeckband am Schreien zu hindern. Danach stopften sie dem Opfer ein Taschentuch in den Mund, schlangen einen Kissenbezug zwei- mal um dessen Kopf und verdrehten die Enden, so dass es nicht mehr

F-1393/2019 Seite 7 atmen konnte. Das Opfer erlitt im Verlaufe der Auseinandersetzung zwei Serienrippenbrüche und starb schliesslich an Ersticken. Das Gericht quali- fizierte die Tat als Mord, da die Tat zum Zwecke des Raubes ausgeführt worden war. Zudem kamen die beiden Elemente Heimtücke und Grausam- keit hinzu. Die beiden Täter hatten den Überlebenskampf des Opfers kalt- blütig und unnachgiebig bis zum bitteren Ende geführt, was eine krasse Missachtung menschlichen Lebens beweist (Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 19. Januar 2015 E. 3.4). 5.2 Mit seiner Straftat hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt, weshalb die Vorinstanz grund- sätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte. Ebenso durfte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 AIG bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich über fünf Jahre hinausgehen. Beim mensch- lichen Leben handelt es sich um das höchste Rechtsgut überhaupt. Mit dem begangenen Mord hat der Beschwerdeführer auf gravierende Art und Weise die öffentliche Ordnung in einem ganz besonders schützenswerten Bereich verletzt (BGE 139 II 121 E. 6.3). Er stellt daher eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Entgegen sei- ner Ansicht hat er sich nicht längerfristig bewährt. Er hat den Mord im Jahr 1993 begangen. Trotz Kenntnis der laufenden Strafermittlungen hat er sich nicht freiwillig der Polizei gestellt. Am 30. November 2012 wurde er unter Tatverdacht festgenommen. Das "Wohlverhalten" in diesen 19 Jahren war nur möglich, weil er sich beharrlich seiner strafrechtlichen Verantwortung entzog. Eine Berücksichtigung dieser Zeit zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers wäre eine Belohnung dafür, dass er sich nicht den Strafbehörden ge- stellt hat (Urteil des BGer 2C_31/2018 E. 3.3.2.2). Im Übrigen erscheint sein Wohlverhalten in dieser Zeit auch damit begründet, dass er vermeiden wollte, durch weiteres strafrechtliches Verhalten in den Fokus von Poli- zeiermittlungen zu geraten. Dem Wohlverhalten einer Person im Strafvoll- zug kommt für die Beurteilung der schwerwiegenden Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AIG keine signifikante Aussagekraft zu. Angesichts der in einer Strafvollzugsanstalt vorhandenen, engmaschigen Betreuung und intensi- ven Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Inhaftierten erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass sich der Beschwer- deführer nach der Haftentlassung wohlverhalten hat, ist angesichts der da- mals laufenden Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilli-

F-1393/2019 Seite 8 gung und später das Einreiseverbot nicht ausschlaggebend. Ein die Regel- maximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot ist grund- sätzlich gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat durch den auf grausame Art und Weise ausgeführten Mord besonders schützenswerte Rechtsgüter verletzt (vgl. E. 5.1) und grundlegende Normen der hiesigen Rechtsordnung miss- achtet. Er hat sich 19 Jahre lang der Strafverfolgung entzogen, das Delikt trotz rechtskräftiger Verurteilung bis heute geleugnet (Urteil des BGer 6B_342/2015 E.9) und keine Anzeichen von Reue gezeigt. Mit dem verüb- ten schweren Verbrechen und der fehlenden Auseinandersetzung damit hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass von ihm eine weiterhin beste- hende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die an- gesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung nicht hinzunehmen ist. Es besteht daher ein äusserst grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme. Dies gilt umso mehr, als Mord zu jenen Anlasstaten gehört, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Auch wenn Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist im Rahmen der Inte- ressenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverwei- sung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht

F-1393/2019 Seite 9 (Urteil des BGer 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer F-1753/2020 vom 25. Januar 2021 E. 8.3). 6.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau, die zwei erwachsenen Söhne und zwei Enkelkinder lebten in der Schweiz. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug seiner Niederlas- sungsbewilligung begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beziehung zu seinen Söhnen und Enkelkindern nicht in den Anwen- dungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt, da diese volljährig sind und zwi- schen ihnen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Ehe- frau wäre es – trotz der schweizerischen Staatsangehörigkeit – aufgrund ihrer serbischen Wurzeln durchaus zuzumuten, zum Beschwerdeführer nach Serbien überzusiedeln. Ansonsten kann sie ihn jederzeit in Serbien besuchen und mittels moderner Kommunikationsmitteln den Kontakt zu ihm pflegen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besu- chen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorüber- gehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seiner Ehefrau und weiteren Familienangehörigen in der Schweiz hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. 6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner familiären Verbindungen ein Interesse daran hat, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts der Schwere der begangenen Tat vermag das private Interesse jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme bei Weitem nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jah- ren erweist sich – auch unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gela- gerten Fällen – als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 [Einreiseverbot von zehn Jahren infolge versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wobei sich der Betroffene seit fast dreissig Jahren in der Schweiz aufhielt und hier erwachsene Kinder hatte]; F- 356/2017 vom 20. Juni 2019 [Einreiseverbot von zwölf Jahren infolge ver- suchter vorsätzlicher Tötung und falscher Anschuldigung, wobei der Be- troffene vorbestraft, als Kind in die Schweiz gekommen war und hier zwei Kinder hatte]; F-4191/2017 vom 18. Juni 2018 [Einreiseverbot von zehn

F-1393/2019 Seite 10 Jahren wegen vorsätzlicher Tötung und qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz, wobei der Betroffene eine Ehefrau und eine vierjähriges Kind in der Schweiz hatte]). 7. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener In- formationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘000.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-1393/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]; retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Eliane Kohlbrenner

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15.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026