B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1362/2021
Urteil vom 22. März 2024 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
B._______, (...), vertreten durch lic. iur. Gabriela Loepfe-Lazar, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021.
F-1362/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1984) reiste am 27. Mai 2009 zur Vorbereitung seiner Heirat mit der Schweizer Bürgerin kosovarischer Herkunft C._______ (geb. 1986) in die Schweiz ein und er- hielt nach der Eheschliessung am 3. September 2009 eine Aufenthaltsbe- willigung im Familiennachzug. B. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Be- schwerdeführer am 6. November 2013 um erleichterte Einbürgerung (Ak- ten des SEM [SEM-act.] 0/1). Die Ehegatten unterzeichneten am 6. No- vember 2013 und am 6. März 2015 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich- ten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtig- erklärung der Einbürgerung führen könne (SEM-act. 0/43, 0/8). C. Mit Verfügung vom 24. März 2015, in Rechtskraft erwachsen am 10. Mai 2015, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Burgdorf (SEM-act. 0/6, 0/7). D. Mit Schreiben vom 26. März 2018 wurde die Vorinstanz vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern darüber orientiert, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers per 4. August 2014 aus beruflichen Grün- den in die Vereinigten Staaten von Amerika abgemeldet habe und die kin- derlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 ge- schieden worden sei, ohne dass die Ehegatten das eheliche Zusammen- leben wieder aufgenommen hätten. Das Schreiben war mit dem Antrag verbunden, es sei zu prüfen, ob die erleichterte Einbürgerung des Be- schwerdeführers nichtig erklärt werden könne (SEM-act. 1/48).
F-1362/2021 Seite 3 E. E.a Mit Schreiben vom 26. März 2018 orientierte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 13/83). Mit diesem Schreiben und einem weiteren Schreiben vom 29. Mai 2018 (SEM-act. 15/112) unter- breitete sie ihm eine Reihe von Fragen, zu denen er am 25. Mai und 25. Juni 2018 (SEM-act. 14/85, 16/114) schriftlich Stellung nahm. E.b Am 16. Juli und 12. Dezember 2018 (SEM-act. 17/116, 28/140) ge- langte die Vorinstanz an die in den Vereinigten Staaten wohnhafte, ge- schiedene Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Ex-Ehefrau) und ersuchte sie ebenfalls um Beantwortung einer Reihe von Fragen. Die Ex- Ehefrau antwortete mit nicht unterzeichneten Eingaben vom 10. Oktober 2018 und 14. März 2019 (SEM-act. 23/128, 36/163). Die Unterzeichnung beider Eingaben durch die Ex-Ehefrau erfolgte nachträglich am 5. Oktober 2020 (SEM-act. 54/209). E.c Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 lud die Vorinstanz den Beschwerde- führer zur abschliessenden Stellungnahme ein (SEM-act. 39/167). Davon machte er am 7. Oktober 2019 Gebrauch (SEM-act. 49/193). F. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (SEM-act. 55/214, 56/233). G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte deren ersatzlose Aufhebung (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde (Rek-act. 10). I. Mit Replik vom 29. September 2021 hielt der Beschwerdeführer am einge- reichten Rechtsmittel fest (Rek-act. 14).
F-1362/2021 Seite 4 J. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatori- schen Gründen am 1. März 2023 vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2018 trat das totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) in Kraft und löste das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. 1.2 Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung be- deutet das Gesagte, dass in materieller Hinsicht das Recht massgebend ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung zum Zustand der Ehe beziehungsweise der Einbürgerung in Geltung stand (vgl. Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Folglich ist die vorliegende Streitsache materiell nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen. 1.3 Sofort anwendbar ist rechtsprechungsgemäss das neue Recht in Be- zug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbe- stimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des ma- teriellen Rechts nicht beeinträchtigt wird. Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts das altrechtliche Erfordernis der Zu- stimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung entfallen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4105/2021 vom 19. September 2022 E. 3 m.H.). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-1362/2021 Seite 5 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt beziehungsweise bis zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Für alle Formen der erleichter- ten Einbürgerung setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsord- nung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müs- sen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbür- gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Gemein- schaft im massgeblichen Zeitpunkt können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte
F-1362/2021 Seite 6 während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in gro- bem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als ungeteilte, von Treue und Beistand getragene Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (vgl. Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E 5.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsa- chen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraus- setzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vor- aus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Es ist aber keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter- lassen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vor- liegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträg- liche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wis- sen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
F-1362/2021 Seite 7 solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte beziehungsweise eine solche nicht ohne weitere Beweis- massnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 6. 6.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht in Art. 36 Abs. 2 BüG übernommen wurde. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechts- erheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt wer- den. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 6.2 Vorliegend sind die gesetzlichen Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Ge- mäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Re- gel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien er- schlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver- mutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bezie- hungsweise tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsan- wendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfah- rung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsab- klärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
F-1362/2021 Seite 8 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, die Ehe sei zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen, muss die be- troffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PE- TER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür ge- nügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Ge- richt plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft sowie im Einbürgerungszeitpunkt noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürge- rung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vor- mals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darle- gen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 7.3 Gelingt es der betroffenen Person die natürliche Vermutung zu erschüt- tern, hat die Behörde den Vollbeweis für die Erschleichung der erleichter- ten Einbürgerung zu erbringen. Dieser kann durch Indizien geführt werden. Allerdings darf ein doloses Verhalten nicht leichthin angenommen werden. Es braucht klare und unzweideutige Indizien, dass zum massgebenden Zeitpunkt keine intakte Ehe (mehr) bestand und die Behörden darüber ge- täuscht wurden (vgl. Urteil des BVGer F-3659/2018 vom 20. März 2020 E. 11.2 m.H.). Der Beweis ist erbracht, wenn der betreffende Umstand mit Gewissheit feststeht und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.2 m.H.). 8. 8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdefüh- rers im Juli 2014 aus beruflichen Gründen für zwei Jahre in die Vereinigten Staaten zog. Sie wurde zunächst vom Beschwerdeführer begleitet, der je- doch im Verlauf des Monats August 2014 in die Schweiz zurückkehrte. Am 6. März 2015 unterzeichneten die Ehegatten die (insgesamt zweite) ge- meinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 24. März 2015 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
F-1362/2021 Seite 9 Gemäss übereinstimmender Darstellung der Ehegatten orientierte die Ex- Ehefrau den Beschwerdeführer im Juli 2015 telefonisch über ihren Ent- schluss, sich von ihm zu trennen. Ohne dass das Eheleben wieder aufge- nommen worden wäre, der Beschwerdeführer lebte in der Schweiz, seine Ex-Ehefrau in den Vereinigten Staaten, wurde ihre Ehe am 25. September 2017 geschieden. 8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung der Ehe- gatten zum Zustand ihrer Ehe beziehungsweise der Einbürgerung des Be- schwerdeführers und der Eröffnung des Trennungsentscheids durch seine Ex-Ehefrau von gerade vier Monaten begründen ohne weiteres die natürli- che Vermutung, dass die Ehe bereits zum Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war (vgl. Urteil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1 m.H.) und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Einerseits stellt das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbe- halten – regelmässig längere Zeit in Anspruch nimmt, und andererseits kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in der Regel bewusst ist (vgl. Urteil des BVGer F-5196/2017 vom 4. August 2020 E. 8.2). 8.3 Nach dem Gesagten liegt es am Beschwerdeführer, die natürliche Ver- mutung zu entkräften. Er ist gehalten, ein ausserordentliches, nach der er- leichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzuzeigen, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt, oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbür- gerung nicht mehr intakt war, glaubhaft darzulegen, dass zumindest er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und somit die Behörden weder aktiv noch passiv täuschte (vgl. Urteil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1). Eine Ehe ist in diesem Sinne nicht mehr intakt, wenn die Eheprobleme einen Grad an Erheblichkeit erreichen, die es den Ehegatten nicht länger gestatten, auf einen Fortbestand der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil des BGer 1C_140/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 3.3.2 m.H.). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer führte in seinen Stellungnahmen vom 25. Mai und 25. Juni 2018 aus, dass die Ehe aus seiner Sicht intakt gewesen sei. Der im Juli 2015 von seiner Ex-Ehefrau telefonisch kommunizierte Tren- nungsentscheid sei für ihn völlig überraschend gewesen. Ein Jahr zuvor, im Juli 2014, seien sie gemeinsam in die Vereinigten Staaten gezogen. Der
F-1362/2021 Seite 10 Umzug sei insbesondere für seine Ex-Frau aus beruflichen Gründen er- folgt. Sie habe damals bei der M._______ gearbeitet, und die Arbeitgeberin habe ihr nahegelegt, zwei Jahre ihrer Ausbildung im Ausland zu absolvie- ren. Nach der Ankunft in den Vereinigten Staaten hätten er und seine Ex- Ehefrau gemeinsam eine Wohnung in New Jersey gemietet. Mitte August 2014 sei er in die Schweiz gereist, um hier sein Studium an der Hochschule N._______ in O._______ (SG) abzuschliessen. Dafür habe er an seinem Studienort ein Zimmer gemietet. Seine Rückkehr in die Vereinigten Staaten sei für Juni 2015 geplant gewesen. Zuvor hätten er und seine Ex-Ehefrau nie getrennt gelebt. Lediglich von Oktober bis Dezember 2012 habe er für sein Studium ein WG-Zimmer in Zürich-Oerlikon gemietet, um nicht täglich pendeln zu müssen. Sie hätten sich damals jedoch jedes Wochenende und teilweise auch während der Woche gesehen. Eine Reihe von Umständen habe ihn in der Annahme bestärkt, dass die eheliche Beziehung auch diesmal trotz der räumlichen Trennung zu jeder Zeit intakt gewesen sei. Er und seine Ex-Ehefrau hätten sich mehrmals besucht. Sie hätten wöchentlich drei bis fünf Mal miteinander telefoniert und seien per SMS täglich in Kontakt gestanden. Sie hätten auch gemein- same Ferienpläne gehabt. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz im März 2015 habe ihm seine Ex-Ehefrau berichtet, dass sie in den Vereinig- ten Staaten nicht glücklich sei. Sie würde ihn, ihre Freunde und die schwei- zerischen Arbeitsverhältnisse vermissen. Sie habe die Möglichkeit ange- sprochen, die Vereinigten Staaten möglicherweise vorzeitig zu verlassen. Um sich alle Optionen offenzuhalten, hätten er und seine Ex-Ehefrau per Mai 2015 gemeinsam eine Wohnung in Burgdorf gemietet. Im Sommer 2015 hätten sie entscheiden wollen, ob sie in den Vereinigten Staaten le- ben oder ob sie in die Schweiz zurückkehren wollten. Je nach Entscheid hätten sie die überzählige Wohnung in den Vereinigten Staaten gekündigt oder die Wohnung in Burgdorf bis zu ihrer definitiven Rückkehr in die Schweiz untervermietet. Im Juli 2015 habe ihm seine Ex-Ehefrau telefonisch mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle. Sie habe ihm erklärt, dass sie die Beziehung zu ihm als Belastung empfinde und nicht mehr bereit sei, die daraus resultieren- den Verpflichtungen zu tragen. Ihr fehle die Energie dazu. Sie habe auch die Absicht geäussert, nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. Ihre Ent- scheidung habe sie nicht näher begründet. Dem Telefongespräch sei ein eher schwieriger Monat vorausgegangen, in dem sie sich öfters gestritten hätten. Hauptstreitpunkt sei damals sein Verhältnis zu seinen Schwieger- eltern gewesen, die gerade eine sehr schwierige Zeit durchgemacht
F-1362/2021 Seite 11 hätten. Die Ereignisse hätten auch seine Ex-Ehefrau sehr belastet. Aus ih- rer Sicht sei er für die Probleme teilweise mitverantwortlich gewesen. Auf- grund der eher schwierigen Beziehung im Juni 2015 sei seine geplante Reise in die USA nicht zustande gekommen. Der Trennungsentscheid seiner Ex-Ehefrau sei für ihn gleichwohl völlig un- erwartet gekommen. Er sei am Boden zerstört gewesen. Aus seiner Sicht hätten sie sich auch zu diesem Zeitpunkt in einer zukunftsgerichteten ehe- lichen Gemeinschaft befunden. Einen konkreten Grund für die Trennung könne er nicht nennen. Wahrscheinlich sei die Trennung eine Folge der Belastungen gewesen, die eine Fernbeziehung mit sich bringe. Die unter- schiedlichen Zeitzonen und die räumliche Distanz hätten dazu geführt, dass sich seine Ex-Ehefrau eine gemeinsame Zukunft mit ihm nicht mehr habe vorstellen können. Dass sie in den Vereinigten Staaten einen ande- ren Mann kennengelernt habe, habe wohl auch dazu beigetragen, dass sie sich von ihm abgewandt habe. Davon habe er aber erst im Herbst 2015, also nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau, über soziale Plattformen erfahren. Er habe sie darauf angesprochen und ihr gesagt, wie sehr er un- ter solchen Inhalten leide. Sie habe ihm jedoch nie gestanden, dass sie eine neue Beziehung eingegangen sei. Der Trennungsentscheid seiner Ex-Ehefrau und die Entschlossenheit, mit der sie ihm diese für sie definitive Entscheidung mitgeteilt habe, habe ihn schockiert. Er habe sich zutiefst verletzt und verstört gefühlt. Eine Reise in die Vereinigten Staaten mit ungewissem Resultat sei für ihn emotional nicht mehr vorstellbar gewesen. Dennoch habe er in den Folgemonaten den Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau gesucht, der grundsätzlich per SMS stattge- funden habe. Schwierige Themen habe er bewusst vermieden. Er habe damals gehofft, dass er sie durch einen freundschaftlichen Umgang zu- rückgewinnen könne. Er habe gehofft, dass sie ihren Entscheid bereue und zu ihm in die Schweiz zurückkehre. Seit September 2016 hätten er und seine Ex-Ehefrau keinen Kontakt mehr miteinander. In der durch die Tren- nung bedingten persönlichen Krisenzeit habe ihm schliesslich auch die Kraft gefehlt, sein Studium an der N._______ in O._______ (SG) im Herbst 2015 abzuschliessen, wie es ursprünglich geplant gewesen sei. 9.2 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers schilderte den Sachverhalt in ihren beiden, nachträglich am 5. Oktober 2020 unterzeichneten Stellung- nahmen in wesentlichen Punkten anders. Nach ihrer Darstellung hatte der Beschwerdeführer nach seinem Zuzug in die Schweiz Anpassungsschwie- rigkeiten. Ihr Freundeskreis habe hauptsächlich aus Schweizern und in der
F-1362/2021 Seite 12 Schweiz geborenen Ausländern bestanden. Zwar habe der Beschwerde- führer angefangen, Deutsch zu lernen, das habe jedoch seine Zeit ge- braucht. So habe er nicht an Konversationen teilnehmen können und sei deshalb auf ihre Übersetzung angewiesen gewesen. Zudem habe sie das Geld verdient, da er in der Schweiz sein Studium habe nachholen müssen. Er habe das als Beleidigung seiner Männlichkeit empfunden. Im März 2010 habe er sie das erste Mal geschlagen. Sie hätten darüber gesprochen und er habe sich mehrmals entschuldigt. Im Dezember 2010 und im März 2012 sei er ihr gegenüber wieder gewalttätig geworden. Nach dem dritten Mal sei ihr klar geworden, dass es so nicht weitergehen könne. Deshalb hätten sie von April bis Juni und danach von August bis November 2012 getrennt gelebt. Zudem habe der Beschwerdeführer als Massnahme zur Rettung der Ehe eine Gewaltbewältigungstherapie absolviert. Im Juli 2014 sei sie wegen eines zweijährigen Arbeitseinsatzes für die M._______ in die Vereinigten Staaten gezogen. Da der Beschwerdeführer sein Studium noch nicht beendet gehabt habe, sei klar gewesen, dass er vorerst in der Schweiz bleibe. Nachdem sie in den Vereinigten Staaten an- gekommen sei und sie Abstand zum Beschwerdeführer gewonnen habe, sei ihr im Lauf der Zeit immer klarer geworden, dass sie mit ihm nicht zu- sammen sein wolle. Sie und der Beschwerdeführer hätten oft über eine Trennung gesprochen, jedoch sei ein solcher Schritt nicht möglich gewe- sen, weil sie davon überzeugt gewesen sei, dass eine Trennung Konse- quenzen für ihre Familie haben werde, für die sie nicht habe verantwortlich sein wollen. Für ihren Vater hätte sie mit einer Trennung Schande über die Familie gebracht. In solchen Fällen betrinke er sich und werde ihrer Mutter sowie ihren Geschwistern gegenüber gewalttätig. Wissend, dass das ihret- wegen passieren würde, habe sie es nicht übers Herz gebracht, sich zu trennen und ihrer Mutter Leid zuzufügen. Deshalb habe sie, obwohl sie den Beschwerdeführer nicht mehr geliebt habe, weiterhin finanziell für ihn ge- sorgt und ihn bei ihren Aufenthalten in der Schweiz besucht. Sie habe bereits im März 2012 von Trennung gesprochen. Wegen ihrer Familie habe sie aber alles versucht, um irgendwie die Ehe zu retten. Als sie dann in den Vereinigten Staaten gewesen sei, habe sie mit dem Be- schwerdeführer oft über eine Trennung geredet. Die Gespräche hätten je- doch immer gleich geendet: Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er ihren Eltern davon berichten werde. So seien die Monate vergangen, ohne dass etwas geschehen sei. Die Trennung könne jedoch für den Be- schwerdeführer nicht überraschend gekommen sein. Er habe sie mehrfach geschlagen, ihre Ersparnisse ausgegeben und Schulden gemacht. Zudem
F-1362/2021 Seite 13 habe er sie immer wieder belogen. So habe sie sich im August 2014, als sie ausgezogen sei, für die Trennung entschieden. Sie habe erkennen müssen, dass sie den Beschwerdeführer definitiv nicht mehr liebe. Den- noch habe sie versucht, so etwas wie eine Ehe zu führen. Eine Scheidung habe sie wegen ihren Eltern nicht gewollt. Ende Mai/Anfang Juni 2015 habe sie ein Telefonat von ihrem Vater erhal- ten. Er habe ihr mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer von ihm 10'000 Franken ausgeliehen habe, weil er erneut arbeitslos sei und sein Studium immer noch nicht beendet habe. Bei dieser Gelegenheit habe sie dem Va- ter ihre Ehesituation geschildert. Wie erwartet, habe sich der Vater am glei- chen Abend betrunken, sich nach Hause begeben und angefangen, ihre Mutter zu beleidigen und zu schlagen. Ihr Bruder sei dazwischen gegangen und habe die beiden getrennt. Danach hätten ihre Geschwister die Polizei gerufen. Ihre Mutter und ihre Schwester seien daraufhin in einem Frauen- haus untergebracht worden, ihr Bruder sei zu einem Freund gezogen. Zwei Monate später sei die Mutter zum Vater zurückgekehrt und habe die Straf- anzeige gegen ihn zurückgezogen. Nach diesem Vorfall habe sie endgültig entschieden, dass ihre Beziehung zum Beschwerdeführer beendet sei. Sie habe die Scheidung gewollt, der er nicht habe zustimmen wollen, und ihre nachfolgende Kommunikation habe sich auf Trennungsfragen und die Rückzahlung von Schulden beschränkt. Während ihres Aufenthalts in den Vereinigten Staaten habe sie andere Männer «gedatet» – jedoch seien dies keine ernsthaften Beziehungen ge- wesen. Das habe sie dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Im März 2015 habe sie dann ihren jetzigen Lebenspartner kennengelernt und im Oktober 2015 hätten sie eine ernsthafte Beziehung angefangen. Die Trennung vom Beschwerdeführer habe damit jedoch nichts zu tun gehabt. Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz, konkrete Beispiele für die zahlreichen Lügen des Beschwerdeführers zu nennen, führte die Ex-Ehe- frau aus, er habe sich von ihrem Vater 10'000 Franken ausgeliehen, ihr aber erzählt, er habe das Geld von seinem Onkel erhalten. Sodann sei ihm gekündigt worden, was er ihr zwei oder drei Monate lang verschwiegen habe. Ferner habe er ihr erzählt, eine ihrer Freundinnen habe ihn nicht ge- grüsst, obwohl das Gegenteil der Fall gewesen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer um Geld für andere Dinge gebeten, es aber in Anwe- senheit einer Freundin und ihrer Schwager für ein neues Smartphone aus- gegeben. Zudem habe er sich bei ihren Schwagern verschuldet, ihr dann aber erzählt, dass ihn niemand unterstützen wolle. Schliesslich habe der
F-1362/2021 Seite 14 Beschwerdeführer, während er bei einem ihrer Schwager angestellt war, dessen Auto beschädigt und sei nach diesem Vorfall nicht mehr zur Arbeit erschienen. Dass sie belogen worden sei, sei ihr erstmals klar geworden, als sie mit ihrem Vater gesprochen habe und er ihr von den 10'000 Franken erzählt habe. 9.3 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er anfänglich der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Das sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Problem ge- wesen, da der Kreis ihrer Freunde gebildet gewesen sei und er sich ohne weiteres auf Englisch habe unterhalten können. Zudem habe er sehr rasch und gut Deutsch gelernt, wie aus den im Einbürgerungsverfahren einge- holten Referenzauskünften hervorgehe. Die Sprache sei daher, wenn über- haupt, nur ein vorübergehendes Problem gewesen. Der Beschwerdeführer bestritt des Weiteren, dass er gegenüber seiner Ex-Ehefrau jemals gewalt- tätig geworden sei und dass er sich in diesem Zusammenhang einer Ge- waltbewältigungstherapie unterzogen habe. Er habe wohl eine Therapie absolviert, dies sei jedoch auf freiwilliger Basis und unabhängig von der Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau geschehen. In der Therapie sei es um Themen wie Kindheit oder seine Beziehung zum Vater gegangen. Der Be- schwerdeführer bestritt auch, dass ihn die Ex-Ehefrau während ihres Auf- enthaltes in den Vereinigten Staaten finanziell unterstützt habe. Das sei aufgrund seiner Nebenjobs nicht nötig gewesen. Hinsichtlich des angebli- chen Darlehens in der Höhe von 10'000 Franken sei festzuhalten, dass dieses Geld für beide Ehegatten bestimmt gewesen sei. Damit habe ins- besondere das Depot für die gemeinsame Wohnung in Burgdorf bezahlt werden sollen. Der Beschwerdeführer hielt mit Nachdruck fest, dass er vor Juli 2015 von seiner Ex-Ehefrau nie darüber orientiert worden sei, dass sie eine Trennung wünsche – vor diesem Zeitpunkt sei eine Trennung kein Thema gewesen – oder dass sie sich in den Vereinigten Staaten mit ande- ren Männern treffe. Mit einer von seiner Ex-Ehefrau gewünschten raschen Scheidung sei er nicht einverstanden gewesen. Er habe seine Ehe nicht ohne Kampf aufgeben wollen. Seine Ex-Ehefrau habe ihm jedoch unmiss- verständlich zu verstehen gegeben, dass sie alles unternehmen werde, da- mit er ausgeschafft werde, wenn er der Scheidung nicht zustimme. Letzt- lich habe er diesem Druck nachgegeben und sein Einverständnis zu einer einvernehmlichen Scheidung erteilt. Der Beschwerdeführer bestritt auch die übrigen Behauptungen seiner Ex-Ehefrau. Es falle ihm schwer, bei der- art dreisten Unwahrheiten die Fassung zu bewahren. Es sei ihm schlicht unerklärlich, wie seine Ex-Ehefrau solche Falschaussagen machen könne.
F-1362/2021 Seite 15 9.4 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die natürliche Vermutung zu ent- kräften, er habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen (gemeint wohl: die natürlich Vermutung zu entkräften, dass seine Ehe im massgeblichen Zeitpunkt bereits nicht mehr intakt und ihm dies bewusst gewesen sei). Er habe nicht überzeugend und nachvollziehbar darlegen können, dass er sich im Frühling 2015 berechtigterweise in einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft habe wähnen dürfen und im Juli 2015 unerwartet und überra- schend mit dem Trennungs- und Scheidungswunsch seiner Ex-Ehefrau konfrontiert worden sei. Es müsse aufgrund der Beweislage davon ausge- gangen werden, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung zum Zustand der Ehe zumindest von Seiten der Ex-Ehegattin kein Ehewille mehr bestanden, sie dies dem Beschwerdeführer nicht verschwiegen habe und die Ehe somit auch für den Beschwerdeführer erkennbar bereits zer- rüttet gewesen sei. Zur Begründung ihres Standpunktes stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Schilderungen der Ex-Ehefrau. Diese habe mit ihren detaillierten und glaubhaften Ausführungen zu den inneren Vorgängen in ihrer Ehe und ihrer Ursprungsfamilie glaubhaft dargelegt, dass sie in den Jahren 2012 und 2014 – und damit klar vor der Einbürge- rung – gegenüber dem Beschwerdeführer ihre Trennungswünsche geäus- sert habe, jedoch aus Rücksicht auf ihre Familie ihren Worten keine Taten habe folgen lassen, sondern bemüht gewesen, sei gegenüber Drittperso- nen und Behörden den Anschein einer intakten Ehe aufrechtzuerhalten. Dass dem Beschwerdeführer die Trennungsabsichten seiner Ex-Ehefrau bis Juli 2015 nicht bekannt gewesen seien und er nach seiner Einbürge- rung unerwartet mit ihren Trennungsentscheid konfrontiert worden sei, er- scheine vor diesem Hintergrund als nicht plausibel. Er habe sich daher nicht gestützt auf die gemeinsam unterzeichneten Mietverträge in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft wähnen können. Auch wenn die Ex-Ehe- frau über Jahre hinweg die Trennung nicht vollzogen habe, seien die von ihr geschilderten Probleme und mehrfach geäusserten Trennungswünsche deutliche Anzeigen für eine offensichtliche Instabilität der Ehe im Einbür- gerungszeitpunkt gewesen, die dem Beschwerdeführer nicht hätten ver- borgen bleiben können. Der Abschluss gemeinsamer Mietverträge für Wohnungen in den Vereinigten Staaten und in der Schweiz dokumentiere, dass sich die Ehegatten für die Zukunft alle Optionen hätten offenhalten wollten, was grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Trennung ein- schliesse. Jedenfalls habe zum Zeitpunkt der Einbürgerung kein Einver- nehmen darüber bestanden, wo das Ehepaar, das bereits eine
F-1362/2021 Seite 16 Fernbeziehung geführt habe, in Zukunft leben werde. Der Entscheid dar- über sei auf den Sommer 2015 vertagt worden. In dieser Annahme sah sich die Vorinstanz durch eine Reihe von Indizien gestützt. Sie verweist unter anderem darauf, dass sich der Beschwerde- führer im Oktober bis Dezember 2012 nicht als Wochenaufenthalter in Zü- rich-Oerlikon gemeldet habe, was entgegen seiner Darstellung auf eine wenn auch kurzfristige Trennung hindeute, und beanstandet, dass der Be- schwerdeführer für die von ihm besuchte Therapie, seine angeblichen Be- suche seiner Ex-Ehefrau in den Vereinigten Staaten sowie seine Bemü- hungen um Erhalt amerikanischer Visa sowie einer amerikanischen Auf- enthaltsbewilligung keine Belege beigebracht habe. Nicht belegt würden auch die angeblichen gemeinsamen Ferienpläne des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau. Es trete hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Trennungsentscheid seiner Ex-Ehefrau im Juli 2015 nicht so um seine Ehe bemüht habe, wie dies zu erwarten gewesen wäre, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich von einer intakten und zukunftsgerichteten Ehe ausgegangen wäre. Schliesslich könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vom Schwiegervater erhaltenen 10'000 Fran- ken um eine Mietzinskaution gehandelt habe. Dafür sei der Betrag zu hoch. Der Klarheit halber bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz dem Beschwer- deführer weder in der angefochtenen Verfügung noch im Verlauf des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens vorgeworfen hat, sie hinsichtlich der seit Sommer 2014 bestehenden räumlichen Trennung von seiner Ehefrau ge- täuscht zu haben. Er hatte deren Auslandaufenthalt denn auch von sich aus während des laufenden Einbürgerungsverfahrens gegenüber der Vor- instanz offengelegt (SEM-act. 0/20). Strittig ist vorliegend lediglich, ab wann keine intakte Ehegemeinschaft mehr bestand und dies dem Be- schwerdeführer bewusst sein musste. 9.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hielten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz mit unwesentlichen Modifikationen an ihren divergieren- den Standpunkten fest, wobei der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Behauptungen weitere Beweismittel ins Recht legte. Darauf wird, soweit entscheidungserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 10. 10.1 Grundlage der vorinstanzlichen Argumentation bildet die Sachver- haltsdarstellung der Ex-Ehefrau, die als glaubhafter beurteilt wird als jene des Beschwerdeführers. Eine Rechtfertigung dafür erschliesst sich nicht
F-1362/2021 Seite 17 ohne weiteres. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz einige Mühe bekun- dete, überhaupt verwertbare Aussagen der in den Vereinigten Staaten wohnhaften Ex-Ehefrau zu erhalten, und eine persönliche Anhörung der geschiedenen Eheleute, die es der Vorinstanz ermöglicht hätte, sich einen unmittelbaren Eindruck von den beteiligten Personen zu verschaffen, nicht durchgeführt wurde, trifft es nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers weniger detailliert oder weniger kohärent gewesen wäre als diejenige der Ex-Ehefrau. Zudem ist die Darstellung der Ex-Ehe- frau, die denselben Sachverhalt gegenüber den Behörden bereits diamet- ral anders geschildert hatte (vgl. E. 10.2) und die daher die einzige Person ist, welche die Behörden mit Sicherheit belogen hat, im Gegensatz zur Dar- stellung des Beschwerdeführers nicht belegt. 10.2 Die Ex-Ehefrau gab im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers am 6. November 2013 (SEM-act. 0/43) beziehungs- weise 6. März 2015 (SEM-act. 0/8) Erklärungen ab, mit denen sie mit ihrer Unterschrift vorbehaltlos bestätigte, dass sie und der Beschwerdeführer in einer intakten Ehe lebten. Sodann gelangte die Ex-Ehefrau am 15. Novem- ber 2014 schriftlich an die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen und verwendete sich für den Beschwerdeführer, als dieser Gefahr lief, seine Aufenthaltsbewilligung infolge Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens zu verlieren (SEM-act. 14/105). In ihrem Schreiben schilderte sie ausführ- lich, weshalb sie und der Beschwerdeführer trotz räumlicher Trennung eine stabile und intakte eheliche Gemeinschaft bildeten. Sie erklärte ihren ge- planten zweijährigen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten (Förderung ih- rer Karriere als Wirtschaftsprüferin bei der M._______) und die Gründe für den gemeinsamen Entscheid der Ehegatten zur vorübergehenden räumli- chen Trennung (Abschluss des Studiums des Beschwerdeführers in der Schweiz im Frühling 2015, da eine Fortsetzung des Studiums in den Ver- einigten Staaten zwei bis drei Jahre länger dauern würde, Nachzug des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten im Juni 2015). Zudem schil- derte die Ex-Ehefrau, wie sie und der Beschwerdeführer gemeinsam die Wohnung in den Vereinigten Staaten ausgesucht und den Mietvertrag un- terzeichneten hätten, und orientierte darüber, dass der Beschwerdeführer sie im Oktober 2014 besucht habe und dass sie selbst plane, im Februar 2015 in die Schweiz zu reisen, um den Beschwerdeführer und ihre eigene Familie zu besuchen. Sie führte weiter aus, dass es natürlich schwierig sei, getrennt zu leben, sie und der Beschwerdeführer aber täglich Kontakt hät- ten, gemeinsame Ferien und auch eine gemeinsame Zukunft planten. Bei Bedarf könne sie die notwendigen Beweise wie E-Mails, Nachrichten, Fo- tos und Flugtickets etc. einreichen. Abschliessend betonte die Ex-Ehefrau
F-1362/2021 Seite 18 noch einmal, dass es sich zwar um eine räumliche, nicht jedoch um eine gefühlsmässige Trennung handle und dass es für sie und den Beschwer- deführer immer wichtig gewesen sei, die Ausbildung und die berufliche Ent- wicklung des jeweils anderen zu unterstützen. Die Vorinstanz verzichtete darauf, die Ex-Ehefrau mit diesen Aussagen zu konfrontieren. Sie beschränkte sich auf die Vermutung, die Ex-Ehefrau sei aus Angst vor einer gewalttätigen Reaktion des Vaters gegenüber der Mut- ter bestrebt gewesen, nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegen- über den Behörden den Anschein einer intakten Ehe zu erwecken. Abge- sehen davon, dass für die unterstellte Befürchtung keine objektiven An- haltspunkte beziehungsweise Belege bestehen, geht die ausführliche und in ihrer Kohärenz überzeugende Sachverhaltsdarstellung der Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen nicht nur weit über das hinaus, was zur Vermeidung der befürchteten väterlichen Reaktion notwendig gewesen wäre, sondern deckt sich inhaltlich vollstän- dig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren und den von ihm eingereichten Beweismitteln. Im Übrigen wäre es der Ex- Ehefrau durchaus offengestanden, sich vertraulich an die Behörden zu wenden, um ihre Zwangslage darzulegen, anstatt zu Gunsten des Be- schwerdeführers wahrheitswidrige Behauptungen aufzustellen, hätte sie sich tatsächlich, wie von der Vorinstanz angenommen, in einer solchen Si- tuation befunden. 10.3 Die von der Vorinstanz im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers angefragten Referenzpersonen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Ehegatten bestätigten mit ihren Schreiben vom 14. Dezember 2014 (SEM-act. 0/11), 16. Dezember 2014 (SEM-act. 0/14) und 13. Januar 2015 (SEM-act. 0/17) übereinstimmend, dass diese eine intakte und harmonische Ehe führten (SEM-act. 0/11, 0/14, 0/17). Nun trifft es zwar zu, dass Referenzpersonen keinen direkten Einblick in die Qualität des Ehelebens eines Paares haben. Allerdings erklärten die angefragten Referenzpersonen ebenso übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau ein reges gemeinsames Sozialleben führten, was sich nur schwer mit dem Bild einer in tiefer Krise stehenden Ehe vereinba- ren lässt. Insofern spricht die Vorinstanz den Referenzschreiben zu Un- recht die Beweiskraft ab. 10.4 Im Übrigen handelt es sich bei der Ex-Ehefrau, soweit ersichtlich, um eine gebildete und selbständige Person, die in der Lage ist, ihre Interessen zu wahren, was sie nicht zuletzt durch die konsequente Verfolgung ihrer
F-1362/2021 Seite 19 beruflichen Karriere unter Beweis stellte. Damit lässt sich nur schwer die Annahme vereinbaren, dass sie aus Angst vor der Reaktion eines den tra- ditionellen Werten verpflichteten und zu Gewalt neigenden Vaters entge- gen ihrer inneren Überzeugung an der Ehe mit einem Mann festhielt, der sie wiederholt schlug, belog und finanziell ausnützte. Irgendwelche Be- weise für die Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers oder für ein sonstiges eheliches Fehlverhalten des letzteren wurden weder von der Ex-Ehefrau vorgelegt noch von der Vorinstanz verlangt. 10.5 Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer, jemals gegenüber seiner Ex-Ehefrau gewalttätig geworden zu sein. Es habe le- diglich verbale Auseinandersetzungen gegeben, wie sie wohl bei jedem Ehepaar vorkämen. Eine Gewalttherapie habe er jedoch nie in Anspruch genommen. Vielmehr habe er freiwillig eine Therapie zur Selbstreflexion absolviert, in der es um Themen wie seine Kindheit und seine Beziehung zum Vater gegangen sei. Die Therapie habe nichts mit Gewalt zu tun ge- habt und sei unabhängig von seiner Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau durchgeführt worden. Auch in seiner Rechtsmittelschrift stellte der Beschwerdeführer in Abrede, dass er jemals gegen seine Ex-Ehefrau tätlich geworden sei. Er habe im Rahmen von Auseinandersetzungen mit ihr allenfalls einmal einen Teller zerschlagen. Die von dieser behauptete Gewalttherapie habe es in dieser Form auch nie gegeben. Bei der von ihm besuchten Therapie habe sich um eine völlig normale Paartherapie zur Selbstreflexion gehandelt, wie sie viele Menschen in Anspruch nähmen, auch wenn ihre Ehe nicht zerrüttet sei. Das Besuchen einer solchen Paartherapie sei nur noch ein weiterer Beweis dafür, dass er für seine Ehe gekämpft habe. Obwohl die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung das Fehlen von Beweisen für die Therapie bean- standete und in der Vernehmlassung zudem auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinwies, unterliess es dieser nicht nur, Belege für seine Behauptungen zu beizubringen, sondern verzichtete in seiner Replik auch darauf, sich in irgendeiner Weise zum Thema zu äus- sern. Aus diesem als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu wertenden Prozess- verhalten lässt sich jedoch unmittelbar nur der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, seine Ehe in einem besseren Licht darzu- stellen, als sie tatsächlich war. Dass er effektiv drei Mal gegenüber seiner
F-1362/2021 Seite 20 Ex-Ehefrau tätlich geworden sei und sich deshalb einer Gewaltbewälti- gungstherapie unterzogen habe, wie diese behauptet, kann daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist das Verhalten des Beschwerdeführers als eine von mehreren Indiztatsachen im Rahmen des Gesamtzusammenhangs zu würdigen. Die- ser ist dadurch gekennzeichnet, dass die Therapie auch von der Ex-Ehe- frau als Massnahme zur Rettung der Ehe bezeichnet wurde, dass es ge- mäss deren Angaben nach März 2012 zu keinen weiteren tätlichen Über- griffen gekommen ist und dass sich die Ex-Ehefrau zumindest nach aussen hin so verhielt, als ob die Ehe intakt und zukunftsgerichtet wäre. 10.6 Neben den ihr gegenüber verübten Tätlichkeiten nannte die Ex-Ehe- frau die zahlreichen Lügen des Beschwerdeführers als mitursächlich für ihren Trennungswunsch. Dazu führte sie eine Reihe von teilweise banalen Beispielen an. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er seine Ex-Ehefrau «sehr oft» belogen habe, wie diese behauptet. Zweifel an der Darstellung der Ex-Ehefrau ergeben sich daraus, dass sie auf ausdrückliche Nachfrage der Vorinstanz angab, die Lügen des Beschwerdeführers seien ihr nach dem Telefongespräch mit ihrem Vater im Mai/Juni 2015 «klar geworden». Dann aber können die Lügen nicht mitursächlich für ihren schon länger ge- hegten Trennungswunsch gewesen sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dies bereits früher bemerkt hätte, wenn sie tatsächlich, wie sie behauptet, «sehr oft» vom Beschwerdeführer belogen worden wäre. 10.7 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Ex-Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 von einer Trennung gesprochen habe, und glaubte nicht, dass dieser am
F-1362/2021 Seite 21 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, dass er aufgrund seiner Gewalttätigkeit aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Tatsa- che sei vielmehr, dass seine Ex-Ehefrau damals ihren Arbeitsort bei der M._______ von Zürich-Oerlikon nach Bern verlegt habe. Da er nicht jeden Tag von Bern an seinen Studienort in O._______ (SG) habe pendeln wollen – damals habe er sich noch im arbeitsintensiven dritten Semester seines Vollzeitstudiums befunden und nebenher in der Nähe als studentische Aus- hilfe gearbeitet – und seine Ex-Ehefrau für das Jahr 2012 noch vom ge- genüber der Stadt Bern günstigeren Steuersatz habe profitieren wollen, hätten sie den gemeinsamen Wohnsitz nach Zürich-Oerlikon verlegt, und seine Ex-Ehefrau habe sich als Wochenaufenthalterin in der Stadt Bern angemeldet. Später habe sich seine Studiensituation geändert, was ihm den Umzug in die Stadt Bern zu seiner Ex-Ehefrau ermöglicht habe. Die zu den Akten gereichten amtlichen Wohnsitzbestätigungen stützen die Darstellung des Beschwerdeführers. Danach gaben die Ehegatten offen- bar gleichzeitig die eheliche Wohnung in Winterthur auf. Die Ex-Ehefrau war jedenfalls ebenfalls bis zum 27. Januar 2013 an der neuen Adresse des Beschwerdeführers in Zürich-Oerlikon gemeldet (Beilage 15 zu Rek-act. 14). Die Einwohnerdienste der Stadt Bern bestätigten sodann, dass die Ex-Ehefrau dort vom 1. September 2012 bis 27. Januar 2013 als Wochenaufenthalterin gemeldet war (Beilage 17 zu Rek-act. 14). Ab 27. Januar 2013 lebten die Ehegatten wieder zusammen in der Stadt Bern (SEM-act. 0/23, 0/36; Beilage 17 zu Rek-act. 14). Es erscheint daher als durchaus glaubhaft, dass die vorübergehende Trennung der Ehegatten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, berufs-, studien- und steuertechni- sche Gründe hatte und nicht Ausdruck einer Ehekrise war. 10.8 Die Richtigkeit des Sachvortrags des Beschwerdeführers wird sodann durch die Mietverträge gestützt, die von den Eheleuten vor und nach der Einbürgerung des Beschwerdeführers gemeinsam abgeschlossen wurden. Am 19. Juli 2014 mieteten die Ehegatten gemeinsam eine Wohnung in New Jersey, erstmals kündbar auf den 31. Juli 2015, danach auf Monats- ende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen (SEM-act. 14/88). Am 2. März 2015 unterzeichneten die Ehegatten ge- meinsam einen Mietvertrag über eine Wohnung in Burgdorf mit Mietantritt per 1. Mai 2015 (SEM-act. 14/101). Dass die gemeinsame Anmietung von Wohnungen in den Vereinigten Staaten und in der Schweiz notwendig ge- wesen wäre, um gegenüber der Familie der Ex-Ehefrau den Anschein einer intakten Ehe zu erwecken, ist angesichts der ursprünglichen Planung der Eheleute – sie absolviert eine zweijährige Weiterbildung in den Vereinigten
F-1362/2021 Seite 22 Staaten, er schließt sein Studium in der Schweiz ab und zieht dann zu ihr – nicht ersichtlich. Nicht erkennbar ist auch, dass sich die Ehegatten mit der gemeinsamen Anmietung einer zweiten Wohnung in der Schweiz die Option einer endgültigen Trennung im Sommer 2015 hätten offenhalten wollen, wie die Vorinstanz annimmt. Die Mietverträge sind vielmehr gewich- tige Indizien dafür, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt, wenn nicht für beide, so doch zumindest für den Beschwerdeführer intakt und auf die Zukunft gerichtet war. 10.9 Weitere Indizien für die Richtigkeit des Sachvortrags des Beschwer- deführers bilden die Tatsache, dass er gemäss der Kopie seines im Rechts- mittelverfahren eingereichten kosovarischen Reisepasses (Beilage 4 zur Rek-act. 1) im Besitz eines am 9. Mai 2014 ausgestellten amerikanischen Visums der Kategorie L-2 war (Visum bestimmt für Angehörige von Arbeits- kräften, die von ihrer Arbeitgeberfirma vorübergehend in die Vereinigten Staaten transferiert wurden), sowie der Umstand, dass er am 11. Mai 2014 mit der N._______ in O._______ (SG) per 1. September 2014 einen bis 31. Juli 2015 befristeten Mietvertrag über eine Studentenwohnung unter- zeichnete (SEM-act. 14/98). Den Einträgen in seinem Reisepass ist so- dann zu entnehmen, dass er im Juli und Oktober 2014 die Vereinigten Staaten tatsächlich besuchte (Beilage 4 zur Rek-act. 1). Schliesslich reichte er im Rechtsmittelverfahren ein auf den Namen seiner Ex-Ehefrau am 26. Januar 2015 ausgestelltes E-Ticket für die Flüge von New York nach Zürich und zurück zu den Akten (Hinflug am 25. Februar 2015, Rück- flug am 8. März 2015; Beilage 13 zu Rek-act. 1). Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer eine am 12. Mai 2015 per E-Mail geführte Unterhaltung mit der Ex-Ehefrau, aus der hervorgeht, dass die beiden im Sommer 2015 einen Ferienaufenthalt des Beschwerdeführers bei der Ex- Ehefrau in den Vereinigten Staaten planten (Rz. 21 f. von Rek-act. 14 und deren Beilagen 9-11). 10.10 Bezüglich des von seinem Schwiegervater erhaltenen Darlehens von 10'000 Franken präzisierte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit- teleingabe insofern seine frühere Vorbringen, als das Geld nicht nur für die Mietzinskaution, sondern auch für die Einrichtung der gemeinsamen Woh- nung in Burgdorf bestimmt gewesen sei. Dies sei notwendig gewesen, weil sich die meisten gemeinsamen Einrichtungsgegenstände inzwischen in der neuen Wohnung in den Vereinigten Staaten befunden hätten. Der Sinn von zwei möblierten Wohnungen in der Schweiz und den Verei- nigten Staaten erschliesst sich jedoch nicht. Als wahrscheinlicher erscheint
F-1362/2021 Seite 23 es, dass der Beschwerdeführer mit seinem Studium in Verzug geriet und das Geld für den eigenen Lebensunterhalt benötigte. Ursprünglich plante er, sein Studium in der Schweiz abzuschliessen und im Juni 2015 zur sei- ner Ex-Ehefrau in die Vereinigten Staaten zu ziehen. Also musste er sein Studium spätestens im Juni 2015 abgeschlossen haben. Diese Annahme wird durch das Schreiben der Ex-Ehefrau an die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen vom 15. November 2014 bestätigt, in dem davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, sein Studium im Früh- ling 2015 abzuschliessen und im Juni 2015 zu seiner Ex-Ehefrau in die Vereinigten Staaten zu ziehen. Auf Nachfrage der Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer jedoch in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018, dass er das Studium im Herbst 2015 habe abschliessen wollen. Wegen einer persönlichen Krise infolge der Trennung von seiner Ex-Ehefrau habe ihm jedoch schlicht die Energie gefehlt, das Studium zu einem Abschluss zu bringen. Wie es sich damit auch verhält, für die Beurteilung der Frage, ob der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der (zweiten) gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausgehen durfte, ist diese Unstimmigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Eine weitere Erörterung dieses Punktes erübrigt sich daher. 10.11 10.11.1 Die Trennung der Ehegatten und die Motivation der Ex-Ehefrau, gegen den Beschwerdeführer auszusagen, nachdem sie zuvor zu seinen Gunsten stets beteuert hatte, ihre Ehe sei intakt und zukunftsgerichtet, kön- nen sodann durchaus andere Gründe haben, als von ihr behauptet und von der Vorinstanz angenommen. 10.11.2 Nach eigener Darstellung hat die Ex-Ehefrau während ihres Auf- enthaltes in den Vereinigten Staaten andere Männer «gedatet». Es sei je- doch keine ernste Beziehung dabei gewesen, was sie dem Beschwerde- führer auch mitgeteilt habe. Im März 2015 habe sie ihren jetzigen Lebens- partner kennengelernt, mit dem sie im Oktober 2015 eine Beziehung an- gefangen habe. Ein Zusammenhang mit der Trennung vom Beschwerde- führer bestehe aber nicht. Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet, dass er von der Ex-Ehefrau über ihre «Dates» mit anderen Männern orien- tiert worden sei. Dass sie einen neuen Lebenspartner habe, habe er erst im Herbst 2015 über soziale Medien erfahren. Retrospektiv gesehen hält
F-1362/2021 Seite 24 er es für höchstwahrscheinlich, dass die Trennung erfolgt sei, weil die Ex- Ehefrau einen anderen Mann kennen gelernt habe. Zwar bestritt die Ex-Ehefrau jeden Zusammenhang mit der Trennung vom Beschwerdeführer. Objektiv betrachtet ist jedoch der beschriebene Sach- verhalt durchaus geeignet, eine grundsätzlich intakte Ehe innert kurzer Frist scheitern zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1C_140/2022 vom 19. De- zember 2023 E. 3.3.2 m.H.). Dass die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer über ihre Männerbekanntschaften informiert hätte, wie sie behauptet, er- scheint angesichts der gemeinsamen Dispositionen der Eheleute in dieser Zeit als eher unwahrscheinlich. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Ex- Ehefrau nach eigenen Angaben vor allem zurückschreckte, was ihren auf die Familienehre bedachten Vater hätte provozieren können. Warum ihre Vorsicht bei der Weitergabe von Informationen über ihre «Dates» nicht mehr gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. 10.11.3 Was die mögliche Motivation der Ex-Ehefrau anbelangt, im Verfah- ren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung den Sachverhalt diametral anders darzustellen, als sie es zuvor gegenüber den Behörden getan hatte, ist darauf hinzuweisen, dass der Grund auch in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung liegen könnte, was der Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens geltend machte und wofür er mit Screenshots von Gesprä- chen zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau Belege ins Recht legte (Beilagen 3 und 11 zu Rek-act. 1, Beilagen 19-21 zu Rek-act. 14). Zwar können den Screenshots nicht immer die Teilnehmer der Gespräche und deren Zeitpunkt entnommen werden. Der Kontext deutet jedoch auf den Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau hin sowie den Zeitraum nach der endgültigen Trennung im Juli 2015. Den Screenshots ist zu entnehmen, dass der Streit die Nebenfolgen der Scheidung zu Gegenstand hatte und dass die Ex-Ehefrau (wohl) den Beschwerdeführer grob beschimpfte und ihm damit drohte, dass sie ihr Möglichstes tun werde, damit er seinen Schweizer Reisepass verliere. Auf einen Streit lässt auch die Aussage der Ex-Ehefrau schliessen, wonach der Beschwerdeführer zu der von ihr ge- wollten Scheidung nicht habe einwilligen wollen. 10.12 Aufgrund einer gesamthaften Würdigung der Beweislage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum folgenden Ergebnis: Ob die Ehe im Zeitpunkt der (zweiten) gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe be- ziehungsweise der erleichterten Einbürgerung noch intakt war und erst da- nach an den Belastungen einer Fernbeziehung und der Neuorientierung
F-1362/2021 Seite 25 der Ex-Ehefrau hinsichtlich ihrer persönlichen und beruflichen Lebenspla- nung zerbrach, oder ob sie zum massgebenden Zeitpunkt bereits zerrüttet war, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie bereits zerrüttet ge- wesen wäre, erscheint es angesichts der Gesamtumstände plausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn auch irrtümlich, so doch in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging. Die Vorinstanz kann sich daher nicht auf die Beweiserleichterung einer natürlichen Vermutung berufen. Der Vollbeweis gelingt ihr erst recht nicht, und es ist auch nicht anzunehmen, dass weitere Beweiserhebungen daran zum jetzigen Zeitpunkt noch etwas ändern könn- ten. Entsprechend der Beweislastverteilung ist daher nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg und sich dadurch die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlich. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind daher nicht erfüllt. 11. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als bundes- rechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 12. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist mangels einer Kostennote – eine solche wurde in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellt, jedoch nicht eingereicht – auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE ist sie auf Fr. 3’000.- festzusetzen (inkl. MwSt.). (Dispositiv nächste Seite)
F-1362/2021 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Julius Longauer
F-1362/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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