B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1288/2020

Urteil vom 7. Februar 2022 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Christoph Zobl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-1288/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1993 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste 2005, im Alter von knapp 12 Jahren, zusammen mit sei- ner Mutter, seinen zwei Schwestern und zwei Brüdern (Jg. 1989 und 1996) zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilli- gung zum Verbleib bei seinen Eltern. Er absolvierte in der Schweiz die letz- ten Jahre der Primarschule, die Sekundarschule und eine dreijährige Lehre als Sanitärinstallateur. B. Der Beschwerdeführer fiel in strafrechtlicher Hinsicht wie folgt auf: B.a Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft (...) den Beschwerdeführer wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit und mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 600.–. B.b Das Amtsgericht (...) sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. August 2015 der sexuellen Nötigung, begangen am 12. April 2014, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs (Probezeit zwei Jahre), zur Zahlung von Schadenersatz, einer Genugtuung und der Parteikosten an die Ge- schädigte und zu den Verfahrenskosten. Auf Berufung sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschwerde- führers hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Solothurn (fortan: «Obergericht») mit Urteil vom 13. September 2016 der sexuellen Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 27 Monate bedingt (Probezeit zwei Jahre), zur Zahlung von Schadener- satz, einer Genugtuung und der Parteikosten an die Geschädigte und zu den Verfahrenskosten (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 2/S. 57-25). C. C.a Mit Verfügung vom 21. November 2017 widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg, setzte Frist zur Aus- reise und drohte den Vollzug der Wegweisung unter Zwang im Unterlas- sungsfall an (vi-act. 3/S. 67-58).

F-1288/2020 Seite 3 C.b Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung mit Urteil WBE.2018.273 vom 12. Dezember 2018 ab (vi-act. 4/S. 80-68). C.c Mit Urteil 2C_114/2019 vom 11. November 2019 wies das Bundesge- richt das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ab (vi-act. 5/S. 95-81). D. Das MIKA teilte dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 mit, es er- wäge, beim Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) ein Einreise- verbot zu beantragen (vi-act. 6/S. 97-96). E. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer be- antragen, es sei gegen ihn ein Einreiseverbot von drei Jahren zu verfügen; auf eine Ausschreibung im Schengener Informations-System (SIS II) sei zu verzichten (vi-act. 6/S. 103-100). F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 sprach das SEM gegen den Beschwer- deführer ein Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 26. Februar 2020 bis zum 25. Februar 2026 (sechs Jahre) aus und ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vi-act. 7/107-104, angefochtene Verfü- gung). G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. März 2020 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Befristung des Einreiseverbotes wie auch der Ausschreibung im SIS II auf drei Jahre. H. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2020 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer, am 9. April 2020 zum Einreichen einer Replik ein- geladen, verzichtete stillschweigend auf eine solche.

F-1288/2020 Seite 4 J. Eine Sachstandsanfrage vom 22. September 2020 beantwortete der In- struktionsrichter am 24. September 2020. K. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 orientierte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers das Gericht darüber, dass sich der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 im Kosovo mit einer 1998 geborenen Schweizer Bürgerin verheiratet habe. Angesichts der Absicht des Paares, seine Zukunft in der Schweiz zu verbringen, modifizierte er die Beschwerdeanträge dahinge- hend, dass das Einreiseverbot gänzlich aufzuheben respektive – eventua- liter – auf maximal zwei Jahre zu befristen sei. L. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. Juni 2021 bestätigte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, allfällige Bemerkungen zur ergänzenden Stellungnahme ein- zulegen. Er verzichtete stillschweigend darauf. N. Mit Verfügung vom 12. August 2021 wies das SEM ein Gesuch des Be- schwerdeführers vom 15. Juli 2021 um Suspension des Einreiseverbotes für die Zeit vom 23. September 2021 bis zum 6. Oktober 2021 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Be- urteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen

F-1288/2020 Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, erfüllt die Former- fordernisse, und der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist damit im Grundsatz – unter Vorbehalt folgender Erwägung – einzutreten. 1.4 Neue Vorbringen sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch die innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Beschwer- deanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsob- jekts, d.h. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müs- sen. Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Beschwer- deverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 136 II 165 E. 5 Ingress m.w.H.; vgl. BVGE 2010/19 E. 2.1). Die Beschwerdeanträge gemäss Beschwerdeschrift zielten auf eine Bemessung der Dauer des Ein- reiseverbotes auf drei Jahre ab (vgl. Sachverhalt, Bst. G). Mit der Eingabe vom 25. Mai 2021 verlangte der Beschwerdeführer eine gänzliche Aufhe- bung des Einreiseverbotes, eventualiter dessen Bemessung mit zwei Jah- ren (Bst. K). Diese Erweiterung des Streitgegenstandes erfolgte nach Ab- lauf der Beschwerdefrist und damit verspätet. Es ist darauf nicht einzutre- ten. 1.5 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.6 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

F-1288/2020 Seite 6 2. 2.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). 2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever- bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 2.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demge- genüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufent- halt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlich- keit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung füh- ren wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Ver- gangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 2.4 Fernhaltemassnahmen, die die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 festgehaltene Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind nur zulässig, wenn die

F-1288/2020 Seite 7 betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Eine sol- che setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungs- lage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom- men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Krimi- nalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delin- quenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Ge- fahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5596/2016 vom 6. August 2019 E. 5.3 m.H.). 2.5 Zu beachten ist, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug unter anderem auch der Resozialisie- rung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländer- recht ein im Vergleich zum Straf- oder Strafvollzugsrecht strengerer Beur- teilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2. m.w.H.). 2.6 Das Gesetz sieht keine schematische Vorgabe für eine bestimmte Dauer des Einreiseverbotes vor; es gibt einen Rahmen von bis zu fünf Jah- ren vor und setzt die Prüfung einer schwerwiegenden Gefahr für eine län- gere Dauer voraus. Damit handelt es sich um eine Ermessensnorm; der Gesetzgeber übergibt durch eine geplant offene Normierung der Verwal- tungsbehörde die Entscheidbefugnis. Diese ist nicht frei auszuüben, son- dern pflichtgemäss. Die Behörde ist an die Verfassung gebunden, insbe- sondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen und die Nachachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung. Der Entscheid hat nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen zu sein. Angemessenheit ist die den Umständen angepasste Lösung im rechtlich nicht normierten Hand- lungsspielraum; die Frage nach der Angemessenheit stellt sich nur dort, wo das Recht – selbst der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht mehr hin-

F-1288/2020 Seite 8 kommt. Hält sich die Behörde an den Ermessensspielraum und übt ihr Er- messen unzweckmässig aus, handelt sie unangemessen, aber nicht rechtswidrig. Übt sie dagegen ihr Ermessen in einer Weise aus, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, liegt Ermessensmissbrauch vor. Dazu gehört u.a. die unverhältnismässige Handhabung des Ermessens. Die pflichtgemässe Ausübung des Ermes- sens korrespondiert mit der Pflicht zur Begründung. Je weiter der Ermes- sensspielraum ist, desto besser muss der Entscheid begründet werden (zum Ganzen BGE 142 II 268 E. 4.2.3 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrechts, 8. Aufl., 2020, Rz. 396, 409, 411). 3. 3.1 Im Rahmen seiner Ausführungen vor der Vorinstanz liess der Be- schwerdeführer ausführen, es könne keine Rede davon sein, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stelle; folglich gelte die Obergrenze von fünf Jahren. Die Verurteilung we- gen des Strassenverkehrsdelikts sei migrationsrechtlich nicht von Belang. Die die Massnahme auslösende Verurteilung wegen sexueller Nötigung sei – nach langer Zeit klaglosen Aufenthaltes – singulärer Art. Es liege keine strafrechtliche Entwicklung vor respektive es handle sich bei ihm nicht um einen Wiederholungstäter, der die ihm eingeräumten Chancen nicht ge- nutzt hätte. Vielmehr sei er ein «Ersttäter, der in einer von ihm nicht ge- suchten Situation schwach und straffällig» geworden sei. Das Obergericht habe ihm eine günstige Prognose attestiert. Weiter lebten die Eltern und alle Geschwister in der Schweiz, im Kosovo bestehe kein soziales Netz. Auch das Obergericht habe seine «aussergewöhnliche Integrationsleis- tung» festgestellt. Eine Massnahmedauer von drei Jahren sei angemes- sen. Angesichts der Singularität des Delikts sei eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verneinen; folglich er- scheine eine Ausschreibung im SIS II als «vollkommen unverhältnismäs- sig». 3.2 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung ihrerseits vom Ur- teil des Obergerichts aus. Dieses habe insbesondere neben der Integrati- onsleistung keine strafmindernden Faktoren auszumachen vermocht, eine besondere Strafempfindlichkeit verneint und hervorgestrichen, dass er – in Anbetracht des egoistischen Beweggrundes – weder Reue und Einsicht noch Empathie für die Geschädigte habe erkennen lassen. Der festge- stellte Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung und die ausgefällte Frei- heitsstrafe von drei Jahren implizierten eine schwere Rechtsverletzung und

F-1288/2020 Seite 9 beträchtliches Verschulden. Anlässlich der konkreten Tat habe er im Wis- sen um seine eigene Überlegenheit und die deutlich erkennbaren Schwä- chen der Geschädigten deren Willen mittels Gewalt und Drohung gebro- chen. Er habe dabei direktvorsätzlich gehandelt. Eine Verneinung der Rückfallgefahr sei dem Urteil nicht zu entnehmen. In Anbetracht der feh- lenden Einsicht und der erheblichen Straffälligkeit bestehe ein general- und spezialpräventiv begründetes öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung, um künftige Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Der sehr schwerwiegende Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung indiziere auch ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Angesichts der schwerwiegenden Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Person des Be- schwerdeführers könne die Regelhöchstdauer überschritten werden. Eine Dauer von sechs Jahren sei auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers (Familie, Aufenthaltsdauer) angemessen. Er habe den Fortbestand seines Aufenthaltes selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Die verwandtschaftlichen Kontakte liessen sich besuchs- weise ausserhalb des Schengenraums, mittels klassischer und moderner Kommunikationsmittel und mit einzelfallweise bewilligten Besuchen pfle- gen. 3.3 In der Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer präliminarisch hervorstreichen, dass er – unter Vernachlässigung der untergeordneten Busse – bis zur Verurteilung durch das Obergericht klaglos und vorbildlich integriert gelebt habe. Das Obergericht sei bei der Prüfung des teilbeding- ten Vollzuges von einer günstigen Legalprognose ausgegangen, insbeson- dere wegen des intakten sozialen Umfeldes und der beruflichen Integra- tion. Die Verurteilung sei eine «absolut einmalige Angelegenheit» im Leben des Beschwerdeführers. Obwohl er nach der Verurteilung mit migrations- rechtlichen Folgen rechnen musste, habe er «nicht abgehängt» und sich weiter Mühe gegeben, in der Gesellschaft zu avancieren. Er habe ein in- taktes Umfeld und identifiziere sich stark mit der Schweiz. Der Arbeitgeber sei mit seiner Arbeit, seiner Persönlichkeit und der Integration im Betrieb sehr zufrieden – eine Bestätigung liegt im Recht – und der Beschwerde- führer sei zum Montageleiter aufgestiegen. Er habe sich seit der Straftat vom 12. April 2014 wohlverhalten und insbesondere Gerichtskosten, Par- teikosten der Geschädigten und Genugtuung abbezahlt. Er sei schulden- frei. Er halte die hiesige Rechtsordnung ein, um ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu sein.

F-1288/2020 Seite 10 Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Begründung damit begnügt, eine schwere Straftat und fehlende Einsicht des Beschwerdeführers fest- zustellen. Weitere Faktoren einer «Gefährdungprognose», namentlich das Verhalten seit April 2014 habe sie ausser Acht gelassen, womit das recht- liche Gehör verletzt sei. Des Weiteren habe er seit sechs Jahren aufge- zeigt, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Das Obergericht habe eine gute Legalprognose gestellt und er habe sich seit- her tadellos verhalten, zu keinen Klagen Anlass gegeben und sich am Ar- beitsplatz zu einem wichtigen Mitarbeiter gemausert, der als Montageleiter 10 Mitarbeiter geführt habe. Angesichts der offenbaren Bewährung sei un- erklärlich, weshalb er nach sechs Jahren als schwerwiegende Gefahr noch für weitere sechs Jahre des Landes verwiesen werden müsste. Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_114/2019 E. 5.2.3) sei nament- lich bei jüngeren Tätern – wie dem im Tatzeitpunkt 20 Jahre alten Be- schwerdeführer – das Wohlverhalten seit der Tat bei der Beurteilung der Gefahr stärker zu gewichten. Angesichts der mehrjährigen Bewährung, der lobenswerten Entwicklung, der Einhaltung finanzieller Verpflichtungen und der Integration treffe ihn die Wegweisung äusserst hart, sie entwurzle ihn und er stehe plötzlich vor dem Nichts. Mit dem Kosovo fühle er sich nicht mehr verbunden, die Rückkehrverpflichtung stelle eine massive persönli- che Einschränkung für ihn dar. Die privaten Interessen an einer möglichst kurzen Dauer des Einreiseverbotes seien äusserst stark, wohingegen sich die öffentlichen Interessen lediglich abstrakt aufgrund der Verurteilung be- gründen liessen. Eine angemessene Dauer des Einreiseverbotes sei auf drei Jahre festzusetzen. 3.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Verurteilung durch das Obergericht. Unter Berücksichtigung der Praxis, gemäss wel- cher schwere Delikte regelmässig ein über fünfjähriges Einreiseverbot zu begründen vermöchten, der familiären Verhältnisse und der Vorgeschichte sei das ausgesprochene Einreiseverbot verhältnismässig und angemes- sen. 3.5 Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer seine Ver- heiratung vom 17. März mitteilen und – neben der Eheurkunde – einen leeren Strafregisterauszug der Republik Kosovo ins Recht legen. Die Ehe- schliessung mit einer hierzulande verankerten, beruflich wie sozial inte- grierten Schweizerin gebe dem privaten Interesse an einer Verkürzung des Einreiseverbotes zusätzliches Gewicht und stelle einen weiteren Anhalts- punkt für die ohnehin gute Legalprognose dar.

F-1288/2020 Seite 11 3.6 Die Vorinstanz hielt hierzu in der ergänzenden Vernehmlassung vom 18. Juni 2021 fest, die schwerwiegende Gefährdung (gemeint: Gefahr) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehe trotz Verheiratung nach wie vor. Sie verwies darauf, dass es sich nach Feststellung des Verwaltungs- wie des Bundesgerichts bei der konkreten Verurteilung um eine Anlasstat gemäss (des nicht direkt anwendbaren) Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB handle. Das Einreiseverbot kennzeichne, dass es lediglich künftige Einrei- sen einem besonderen Bewilligungsvorbehalt unterstelle. Über das Aufent- haltsrecht sei rechtskräftig entschieden worden. Die Heirat vermöge nicht, einem allfälligen Entscheid der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde über einen (künftigen) Aufenthalt vorzugreifen. Die Ehe sei im Wissen um das entzogene Aufenthaltsrecht geschlossen worden und die schwerwie- gende Strafffälligkeit stehe auch einem Familiennachzugsanspruch entge- gen. 4. 4.1 Mit dem durch das Obergericht rechtskräftig beurteilten Sexualdelikt verstiess der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung und setzte einen Fernhaltegrund – die Gefahr künftiger Störungen ist von Gesetzes wegen zu vermuten (Art. 67 Abs. 2 Bst. a Variante 1 AIG; vorne, E. 2.3 a.E.). Dies wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. 4.2 Umstritten ist demgegenüber, ob vom Beschwerdeführer eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, was ein Überschreiten der Regelhöchstdauer von fünf Jahren erlaubte (Art. 67 Abs. 3 AIG), sowie die konkrete Massnahmebemessung. Dreh- und Angel- punkt der Argumentation der Vorinstanz ist die Verurteilung durch das Obergericht, deren Gewicht der Beschwerdeführer zu relativieren sucht: Er streicht die Singularität der Straftat hervor und machte namentlich im Ver- fahren betreffend Entzug des Aufenthaltsrechts (vgl. Urteil des BGer 2C_114/2019 E. 5.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau E. 2.2.1) aber auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz geltend, er habe die Situation, in der sich die Tat ereignet habe, nicht ge- sucht, er habe die Tat nicht geplant, er sei nachgerade schwach geworden. Ferner betont er die durch das Obergericht festgestellte günstige Legal- prognose. Dazu fällt Folgendes ins Gewicht:

F-1288/2020 Seite 12 4.2.1 Bezüglich der Relativierungen des Tathintergrundes ist an die Sach- verhaltsfeststellungen des Obergerichts (Urteil des Obergerichts, Ab- schn. II, insb. II.A und II.B.6) zu erinnern. Der damals 18jährige jüngere Bruder des Beschwerdeführers knüpfte über eine Dating-Plattform Kontakt zu einer unter 17jährigen jungen Frau, die zu jener Zeit unter der Woche in einer Institution für Personen mit Lernschwäche eine Anlehre als Hauswirt- schaftspraktikerin machte. Dieser erschien das Vorgehen des jüngeren Bruders, der an seinen sexuellen Interessen wenig Zweifel liess, zwar eher zu forsch, dennoch verabredete sie sich zu einem abendlichen Treffen. Er und der ältere, damals rund 25jährigeBruder des Beschwerdeführers hol- ten sie am Bahnhof (...), wo sie sich nur schwer zurechtfand, ab und fuhren mit ihr zur Wohnung des damals rund 20jährigen Beschwerdeführers. Nach einiger Plauderei zu viert verblieb der jüngere Bruder mit der jungen Frau alleine im Wohnzimmer. Er schloss die Türe ab und die beiden hatten ein- vernehmlichen Verkehr. Der Beschwerdeführer und der ältere Bruder kon- sumierten in der Zwischenzeit im Nebenzimmer einen Pornofilm. Der jün- gere Bruder war über den vollzogenen Akt unzufrieden, namentlich, weil er sich vorab versichert haben wollte, nicht mit einer Jungfrau zu schlafen. Er liess die Frau, halbnackt und blutend, zurück, um zu duschen. Dabei be- schied er seinen Brüdern explizit, er sei fertig, sofern sie einverstanden sei, könnten sie ihrerseits mit ihr verkehren. Der Beschwerdeführer betrat nackt das Wohnzimmer, schloss die Türe ab und forderte von der Geschädigten, dass sie ihn oral befriedige. Die Frau wies dieses Ansinnen verbal und non- verbal von sich. Der Beschwerdeführer brach ihren Widerstand, indem er ihr die Hände vor dem Gesicht wegzog und ihr körperliche Gewalt an- drohte. Nachdem er schliesslich seine Befriedigung erlangt hatte, wollte der ältere Bruder seinerseits mit der jungen Frau verkehren, akzeptierte aber ihre Ablehnung. Die Brüder des Beschwerdeführers fuhren sie zurück zum Bahnhof, wobei der jüngere Bruder sich ihr Handy aushändigen liess, um seine Kontaktdaten zu löschen. Es trifft zu, dass das Obergericht im Rahmen der Strafzumessung von ei- nem «Handeln aus der Situation heraus» sprach (Urteil des Obergerichts, Abschn. IV.B.2, S. 22) – indessen einzig als Gegenthese zur in dubio pro reo verworfenen Möglichkeit, dem ganzen Ablauf liege eine tiefere Planung zugrunde. Im gleichen Kontext stellt das Obergericht klar, dass der Be- schwerdeführer direktvorsätzlich handelte, seine Entscheidungsfreiheit in keiner Weise tangiert war und er aus egoistischem Antrieb handelte (a.a.O. S. 22 f.). Daran ist anzuschliessen: Auch wenn dem Ganzen keine Planung zugrunde gelegen haben mag, so hatte doch der Beschwerdeführer ent- schieden, seine Wohnung für ein Treffen eindeutiger Zielrichtung seines

F-1288/2020 Seite 13 Bruders mit einer schon im Vorfeld unbeholfen wirkenden, sehr jungen Frau zur Verfügung zu stellen. Es war ebenso sein eigener Entscheid, sich mit einem Pornofilm zu stimulieren, sich nackt ins Wohnzimmer zu bege- ben, die Türe abzuschliessen und sich der Geschädigten gegen ihren Wi- derstand zur Befriedigung seines Triebes zu bedienen, die sein Bruder ihm in erkennbar hilf- und schutzloser, wie auch verletzlicher Lage überlassen hatte wie ein ihm langweilig gewordenes Spielzeug (vgl. auch die klaren Worte im Urteil des Obergerichts, S. 17 und 22). Die Eigensicht des Be- schwerdeführers, er habe das alles nicht gesucht und er sei schwach ge- worden, ist als abwegige Ausflucht zu verwerfen. Er hatte über den frauen- verachtenden, triebgesteuerten Hintergrund wie auch den ganzen Tatab- lauf die uneingeschränkte Herrschaft. 4.2.2 Sodann ist auf die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts zur konkreten Strafzumessung zu verweisen (Urteil des Obergerichts, Ab- schn. IV.B, S. 21 ff.). Es ordnete die Tat – die als sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB beurteilt wurde – auf der Stufe des Unrechtsgehaltes einer Vergewaltigung ein. In Würdigung der Tatumstände, der Willensrich- tung und der Entscheidungsfreiheit ging das Gericht von mittelschwerem Tatverschulden aus und setzte eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Frei- heitsstrafe an. Unter dem Titel der Täterkomponente berücksichtigte das Gericht einzig die Integrationsleistung; insbesondere vermochte das Ge- richt aber keine Reue und Einsicht respektive Empathie für die Geschä- digte zu erkennen und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer im Ver- fahren eher als Opfer darzustellen versuchte. Das Obergericht erachtete insgesamt eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten als angemessen, setzte diese indessen in Berücksichtigung der Schwelle für die Möglichkeit des teilbedingten Vollzuges (Art. 43 Abs. 1 StGB) auf 36 Monate herab. Es kann auf eine erhebliche strafrechtliche Missbilligung seitens der Strafjustiz geschlossen werden. Nur am Rande – da die Erwägungen des erstinstanz- lichen Strafgerichts nicht bekannt sind – sei erwähnt, dass das Obergericht die Strafe gegenüber seiner Vorinstanz mehr als verdoppelte. 4.2.3 Die im Rahmen der Beurteilung des teilbedingten Vollzuges erfolgte Legalprognose wird seitens des Beschwerdeführers überbewertet. Entge- gen der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Art. 41 aStGB (AS 54 757 i.d.F. gem. BG vom 18. März 1971, AS 1971 777 807) ist nach dem im Tat- wie auch im Verurteilungszeitpunkt geltenden Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB (vgl. AS 2006 3459 ff. und 3539 ff.), der auch im Rah- men des Art. 43 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt (BGE 134 IV 1

F-1288/2020 Seite 14 E. 5.3.1), nicht mehr eine positiv festgestellte günstige Legalprognose Ein- gangsvoraussetzung für den (teil-)bedingten Vollzug, sondern die Abwe- senheit einer schlechten Prognose (BGE 134 IV 1 E. 5.3.2); die gesetzge- berisch vorgegebene Prognose wurde nachgerade umgekehrt (vgl. TRECH- SEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018 N. 8 zu Art. 42 StGB). Die Bedeutung des Verweises in Art. 43 StGB auf das Verschulden ist weitgehend unklar (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3, vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 3 zu Art. 43 StGB). Das Obergericht bejahte vorliegend die günstige Legalprognose gemäss der gesetzlichen Ein- gangsvermutung beim Ersttäter angesichts der beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers (Urteil des Obergerichts, Abschn. IV.B.5, aber auch IV.B.4 a.E., S. 23). Mit Blick auf das Tatverschulden ver- weigerte es dem Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich eine Bemessung des unbedingt zu vollziehenden Teils beim gesetzlichen Minimum. Aus der Legalprognose kann vor diesem Hintergrund nichts zu Gunsten des Be- schwerdeführers abgeleitet werden. 4.2.4 Während die Verurteilung wegen des Strassenverkehrsdelikts als un- tergeordnet vernachlässigt werden kann, kommt mit dem durch das Ober- gericht beurteilten Sexualdelikt eine schwere Straffälligkeit zum Ausdruck. Diesbezüglich kann auch auf die Beurteilung durch das Bundesgericht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil (2C_114/2019 E. 5) verwiesen werden. Diesem folgend ist aus ausländerrechtlicher Perspektive bereits aufgrund der ausgefällten Strafe – und unabhängig von der Legalprognose – von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung auszu- gehen (a.a.O. E. 5.1; gleich auch das im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Vorinstanz zitierte Urteil des BGer 2C_135/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.1.2). 4.3 Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer die aufgezeigte Bewährung; entgegen seiner Auffassung ist dabei aber nicht auf den Tat- oder Urteils- zeitpunkt abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Haftentlassung und damit auf die Dauer der Bewährung in Freiheit (BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 je m.w.H.). Auch darf er- wähnt werden, dass er sich immerhin um die Regulierung des materiellen Schadens bemühte. Mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen und die unterschiedlichen Ziele, welche Ausländer- und Strafrecht verfolgen (vor- stehend, E. 2.4 f.), ist jedoch festzuhalten, dass die schwerwiegende Straf- fälligkeit, die gegen die sexuelle Integrität als hochwertiges Rechtsgut (vgl. die Nachweise im Urteil des BGer 2C_114/2019 E. 5.1.2) gerichtet war, die

F-1288/2020 Seite 15 Inkaufnahme auch nur eines geringen Risikos verbietet. Dabei ist zu beto- nen, dass es dem Beschwerdeführer weder im Strafverfahren, noch im Ver- fahren auf Widerruf seiner Aufenthaltsberechtigung noch im vorliegenden Verfahren gelungen ist, eine adäquate Sicht auf seine Tat zu entwickeln. Das steht in irritierendem Gegensatz zur im Übrigen gezeigten Integration und lässt auf einen eigentlichen blinden Fleck des Beschwerdeführers beim Rechtsgut der sexuellen Integrität schliessen. Insofern hilft dem Be- schwerdeführer auch die Berufung auf sein Alter im Tatzeitpunkt nicht, das in abstrakter Hinsicht eigentlich eine stärkere Gewichtung der Bewährung erlauben könnte (so auch schon das Bundesgericht in Urteil 2C_114/2019 E. 5.2.3). 4.4 Im Falle des Beschwerdeführers, der sich nicht auf das Freizügigkeits- abkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann, dürfen sodann gene- ralpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. wiederum Urteil des BGer 2C_114/2019 E. 5.2.3 oder bspw. 2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2 f. m.w.H.). Angesichts der Hochrangigkeit des gefährdeten Rechtsgutes der sexuellen Integrität kann bei einmaliger Straffälligkeit auch ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden. Die Vorinstanz konnte die Regelhöchstdauer zu Recht überschreiten. 5. 5.1 Den Entscheid, ob ein Einreiseverbot angeordnet wird und wie es zeit- lich ausgestaltet ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermes- sen der Behörde (vgl. vorne, E. 2.6). Im Vordergrund steht bei der Ermes- sensprüfung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der werten- den Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl.

F-1288/2020 Seite 16 BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemass- nahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schen- gen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer all- fälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreisever- bots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicher- heit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.w.H.). 5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich sinnge- mäss auf Art. 8 EMRK; seine Herkunftsfamilie wie auch seine Ehefrau leb- ten in der Schweiz, im Kosovo bestehe kein soziales Netz. Die Wegwei- sung bedeute für ihn eine eigentliche Entwurzelung. 5.4 Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und im Alter von 12 Jah- ren in die Schweiz eingereist. Dem späten Einstieg in die hiesige Schulkar- riere zum Trotz absolvierte er die Sekundarschule und eine Berufslehre. Im Beruf integrierte er sich zur dokumentierten Zufriedenheit des Arbeitgebers und erlangte eine Führungs- oder zumindest Koordinationsfunktion als Montageleiter. Eltern und Geschwister leben in der Schweiz, ebenso seine Ehefrau, mit der er die Ehe nach seiner Wegweisung im Kosovo geschlos- sen hat; Kinder hat das Paar (noch) keine. 5.5 Der Beschwerdeführer hat durch den höchstrichterlich bestätigten Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Auf- enthaltsrechts nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art 8 Ziff. 1 EMRK und Art 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 5.6 Dabei ist zu bedenken, dass Besuchsaufenthalte durch das Einreise- verbot nicht strikte verboten sind; es steht dem Beschwerdeführer offen, für familiäre Besuche die zeitweilige Suspension des Einreiseverbotes zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Nicht Gegenstand dieses Verfahrens

F-1288/2020 Seite 17 schliesslich ist die mögliche Aufhebung des Verbotes im Rahmen einer all- fälligen Neuerteilung einer Aufenthaltsberechtigung (vgl. dazu wiederum BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.3). 5.7 Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der Nähe der Kernfamilie und namentlich seiner Gattin aufhalten und diese – wenn dies schon nicht möglich ist – zumindest besuchen will. Es liegt indessen kein derart im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, wel- ches die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellen würde. An- ders entscheiden hiesse, das Instrument des Einreiseverbotes für Be- troffene mit Angehörigen in der Schweiz grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 5.8 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Gericht zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die priva- ten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf sechs Jahre befristete Einreiseverbot stellt dem Grundsatz nach und auch in Bezug auf seine Dauer eine harte, aber verhältnismässige und angemessene Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2016 [SIS II-Verordnung] sowie Art. 20–22 der Verord- nung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 6.2 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt eine Ver- urteilung wegen einer Strafe für einen Straftatbestand, für den eine Frei- heitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist, das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Kumulativ ist in Nachachtung des in Art. 21 SIS II-Verordnung verankerten Verhältnis- mässigkeitsprinzips zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die

F-1288/2020 Seite 18 Ausschreibung setzt weiter voraus, dass sie in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergeht (vgl. eingehend BGE 147 IV 340 E. 4.8). 6.3 Mit einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB: Höchststrafe ist eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren) erfüllt der Beschwer- deführer das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Für die Prüfung der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klä- renden Frage nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann auf das Gesagte (E. 4) verwiesen werden. Das überwiegende Inte- resse an der Fernhaltung gilt nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengenraum, ist doch die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schen- gen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich alternativ zu einer befristeten Aufhe- bung des Einreiseverbotes in die Schweiz um eine analoge Genehmigung im grenznahen Ausland zu bemühen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädi- gung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

F-1288/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kan- tonal zuständige Migrationsamt.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Thomas Bischof

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07.02.2022
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25.03.2026