F-1272/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1272/2023

Urteil vom 8. September 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Pius Schumacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 / (...) / N (...).

F-1272/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Ko- sovo, reiste im Jahr (...) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern und im Jahr (...) die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom (...) widerrief das zuständige Migrationsamt als Folge der wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers dessen Niederlas- sungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der im Bewilligungs- verfahren eingeschlagene Rechtsmittelweg blieb erfolglos (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014). A.a Am (...) verhängte die Vorinstanz gegen den – am (...) in den Kosovo ausgeschafften – Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab sofort bis zum (Nennung Datum). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (...) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017 ab. B. B.a Am (...) reiste der Beschwerdeführer trotz bestehenden Einreiseverbo- tes in die Schweiz ein. B.b Am (...) wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei B._______ die Gelegenheit gegeben, sich zu ei- ner Wegweisung und einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes zu äussern. Gleichentags wurde er aufgefordert, die Schweiz innerhalb ei- nes Tages zu verlassen. Der Beschwerdeführer verliess in der Folge die Schweiz am (...). C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 erliess die Vorinstanz ein vom (...) bis (...) gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 6. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin beantragte er, es sei das Anschlusseinreiseverbot vom 21. Februar 2023 umgehend aufzu- heben, eventualiter sei es zeitlich auf drei Monate bis maximal (Nennung Datum) zu verkürzen, und örtlich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und

F-1272/2023 Seite 3 Liechtenstein zu beschränken (keine Ausschreibung im SIS II). In pro- zessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen, eventuell sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf die Aus- schreibung im SIS II per sofort zu verzichten beziehungsweise die ange- fochtene Verfügung sei insofern anzupassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Mai 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder

F-1272/2023 Seite 4 abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, es sei ihm vor Erlass des Anschlusseinreiseverbots das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erfor- derlich erscheinen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.3 Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer am (...) im Anschluss an seine polizeiliche Anhaltung sehr wohl Gelegenheit, zum beabsichtigten Erlass einer zweiten Fernhaltemassnahme vorgängig Stellung zu nehmen. Dies geschah im Rahmen der durch die Kantonspolizei B._______ durchgeführ- ten "Polizeiliche[n] Einvernahme beschuldigte Person". Anlässlich besag- ter Einvernahme antwortete er auf die Feststellung, dass ihm gestützt auf den festgestellten Sachverhalt und auf seine Aussagen entweder die Ein- reise in die Schweiz verweigert oder er von der zuständigen Behörde aus der Schweiz weggewiesen werden könne und zudem die zuständigen Be- hörden eine Fernhaltemassnahme (Einreiseverbot) gestützt auf die Art. 64 ff. und Art. 67 ff. AIG prüfen könnten, mit "Ja" (vgl. SEM act. 3/14). Das Vorgehen der Vorinstanz, nämlich die Delegation des rechtlichen Ge- hörs, entspricht der einschlägigen Praxis und ist nicht zu beanstanden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1084/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.3 m.w.H.; F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.1; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BI- CKEL, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023 Rz. 16 zu Art. 30). Dass das rechtliche Gehör in Vertretung des SEM stattgefunden hat, än- dert daran nichts. Denn das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Einver- nahmeprotokoll vom (...) wurde an die Vorinstanz weitergeleitet. Dieses Vorgehen führt somit zum gleichen Ergebnis, wie wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das schriftliche rechtliche Gehör selber gewährt hätte. 3.4 Die erhobene formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet.

F-1272/2023 Seite 5 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bstn. a-c sofort vollstreckt wird. 4.2 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG kann das SEM ein Einreiseverbot ge- genüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzli- chen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vor- übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländi- schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif- ten stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im

F-1272/2023 Seite 6 Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 4.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer trotz gültigem Einreiseverbot illegal in die Schweiz einge- reist sei. Zudem habe er sich gegenüber der Polizei mit einem ihm nicht zustehenden Schweizer (Nennung Ausweis) ausgewiesen. Mit seinem Ver- halten gefährde er die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Deshalb sei er von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AIG weggewiesen wor- den, so dass die Wegweisung sofort zu vollstrecken sei. Auch gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Pri- vate Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 5.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber an, er habe nach seiner fristgerechten Ausreise aus der Schweiz für einige Jahre im Kosovo gelebt, bevor er am (...) Wohnsitz in C._______ begründet habe. Er sei am (...) aus familiären Gründen spontan und kurzfristig in die Schweiz eingereist und habe diese am (...) wieder verlassen wollen. Am Tag der geplanten Ausreise sei er dann kontrolliert und gegen Aushändigung des Anschluss- einreiseverbots aufgefordert worden, die Schweiz innert 24 Stunden zu verlassen, was er denn auch getan habe. Er verfüge über (Nennung Reise-

F-1272/2023 Seite 7 und Identitätsdokumente) sowie über eine Aufenthaltsbewilligung für C.. Seine Einreise sei insofern auf der Basis einer erforderlichen und gültigen Aufenthaltsbewilligung von C. geschehen. Grund- sätzlich erlaube diese Aufenthaltsbewilligung eine visumsfreie Einreise be- ziehungsweise den rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet der Schengen- Staaten. Seine Einreise in die Schweiz sei insofern nicht illegal geschehen. Zudem befinde sich das (erste) Einreiseverbot in der zeitlichen Endphase. Der Vorfall habe sich (Nennung Zeitpunkt) vor Ablauf des (...)-jährigen Ein- reiseverbots ereignet, in dessen übriger Zeitspanne er sich wohl verhalten habe. Seine kurzfristige und ungeplante Einreise sei aus moralisch nach- vollziehbaren Gründen geschehen. Seine in der Schweiz wohnhafte, schwer kranke (Nennung Verwandte) habe ihn aufgrund eines heftigen Krankheitsschubes gebeten, sie noch einmal besuchen zu kommen. Da die (Nennung Verwandte) von ihrer (Nennung Verwandte) respektive (Nen- nung Verwandte), welche am (...) verstorben sei, nicht persönlich habe Ab- schied nehmen können, sei es ihr ein grosses Anliegen gewesen, ihren (Nennung Verwandter) – den Beschwerdeführer – nochmals persönlich zu sehen. Einzig in Erfüllung dieses Wunsches seiner schwerkranken (Nen- nung Verwandte) sei er in die Schweiz eingereist. Aufgrund des zeitlich dringlichen Anliegens habe er die Reise getätigt, ohne vorher ein Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots zu beantragen. Zudem habe er die Einreise auch dazu benutzt, seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie einen Kurzbesuch abzustatten, zumal der familiäre Austausch in der Ver- gangenheit nur sehr eingeschränkt habe ausgeübt werden können. Aus- serdem habe er sich gegenüber der Polizei irrtümlicherweise mit einem fal- schen (Nennung Ausweis) ausgewiesen. Er habe sich im Rahmen der Aus- weiskontrolle des Ausweises seines (Nennung Verwandter) bedient, ohne sich dessen Gewahr zu sein. Es sei aufgrund des laufenden Strafverfah- rens und der geltenden Unschuldsvermutung nicht rechtskräftig erstellt, dass er mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet habe. Mit Blick auf die Verhältnismässig- keit der angeordneten Fernhaltemassnahme führe eine wertende Abwä- gung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen zum Schluss, dass das um (Nennung Dauer) verlängerte Einreiseverbot eine unverhältnismässige und nicht angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Bei einem Fest- halten an einem Anschlusseinreiseverbot sei dieses auf die Dauer von ma- ximal drei Monate zu beschränken. Dies gelte umso mehr, als in vergleich- baren Fällen bei einer erstmaligen Verletzung eines Einreiseverbots auch schon von Massnahmen gänzlich abgesehen oder ein Anschlusseinreise- verbot von wenigen Monaten ausgesprochen worden sei. Jedenfalls sei

F-1272/2023 Seite 8 aufgrund seiner gültigen Aufenthaltsbewilligung in C._______ auf die Aus- schreibung der Einreiseverweigerung im SIS II und ein damit verbundenes Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten zu verzich- ten. Bei Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung sei die Ausschreibung im SIS II auf der Basis einer vorsorglichen Massnahme aufzuheben. 5.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gegen den Beschwerdeführer bestehe bereits ein rechtskräf- tiges, bis am (...) gültiges Einreiseverbot. Am (...) habe der Beschwerde- führer beim SEM um Aufhebung der SIS-Ausschreibung ersucht. Er sei in der Folge dahingehend informiert worden, dass die SIS-Ausschreibung dann aufgehoben würde, wenn ihm die zuständige Behörde von C._______ unter der Berücksichtigung der Ausschreibungsgründe die Ein- reise bewilligen und die Schweiz um Löschung der SIS-Ausschreibung er- suchen sollte. Das vorliegende (...)jährige Einreiseverbot sei erlassen wor- den, da er trotz gültigem Einreiseverbot in die Schweiz eingereist sei und sich gegenüber der Polizei mit einem ihm nicht zustehenden Schweizer (Nennung Ausweis) ausgewiesen habe. Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vermöchten an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er mit ei- nem Einreiseverbot belegt und seine Einreise in die Schweiz daher illegal geschehen sei. Eine legale Einreise wäre nur im Rahmen einer allfälligen Suspension möglich gewesen. Er habe offensichtlich nicht einmal versucht, beim SEM ein entsprechendes, nötigenfalls dringliches Suspensionsge- such einzureichen. Sodann stelle der vorgebrachte dringende Besuch der kranken (Nennung Verwandte) keinen Rechtfertigungsgrund für eine ille- gale Einreise dar. Bezeichnenderweise habe er anlässlich der polizeilichen Befragung nichts von einem solchen dringlichen Besuch bei seiner kranken (Nennung Verwandte) erwähnt. Auch die Ausführungen zur „versehentli- chen“ Vorweisung des ihm nicht zustehenden (Nennung Ausweis) gegen- über der Polizei seien als reine Schutzbehauptung einzustufen. Das Ein- reiseverbot sei insgesamt als begründet und von der Dauer her als verhält- nismässig zu erachten.

Weiter sei die Ausschreibung im SIS verfügt worden, da bereits ein rechts- kräftiges Einreiseverbot mit SIS-Ausschreibung bestehe. Zudem habe das SEM den Rechtsvertreter mit Schreiben vom (...) auf das Konsultationsver- fahren gemäss Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, [ABl. L 239/19 vom 22. September 2000]) auf- merksam gemacht. Das SEM habe seither weder von den Behörden von C._______ ein Löschungsersuchen noch vom Rechtsvertreter eine

F-1272/2023 Seite 9 anderweitige Information erhalten. Gemäss Beschwerdebeilagen befinde sich die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers von C._______ seit (Nennung Zeitpunkt) in Verlängerung, die (Nennung Ausweis) stelle keine Aufenthaltsbewilligung dar. Dem Beschwerdeführer stehe weiterhin die Möglichkeit offen, mit seinem Anliegen um Löschung der SIS-Aus- schreibung an die zuständigen Behörden von C._______ zu gelangen. Gleichzeitig habe das SEM das Sirene-Büro Schweiz am (...) ersucht, bei den Behörden von C._______ betreffend seinen Aufenthaltsstatus nachzu- fragen und auch, ob sie aufgrund der Ausschreibungsgründe gewillt seien, die Aufenthaltsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bis heute hätten die Be- hörden von C._______ kein Löschungsersuchen eingereicht. Das SEM würde die Löschung der SIS-Ausschreibung prüfen, sobald ein entspre- chendes Ersuchen der Behörden von C._______ vorliegen würde. 5.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz. Er habe in der Beschwerdeschrift plausibel und schlüssig dar- gelegt, dass die Reise in die Schweiz nicht geplant gewesen sei und er diese einzig aufgrund der angespannten gesundheitlichen Situation der (Nennung Verwandte) quasi "überstürzt" getätigt habe. Bei genügender Zeit hätte er selbstverständlich ein Gesuch um Suspendierung eingereicht, welches ihm voraussichtlich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Ab- laufs des Einreiseverbots auch gewährt worden wäre. Angesichts dieser Gegebenheit wiege das öffentliche Fernhalteinteresse, das mit der Zeit kontinuierlich abnehme, im heutigen Zeitpunkt insgesamt nicht mehr über- aus schwer. Es sei stossend, dass die Vorinstanz den unerwartet dringli- chen Besuch bei seiner kranken (Nennung Verwandte) als "vorgeschoben" abstemple. Er habe sich diesbezüglich um eine schriftliche Bestätigung be- müht, um seinen urplötzlichen Einreisegrund belegen zu können. Ebenso habe er plausibel erklärt, warum er sich irrtümlicherweise eines falschen Ausweises bedient habe. Weiter sei das Anschlusseinreiseverbot unver- hältnismässig, zumal in anderen Verfahren die Vorinstanz bei einer erst- maligen Verfehlung regelmässig auf eine Verlängerungsmassnahme ver- zichte und bei einer nachfolgenden zweiten Widerhandlung nur kurze Ver- längerungen des Einreiseverbots ausspreche (mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-1423/2022 vom 19. September 2022 und das Verfahren ZEMIS Nr. [...]). Er hingegen werde diametral anders behandelt, zumal ge- gen ihn bereits bei seiner erstmaligen Verfehlung eine Verlängerungs- massnahme von (Nennung Dauer) ausgesprochen worden sei. Die ange- ordnete Massnahme sei zudem mit einer SIS-Ausschreibung ergänzt wor- den, obwohl er erwiesenermassen über ein gültiges Aufenthaltsrecht in C._______ verfüge. Betreffend seinen Aufenthaltstitel in C._______ habe

F-1272/2023 Seite 10 sich das SEM schliesslich widersprochen und er dürfe sich rechtmässig dort aufhalten. Nicht ersichtlich sei sodann, weshalb er sich für die Lö- schung der Ausschreibung im SIS II an die Behörden von C._______ und nicht an die verfügende Behörde (SEM) wenden müsse. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass es den vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen nichts ent- gegenzusetzen gilt. Gemäss den Akten reiste der Beschwerdeführer – im Wissen um das noch bestehende Einreiseverbot – am (...) in die Schweiz ein und wies sich anlässlich der polizeilichen Kontrolle mit einem ihm nicht zustehenden Ausweis aus, was von ihm auch nicht bestritten wird (vgl. Be- schwerdeschrift S. 4 und 7, Rzn. 6 und 16; SEM act. 3/10-12). Er verstiess somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Das zuständige Migrationsamt wies den Beschwerde- führer daraufhin am (Nennung Datum) gestützt auf Art. 64 Abs. 2 AIG aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist von einem Tag. Dieser Frist ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Wird die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 AIG – wie in casu – sofort vollzogen, so ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Vorinstanz kommt dabei lediglich ein stark eingeschränktes Entschlies- sungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1). Vor diesem Hin- tergrund hat das SEM zu Recht gegen den Beschwerdeführer ein Einreis- verbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bstn. a und c AIG verhängt. 6.2 Bezüglich der Dauer der Fernhaltemassnahme ist vorerst darauf hin- zuweisen, dass das vom SEM verfügte zweite Einreiseverbot in Anbetracht der in Art. 67 Abs. 3 AIG 1. Satz statuierten Maximaldauer grundsätzlich maximal weitere fünf Jahre dauern darf. Bei der Bemessung der Dauer der Fernhaltemassnahme wird dabei auf das Datum der zweiten Verfügung abgestellt (vgl. Urteil des BVGer F-1444/2014 vom 9. Mai 2018 E. 4.4 und E. 6.1; betreffend Fernhaltemassnahmen von längerer Dauer vgl. E. 6.2 – 6.3 ebenda). Ausgehend von diesem Zeitpunkt wird – auch unter Berück- sichtigung der Umstände, welche zum ersten Einreiseverbot geführt ha- ben – geprüft, welche Dauer für die „Anschlusssperre“ angemessen und verhältnismässig erscheint. Mit dieser Vorgehensweise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einreiseverbot keine Strafe ist, die ein be- stimmtes Verhalten sanktioniert, sondern eine präventivpolizeiliche Admi- nistrativmassnahme darstellt, die in erster Linie künftige Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll (vgl. E. 4.3 oben; AN- DREA BINDER OSER, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

F-1272/2023 Seite 11 Ausländer, 2010, ad Art. 67 AuG N 3). Das vorliegende Einreiseverbot wurde bis zum (...) befristet, weshalb es – gerechnet vom (...) an – die ge- setzliche fünfjährige Maximaldauer nicht überschreitet. Vor diesem Hinter- grund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das SEM ein „An- schlusseinreiseverbot“ verfügte. 7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 4.4). 7.1 Der Beschwerdeführer hat gegen zentrale ausländerrechtliche Bestim- mungen verstossen und sich überdies anlässlich der polizeilichen Kontrolle mit einem Ausweis einer anderen Person ausgewiesen und so seine tat- sächliche Identifikation gegenüber den Schweizer Behörden im Minimum zu erschweren versucht. Er scheint offenbar weiterhin nicht gewillt, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Sein Fehlverhalten wiegt ob- jektiv nicht leicht, weshalb das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen- praxis zu schützen, als gewichtig einzustufen ist. Andererseits ist eine spe- zialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1641/2019 vom 14. September 2020 E 4.1.1). Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.2 Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz ist hingegen als geringfügig zu erachten. Er verfügt zwar über in der Schweiz lebende Verwandte, die jedoch keine Angehöri- gen seiner eigenen Kernfamilie darstellen. Er selber lebt hingegen seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit über (Nennung Dauer), mit seiner Ehefrau in C._______ (vgl. Beschwerdeschrift S. 3). Der in den Akten liegenden Aufenthaltsbewilligung von C._______ zufolge wurde ihm diese gestützt auf seine Heirat mit einer Staatsangehörigen von C._______, mithin aus familiären Gründen ("[...]") ausgestellt (vgl. Beilage 6 der Beschwerde- schrift; SEM act. 3/17). Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Rechtfertigungsversuch, er sei verbotenerweise in die Schweiz gekom- men, um einer Bitte seiner schwer kranken (Nennung Verwandte) nachzu- kommen, sie noch einmal zu besuchen, vermag nicht zu überzeugen. Ei- nerseits wäre es ihm, wie die Vorinstanz zu Recht anführte, auch bei zeit- licher Dringlichkeit möglich gewesen, ein Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots zu stellen; andererseits brachte er im Rahmen der polizei- lichen Einvernahme lediglich in allgemeiner Weise vor, er habe nur schnell

F-1272/2023 Seite 12 seine Familie besuchen wollen. Die zum Beleg auf Beschwerdeebene ein- gereichte Bestätigung der (Nennung Verwandte), welche deren Krankheit als Grund für seine Einreise aufführt (vgl. Beschwerdebeilage 7), vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Auch wurden keine Arztbe- richte eingereicht, die den geltend gemachten medizinischen Zustand der (Nennung Verwandte) belegen könnten. Die Wirkung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinen Verwandten in der Schweiz gänzlich untersagt wären (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinen hier lebenden Angehörigen auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen. Auch in Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Mög- lichkeit, in naher Zukunft in die Schweiz einreisen zu können, als nicht er- heblich einzustufen.

Soweit er einwendet, das Anschlusseinreiseverbot sei deshalb unverhält- nismässig, weil das SEM in anderen Verfahren bei einer erstmaligen Ver- fehlung regelmässig auf eine Verlängerungsmassnahme verzichte und bei einer nachfolgenden zweiten Widerhandlung regelmässig nur kurze Ver- längerungen des Einreiseverbots ausspreche, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz in zwei von ihm erwähnten Fällen eine solche Vorgehensweise gewählt hat, lässt noch nicht den Schluss zu, es handle sich dabei um eine ständige Praxis des SEM. Ledig- lich der Umstand, dass die Vorinstanz im Rahmen der vorliegenden einzel- fallbezogenen Interessenabwägung die öffentlichen und privaten Interes- sen anders gewichtet, als vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt nicht per se auf eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit schlies- sen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich denn auch im Vergleich zu den in der Replik zitierten Fällen nur bedingt als vergleichbar. So ist dem Beschwerdeführer erschwerend anzulasten, dass er sich anlässlich der po- lizeilichen Kontrolle mit einem ihm nicht zustehenden Dokument auswies, was nahelegt, dass er dadurch seine Identifikation zu erschweren oder gar zu vereiteln versuchte. Er gab denn auch an, seine eigenen Ausweise ein- fach in der Wohnung seines (Nennung Verwandter) gelassen zu haben; auf die Frage zum Grund, weshalb er einen anderen Ausweis vorgewiesen habe, führte er aus, er verweigere die Aussage, aber es sei eigentlich klar warum (vgl. SEM act. 3/10-12). Dementsprechend erweist sich der Ein- wand, er habe sich bei der Ausweiskontrolle lediglich irrtümlicherweise des Ausweises seines (Nennung Verwandter) bedient, ohne sich dessen Ge- wahr zu sein, als eine nicht stichhaltige Schutzbehauptung. Unter diesen Umständen ist das vom SEM für die Dauer von (Nennung Dauer)

F-1272/2023 Seite 13 verhängte Anschlusseinreiseverbot in casu als verhältnismässig zu qualifi- zieren. 7.3 Unter Abwägung der vorliegend entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen stellt das bis (Nennung Zeitpunkt) befristete Einreise- verbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dies auch im Vergleich zu Fällen mit ähnlich gelagerter Konstellation (vgl. bspw. Urteile des BVGer F- 4229/2017 vom 7. Dezember 2018 m.H.; F-91/2017 vom 14. Dezember 2017) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sein an den Tag gelegtes Verhalten eine gewisse Unbelehrbarkeit aufzeigt. 8. Abschliessend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [aSIS-II-VO] [ab- gelöst durch: Art. 21 und 24 [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh- rung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhe- bung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 8.2 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 aSIS-II-Verordnung) als verhältnismässig und zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten als notwendig, weshalb sie demnach nicht zu beanstanden ist. So geht es in Konstellationen wie der vorliegenden um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung (vgl. Urteile des BVGer F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 6; F-2524/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 5). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persön-

F-1272/2023 Seite 14 lichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu neh- men (Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3). Im Übrigen ist bezüglich des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers von C._______ und der ihm offenstehenden Möglichkeiten für eine allfällige Lö- schung der SIS-Ausschreibung – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffenden Erörterungen des SEM auf Seite 2 seiner Vernehm- lassung zu verweisen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das auf (Nennung Dauer) be- fristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzu- setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1272/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, F-1272/2023
Entscheidungsdatum
08.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026