B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1215/2025
Urteil vom 4. April 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung vom 28. Januar 2025.
F-1215/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Vater von B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte für sich und seine Tochter auf der schweizerischen Auslandvertretung in Rabat um Visa für mehrere Besuche bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder (dem Beschwerdeführer und Gastgeber). Das Gesuch des Vaters wurde gutheissen, dasjenige der Gesuchstellerin mit Formularverfügung vom 16. Dezember 2024 abgewiesen. B. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Januar 2025 ab. C. Am 23. Februar 2025 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Ge- suchstellerin. D. Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 19. März 2025 – die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – auf Abwei- sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit- telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmit- tels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz beabsichtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
F-1215/2025 Seite 3 eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Ent- scheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer minderjährigen marokkanischen Gesuchstellerin um Erteilung eines Visums zu Besuchs- zwecken bei ihrem Onkel in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuch- stellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
F-1215/2025 Seite 4 Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als ma- rokkanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin der Visums- pflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange- hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise be-
F-1215/2025 Seite 5 steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an ei- nem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Nachdem sich Marokko in den vergangenen zwei Jahrzehnten zu- nächst kontinuierlich positiv entwickelt hatte, unterlag die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren grossen Schwankungen. Die Corona- Pandemie, eine gravierende Dürre und der Ukraine-Krieg haben sich stark ausgewirkt. Das Wirtschaftswachstum ist zudem nicht allen Bevölkerungs- gruppen und Regionen gleichermassen zugute gekommen. Eine hohe Ju- gendarbeitslosigkeit, mangelnde Teilhabemöglichkeiten für Frauen, Kor- ruption und ein grosses Entwicklungsgefälle zwischen Stadt und Land bil- den Risiken für den gesellschaftlichen Frieden (Bundesministerium für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutschland, < https://www.bmz.de/de/laender/marokko >, abgerufen am 28.03.2025). Besonders in den ländlichen Regionen bleibt der Zugang zu qualitativ aus- reichenden Bildungsangeboten und Gesundheitsdiensten deutlich schlechter als in den Städten, worunter vor allem Mädchen und Frauen leiden. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen liegt Marokko denn auch nur auf Rang 120 von 193 Ländern (< https://www.bmz.de/de/laender/ma- rokko/soziale-situation-9766 >, < https://hdr.undp.org/data-center/country- insights#/ranks > abgerufen am 28.03.2025). Zu den grossen Herausfor- derungen des Landes zählen die hohe Arbeitslosigkeit, die weit verbreitete
F-1215/2025 Seite 6 Unterbeschäftigung und fehlende Perspektiven für die junge Bevölkerung. Offiziell liegt die Arbeitslosenrate bei knapp zwölf Prozent, unter Jugendli- chen und jungen Erwachsenen sogar bei über 27 Prozent (< https://www.bmz.de/de/laender/marokko/wirtschaftliche-situation- 9790 >; abgerufen am 28.03.2025). Vor diesem Hintergrund besteht viel- fach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (Asylstatistik Februar 2025 < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatis- tik/archiv/2025/02.html >, abgerufen am 28.03.2025). Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ri- siko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Marokko allgemein als hoch einschätzt. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami- liäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Per- sonen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige Schülerin, die zusammen mit ihrem Vater ihren in der Schweiz wohnhaften Onkel be- suchen will. Gemäss dem Beschwerdeführer werde sie ab nächstem Jahr (...) besuchen. Sie lebe zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder in C._______. Da ihr Bruder – der vor zehn Jahren auch mit dem Vater den Onkel in der Schweiz besucht habe – sich aktuell auf Prüfungen vorbereite, bleibe ihre Mutter bei ihm in Marokko. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine besondere familiäre Verantwortung vor, welche die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen würde. Angesichts ihres ju- gendlichen Alters ist sie offensichtlich noch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Der Vater ist bereits im Ruhestand und be- zieht eine Rente. Ihre wirtschaftliche Situation vermag sie damit nicht nach- haltig von einer Migration abzuhalten, zumal ihr wirtschaftliches Fortkom- men in ihrem Heimatstaat nicht gesichert ist (vgl. E. 4.2). Die Vorinstanz durfte unter den vorliegenden Umständen zulässigerweise davon aus-
F-1215/2025 Seite 7 gehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer persönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hat, die Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1, 6.3.1). 4.5 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Gastgebers in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeur- teilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten eines Gastes von Bedeu- tung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchs- aufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 4.6 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemei- nen Lage Marokkos nicht als gesichert angesehen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen- Raum. 5. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die ange- fochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 10. März 2025 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1215/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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