B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.08.2021 (2C_358/2021)

Abteilung VI F-1170/2019

Urteil vom 15. März 2021 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch Christoph Schneeberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.

F-1170/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der aus Marokko stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste im Juli 1996 in die Schweiz ein und heiratete die hierzulande niedergelassene B._______ . Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Ver- bleib bei der Ehefrau. Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und der Beschwerdefüh- rer auf den 31. August 1998 aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegwei- sung konnte, u.a. wegen Spitalaufenthalten, nicht vollzogen werden. A.b Nach erfolgter Scheidung von B._______ verheiratete sich der Be- schwerdeführer am 7. März 2000 mit einer Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Nachdem er sich von ihr am 30. September 2005 hatte scheiden lassen, wurde er auf den 25. Oktober 2005 erneut aus der Schweiz weggewiesen. A.c Bevor die Wegweisung vollzogen werden konnte, heiratete der Be- schwerdeführer am 27. Januar 2006 eine andere Schweizer Bürgerin und erhielt vom Kanton Bern wiederum eine Aufenthaltsbewilligung. Aus dieser dritten Ehe gingen die beiden Töchter C._______ (geb. [...]) und Sara (geb. [...]) hervor. A.d Gemäss Trennungsvereinbarung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 14. Juni 2012 lösten die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt per 1. Februar 2012 auf. Die Ehe zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der dritten Gattin wurde am 22. November 2014 daraufhin geschie- den. Bei der Scheidung wurde die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Die beiden Töchter blieben unter der Obhut der Mutter. B. Aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und weil er sei- nen Alimentenzahlungen nicht nachgekommen war, erachtete der Migrati- onsdienst des Kantons Bern die Voraussetzungen für die Erteilung der Nie- derlassungsbewilligung als nicht erfüllt. Die weitere Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft knüpfte die kantonale Migrationsbehörde derweil an Bedingungen und übermittelte dem SEM die Akten am 9. August 2016 zur Zustimmung (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4).

F-1170/2019 Seite 3 Die Vorinstanz stimmte der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr am 26. August 2016 (Datum des Eingangs bei der kantonalen Mig- rationsbehörde) zu. Die Zustimmung erfolgte unter den strikten Bedingun- gen, dass der Betroffene keine neuen Schulden mehr generiere und sie nach Möglichkeit abbaue, er den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkomme, die eigenen Lebenskosten decke und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verwarnt (SEM act. 6). C. Am 19. Oktober 2016 heiratete der Beschwerdeführerin in Marokko seine Landsfrau E._______, deren Asylgesuch in der Schweiz am 18. April 2016 rechtskräftig abgewiesen worden war. Mit ihr zeugte er zwei weitere, am 6. Juni 2016 und 12. Dezember 2018 geborene Kinder. Da er trotz wieder- holter Aufforderungen nicht alle erforderlichen Dokumente vorlegte, konn- ten vorerst weder diese neue Ehe nachregistriert noch der Beschwerde- führer als Vater der beiden Kinder in der Schweiz eingetragen werden (SEM act. 18 und 19). D. Am 25. Januar 2018 unterbreiteten die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) die Angelegenheit dem SEM zwecks Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG des Ausländergesetzes (AuG, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). E. Mit Schreiben vom 8. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung zu verweigern, was auch seine Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör ge- währt. Das Staatssekretariat begründete dies damit, dass der Betroffene die ihm auferlegten Bedingungen nicht erfüllt habe, insbesondere würden die Schulden weiterhin stetig wachsen. Ausserdem beziehe er nach wie vor Sozialhilfegelder und komme seinen finanziellen Verpflichtungen ge- genüber seinen Kindern in keiner Weise nach (SEM act. 11). Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mittels Eingaben vom 22. Mai, 28. Juni und 25. Oktober 2018, welche er mit einer Reihe von Beweismitteln ergänzte, Gebrauch (SEM act. 15, 16 und 20).

F-1170/2019 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be- schwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Mit dem Vollzug wurde der Kanton Bern beauftragt (SEM act. 22). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2019 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und es sei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die EMF die Zustimmung zu erteilen (BVGer act. 1). Dem Rechtsmittel legte er je eine Bestätigung der Sozialdienste der Stadt Bern und von X._______ vom 25. Februar 2019 sowie vier Fotos von ihm mit den beiden Kindern aus dritter Ehe bei. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). I. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 am eingereich- ten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 17). Der Replik lag ein vom 14. August 2019 datierender Einsatzvertrag für eine temporäre Beschäftigung bei. J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. September 2020 wurde dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisie- ren und abschliessende Bemerkungen anzubringen (BVGer act. 21). Davon machte er am 13. November 2020 Gebrauch. Der Beschwerdeak- tualisierung lagen Lohnabrechnungen für die Periode August 2019 bis Ok- tober 2020 und drei Zahlungsbelege für bezahlte Kinderalimente bei. K. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern und der EMF – wird, soweit rechts- erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

F-1170/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbe- nannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangs- regelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das an- wendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öf- fentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Best- immungen sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AuG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). 2.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am

  1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62

F-1170/2019 Seite 6 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge- rung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag auf Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be- willigungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustim- mung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist die Vorinstanz für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig. 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, so- weit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein- schaft besteht der Anspruch nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehe bzw. eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wich- tige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 [«nachehelicher Härtefall»]). 5.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis- herigen Dauer der Familien- und Ehegemeinschaft – der Anspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche

F-1170/2019 Seite 7 Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Sol- che Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, sind alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksich- tigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kri- terien wie die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse so- wie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bil- dung (Bst. d), die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf dabei nicht leicht- hin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsbe- rechtigung verbunden sind. 6. 6.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung einleitend auf die am 25. August 2016 unter strikten Bedingungen erfolgte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr und stellt sich un- ter Verweis auf den seitherigen Fortbezug von Sozialhilfe, stetig wach- sende Schulden und nicht bezahlte Alimente auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer besagten Bedingungen offenkundig nicht Folge leiste. Daran änderten die geltend gemachten gesundheitlichen Gebrechen nichts. Somit liege ein Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG vor. Auch die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG seien mangels einer erfolgreichen Integration nicht erfüllt. Ebenso we- nig könne er sich auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen. Der Beschwerdeführer sei weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch habe er die Ehe gegen sei- nen Willen geschlossen. Der Umstand, dass er aus geschäftlichen und pri- vaten Gründen regelmässig nach Marokko zurückkehre, lasse eine Wie- dereingliederung dort sodann nicht als stark gefährdet erscheinen. Keinen wichtigen Grund stellten unter den konkreten Begebenheiten (kein tadello- ses Verhalten, Bezug von Sozialhilfe) ferner die Beziehungen zu den in der Schweiz ansässigen Kindern dar. Mit Blick darauf, dass er für sie keinen Unterhalt geleistet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu ihnen bestehe.

F-1170/2019 Seite 8 Vor dem Hintergrund der nicht ausserordentlichen Integration des Betroffe- nen (Verwarnung, Straffälligkeit, Schulden, Sozialhilfebezüge) seien schliesslich keine Gründe ersichtlich, welche eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ermessensweise zu rechtfertigen vermöchten. Angesichts der wirkungslos gebliebenen ausländerrechtlichen Bedingun- gen erweise sich eine Verweigerung der Zustimmung überdies als verhält- nismässig und eine mildere Massnahme sei nicht angezeigt. In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, der Beschwerdeführer belege weiterhin weder konkrete Bemühungen um Verbesserung seiner Einkom- menssituation und um Schuldenabbau, noch komme er seiner Verpflich- tung zur Alimentenzahlung gegenüber seinen Kindern nach. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2019 dagegen vor, er habe hierzulande vier Kinder, darunter die beiden Töchter C._______ und D._______ mit Schweizer Bürgerrecht. Das SEM habe am 26. August 2016 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung erteilt. Folglich verfüge er über einen behördlich anerkann- ten Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Wohl treffe es zu, dass er trotz der ihm auferlegten strikten Bedingungen danach zeitweilig erneut habe Sozialhilfe beanspruchen müssen. Dies sei aber auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen gewesen. Nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes habe er sich per Ende April 2018 definitiv von der Sozialhilfe gelöst. Mittlerweils komme er eigenständig für seinen Lebens- unterhalt auf und es sei ihm gelungen, seine Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Strafan- zeigen und Verurteilungen lägen sodann zeitlich mehrere Jahre zurück. Deren Berücksichtigung in diesem Verfahren sei nur schon aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig. Vielmehr gelte es festzustellen, dass er die hiesige Rechtsordnung in den letzten Jahren stets respektiert habe. Abgesehen davon erwiese sich die Nichtverlängerung in seinem Fall als klar unverhältnismässig. Er sei vor 23 Jahren in die Schweiz gekommen und habe fast die Hälfte seines Lebens hierzulande verbracht. Ausserdem lebten seine Ehefrau sowie alle vier Kinder hier. Insbesondere zu C.______ und D._______ bestehe eine enge und affektive Beziehung. Eine allfällige Wegweisung nach Marokko würde die persönliche Beziehung zu den bei- den gravierend beeinträchtigen und darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen. Bisher sei er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge für sie zu leisten. Indes werde er

F-1170/2019 Seite 9 in absehbarer Zeit eine Festanstellung finden; dies werde ihm die Bezah- lung der Kinderunterhaltsbeiträge und eine Schuldensanierung ermögli- chen. In der Replik und den Schlussbemerkungen ergänzte der Beschwerdefüh- rer, dass er inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden habe, er nun monatli- che Alimentenzahlungen leisten könne und sich um die Schuldensanierung kümmere. Dank einer seit März 2020 wirksamen Lohnpfändung habe er bereits Schulden tilgen können. 7. 7.1 Die dem Beschwerdeführer im Jahre 2016 unter Bedingungen letzt- mals verlängerte Aufenthaltsbewilligung ist abgelaufen. Die Verweigerung der Verlängerung der entsprechenden Aufenthaltsbewilligung ist daher un- ter dem Blickwinkel von Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK einer Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat viermal geheiratet. Den geltend gemachten Bewilligungsanspruch leitet er primär aus der dritten Ehe und den beiden daraus hervorgegangenen Kindern ab (siehe Sachverhalt Bst. A.a. – A.d). 7.2 Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner dritten Schweizer Ehefrau dauerte vom 27. Januar 2006 bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 1. Februar 2012. Die Anforderung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG – dreijährige eheliche Gemeinschaft – ist unbe- strittenermassen erfüllt. Zu prüfen gilt es somit zunächst die erfolgreiche Integration als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). 7.3 Die Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermögli- chen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 2 AuG). Nach aArt. 77 Abs. 4 VZAE (AS 2007 5497 5523) liegt eine erfolgreiche Integra- tion im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bun- desverfassung respektiert (Bst. a), den Willen zur Teilnahme am Wirt- schaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft gewesenen Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration

F-1170/2019 Seite 10 von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, AS 2007 5551) zeigt sich der Beitrag der ausländischen Person zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, der Werte der Bundesver- fassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landesspra- che (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Es versteht sich von selbst, dass die ge- nannten Integrationsvoraussetzungen während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung gegeben sein müssen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3879/2018 vom 10. September 2020 E. 8.4.2 oder F-821/2018 vom 21. Mai 2019 E. 8.4). 7.4 Ist die ausländische Person in der Schweiz beruflich integriert und ver- fügt sie über eine feste Anstellung, beherrscht sie die am Wohnort gespro- chene Sprache, war sie immer finanziell unabhängig und verhielt sie sich immer korrekt, so bedarf es besonders ernsthafter Gründe, um eine erfolg- reiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verneinen (vgl. Urteil des BGer 2C_154/2018 vom 17. September 2019 E. 4.3 m.H.). 7.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Lebens- unterhalt bis ins Jahr 2019 als selbständig Erwerbstätiger mit dem Export von Haushaltsartikeln und gebrauchten Gütern von der Schweiz nach Ma- rokko zu bestreiten versuchte. Mit dieser Tätigkeit erzielte er jedoch bei weitem kein genügendes Einkommen. Als Folge davon wurde die Familie des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau im Kanton Bern in den Jahren 2006 bis 2009 von der Sozialhilfe mit gesamthaft Fr. 453'600.– unterstützt. Die offenen Verlustscheine beliefen sich auf Fr. 87'330.05 (vgl. Mitteilung der Einwohnergemeinde Y.______ vom 3. März 2011, SEM act. 5, pag. 279/280). Hinzu kamen vom Beschwerdeführer in der Stadt Bern in den Perioden 2006/2007 bzw. 2017/2018 bezogene Sozialhilfegel- der von Fr. 85'853.50 (vgl. Mitteilung der EMF vom 8. August 2018, SEM act. 17). Das SEM stimmte einer nochmaligen Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung im Sommer nur unter strikten Bedingungen zu (keine neuen Schulden, nach Möglichkeit Schuldenabbau, Erfüllung aller finanzi- ellen Verpflichtungen, Deckung des eigenen Lebensbedarfs). Ausserdem sprach es eine Verwarnung aus (zum Ganzen siehe SEM act. 6). Dennoch sind die Schulden und Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers danach weiter angestiegen, so erhielt er von der Stadt Bern von Mai 2017 bis April 2018 nochmals Fr. 30'870.50 Sozialhilfe ausgerichtet (SEM act. 17). Laut dem Antrag der EMF vom 25. Januar 2018 bestanden im Sommer 2017 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 179'087.15 und eine Restschuld

F-1170/2019 Seite 11 von Fr. 84'470.40. Ebenfalls ging aus der fraglichen Übermittlung hervor, dass der Betroffene nach wie vor nicht im Stande war, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus dritter Ehe nachzukommen (SEM act. 7). Obwohl dem Beschwerdeführer der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 77 Abs. 4 Bst. b VZAE) nicht grundsätzlich ab- gesprochen werden kann, gelang es ihm während der Dauer seines Auf- enthalts in der Schweiz nicht, wirtschaftlich Fuss zu fassen und über län- gere Zeit hinweg ein kontinuierliches Einkommen zu erzielen, das seinen Grundbedarf gedeckt hätte. 7.6 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, die ent- sprechende Einschätzung infrage zu stellen. Die geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden – für die massgebende Zeit aktenkundig sind eine Blinddarmoperation vom 30. Oktober 2016 und eine Augenoperation vom 24. Mai 2018 (SEM act. 15 und 16) – waren nicht dergestalt, dass er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. Sie hinderten ihn jedenfalls nicht daran, sich aus beruflichen wie privaten Gründen weiterhin gelegent- lich in seine Heimat zu begeben. Mitzuberücksichtigen gilt es in diesem Zu- sammenhang sein Beharren auf einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie- wohl ihm bei den bisherigen Einkünfte von monatlich rund Fr. 3'000.– längst klar sein musste, dass dies aufgrund seiner familienrechtlichen Verpflich- tungen keine dauerhafte Lösung sein konnte. Selbst der frühere Rechts- vertreter räumte in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2018 ein, dass eine Schuldensanierung realistischerweise erst dann ein Thema werden könne, wenn sein Mandant einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe (SEM act. 16, pag. 827-829). Dennoch hat dieser sich erst unter dem Druck der angedrohten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung da- rum zu bemühen begonnen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Dass er aus dem Umstand, dass er seit dem Frühjahr 2018 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, bedarf im dar- gelegten Kontext keiner Erläuterung. Auch der Abschluss eines Einsatzver- trages im August 2019 und die in diesem Rahmen seit Oktober 2019 aus- geübte Tätigkeit als Chauffeur im Stundenlohn (BVGer act. 17 und 28) än- dern daran nichts. Zum einen schwanken die monatlichen Netto-Einkünfte nach wie vor erheblich (gemäss Beschwerdebeilagen 8 zwischen Fr. 835.70 und Fr. 3'662.75), zum anderen ist damit trotz Lohnpfändung (die ohnehin erst ab einer gewissen Einkommenshöhe wirksam wird) kein nachhaltiger Schuldenabbau verbunden (zum Ganzen siehe BVGer act. 28). Beim aktenkundigen Lohn besteht nämlich kaum Spielraum, die Schulden wesentlich zu verringern. Angesichts der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg in

F-1170/2019 Seite 12 mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist und er bis ins Jahr 2018 ste- tig Schulden anhäufte, kann indes offenbleiben, wie sich seine wirtschaftli- che Situation weiterentwickeln wird, sieht man einmal davon ab, dass In- tegrationsbemühungen, welche nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsbewilligung unternommen werden, nur sehr beschränkt Berück- sichtigung finden können (vgl. auch oben E. 7.3 in fine). Das Bundesver- waltungsgericht kommt in antizipierter Beweiswürdigung mithin zum Schluss, dass selbst eine künftige Stabilisierung der wirtschaftlichen Situ- ation zu keiner anderen Beurteilung führen könnte. 7.7 Was das Kriterium der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung (Art. 77 Abs. 4 Bst. a VZAE) anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers diesem Anspruch nicht immer ent- sprochen hat. Die Vorinstanz listet diesbezüglich eine Reihe von Anzeigen und strafrechtlichen Verurteilungen auf. In der Beschwerdeschrift wird hier- zu ausgeführt, diese Vorkommnisse lägen mehrere Jahre zurück und es sei nur schon aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig, sie vorlie- gend zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Delikte (worunter Raufhandel, einfache Kör- perverletzung, Hehlerei sowie Widerhandlungen gegen die Strassenver- kehrs-, Betäubungsmittel- und Sozialhilfegesetzgebung) bereits einige Jahre zurückliegen. Der jüngste Strafbefehl datiert vom 1. Oktober 2015, worin der Beschwerdeführer wegen Förderung der rechtwidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Auch wenn diese Verurteilungen nicht allzu schwer wiegen, widerspiegeln sie doch eine gewisse Gleichgültigkeit ge- genüber der geltenden Rechtsordnung. In besonderem Masse manifestiert sich dies darin, dass er daneben über Jahre hinweg keine Kinderalimente bezahlte (siehe dazu auch E. 8.6 weiter hinten). Dass die Vorinstanz be- sagtes nicht tadelloses Verhalten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung miteinbezog, lässt sich unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nicht beanstanden. Zumindest der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei sei- nen Unterstützungspflichten nicht nachgekommen, findet sich im Übrigen bereits in der letztmaligen Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung vom 26. August 2016 (SEM act. 6). 7.8 Insgesamt ist die Integration des Beschwerdeführers somit nicht als er- folgreich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG anzusehen. Zwar erscheint ein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben erkennbar. Dem Beschwerde- führer ist es aber trotz seiner langjährigen Anwesenheit hierzulande nicht gelungen, eine stabile wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, die ihm ein

F-1170/2019 Seite 13 ausreichendes Einkommen sichern würde. Äussere Umstände, die aus- serhalb seines Einflusses liegen und welche die mangelnde wirtschaftliche Integration relativieren könnten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 8. 8.1 In einem nächsten Schritt zu prüfen gilt es das Vorliegen eines nach- ehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Die Vorinstanz hält dazu fest, es seien keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ersichtlich. Eheliche Ge- walt liege nicht vor. Sodann könne weder aus der allgemeinen Lage in Ma- rokko noch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers auf eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung geschlossen werden. Die Auf- enthaltsdauer hierzulande sei zwar lang, er sei jedoch erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz übersiedelt. Zudem kehre er aus geschäftlichen und privaten Gründen regelmässig in seine Heimat zurück. Der Beschwerde- führer wendet in dieser Hinsicht einzig ein, fast die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht zu haben. 8.2 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Le- bensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als die- jenigen in der Schweiz. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt auf- grund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequen- zen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einher- gehenden Aufenthalt beziehen. Insofern hat eine gewisse Kontinuität mit und Kausalität zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2. m.H. auf BGE 139 II 393 E. 6 und 138 II 229 E. 3.1). 8.3 Der Beschwerdeführer weilt seit bald 25 Jahren in der Schweiz. Nach dem eben Gesagten genügt dieser lange Zeitraum für sich alleine aller- dings nicht, um einen weiteren Verbleib hierzulande als erforderlich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG zu betrachten. Insbeson-

F-1170/2019 Seite 14 dere ist nicht erkennbar, dass die soziale Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers in seinem Herkunftsland zu einer starken Gefährdung führte. Im Gegenteil räumt er ein, geschäftsmässig und aus privaten Grün- den regelmässig dorthin zu reisen. Gemäss einem Bericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 11. Oktober 2017 hält er sich «häufig und teilweise wochenlang» in diesem Land auf (SEM act. 9, pag. 610-614). Die diversen, bis zuletzt gestellten Anträge auf Rückreisevisa für Reisen nach Marokko bestätigen dies. Zudem hat er im- merhin die erste Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo- runter die prägenden Phasen der Kindheit, Adoleszenz und als junger Er- wachsener. Ausserdem durchlief er dort die Schul- und Berufsbildung. Nicht zuletzt sind nach wie vor nahe Verwandte (Mutter, vier Geschwister) in Marokko ansässig (SEM act. 5, pag. 252/253). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Art seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten (Export von Gütern von der Schweiz nach Marokko) erscheint eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsland nicht als stark gefährdet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine weiteren, dagegenstehenden Gründe geltend und solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 8.4 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG können unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV des Weiteren in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheits- berechtigten Kind bestehen (vgl. Urteil des BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.2 m.H. auf BGE 143 I 21 E. 4.1). Der Beschwer- deführer macht hierzu geltend, die Ehefrau und alle seine vier Kinder lebten in der Schweiz. Eine Wegweisung würde daher gegen die obgenannten Bestimmungen verstossen, in Bezug auf die beiden Töchter C.______ und D._______ auch die KRK verletzen und eine übertriebene Härte darstellen. Mit anwesenheitsberechtigtem Kind sind allerdings in erster Linie die ge- meinsamen Kinder der Eheleute gemeint, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1), weshalb er sich nur mit Blick auf die beiden Töch- ter aus dritter Ehe auf einen Anspruchstatbestand berufen kann. Die Be- ziehungen zur Landsfrau E._______ und deren Kinder fallen nicht darunter (siehe dazu ergänzend E. 8.8 hiernach). 8.5 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, primär durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein An-

F-1170/2019 Seite 15 wesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des An- spruchs auf Familienleben genügt es je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenom- men werden kann. Das gemeinsame Sorgerecht ändert daran unter den konkreten Begebenheiten nichts (vgl. Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 5.3 m.H.). Gemäss der Rechtsprechung hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf Art. 8 EMRK und bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nur dann Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 1 21 E. 5.3; 142 II 35 E. 6.2, je m.H.). 8.6 Bei der am 22. November 2014 erfolgten Scheidung des Beschwerde- führers von der dritten Gattin hat das Zivilgericht das gemeinsame Sorge- recht ausgesprochen. Den Akten kann entnommen werden, dass er sich lange Zeit nicht an die damals vereinbarten Besuchszeiten hielt, das Be- suchsrecht unzuverlässig wahrnahm, abgemachten Terminen unentschul- digt fernblieb und diesbezüglich eine bedenkliche Unverbindlichkeit an den Tag legte (vgl. Bericht der KESB vom 11. Oktober 2017 [SEM act. 9, pag. 610-614] und Überweisung der EMF vom 25. Januar 2018 [SEM act. 7, pag. 511-513]). Soweit ersichtlich, wird das Besuchsrecht nun kontinu- ierlich und mehr oder weniger reibungslos ausgeübt. Laut Replik wohnte der Beschwerdeführer zeitweilig im selben Haus wie die beiden Töchter und die Ex-Ehefrau, so dass die gepflegten Beziehungen während dieser Phase über das übliche Besuchsrecht hinausgingen. Auch nach dem Weg- zug im Februar 2020 soll er sich regelmässig, jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, um die Kinder gekümmert und auch sonst in stetem Kontakt zu ihnen gestanden haben, weshalb in- zwischen von einer engen affektive Beziehung ausgegangen werden kann. Anders verhält es sich mit dem Erfordernis der engen wirtschaftlichen Be- ziehung. So kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zu Alimenten- zahlungen von Anfang an nicht nach. Dadurch entrichteten die Sozial- dienste Z._______ über Jahre hinweg ein Alimenteninkasso von monatlich Fr. 460.– (siehe wiederum SEM act. 7). Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Töchtern vermochte er selbst nach der letztmaligen Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung, die eine entsprechende Bedingung ent- hielt, nicht nachzukommen (SEM act. 6). Dies war bis vor kurzem der Fall.

F-1170/2019 Seite 16 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2020 Unterhalts- beiträge an seine Töchter bezahlt (aktenkundig sind drei Einzahlungen von Fr. 400.– [siehe BVGer act. 28, Beschwerdebeilage 9]), kommt aufgrund dessen wie auch im Kontext der dargelegten prekären finanziellen Verhält- nisse kein entscheidendes Gewicht zu. Es bestärkt die Einschätzung, dass er – wie in anderen Bereichen – nur in Drucksituationen bereit ist, einge- gangenen Verpflichtungen Folge zu leisten. Die Vorinstanz hat eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern aus dritter Ehe mithin zu Recht verneint. 8.7 Mit Blick auf das eben Gesagte ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls geboten wäre. Der Kontakt zu den Töchtern kann durch gegenseitige Kurzbesuche und Ferienaufenthalte (C.______ und D._______ weilten mehrmals ferienhalber in Marokko) sowie mittels mo- derner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Nur schon auf- grund der früheren regelmässigen Reisen des Beschwerdeführers in seine Heimat dürfte es ihm keine Probleme bereiten, den familiären Kontakt von dort aus weiterzupflegen. Durch diese Möglichkeiten ist den Betroffenen ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet (vgl. zum Ganzen auch BGE 143 I 21 E. 5.5.). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner persönlichen Anhörung der beiden Töchter (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.6). Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des SEM, dass sich aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu ihnen kein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK ergebe, nicht zu bean- standen. 8.8 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der Beziehung zu E._______, welche er am 19. Oktober 2016 in Marokko geheiratet hat (siehe Sachverhalt Bst. C). Losgelöst von der Frage der Anerkennung dieser vierten Ehe in der Schweiz ergibt sich aus den Akten, dass die fragliche Person (eine Asylsuchende, deren Ge- such rechtskräftig abgewiesen wurde und die zeitweilig als verschwunden galt [siehe Akten N (...)]) über kein Anwesenheitsrecht hierzulande verfügt und diese Beziehung ohnehin kaum bzw. wie die Ausführungen in der Rep- lik und den Schlussbemerkungen vermuten lassen, überhaupt nicht mehr gelebt wird. Auch zu den beiden Kindern, welche der Beschwerdeführer mit dieser Frau gezeugt hat, sind keine namhaften Kontakte aktenkundig und er legt nicht dar, inwiefern er sich um sie kümmert, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

F-1170/2019 Seite 17 8.9 Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, sich seit beinahe 25 Jahren in der Schweiz aufzuhalten, gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er auch diesbezüglich nichts aus dem Anspruch auf Schutz des Pri- vatlebens als Teilaspekt von Art. 8 EMRK ableiten kann. Der Betroffene hat sich in dieser Zeit nur beschränkt in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Zu seinen Ungunsten sprechen insbesondere die ungenügende berufliche In- tegration, seine Schuldenwirtschaft und das Verhalten nach der Verwar- nung im August 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Es lie- gen in dieser Hinsicht «besondere Umstände» vor, welche der vom Bun- desgericht aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach zehn Jahren Aufenthalt als integriert gelten kann (vgl. Urteil des BGer 2C_938/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3.2 oder BGE 144 I 266 E. 3.4), entgegenstehen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seiner ursprüng- lich auf Art. 42 AuG basierenden Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 10. Das SEM prüfte sodann, ob Gründe ersichtlich seien, welche eine ermes- sensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden. Sie verneinte hierbei das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. Dieser Schlussfolgerung ist angesichts der vorangehenden Ausführungen zu Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK beizupflichten, weshalb die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter diesem Aspekt zu Recht verweigert hat. 11. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine angemessene Ausreise- frist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Des Weiteren hat sie geprüft, ob Hin- derungsgründe für den Vollzug de Wegweisung bestehen und dies ver- neint. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, es sei klar unverhält- nismässig, ihn nach so vielen Jahren nach Marokko zurückzuschicken. Wie bereits dargetan, erscheint die Wiedereingliederung des Beschwerdefüh- rers in seinem Herkunftsland ungeachtet dessen als nicht gefährdet. In Ma- rokko herrscht sodann kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge- meiner Gewalt. Zudem werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar machen könnten (Art. 83 Abs. 4 AuG). Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich,

F-1170/2019 Seite 18 die den Wegweisungsvollzug unmöglich oder unzulässig erscheinen lies- sen (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 200 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositv Seite 19

F-1170/2019 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 26. April 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) – die EMF der Stadt Bern ad BN (...) (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

F-1170/2019 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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CH_BVGE_001, F-1170/2019
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026