B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1156/2021

Urteil vom 11. April 2022 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch Oskar Gysler, Advokatur Thöni Gysler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-1156/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Kuba stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) hielt sich gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ab Februar 2004 bzw. Dezember 2005 mit mehrmals verlängerten Aufenthaltsbewilligungen hierzulande auf. Der Ehe entstammen vier in der Schweiz lebende Kinder (geb. [...], [...] [Zwillinge] und [...]), ein weiteres Kind (geb. [...]) ging aus einer Beziehung mit einer italienischen Staatsangehörigen hervor. B. B.a In der Zeitspanne von 2008 bis 2013 wurde der Beschwerdeführer wie- derholt straffällig. Zu Geldstrafen und zu (teilweise längeren) Freiheitsstra- fen verurteilt wurde er in dieser Zeit insbesondere wegen Vorfällen häusli- cher Gewalt, mehrfacher unbefugter Datenbeschaffung, mehrfachen Be- trugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung. B.b Aufgrund seiner Verurteilungen wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. Februar 2012 das Gesuch um Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die daraufhin er- hobenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, ebenso die nach- folgende Beschwerde an das Bundesgericht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014). B.c Am 10. April 2014 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdefüh- rer ein fünfjähriges Einreiseverbot. Ein dagegen eingereichtes Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2610/2014 vom 3. Sep- tember 2014 ab. B.d Wegen Problemen bei der Papierbeschaffung konnte die im Aufent- haltsverfahren rechtskräftig angeordnete Wegweisung nicht vollzogen wer- den. C. Am 5. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer am Domizil seiner italieni- schen Freundin wegen des Verdachts weiterer strafbarer Handlungen er- neut verhaftet. Mit Urteil vom 2. März 2017 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich in der Folge des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren.

F-1156/2021 Seite 3 D. Vom 9. Oktober 2015 an befand sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug. Die Haftentlassung erfolgte am 2. Juni 2018. Nachdem er sich um die Ausstellung eines kubanischen Reisepasses bemüht und selbstän- dig die Ausreise in seine Heimat organisiert hatte, kehrte er am 28. Dezem- ber 2020 nach Kuba zurück. E. Am 17. Dezember 2020 gewährte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer Fernhaltemassnahme. Davon machte er am 1. Februar 2021 innert er- streckter Frist Gebrauch. F. Aufgrund dieses Sachverhalts erliess das SEM gegenüber dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 11. Februar 2021 (eröffnet tags darauf) ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ordnete es die Aus- schreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Erlass einer Fernhaltemassnahme vollumfänglich ab- zusehen. Eventualiter sei das Einreiseverbot bis zum 11. Februar 2022 zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer liess sich trotz gewährten Replikrechts nicht ver- nehmen.

F-1156/2021 Seite 4 K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann in diesem Fall die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be- gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

F-1156/2021 Seite 5 3. 3.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) gegenüber ausländischen Perso- nen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Be- troffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreisever- bots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgü- ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd- liche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Be- stand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr ent- sprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung

F-1156/2021 Seite 6 [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017, im Wesentli- chen aus, dass vom Beschwerdeführer insgesamt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ausgehe. Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässiger be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gehörten nach Art. 121 Abs. 3 BV zudem zu denjenigen Anlasstaten, welche zu einer ob- ligatorischen Landesverweisung führen sollten (Art. 66a Bst. c StGB). Auch wenn die genannten Bestimmungen nicht direkt anwendbar seien, gelte es den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich vorliegend nicht um eine erneute Fernhaltemassnahme aufgrund der- jenigen Vorkommnisse, die Grundlage des Einreiseverbots vom 10. April 2014 gebildet hätten. In jenem sei die Verurteilung vom 2. März 2017 noch nicht mitberücksichtigt gewesen. Aufgrund seines Verhaltens, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie sowie der Schwere der wieder- holten Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter könne dem Betroffenen keine günstige Prognose gestellt werden. Es zeige vielmehr, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, womit ein sehr grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestehe. Die verhängte Fernhaltemassnahme erscheine auch in Berücksichtigung der im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Be- ziehungen zu den Kindern und dem Hinweis auf nicht näher umschriebene andere soziale Kontakte als gerechtfertigt und verhältnismässig. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2021 vorweg dagegen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Betrugsfälle in Art. 66a StGB keine generelle Wertung vorgenommen habe. Ferner er- klärte er, dass die Wegweisung in seinem Fall trotz intensiver Bemühungen zur Beschaffung der Reisepapiere nicht habe vollzogen werden können. Sich notgedrungen ohne Bewilligung in der Schweiz aufhaltend, sei er er- neut straffällig geworden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daraus könne indes nicht abgeleitet werden, dass er bei einer Wohnsitznahme im Ausland weiterhin weder gewillt noch fähig wäre, sich an die hiesige

F-1156/2021 Seite 7 Rechtsordnung zu halten. Wie bei der ursprünglichen Fernhaltemass- nahme sei auch beim vorliegenden Einreiseverbot die Regelmaximaldauer ausgeschöpft worden. Dadurch verlängere sich die erste Fernhaltemass- nahme de facto auf zehn Jahre, was sich als unzulässig erweise. Schliess- lich habe er sich nach der Haftentlassung am 2. Juni 2018 nichts mehr zu Schulden kommen lassen und die Rückreise nach Kuba proaktiv organi- siert, weshalb heute kein öffentliches Interesse an einer Fernhaltemass- nahme mehr bestehe. Andernfalls sei das ausgesprochene Einreiseverbot aufgrund seines kooperativen Verhaltens sowie der in der Schweiz leben- den Kinder, zu denen er regelmässigen Kontakt gepflegt habe, auf ein Jahr zu beschränken. 5. 5.1 Am 2. März 2017 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwer- deführer wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfäl- schung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, wovon 126 Tage durch Haft erstanden. Dem fraglichen Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Arbeitnehmerin der «X._______ AG» Kundendaten, bestehend aus Namen und Adressen der Kunden sowie deren Verhältnis zu drei konkreten Institutionen, sammelte und während drei Deliktzeiträu- men in Papierform oder per E-Mail jeweils dreimal wöchentlich an einen Kollegen herausgab. Dieser leitete einen Teil dieser Daten an den Be- schwerdeführer weiter. Das Strafgericht sah es in diesem Zusammenhang als erwiesen an, dass sich Letzterer in der Zeit vom 24. Oktober 2014 bis 6. Dezember 2014, 14. März 2015 bis 9. April 2015 und 18. Mai 2015 bis 5. Juni 2015 darauf eingerichtet hatte, mittels unrechtmässigen Einsetzens von Kundenkarten und durch Täuschung des Verkaufspersonals regelmäs- sige Einnahmen zu erzielen. Hierbei verwendete er die erlangten Adres- sen, um alleine oder in Mittäterschaft aus den Briefkästen der Kunden mit einer Fleischgabel entsprechende Kundenkarten sowie die dazugehörigen PIN-Codes zu entwenden. Damit tätigte er Bargeldbezüge von rund Fr. 345'533. Mit den unrechtmässig erworbenen Kundenkarten erzielte er – in Form von Geschenkkarten, Reka-Checks und Bekleidung – zusätzliche Einkünfte in der Höhe von Fr. 84'495.–. Geschädigt wurden ausschliesslich juristische Personen. 5.2 Vermögensdelikte, derentwegen der Beschwerdeführer in der Schweiz verurteilt wurde, werden praxisgemäss mit mehrjährigen Fernhaltemass- nahmen geahndet (siehe etwa Urteile des BVGer F-1910/2019 vom 2. Juni 2020, F-2300/2018 vom 22. Januar 2020, F-2708/2017 vom 5. Dezember

F-1156/2021 Seite 8 2019, F-924/2018 vom 7. Oktober 2019 oder F-2995/2018 vom 23. Sep- tember 2019). Entgegen der Auffassung des Parteivertreters gehören ge- werbsmässiger Betrug und gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage explizit zu jenen Anlasstaten, die vom Ver- fassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Ver- lust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einer obligatorischen Landes- verweisung von fünf bis fünfzehn Jahren führen (Art. 121 Abs. 4 und 5 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Art. 66a Abs. 1 StGB darf zwar nicht rückwirkend angewendet werden, der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung gilt es in den Schranken des üb- rigen Verfassungs- und Völkerrechts dennoch Rechnung zu tragen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 oder Urteil des BVGer F-4268/2017 vom 15. Februar 2019 E. 5.3). Mit den be- schriebenen Taten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halb- satz AIG verstossen. Auch dass von ihm eine künftige Gefährdung entspre- chender Rechtsgüter nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz ausgeht, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht in Abrede stellen. 5.3 Was der Beschwerdeführer weiter dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten. So zeugen die Gründe für die erneute Straffälligkeit («notge- drungen», da sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhaltend, um den Lebensunterhalt zu bestreiten) von wenig Einsicht. Allfällige schuldmil- dernde Umstände wurden ohnehin bereits von der Strafbehörde in ihrem Urteil berücksichtigt. Diese hielt hierzu fest, dass der Beschuldigte nicht aus einer Notlage heraus gehandelt habe, ergebe sich schon aus der Höhe der deliktisch erlangten Beute (siehe Strafurteil, S. 73). Es besteht für ihn an dieser Stelle deshalb kein Raum mehr, seine Delinquenz zu relativieren. Mit Blick auf den Vorwurf wiederum, das ursprüngliche Einreiseverbot vom 10. April 2014 sei mit der neuerlichen Fernhaltemassnahme de facto auf zehn Jahre verlängert worden, gilt es klarzustellen, dass die beiden Einrei- severbote auf unterschiedlichen Vorkommnissen beruhen. Der Sachver- halt, welcher dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 und dem jetzigen Einreiseverbot zu Grunde liegt, hat sich nachweislich erst nach Erlass des ersten Einreiseverbots verwirklicht. In solchen Fällen dür- fen ein vorgängiges und ein nachfolgendes Einreiseverbot die Höchst- dauer überschreiten. Dies wäre selbst bei einem (nahtlosen) Anschlussein- reiseverbot zulässig (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 7.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend war der

F-1156/2021 Seite 9 Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 23. Dezember 2019 bis 10. Feb- ruar 2021 allerdings nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt. Das vor- instanzliche Vorgehen erweist sich aber unabhängig davon als rechtmäs- sig. 5.4 Soweit auf Beschwerdeebene schliesslich jegliches künftige Gefahren- potenzial verneint wird, so gilt es anzumerken, dass ein solches Risiko von Gesetzes wegen vermutet wird (siehe Botschaft, a.a.O. S. 3760 oder E. 3.2 in fine hiervor). Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist im Übrigen nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer befand sich vom 5. Juni 2015 bis 2. Juni 2018 erst in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvollzug. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit erscheint angesichts der wie- derholten Delinquenz als zu kurz, als dass bereits von einem grundlegen- den persönlichen Wandel ausgegangen werden könnte. Abgesehen davon ist er den Akten zufolge einer nicht unerheblichen Schuldenlast ausgesetzt. All dies spricht mit Bezug auf Vermögensdelikte trotz gegenteiliger Beteu- erungen gegen den Wegfall einer rechtlich relevanten Rückfallgefahr. 5.5 Die Vorinstanz hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einrei- severbot auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzu- folge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG genann- ten Regelhöchstdauer, welche – gemäss Satz 2 – lediglich dann überschrit- ten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Insoweit ist festzustel- len, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte weder hochwer- tige Rechtsgüter wie beispielsweise Leib und Leben betreffen noch zur Schwerkriminalität mit u.a. grenzüberschreitendem Charakter gehören. Eine qualifizierte Gefährdungslage im dargelegten Sinne ist in Anbetracht der Deliktsstruktur mithin nicht gegeben. Dies scheint auch die Auffassung der Vorinstanz zu sein, die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen nicht vorhält, er stelle eine qualifizierte Gefährdung dar. Die Rede ist ledig- lich davon, dass er eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG darstelle. 5.6 Das Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen, soweit damit seine zulässige Dauer auf fünf Jahre begrenzt wird (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a i.V.m. art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG).

F-1156/2021 Seite 10 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitli- chen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtge- mässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öf- fentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder- heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Die Vermögensdelikte, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, sind von erheblichem Gewicht. Dementsprechend spricht die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für ein nach wie vor grosses öffentliches Fernhalteinteresse. Das infolge der straf- rechtlichen Verstösse des Beschwerdeführers anzuordnende Einreisever- bot hat vor allem spezialpräventiven Charakter. Es soll weiteren Straftaten in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (zur generel- len Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Kons- tellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Festzuhalten ist sodann, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Ziel- setzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).

F-1156/2021 Seite 11 6.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2021, eher beiläufig, sein privates Inte- resse an regelmässigen Kontakten zu seinen Kindern in der Schweiz ge- genüber. Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben be- rührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksich- tigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu hierzulande lebenden Familienangehörigen bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2), nachdem seine Auf- enthaltsbewilligung im Februar 2014 nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen worden war. 6.4 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass der Betroffene seiner lebenden Kinder nicht mehr beliebig besuchen darf. Die Verhältnis- mässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Soweit ersicht- lich, bestehen in dieser Hinsicht ohnehin keine engeren affektiven oder wirtschaftlichen Vater-Kind-Bindungen. Der Beschwerdeführer machte hierzu keine näheren Angaben. Die fraglichen Beziehungen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es ihm in unumgängli- chen Fälle offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt, und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Die damit verbundenen bzw. ver- bleibenden Einschränkungen sind hinzunehmen, zumal diese zur Verhü- tung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforder- lich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die gewünschten Kontakte darüber hinaus über die klassischen und modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können. Eine Reduktion des Einreiseverbots auf ein Jahr, wie eventualiter beantragt, fällt daher ausser Betracht. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

F-1156/2021 Seite 12 7. Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungs- freiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerde- führers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 4.3), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den übrigen Schengen-Staaten un- benommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.3 hiervor). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

F-1156/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 12. April 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

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F-1156/2021 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

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