B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1150/2019
Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensent- scheid).
F-1150/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration SEM mit Verfügung vom 2. Okto- ber 2018 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf die Gesuchstellerin verweigert und gleichzeitig deren Wegwei- sung aus der Schweiz angeordnet hat, dass die am 2. November 2018 und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingegangene Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. No- vember 2018 (Datum des Poststempels) zuständigkeitshalber dem Bun- desverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wor- den ist, dass die Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 zur Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung wegen fehlender Unter- schrift bis zum 10. Dezember 2018 sowie zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 1'000.- bis zum 3. Januar 2019 aufgefordert worden ist, ansonsten in beiden Fällen auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten würde, dass die Gesuchstellerin innert der gesetzten Fristen weder eine rechts- genügliche Beschwerde nachgereicht noch den verlangten Kostenvor- schuss geleistet hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6481/2018 vom 18. Januar 2019 androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht eingetreten ist, dass die Gesuchstellerin am 22. Februar 2019 mit einer als "Recours de droit public selon l'art. 95 LTF" bezeichneten Eingabe an das Bundesge- richt gelangt ist, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_197/2019 vom 25. Februar 2019 auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist, jedoch die Eingabe vom 22. Feb- ruar 2019 zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. März 2019 die von ihr mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2019 verlangten Dokumente (ärztliches Zeugnis, psychiatrischer Bericht) nachgereicht und gleichzeitig für dieses Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Gewährung ei- ner Nachfrist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung (Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-) ersucht hat,
F-1150/2019 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. März 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge- wiesen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- (Nachholen der versäumten Rechtshandlung) jedoch bis zum 8. April 2019 erstreckt hat, dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. April 2019 – und damit fristge- recht – beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verfahrens F-6481/2018 sowie die Vorakten beigezogen hat,
und erwägt, dass für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG jene Instanz zuständig ist, welche bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu ent- scheiden hat (vgl. STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 24 m.H., PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 6 zu Art. 24 VwVG m.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (vgl. das erwähnte Urteil des BVGer F-6481/2018 vom 18. Januar 2019) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kosten- vorschusses bzw. zur Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung zu befinden hatte und somit auch für die Behandlung des vorliegenden Frist- wiederherstellungsgesuchs zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer F-4979/2016 vom 12. September 2016 S. 2 m.H.), dass sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, dass die Gesuchstellerin als Partei im Beschwerdeverfahren F-6481/2018 durch das Urteil vom 18. Januar 2019 berührt ist und zudem ein schutz- würdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. zur Nachreichung einer Beschwerdeverbesse- rung sowie an der Aufhebung des erwähnten Urteils hat, dass die Legitimation damit gegeben ist (Art. 48 VwVG),
F-1150/2019 Seite 4 dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor- den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und überdies die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass das Nichteintretensurteil der Betroffenen am 23. Januar 2019 am Postschalter zugestellt worden ist, dass die von ihr eigenhändig unterzeichnete Eingabe ans Bundesgericht vom 22. Februar 2019 innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eingereicht und vom Bundesgericht in der Folge an das Bundesver- waltungsgericht zur Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch weiter- geleitet worden ist, dass die verpasste Prozesshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) am 3. April 2019 nachgeholt worden ist, dass demzufolge die formellen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuchs erfüllt sind und darauf einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen auf die Beseitigung eines unver- schuldet erlittenen verfahrensrechtlichen Nachteils abzielt und sowohl bei gesetzlichen als auch bei behördlich angesetzten Fristen Anwendung fin- det (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 1), dass die Praxis zur Fristwiederherstellung sehr restriktiv ist und ein Hinde- rungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 587), dass den Akten zu entnehmen ist, dass die eingeschrieben und mit Rück- schein versandte Zwischenverfügung vom 30. November 2018 im Verfah- ren F-6481/2018, welche die Gesuchstellerin – wie erwähnt – zur Nachrei- chung einer Beschwerdeverbesserung sowie zur Leistung eines Kosten- vorschusses aufforderte, von der Post ans Bundesverwaltungsgericht re- tourniert worden ist mit dem postalischen Vermerk, die Empfängerin habe die Briefsendung nicht abgeholt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens bzw. der Vornahme konkreter verfahrensmäs- siger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen müssen und daher verpflichtet sind, alles vorzukehren, um
F-1150/2019 Seite 5 die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; Urteil des BGer 2C_966/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.1), dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG), dass unabhängig von der Kenntnisnahme die in der Verfügung enthaltenen Fristen mit der formgerechten Zustellung zu laufen beginnen (IMBODEN ET AL., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und unveränderten 6. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 280; BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17 f.), dass als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter keine Nachlässigkeit – d.h. Nichtbeachtung der üb- lichen Sorgfalt – vorgeworfen werden kann (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, N 2.140), dass zu einem unverschuldeten Versäumnis typischerweise Krankheiten oder Unfälle führen, welche allerdings derart unvorhergesehen auftreten müssen, dass es der betroffenen Person nicht mehr möglich ist, die vorzu- nehmende Handlung an eine Drittperson zu delegieren (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., N 587 m.H.; vgl. auch Urteil der Schweizerischen Asyl- rekurskommission vom 27. Januar 2006 in: Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 70/2006 Nr. 72 E. 4), dass die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig ziel- gerichtet zu handeln, was sie mit einem bereits am 17. Oktober 2018 aus- gestellten Arztzeugnis, welches sie ab dem 1. November 2018 für ungefähr vier Wochen als zu 100% arbeitsunfähig erklärte, sowie einem psychiatri- schen Bericht vom 29. Januar 2019 zu belegen versucht, dass der offenbar am 17. Oktober 2018 erfolgte Arztbesuch die Gesuch- stellerin jedenfalls in der Folge nicht daran gehindert hat, fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2018 betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung einzureichen,
F-1150/2019 Seite 6 dass zudem aus dem psychiatrischen Bericht von (...) vom 29. Januar 2019 hervorgeht, die Gesuchstellerin stehe seit rund drei Jahren spora- disch in seiner kombiniert hausärztlichen und psychiatrischen Behandlung, leide an Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen, Kurz-Depressionen sowie an einem sogenannten "Mastzellenaktivierungs-Syndrom", welches zu Juckreiz, Durchfall und häufigen Kopfschmerzen führe, dass aufgrund des skizzierten Krankheitsbildes jedenfalls nicht davon aus- gegangen werden kann, der – im Übrigen nicht hospitalisierten – Gesuch- stellerin sei es zumindest während der gesamten Frist nicht möglich und zumutbar gewesen, die Post abzuholen bzw. durch einen Vertreter abholen zu lassen, oder sich nach Ablauf der Abholfrist telefonisch oder schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Inhalt der Postsendung zu er- kundigen, wozu sie auch eine Drittperson in Anspruch hätte nehmen kön- nen, dass die Gesuchstellerin somit nicht unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, weshalb kein Grund für die Wiederher- stellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt und das Gesuch daher abzuweisen ist, dass für die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens F-6481/2018 so- mit kein Raum bleibt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1150/2019 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie sind durch den am 3. April 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Kopien des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 22. Februar 2019 inkl. ergän- zende Eingabe vom 18. März 2019 sowie die Akten Ref-Nr. [...]) – die Migrationsbehörde (...) (ad [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
F-1150/2019 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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